AnU vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 18.734

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2018 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner am 16. Februar 2018 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das hatte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 12. Februar 2018 ausdrücklich abgelehnt.

Die Kläger hat beantragt,

Unter Abänderung des Bescheids vom 12. Februar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen.

Hilfsweise:

Unter Abänderung des Bescheids vom 12. Februar 2018 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte ist der Klage zunächst entgegengetreten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkannt.

Die Klagepartei hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

Gründe

Der Beklagte hat die Klageforderung (Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Aufhebung des entgegen stehenden Bescheids vom 12. Februar 2018) ohne Einschränkung anerkannt. Er war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.

Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5).

Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – LKV 2010, 381, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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