Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 9 M 18.51283

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2018 wird in der Nr. II abgeändert und erhält folgende Fassung:

Diese Kosten hat nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29.01.2018 die Beklagte in Höhe von EUR 236,27 (i.W. zweihundertsechsunddreißig 27/100) zu tragen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der durch seine Bevollmächtigte vertretene Antragsgegner (Kläger des Verfahrens Az. M 9 K 17.51310) wandte sich gegen den Bescheid, mit dem sein Asylantrag für unzulässig erklärt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Nachdem der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG mit Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2017 (Az. M 9 S 17.51311) noch abgelehnt worden war, wurde das Klageverfahren mit Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2018 eingestellt, nachdem das Bundesamt den angefochtenen „Dublin“ – Bescheid aufgehoben hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte der hiesigen Antragstellerin und dem hiesigen Antragsgegner auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Antragsgegner im Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf insgesamt EUR 492,54 fest (Nr. I). Diese Kosten habe die Antragstellerin zur Hälfte = EUR 246,27 zu tragen (Nr. II).

Mit Schreiben vom 2. Mai 2018, auf das Bezug genommen wird, beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Gerichts.

Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 4. Mai 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und in den übrigen o.g. Verfahren Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung hat Erfolg.

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die zu erstattenden Kosten eines Prozessbeteiligten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts gemäß § 164 VwGO auf Antrag fest. Gemäß § 165 S. 1 VwGO i.V.m. § 151 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten.

Der Antrag ist auch begründet.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Pauschale für Postund Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von EUR 20,00 ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen; der Kostenfestsetzungsbeschluss wird insoweit abgeändert.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - können juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmten Höchstsatz der Pauschale, (i.e. EUR 20,00) fordern. Nach Nr. 7002 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) kann die Pauschale (für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach 7001 gefordert werden.

Vorliegend wurden die Akten nicht auf dem Postweg, sondern in elektronischer Form vorgelegt, ein sonstiger Postverkehr fand nicht statt.

Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Pauschale ist jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht, dass in dieser Angelegenheit überhaupt nachweisbare Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der Nr. 7001 VV RVG angefallen sind Die gegenteilige Auffassung, auf die sich die im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeführten Gerichtsentscheidungen berufen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, Nr. 7001-7002 VV Rn. 20 m.w.N.), lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Formulierung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO „an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen“ bzw. in Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG „anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001“ begründen. Denn unabhängig davon, dass es sich nach dem Gesetzeswortlaut eben um eine Pauschale handelt, die wahlweise anstatt der tatsächlich angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden kann, ist der Gesetzgeber dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass neben der allgemeinen Geschäftsgebühr für die Einrichtung technischer Anlagen auch Kosten für die Kommunikation anfallen. Die Geltendmachung einer Pauschale soll den grundsätzlich möglichen, aber mühsamen Nachweis der konkret angefallenen Entgelte ersetzen. Der Gesetzgeber konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass angesichts der heute vorhandenen Flatrate-Verträge ein Nachweis über einzeln aufschlüsselbare Kosten nicht mehr möglich ist, obwohl in den Entgelten für eine Flatrate durchaus Kosten für die Nutzung der Telekommunikation, wenn auch in einer pauschalierten Form, enthalten sind.

Für die Entstehung der Pauschale ist heute angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. § 126a BGB, § 55a VwGO) die Kommunikation durch elektronische Medien als ausreichend anzusehen, so dass die Pauschale mit jeder Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von FlatrateVerträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist. Es würde dem Sinn und Zweck einer Pauschalregelung und dem Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT Drucksache 15/1971, Seite 1) das Kostenrecht „transparenter und einfacher“ gestalten wollte, wenn man im Falle der Geltendmachung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG fordern wollte – wie im Kostenerinnerungsverfahren zu Unrecht geschehen –, dass tatsächlich der Nachweis einzelner im konkreten Verfahren angefallener Kostenpositionen für Kommunikationsdienstleistungen erbracht werden müsse (vgl. OLG Frankfurt a. M., B. v. 3.5.2017 - 18 W 195/16 - juris Rn. 31; VG Weimar, B.v. 20.4.2016 - 3 S 398/16 - We juris Rn. 2).

Kostenbegründend ist somit allein die Kommunikationshandlung im elektronischen Rechtsverkehr als solche, unabhängig von einem konkret nachweisbaren Kostenanfall. Dass mindestens die Behördenakte elektronisch übersandt wurde, hat die Urkundsbeamtin im Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ausgeführt. Dass die Nutzung des EGVP als solche kostenfrei ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin unbestreitbar Kosten für die Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit hat; dass das, was unterstellt werden kann, in Form einer sogenannten Flatrate bezahlt wird, ist nach dem oben Gesagten aber ausreichend, da unter Beachtung der gesetzlichen Regelung wegen der Pauschalierung gerade kein Nachweis über das Entstehen tatsächlicher Kosten verlangt werden darf, weil sonst die gesetzliche Regelung entwertet würde.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6. März 2018 (M 25 M 17.45954 - juris), auf die die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrags auf Entscheidung des Gerichts auch ausdrücklich hingewiesen hat, ohne dass sich die Nichtabhilfeentscheidung mit dieser Entscheidung auseinandersetzt.

Die Antragstellerin kann die Pauschale für die Post- und Telekommunikationsdienstleistung in Höhe von EUR 20,00 auch geltend machen, da sie in ihrer allgemeinen Prozesserklärung hierauf nicht verzichtet hat. Denn der in dieser Erklärung ausgesprochene Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten betrifft nur die Verfahren, in denen das Bundesamt obsiegt hat, was vorliegend jedoch nicht der Fall war, da hier ein Teilobsiegen / Teilunterliegen vorliegt.

Die Antragstellerin kann somit von dem Antragsgegner die Zahlung von EUR 10,00 € (1/2 von EUR 20,00) fordern. Im Kostenausgleich ist dies zu berücksichtigen, sodass die Antragstellerin EUR 236,27 (EUR 246,27 – EUR 10,00) an den Antragsgegner zu zahlen hat. Insoweit wird der Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83b AsylVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. § 80 AsylG gilt im Fall der wie hier richterlichen Entscheidung über die Kostenerinnerung (Nds. OVG, B.v. 19.6.2018 - 10 OA 176/18 - juris Rn. 7 - 9).

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