Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 24 K 19.2684

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit durch den Beklagten.

Der Kläger ist seit … … 1991 für die Flughafen … GmbH im Bereich der Flugzeugabfertigung tätig. Das … … des Beklagten stellte in der Vergangenheit regelmäßig die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens fest.

Zuletzt beantragte der Kläger am 9. Januar 2019 die weitere Feststellung seiner Zuverlässigkeit.

Bereits am 6. November 2018 hatte das Luftamt durch das bayerische Landeskriminalamt Kenntnis von einer strafrechtlichen Verurteilung des Klägers erlangt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 12. Juli 2016, rechtskräftig seit 3. August 2016, war der Kläger wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 18. April 2016 im Zeitraum zwischen 16:30 und 17:30 Uhr mit einer unbekannten weiblichen Person auf dem Parkplatz am … in Unterföhring außerhalb seines Fahrzeugs Geschlechtsverkehr gehabt habe und dabei von einem Geschädigten gesehen worden sei. Der Geschädigte habe sich dadurch belästigt gefühlt, was der Kläger auch gewusst habe. Zu diesem Zeitpunkt seien, was der Kläger ebenfalls gewusst habe, auch mehrere weitere Besucher des Sees an ihm vorbeigefahren.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 hörte das Luftamt den Kläger zu dem ergangenen Strafbefehl und zu den daraus resultierenden Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit an. Der Kläger führte mit Schreiben vom 8. Februar 2019 in der Sache aus, er sei am 18. April 2016 mit seiner Freundin am … beim Baden gewesen. Er habe sich ausschließlich im FKK-Bereich befunden, wo nur Erwachsene seien. Nach dem Baden sei er mit der Freundin in den Parkplatzbereich gegangen, um nach Hause zu fahren. Sie hätten sich im Auto unterhalten und „kleine Liebesspielchen (Küssen etc.) ohne die Öffentlichkeit zu stören“ vollzogen. Es habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden. Um die Sache nicht auszubreiten und um nicht in der Öffentlichkeit über eine solche peinliche Situation diskutieren zu müssen, sei zwischen der Staatsanwaltschaft und seinem Strafverteidiger die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe vereinbart worden. Der Kläger habe den Vorschlag „zwangsweise akzeptieren müssen, um ein Familiendrama zu verhindern“. Die Familie würde im Falle eines Gerichtsverfahrens von der Situation erfahren und die Ehe des Klägers würde darunter leiden.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2019, zugestellt am 22. Mai 2019, lehnte das Luftamt den Antrag des Klägers auf erneute Feststellung seiner persönlichen Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) ab (Nr. 1 des Bescheids), entzog dem Kläger die Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens … (Nr. 2) und ordnete die Rückgabe des Flughafenausweises innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides an (Nr. 3). Zur Begründung führte das Luftamt im Wesentlichen aus, wegen der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Strafbefehl auf einem Rechtsirrtum beruhe oder in wesentlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Es handele sich auch nicht etwa um einen atypischen Fall, der eine Ausnahme von der Regelvermutung gebiete. Der Umstand, dass die begangene Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweise, sei unbeachtlich. Nach der Gesamtwürdigung der Person des Klägers und des vorliegenden Sachverhalts besitze der Kläger derzeit nicht die nach § 7 LuftSiG erforderliche Zuverlässigkeit.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am 5. Juni 2016, Klage erheben mit dem Antrag,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20. Mai 2019 zu verpflichten, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG festzustellen;

2. hilfsweise - für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 1 - den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 20. Mai 2019 zu verpflichten, über die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 LuftSiG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, im Strafbefehl sei der Sachverhalt unrichtig dargestellt worden. Der Kläger habe keinen Geschlechtsverkehr in der Öffentlichkeit gehabt, sondern lediglich im Fahrgastraum des Pkw mit seiner Freundin Zärtlichkeiten ausgetauscht, wobei sie Badebekleidung getragen hätten. Der Pkw sei an einer von der Straße nicht einsehbaren Stelle auf dem Parkplatz geparkt gewesen, der im Übrigen menschenleer gewesen sei. Der ganze Vorgang sei vom Zeugen offenbar fehlinterpretiert worden. Der Kläger habe trotz des unrichtig zugrunde gelegten Sachverhalts jedoch keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil ihm die gesamte Angelegenheit als verheirateter Mann sehr unangenehm gewesen sei, er die Wogen dieser außerordentlich peinlichen Situation schnellstmöglich habe glätten und den Strafverfolgungsbehörden gegenüber seine Rechtstreue habe unter Beweis stellen wollen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid verliere der Kläger seine Arbeitsstelle und habe es aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Alters schwer, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Der Kläger sei verheiratet und habe einen volljährigen Sohn, er trage wesentlich zum Familienunterhalt bei. Der Bescheid des Luftamts sei formell rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 4 Abs. 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) ergangen sei. Er sei auch materiell rechtswidrig, da das Luftamt nicht erkannt habe, dass es sich um einen atypischen Fall handele. Der Kläger und seine Freundin hätten auf dem Parkplatz eines FKK-Strandes, auf dem an die Anstößigkeit von Nacktheit in der Öffentlichkeit ohnehin ein anderer Maßstab zu legen sei, nicht offen sichtbar Geschlechtsverkehr gehabt, sondern lediglich im Innenraum des Pkw Zärtlichkeiten ausgetauscht, wobei beide Badebekleidung getragen hätten. Es sei weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden für beteiligte Personen entstanden. Das Verhalten des Klägers weise eine geringe kriminelle Energie auf. Aus dem Verhalten könne nicht auf eine persönliche Schwäche oder charakterliche Mängel mit Luftverkehrsrelevanz geschlossen werden, vielmehr sei der Vorgang dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen und der öffentlichen Gewalt entzogen. Dass der Kläger den Strafbefehl akzeptiert habe, zeuge von ausgeprägtem Anstand und Respekt gegenüber dem Rechtsstaat. Eine rein formale Anwendung der gesetzlichen Regelvermutung werde den Anforderungen an eine umfassende Gesamtwürdigung des Einzelfalles nicht gerecht. Außerdem sei die Grenze von 60 Tagessätzen noch nicht einmal überschritten und liege die Rechtskraft des Strafbefehls bereits drei Jahre zurück, sodass bereits deutlich über die Hälfte des maßgeblichen verwertungsrelevanten Zeitraumes von fünf Jahren verstrichen sei.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2019 nahm der Beklagte zur Klage Stellung. Er beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus: Es liege kein atypischer Fall vor, der ein Abweichen vom Regeltatbestand rechtfertigen würde. Vielmehr gebe die strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit. Angesichts der Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung gehöre es nicht zur Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde, den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt neu aufzurollen. Aufgrund des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts sei anzunehmen, dass der Kläger bewusst und ungehemmt andere Personen habe provozieren wollen, was auf eine Charakterschwäche des Klägers schließen lasse.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 ergänzte die Klagepartei ihre Ausführungen. Der Kläger habe niemanden bewusst und ungehemmt provozieren wollen. Unter Berücksichtigung der geringen kriminellen Energie und des Ausbleibens jeglichen Schadens sowie der Tatsache, dass das Geschehen im Umfeld eines ausgewiesenen FKK-Bereichs stattgefunden habe, handele es sich um ein klassisches Bagatelldelikt. Es liege ein atypischer Fall vor. Der Beklagte verkenne die Tatbestandswirkung des Strafbefehls, die nur den Tenor erfasse, nicht aber den Tatbestand des Strafbefehls.

Mit ergänzenden Schriftsätzen vom 11. September 2019 und 24. Oktober 2019 teilte das Luftamt mit, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 des Strafgesetzbuchs anhängig sei. Der Kläger soll am 21. April 2019 als Patient in einer Klinik dem 4-jährigen Sohn einer anderen Patientin über der Hose an dessen Genital gefasst und ihn dort ca. 30 Sekunden lang gestreichelt haben. Er habe erst damit aufgehört, als er von umstehenden Personen aufgefordert worden sei, dies sofort zu unterlassen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es handele sich um ein Missverständnis. Zugunsten des Klägers gelte die Unschuldsvermutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) zulässig, insbesondere wurde sie gemäß § 74 VwGO fristgerecht erhoben.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung seiner persönlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57).

2.2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner persönlichen Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, weil Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bestehen.

2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 LuftSiG gewährt werden soll, zu überprüfen. Gemäß § 7 Abs. 1a LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Behörde steht kein Beurteilungsspielraum zu (Meyer in Grabherr/Reidt/ Whysk, Luftverkehrsgesetz Kommentar, Stand Januar 2019, LuftSiG § 7 Rn. 81; BVerwG, U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - juris Rn. 16).

Zuverlässig im Sinne des Luftsicherheitsrechts ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Es ist nicht erforderlich, eine Unzuverlässigkeit explizit festzustellen, vielmehr genügen bloße Zweifel an der Zuverlässigkeit, um eine solche zu verneinen (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG und § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV). Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Daher ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG U.v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257, Leitsatz 2, juris). In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG hat der Gesetzgeber Regeltatbestände geschaffen, um eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu geben. Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 Waffengesetz (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (BT-Drs. 18/9752S. 53).

Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Dabei müssen die zur Last gelegten Verfehlungen keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug haben (van Schyndel in Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz Kommentar, Stand August 2019, LuftSiG § 7 Rn. 50; BayVGH, B.v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 9).

2.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Regeltatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt, weil der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat (Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a des Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist, und seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung (3. August 2016) fünf Jahre nicht verstrichen sind. Wegen des Wortlauts der Vorschrift „mindestens 60 Tagessätze“ erfüllt die Verhängung von exakt 60 Tagessätzen den Tatbestand der Vorschrift.

Der Einwand des Klägers, der Strafbefehl beruhe auf einem unrichtigen Sachverhalt und könne ihm daher nicht entgegengehalten werden, führt nicht zum Erfolg. Grundsätzlich dürfen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt, der in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung festgestellt wurde, ihren Entscheidungen ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit sprechen, etwa weil die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung durch die Strafgerichte im Sinne des § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 28.9.1981 - 7 B 188.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60 m.w.N.; B.v. 13.9.1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12; B.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - NVwZ 2009, 398/399 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch im Luftsicherheitsrecht (BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 26.1.2016 - 8 ZB 15.470 - juris Rn. 21 f.; B.v. 9.6.2016 - 8 ZB 16.1841 - juris m.w.N). Anhaltspunkte für eine derartige wesentliche Unrichtigkeit des Strafbefehls liegen im vorliegenden Fall nicht vor, insbesondere hat der Kläger eine im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO unrichtige Sachverhaltsdarstellung nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens möglich, wenn zugunsten des Verurteilten neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden sind, die geeignet sind, eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Das Bestreiten der Tatsachenfeststellung des Strafgerichts stellt keine „neue“ Tatsache dar, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine abweichende Wahrnehmung des Sachverhalts nicht schon bereits im Strafverfahren hätte vorbringen können. Die Einlassung des Klägers zur Sache ist auch kein neues Beweismittel. Zu den förmlichen Beweismitteln der StPO zählen nur Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein, nicht aber die eigene Einlassung des Beschuldigten (BeckOK StPO/Singelnstein, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 359 Rn. 23).

2.2.3. Von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG kann nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls abgewichen werden. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die die Straftat bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2005 - 20 CS 05.1674 - juris Rn. 12; B.v. 12.4.1999 - 20 B 98.2979 - NVwZ-RR 1999, 501 = juris Rn. 18; van Schyndel in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand Oktober 2018, § 7 LuftSiG Rn. 50).

Ein solcher Ausnahmefall im Sinne einer atypischen Fallgestaltung wurde weder vorgetragen noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei der vom Kläger begangenen Straftat um ein Vergehen von nicht gerade hoher krimineller Energie handelt. Der Einschätzung der Klagepartei, es handele sich um ein reines Bagatelldelikt, bei dem niemand geschädigt worden sei und das dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, vermag das Gericht gleichwohl nicht zu folgen. Der Kläger übersieht, dass mit der Verurteilung nicht sein privates Sexualleben, sondern der in der Öffentlichkeit vollzogene und von Unbeteiligten wahrgenommene Geschlechtsakt, mithin die Störung der Öffentlichkeit, unter Strafe gestellt wurde. Insoweit ist nicht relevant, ob der jeweilige Geschlechtspartner mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit, nicht etwa die Willensfreiheit oder körperliche Unversehrtheit des Geschlechtspartners. Insoweit geht die Annahme des Klägers fehl, es sei niemand geschädigt worden, vielmehr sind als Geschädigte der Parkplatzwächter, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, sowie die weiteren Besucher des Parkplatzes zu sehen. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klagepartei, dass das Akzeptieren des Strafbefehls von besonderer Rechtstreue des Klägers zeugt, da der Kläger diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2019 selbst ausgeführt hat, den Strafbefehl akzeptiert zu haben, um seine Ehe nicht zu gefährden und seiner Familie Peinlichkeiten zu ersparen und nicht etwa aus Einsicht in sein Fehlverhalten. Es zeugt nicht von besonderem Respekt gegenüber dem Rechtsstaat, unter dem Druck einer anderenfalls drohenden Ehekrise eine Verurteilung zu akzeptieren. Ein so motiviertes Verhalten spricht im Gegenteil dafür, dass der Kläger aus einer emotionalen Zwangslage heraus gehandelt hat, in die er sich durch sein Sexualverhalten gebracht hat. Eine solche Zwangslage aber macht den Kläger unfrei in seiner Willensentschließung und birgt die Gefahr einer Erpressbarkeit. Gerade auch Sachverhalte, aus denen sich eine mögliche Erpressbarkeit ergibt, sind gemäß § 7 Abs. a Satz 4 Nr. 2 LuftSiG im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund erscheint die Straftat unter Einbeziehung der Begleitumstände nicht derart in den Hintergrund zu treten, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ausgeschlossen würden.

2.2.4. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG sind bei der Gesamtwürdigung auch sonstige Erkenntnisse in Form von laufenden Ermittlungsverfahren zu beachten (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 StGB stattfindet. Dieses Ermittlungsverfahren kann trotz des noch offenen Ausgangs in die Gesamtwürdigung der Zuverlässigkeit des Klägers einbezogen werden. Schon wegen des Wortlauts der gesetzlichen Regelung kann sich der Kläger insoweit nicht auf die strafprozessuale Unschuldsvermutung berufen. Diese ist angesichts der strengen Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs im Rahmen der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

2.2.5. In der Gesamtwürdigung lässt das im Strafbefehl und im Ermittlungsverfahren zu Tage getretene Sexualverhalten des Klägers Zweifel daran aufkommen, dass er nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit jederzeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst beim In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutze des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Der Kläger scheint nicht mit hinreichender Sicherheit jederzeit die Gewähr dafür zu bieten, sein Verhalten verantwortungsvoll und unter Einhaltung von Regeln und Gesetzen steuern zu können. Das Verhalten des Klägers lässt einen Mangel an Selbstkontrolle erkennen und macht ihn für Dritte erpressbar (siehe oben). In der Gesamtschau ist auch von Bedeutung, dass der Kläger nur wenige Monate nach seiner Anhörung durch das Luftamt zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit Anlass zur einem Ermittlungsverfahren gegeben hat. In diesem Zeitraum musste dem Kläger klar gewesen sein, dass jeder weitere negative Umstand im luftsicherheitsrechtlichen Verfahren zu seinen Lasten gewertet würde. Der Kläger hat sich zu den Vorwürfen des Ermittlungsverfahrens in der Sache nicht geäußert. Der Umstand, dass die Auswertung seines Mobiltelefons keine Anhaltspunkte für weitere Straftaten ergeben hat, vermag den in Rede stehenden Vorwurf des Missbrauchs eines Kindes nicht zu entkräften. Unter Würdigung aller Umstände bestehen beim Kläger Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, da er sich durch sein Sexualverhalten einerseits verführbar und andererseits erpressbar macht und daher nicht stets die Gewähr dafür bietet, jederzeit in vollem Umfang seine Pflichten zu erfüllen.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.3. Da Spruchreife besteht, besteht auch kein Anspruch auf erneute Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.4. Die Frage, ob das Luftamt gegen die Sollvorschrift einer Entscheidung innerhalb eines Monats verstoßen hat (§ 4 LuftSiZÜV) bzw. welche Folgen ein derartiger Verstoß hätte, ist vorliegend angesichts der erhobenen Verpflichtungsklage nicht entscheidungsrelevant. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, die dem Betroffenen keine schutzwürdige Rechtsposition vermittelt (vgl. Meyer in Giemulla/van Schyndel, Luftsicherheitsgesetz Kommentar, Stand August 2019, § 7 Rn. 43).

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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