Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 21b K 19.3470

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand als Soldat auf Zeit im Dienstgrad eines Hauptgefreiten (Besoldungsgruppe A 4) im Dienst der Beklagten. Aufgrund einseitiger Verpflichtungserklärung vom 22. März 2016 und vom 20. Februar 2017 wurde sein Dienstzeitende letztendlich auf den 31. August 2020 festgesetzt. Zuletzt wurde er beim 1./Gebirgsjäger-bataillon … in … als Informationstechniksoldat Streitkräfte verwendet.

Unter dem 9. September 2016 wurde der Kläger u.a. über die Möglichkeit belehrt, für „Anträge auf (…) [die] Genehmigung von Nebentätigkeit[en] die Anhörung der Vertrauensperson bzw. der Gruppe der Soldaten im Personalrat zu beantragen“.

Unter dem 5. Dezember 2017 schloss der Kläger mit der Pl. UG eine „Partnervereinbarung für gelegentliche Interessenten-Zuführung“. Hiernach sei seine Aufgabe die Nebentätigkeit als gelegentlicher Empfehlungsgeber (Tippgeber). Im Falle des Vertragsschlusses zwischen der Pl. UG und einem solchen Interessenten erhalte der Tippgeber eine Provision. Am 19. März 2018 unterzeichnete er mit der P. GmbH und der G. GmbH im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen.

Aufgrund von Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft wegen der Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten teilten die Pl. UG und die P. GmbH unter dem 11. Juli 2018 mit, dass der Kläger für sie als Tippgeber tätig sei und machten Angaben zum Umfang der Tätigkeit. Der Kläger habe der Pl. UG fünf Vertragspartner vermittelt.

In einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vor dem 17. September 2018 befahl der Disziplinarvorgesetzte des Klägers diesem, die Tätigkeit als Tippgeber umgehend zu unterlassen.

Am 18. Oktober 2018 wurde gegen den Kläger eine Disziplinarbuße wegen der Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten in Höhe von 1.200 Euro verhängt. Begründet wurde dies damit, dass er trotz entgegenlautenden Befehls zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der 38. Kalenderwoche 2018, jedenfalls nach dem 17. September 2018, in einem Gasthof in … erneut einen Soldaten einem Versicherungsvertreter zugeführt habe.

Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgte am 24. Oktober 2018. Unter dem 25. Oktober 2018 wurde dem Kläger der Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG eröffnet. Hiergegen wandte er sich mit undatierter Stellungnahme, eingegangen bei der Beklagten am 5. November 2018, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er durch die Mitnahme des Kameraden einen Befehl missachtet habe. Dies habe lediglich dazu gedient, diesen zu informieren, was man als Soldat auf Zeit zu beachten habe. Es seien keine Versicherungsverträge abgeschlossen worden und er habe auch kein Geld hierfür erhalten.

Mit Bescheid vom 25. April 2019 wurde der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 SG auf Antrag seiner Vorgesetzten fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, er habe als Tippgeber für die Pl. UG 208,74 Euro, für die P. GmbH 3.525,77 Euro und für die G. GmbH 169,34 Euro erhalten. Hierdurch habe er schuldhaft gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, die Gehorsamspflicht nach § 11 SG, die Pflicht Nebentätigkeiten anzumelden nach § 20 Abs. 1 SG und gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Deswegen sei die militärische Ordnung durch Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der soldatischen Pflichten ernstlich gefährdet, da er nicht nur ungenehmigt Gesamtprovisionen in erheblicher Höhe erhalten, sondern auch gegen einen expliziten Befehl verstoßen habe. Trotz entgegenstehendem Befehl habe er einen Kameraden einem Versicherungsvertreter zugeführt. Zwar sei der Kläger nicht über das Verbot der Ausübung von Nebentätigkeiten belehrt worden. Hierauf käme es aber einerseits nicht an, andererseits sei dies zumindest im Ansatz der Belehrung zu entnehmen gewesen, dass man die Vertrauensperson bei Anträgen auf Genehmigung von Nebentätigkeiten anhören könne. Spätestens nach Verhängung der disziplinarischen Buße hätte er die Nebentätigkeit einstellen müssen, was er aber unterlassen habe.

Hiergegen ließ er unter dem 17. Mai 2019 Beschwerde erheben. Zur Begründung ließ er vortragen, er sei lediglich als Tippgeber in geringem Umfang tätig gewesen. Seit er erfahren habe, dass diese Tätigkeit als Nebentätigkeit genehmigungspflichtig sei, habe er die Tätigkeit unverzüglich unterlassen. Des Weiteren sei er nicht über die Genehmigungspflichtigkeit von Nebentätigkeiten belehrt worden. Insbesondere reiche die Belehrung über die Heranziehung der Vertrauensperson hierzu nicht aus. Deswegen sei sich der Kläger auch der aktuellen Rechts- und Vorschriftenlage nicht bewusst gewesen. Die gelegentliche Tätigkeit als Tippgeber sei keine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr sowie der militärischen Sicherheit oder gar der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Die Entlassung sei schließlich unverhältnismäßig, da sein bisheriges Verhalten vorbildlich gewesen sei und eine Dienstpflichtverletzung abschließend disziplinarisch geahndet werden könne. Dem Kameraden, den er mitgenommen habe, habe er lediglich informieren und helfen wollen. Schließlich stünde die ausbezahlte Vergütung unter einem Vorbehalt der Rückzahlung, wenn ein Kamerad einen Versicherungsvertrag kündige oder widerrufe.

Mit Beschwerdebescheid vom 26. Juni 2019 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend führte sie aus, der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ergebe sich aus der Missachtung des durch den Kompaniechef erteilten Befehls, der ausgeübten unerlaubten Nebentätigkeit nicht mehr nachzugehen. Auch habe der Kläger durch sein Verhalten gegen die aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Selbst wenn man keine Verletzung des militärischen Kernbereichs annehme, sei Wiederholungsgefahr gegeben. Trotz der verhängten disziplinarischen Buße habe der Kläger die drei Verträge nicht gekündigt und weiterhin versucht, Kameraden für Versicherungen anzuwerben. Da der Kläger sein Verhalten auch nicht nachvollziehbar habe rechtfertigen können, bestünde die Gefahr der Ausübung unerlaubter Nebentätigkeiten weiterhin. Des Weiteren sei auch Nachahmungsgefahr anzunehmen. Denn es dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Anbahnung der Vermittlung von Versicherungsleistungen zum persönlichen Vorteil sei auch nur ansatzweise in der Bundeswehr geduldet. Vielmehr müssten die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden, andere Soldaten von ähnlichen Taten abzuhalten. Der Verbleib des Klägers trotz der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen könne von allen Soldaten missverstanden werden und Anreiz zu pflichtwidrigem Verhalten geben. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, da § 55 Abs. 5 SG die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck selbst entscheide und so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiere. Dies sei durch die tatbestandliche Voraussetzung, dass die Entlassung nur in den ersten vier Dienstjahren - der Kläger befinde sich im dritten Dienstjahr - erfolgen dürfe. Ein atypischer Fall, der Raum für zusätzliche Ermessenserwägungen biete, liege nicht vor. Schließlich sei auch die unterbliebene explizite Belehrung über ein entsprechendes Verbot zur Ausübung von Nebentätigkeiten nicht erforderlich gewesen. Denn als Soldat auf Zeit sei der Kläger verpflichtet, sich mit den gesetzlichen Regelungen und Pflichten auseinanderzusetzen. Zumindest sei es ihm zuzumuten gewesen, sich vorher zu erkundigen. Auch im zivilen Arbeitsleben sei die Genehmigung einer Nebentätigkeit notwendig. Die Fälle dieser Versicherungsvermittlungen häuften sich und müssten mit aller Härte des Soldatengesetzes bekämpft werden.

Hiergegen ließ der Kläger am 23. Juli 2019 Klage erheben. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. Juni 2019 aufzuheben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, es sei richtig, dass er Kameraden auf einen ihm bekannten Versicherungsvertreter verwiesen habe. Er habe sie jedoch nie persönlich beraten oder selbst Versicherungen verkauft oder vermittelt. Er sei sich der Vorschriften- und Gesetzeslage nicht bewusst gewesen, da er auch nie darüber belehrt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit als Tippgeber unter den Bereich erlaubter Nebentätigkeiten falle. Der Zeitaufwand habe maximal zehn Minuten nach Dienstende betragen, so dass er der Bundeswehr auch stets seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren sei der ausgezahlte Betrag eher als gering einzuschätzen und unterliege ausweislich der geschlossenen Verträge teilweise der Rückforderung. Selbst wenn es sich um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung handele, sei dem mit der disziplinarischen Buße in Höhe von 1.200 Euro Genüge getan. Danach habe der Kläger keine weiteren Vermittlungen mehr vorgenommen. Wiederholungsgefahr sei nicht erkennbar, da die Beklagte sich keine Mühe gemacht habe, entlastende Beweise für den Kläger aufzuführen. Es wäre ein Leichtes gewesen, nachzuvollziehen, ob nach dem 18. Oktober 2018 noch neue Provisionszahlungen an den Kläger geflossen seien, die auf spätere „Tipps“ zurückzuführen seien. Auch ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG sei nicht erkennbar, da der Kläger keine Vorgesetzteneigenschaft innehabe. So könne er das Ansehen der Bundeswehr nicht schädigen. Bei außerdienstlichen Verstößen beziehe sich die Wohlverhaltenspflicht lediglich auf schwerwiegende Verstöße, wie Straftaten, Aktionen gegen die politische Ordnung, leichtes unerlaubtes Schuldenmachen, sexuelle Verfehlungen oder Rauschgift. Der Kläger habe, sobald er von dem Verbot erfahren habe, von allen Tätigkeiten für die Versicherungsgesellschaften abgesehen. Schließlich sei auch die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG nicht verletzt, da der Kläger diesen gerade durch die Versicherungstipps habe helfen wollen. Er habe selbst keine Versicherungen vermittelt oder jemanden zum Abschluss gedrängt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend trug sie vor, die an den Kläger ausbezahlten Beträge seien nicht als gering einzuschätzen, da sie sein Nettomonatsgehalt deutlich überstiegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass es dahinstehen könne, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder unentgeltliche Mitarbeit handele. Von der letzten Variante sei im Falle des Klägers auszugehen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 wurde ein am 26. August 2019 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2020 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 25. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen.

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, U.v. 24.9.1992 - 2 C 17.91 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 - 2 B 33.10 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 6 ZB 15.758 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gerechtfertigt und die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat wiederholt im Dienst gegen Bezahlung für eine Versicherungsagentur bzw. deren Angebote geworben und damit seine Dienstpflichten, insbesondere das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, § 20 Abs. 1 SG, und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - auch außer Dienst -, § 17 Abs. 2 SG, sowie die Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, schuldhaft verletzt.

Der Sachverhalt steht bereits aufgrund der undatierten schriftlichen Stellungnahme des Klägers, eingegangen bei der der Beklagten am 5. November 2018, fest. Hier lässt er sich dahingehend ein, dass er von der P. GmbH und der Pl. UG im Laufe mehrerer Monate Erwerbseinkommen erhalten hat. Er trägt auch vor, dass ihm ein Befehl erteilt wurde, die Nebentätigkeiten unverzüglich zu unterlassen und dass er danach - zwar angeblich seines Verständnisses nach in Einklang mit dem Befehl - mit einem Soldaten zu einer Informationsveranstaltung einer der Versicherungsgesellschaften ging. Auch in der Klagebegründung lässt er vortragen, dass er Kameraden auf einen ihm bekannten Versicherungsvertreter verwiesen hat. Das Gericht geht letztendlich davon aus, dass mindestens fünf Kameraden über Vermittlung des Klägers Verträge mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossen haben und er darüber hinaus eine unbekannte Anzahl weiterer Kameraden hierauf aufmerksam gemacht hat. In der öffentlichen Sitzung am 11. Februar 2020 trug der Kläger letztendlich vor, er habe insgesamt ungefähr zehn Kameraden auf die Versicherungsangebote angesprochen.

Bestätigt wird dieser Vortrag durch die vorgelegten und vom Kläger unterzeichneten Verträge mit den Versicherungsgesellschaften und deren Auskünfte. So teilte die P. GmbH unter dem 11. Juli 2018 mit, dass der Kläger aufgrund eines ungekündigten Tippgebervertrages an sie gebunden ist. Des Weiteren trug sie unter dem 14. November 2018 vor, dass der Kläger eine Gesamtprovision in der Höhe von 3.525,77 Euro erhalten hat und wegen seiner Bemühungen mit über fünf Soldaten Verträge geschlossen werden konnten. Die Pl. UG teilte unter dem 11. Juli 2018 mit, dass der Kläger mit ihnen in einer vertraglichen Beziehung steht und auch dieser Vertrag ungekündigt ist. Auch die G. GmbH informierte die Beklagte unter dem 19. November 2018, dass der Kläger in ungekündigtem Vertragsverhältnis als Tippgeber tätig ist und ein Kunde, der schon bei der P. GmbH gemeldet war, empfohlen wurde.

Hierdurch hat der Kläger jedenfalls seine aus § 20 Abs. 1 SG folgende Pflicht, die Ausübung einer entgeltlichen bzw. unentgeltlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Nebentätigkeit bis zu ihrer vorherigen Genehmigung zu unterlassen, verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 2 WD 20/03 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 11, 13). Da der Kläger für seine Tätigkeit als Tippgeber Provisionen erhalten hat, kommt die Grundvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 SG zur Anwendung, wonach die Ausübung „jeder entgeltlichen Nebentätigkeit“ - mit den in Abs. 6 abschließend aufgeführten und hier nicht einschlägigen Ausnahmen - der vorherigen Genehmigung bedarf. Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die neben der Haupttätigkeit (Hauptverwendung) gegen Entgelt ausgeübt wird. Die vom Kläger ausgeübte, durch Provisionen abgegoltene Tätigkeit als Tippgeber ist von dieser Vorschrift erfasst (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris Rn.11).

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Kläger - unbestritten - nicht explizit über das Verbot von Nebentätigkeiten nach § 20 SG belehrt wurde. Denn zum einen war dies zumindest den von ihm unterschriebenen Belehrungen über die Möglichkeit der Anhörung der Vertrauensperson bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten zu entnehmen. Überdies ist es auch einem Soldaten auf Zeit (niedrigen Dienstgrades) zumutbar, sich ein Mindestmaß an rechtlichen Kenntnissen über seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis anzueignen, was die Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit von Nebentätigkeiten, die sich unmissverständlich aus dem Soldatengesetz ergeben, umfasst. Außerdem muss sich einem nur minimal umsichtigen Soldaten, der im Kameradenkreis für einen externen Auftraggeber tätig wird, die Frage aufdrängen, ob eine solche Tätigkeit zulässig ist und sich entsprechend informieren. Eine ausdrückliche Belehrungspflicht der Bundeswehr über die Vorschriften des § 20 SG besteht nicht (VG Lüneburg, B.v. 12.04.2019 - 8 B 52/19 - juris Rn. 38).

Der Kläger hat durch die nicht genehmigte Nebentätigkeit auch seine Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 SG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - auch außer Dienst - verletzt, da sein Verhalten geeignet war, sowohl die Achtung seiner Kameraden als auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich zu beeinträchtigen (BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris Rn. 10). Ein Soldat, der gesetzeswidrig eine nicht genehmigte Nebentätigkeit innerhalb des Dienstes ausübt, erschüttert seine persönliche und dienstliche Integrität (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 14). Weiter hat der Kläger entgegen dem ausdrücklichen Befehl seines Vorgesetzten, seine Tätigkeit einzustellen, in der Folge erneut mit einem anderen Soldaten eine Informationsveranstaltung zu Versicherungsverträgen besucht. Dieses Verhalten ist objektiv geeignet, das Vertrauen des Vorgesetzten in den Kläger zu zerstören, was, wie jener in seiner Stellungnahme nachvollziehbar angab, auch subjektiv geschehen ist. Die diesbezüglichen Erklärungen des Klägers, wonach der Besuch der Informationsveranstaltung streng genommen keine Tippgebertätigkeit darstellen würde, weil auf dieser Veranstaltung keine Verträge abgeschlossen worden seien, sind nicht geeignet, das Vertrauen des Vorgesetzten in die persönliche und dienstliche Integrität des Klägers wieder herzustellen. Im Gegenteil: Sie bestätigen und bekräftigen den Anschein der Vertrauensunwürdigkeit durch die wortklauberische Interpretation des in der Aussage klaren Befehls und legen die Vermutung nahe, dass der Kläger sogar charakterlich nicht zum Soldaten geeignet ist (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 14; zur Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen charakterlicher Nichteignung nach § 55 Abs. 4 SG wegen einer durch Provisionen abgegoltenen ungenehmigten Tätigkeit als Tippgeber: BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris Rn. 14). Denn zum Zeitpunkt der Veranstaltung stand der Kläger nach wie vor in den bestehenden vertraglichen Beziehungen zu den ausrichtenden Unternehmen. Somit hätte auch ein späterer Vertragsschluss durch den mitgebrachten Soldaten seinen Provisionsanspruch begründet. Der Besuch der Veranstaltung stellt folglich objektiv einen Teil seiner Tätigkeit als Tippgeber dar, die zu unterlassen ihm befohlen war. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, er habe gegenüber den Versicherungsgesellschaften oder dem Versicherungsvertreter kundgetan, hierfür ausnahmsweise keine Provision erhalten zu wollen, ändert dies ebenfalls nichts an der Entscheidung. Denn gerade das „Zuführen“ an den Versicherungsvertreter erfüllt, wie ausgeführt, die dem Kläger ungenehmigte und letztendlich untersagte Dienstpflicht. Im Übrigen belegt er damit, dass er sich durchaus bewusst war, hierbei im Rahmen seiner Tippgebertätigkeit gehandelt zu haben.

Mit seinem Verhalten hat der Kläger gegenüber seinen Kameraden letztlich auch gezeigt, dass er seine eigenen finanziellen Vorteile über die Kameradschaft in der Bundeswehr stellt. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen die aus § 12 SG resultierende Pflicht zu gegenseitiger Achtung und Fairness vor (vgl. VG Lüneburg, B.v. 12.4.2019 - 8 B 52/19 - juris Rn. 34). Hierbei ist besonders zu beachten, dass der vertragliche Rückforderungsvorbehalt im Falle der Kündigung eines vermittelten Vertrags dazu führt, dass auf Seiten des Vermittlers ein objektives monetäres Interesse daran besteht, dass die Vertragspartner an den abgeschlossenen Verträgen festhalten. Dieses Interesse bezieht sich auf den persönlichen Lebensbereich der jeweiligen Soldaten und ist somit geeignet, das durch § 12 SG geschützte Kameradschaftsverhältnis, das eine militärische Schicksalsgemeinschaft beschreibt (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 12 Rn. 6), dadurch zu belasten, dass außerdienstliche Individualinteressen hineingetragen werden. Ein Soldat, der einen aufgrund der Vermittlung des Klägers geschlossenen Vertrag kündigt, begibt sich gegenüber diesem in eine rechtfertigungsbedürftige Position, da er durch die Kündigung dessen Vermögen schmälert. Letztendlich ist auch der Vortrag des Klägers, er habe seine Kameraden lediglich informieren und unterstützen wollen, eine reine Schutzbehauptung oder zumindest nur ein (winziger) Teilaspekt seiner Tätigkeit als Tippgeber in einem Schneeballsystem.

Da der Kläger folglich seine Dienstpflichten betreffend des Verbots der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, § 20 Abs. 1 SG, der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, sowie der Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, verletzt hat, kann offen bleiben, ob darüber hinaus eine von der Beklagten angenommene Verletzung der Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) vorliegt.

Der Kläger hat auch schuldhaft im Sinne des § 23 Abs. 1 SG gehandelt. Selbst wenn er wirklich geglaubt haben sollte, dass seine Vermittlungen keiner vorherigen Nebentätigkeitsgenehmigung bedürften, könnte er sich insoweit nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, weil dieser vermeidbar gewesen wäre. Denn nach seiner Vor- und Ausbildung ist davon auszugehen, dass Umfang und Inhalt der Dienstpflicht nach § 20 Abs. 1 SG im weitesten Sinne von ihm erfasst werden können. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall schon aufgrund der Ausbildung des Soldaten auszugehen. Im Zweifel wird von diesem erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2011 - 2 WD 15/10 - juris Rn. 36 m.w.N.). Soweit der Kläger also vorträgt, sich in einem Verbotsirrtum entsprechend des § 17 StGB befunden zu haben, war dieser zumindest vermeidbar. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hat er zumindest ab dem Zeitpunkt des erteilten Befehls - durch Besuch der Informationsveranstaltung mit einem Kameraden - schuldhaft gehandelt.

Dem Kläger ist zwar nach alldem keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris Rn. 15). Bei einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen besteht aber jedenfalls Nachahmungsgefahr, weil es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die um sich zu greifen droht, und die eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr darstellt. Dies zeigt sich schon darin, dass es sich, wie dem Gericht aus anderen - nicht-veröffentlichten - Fällen bekannt ist (z.B. VG München, U.v. 27.11.2019 - M 21a K 19.754; B.v. 28.3.2019 - M 21 S 18.3695; v. 19.3.2018 - M 21 S 17.4261; v. 27.3.2018 - M 21 S 17.5898) bei der Tippgeber-Tätigkeit des Klägers um keinen Einzelfall in der Bundeswehr handelt. Hieraus und der Häufigkeit ähnlicher Entscheidungen (vgl. nur BayVGH, B.v. 19.6.2019 - 6 CS 19.940 - juris; v. 28.5.2018 - 6 CS 18.775 - juris; v. 9.4.2019 - 6 ZB 18.2402 - juris; VG Lüneburg, B.v. 12.4.2019 - 8 B 52/19 - juris) ist zu entnehmen, dass es sich um ein Problem der Bundeswehr von nicht zu verachtendem Umfang handelt und es durchaus regelmäßig vorkommt, dass Soldaten ihre Kameraden als Kunden für Versicherungsvermittler/-agenturen zu gewinnen versuchen. Die Beklagte hat insoweit in ihrer Begründung der Entlassung bzw. ihrer Beschwerdeentscheidung ausgeführt, dass das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit geeignet ist, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und deshalb einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten, zumal es in vergleichbaren Fälle auch bereits zur Nachahmung gekommen ist. Dies bestätigte der Kläger mit seiner dahingehenden Einlassung in der öffentlichen Sitzung am 11. Februar 2020 eindrucksvoll, als er vortrug, er selbst sei nicht von den Versicherungsgesellschaften, sondern von einem anderen Kameraden angeworben worden. Zu Recht geht die Beklagte folglich davon aus, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass der Dienstherr die Anbahnung der Vermittlung von Versicherungsleistungen zu dem persönlichen Vorteil eines Soldaten als Kavalierdelikt ansehe und dieses daher ohne Folgen für das Dienstverhältnis bliebe (vgl. VG Lüneburg, B.v. 12.4.2019 - 8 B 52/19 - juris Rn. 39). Für die Bundeswehr besteht daher ein wesentliches Interesse daran, diesen ungenehmigten Nebenbeschäftigungen (nicht nur im Dienst) entgegenzutreten, um die Nachahmungsgefahr zu mindern.

Im Übrigen belegt die schon per se auf Wiederholung ausgelegte Natur dieser Dienstpflichtverletzungen, aber auch der Umstand ihrer tatsächlich über mehrere Monate fortgesetzten Begehung eine Wiederholungsgefahr durch den Kläger (vgl. VG München, U.v. 27.11.2019 - M 21a K 19.754 - n.v.). Dies insbesondere deswegen, da der Kläger - auch nicht als er die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt haben will - die Partnervereinbarungen kündigte oder seinen Disziplinarvorgesetzten unverzüglich über sein Fehlverhalten informierte. Dass er - seinen eigenen Angaben zufolge - vom Versicherungsvertreter an der Kündigung gehindert worden sei, gereicht ihm dahingehend nicht zum Vorteil, sondern drängt wiederum Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Soldaten auf. Überdies hat er es nicht einmal in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung für notwendig erachtet, seinen dritten Vertragspartner, die G. GmbH, offenzulegen. Hiervon erhielt die Beklagte erst über die Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft Kenntnis. Auch wenn der Kläger zwar vortrug, zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten bereits bekannt gewesen, dass es sich um drei Verträge mit Versicherungsgesellschaften handele, war ihm - zumindest damals - nicht einmal im Ansatz bewusst, dass er sich dienstpflichtwidrig verhalten hatte. Vielmehr zeigte er sich in seiner Stellungnahme uneinsichtig und verstand nicht, warum man „aus einer Mücke einen Elefanten macht“. Nach alledem ist bei dem Kläger - auch im Hinblick auf die Nichtbeachtung oder anderweitige Interpretation des Befehls - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und aufgrund seiner hierdurch zur Schau gestellten Uneinsichtigkeit die fortgesetzte Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu befürchten.

Die vom Kläger schuldhaft und fortgesetzt begangenen Dienstpflichtverletzungen sind nicht als geringfügig zu bewerten (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 2 WD 20/03 - juris Rn. 9 ff. m.w.N.; OVG MV, B.v. 23.10.1997 - 2 L 32/97 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.) oder sonst als voraussichtlich einmalige Verfehlungen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zu verstehen (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 5.12.2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Im Übrigen schließt eine einfache nicht-gerichtliche Disziplinarmaßnahme (hier: Disziplinarbuße nach § 24 WDO) die fristlose Entlassung nicht aus (vgl. VG Kassel, B.v. 27.3.2014 - 1 L 1504/13.KS - juris Rn. 18; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 55 Rn. 85).

Die von der Beklagten getroffene Maßnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft.

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem bestimmten Zweck ist in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit auch nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NRW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 34. m.w.N.; BayVGH, U.v. 25.7.2001 - 3 B 96.1876 - juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab liegt kein atypischer Sachverhalt vor, der eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt. Insbesondere ist die Entlassung nicht deswegen ermessensfehlerhaft, da die Beklagte keine Umstände zugunsten des Klägers ermittelt hätte. Hierin ist keine Ausnahmekonstellation, die eine andere Entscheidung rechtfertigt, zu erkennen. Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Klägers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen.

Folglich war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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