Der Kläger wendet sich gegen die behördliche Kostenfestsetzung nach Einstellung eines behördlichen Disziplinarverfahrens.
Der Beklagte führte gegen den Kläger ein mit Verfügung vom 16. Juli 2020 eingeleitetes Disziplinarverfahren. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 22. Juni 2021 wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt, wogegen er Berufung einlegte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt bleibe und hörte ihn zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nebst teilweisem Einbehalt von Bezügen an. Der Bevollmächtigte des Klägers nahm nach eigenen, im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben Stellung. Nachdem der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 24. Januar 2022, rechtskräftig seit dem Folgetag, vom Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt freigesprochen wurde, stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Mai 2022 ein (Nr. 1 der Verfügung). Unter Nr. 2 regelte er, dass die im Disziplinarverfahren entstandenen Auslagen des Dienstherrn sowie die dem Kläger entstandenen Aufwendungen der Dienstherr trägt.
Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte mit Schreiben vom 25. Mai 2022 eine „Rechnung Disziplinarverfahren Hauptsache“ über 897,03 EUR (Grundgebühr Nr. 6200 Vergütungsverzeichnis zum RVG – VV RVG: 385,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG: 319,00 EUR, Pauschale Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG für Kopien: 23,50 EUR, Pauschale Nr. 7002 VV RVG für Post- und Telekommunikationsleistungen: 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG über 19%: 142,03 EUR, Kosten Aktenkopie vom 14.8.2020: 7,50 EUR). Außerdem übersandte er eine weitere „Rechnung“ über 239,79 EUR, mit der er eine Verfahrensgebühr „Nr. 6202 VV RVG (181,50 EUR) und eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 EUR) nebst Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG über 19% (38,29 EUR) geltend machte. Letztere Rechnung betreffe das Verfahren wegen der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung, hinsichtlich der er die Mittelgebühr angesetzt habe.
Mit Schreiben vom 15. und 24. Juni 2022 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass insgesamt ein Betrag von 897,03 EUR erstattet werde. Mit den in der Hauptsache geltend gemachten Gebühren nach Nr. 6200 ff. VV RVG sei auch das vom Disziplinarverfahren umfasste Dienstenthebungsverfahren abgegolten. Es sei von einem einheitlichen Verfahren auszugehen, zumal das Disziplinarverfahren zwingende Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung sei.
Nach weiterem Schriftwechsel erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 12. August 2022 in dessen Namen Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Kostenerstattung in Höhe von 239,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten.
Bei dem Disziplinarverfahren und dem Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. § 17 RVG unterscheide beispielsweise zwischen dem Hauptsacheverfahren und einem Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. einstweiligen Maßnahmen. Es lägen vorliegend jeweils unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor. Das Disziplinarverfahren sei darauf gerichtet, einen Lebenssachverhalt aufzuklären und einer disziplinären Bewertung zuzuführen, das Verfahren wegen einer vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen dagegen auf eine vorübergehende Regelung. Gegen die Entscheidungen könne auch unterschiedlich gerichtlich vorgegangen werden. Allein der Umstand, dass eine gewisse Wechselwirkung zwischen zwei verschiedenen Verfahren bestehe, bedeute nicht, dass beide Verfahren als dieselbe Angelegenheit zu bewerten seien.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG könne nur einmal für das gesamte außergerichtliche Disziplinarverfahren nach Art. 19 bis 41 BayDG geltend gemacht werden. Absatz 1 der Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimme, dass durch die Gebühren die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten werde. Das inkludiere im hiesigen behördlichen Disziplinarverfahren alle darin vorgenommenen Tätigkeiten. § 17 Nr. 1a RVG betreffe Verwaltungsverfahren, die nach Nr. 2100 ff. VV RVG abzurechnen seien, und nicht das speziellere Disziplinarverfahren, das als sonstiges Verfahren in Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses geregelt sei.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 replizierte der Kläger, dass der Beklagte nicht auf die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände eingehe, obwohl sich in der vorliegenden Konstellation ein Verfahrensteil noch in der behördlichen Phase und der andere in einem gerichtlichen Verfahren befinden könne. Auch der Wortlaut von Anmerkung (2) zu Nr. 6202 VV RVG spreche gegen die Auffassung des Beklagten, da für den Übergang der außergerichtlichen Tätigkeit in die gerichtliche Tätigkeit auf den Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht abgestellt werde. Eine derartige Unterscheidung sei nur sinnvoll, wenn für das behördliche Verfahren wegen einer vorläufigen Dienstenthebung eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle. Andernfalls würde die Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nicht mehr entstehen können, nachdem ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt worden sei, obwohl sich das Disziplinarverfahren noch im behördlichen Verfahrensstadium befinde. Spätestens mit Antrag oder Klage beim Verwaltungsgericht werde das aus Sicht des Beklagten einheitliche Verfahren in zwei getrennte Verfahren aufgespalten. Überdies sehe das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarverfahren und das Verfahren nach § 63 Abs. 1 BDG als verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 RVG an. Auch wenn die in § 17 Nr. 1a RVG geregelte Fallgruppe nicht identisch mit dem Zusammentreffen eines Disziplinarverfahrens und eines Verfahrens wegen einer vorläufigen Dienstenthebung sei, sei eine gleichgerichtete Interessenlage festzustellen. Der jeweilige Streitgegenstand unterscheide sich, da im Hauptsacheverfahren eine endgültige Regelung erfolgen solle, während die sofortige Vollziehbarkeit zusätzlich in Streit stehe. Das Disziplinarverfahren sei ebenfalls ein Verwaltungsverfahren; Art. 3 BayDG regele ausdrücklich die ergänzende Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit diese nicht im Widerspruch zu den disziplinarrechtlichen Regelungen stehen. Zudem werde vom Beklagten verkannt, dass der Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses keine speziellen disziplinarrechtlichen Gebührenregelungen enthalte, sondern diese auch für berufsgerichtliche Verfahren gelten. Der Umstand, dass auf der Ebene der gerichtlichen Verfahren offensichtlich keine Verfahrenseinheit zwischen der Disziplinarklage und dem Antrag auf Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung bestehe, zeige, dass dies auch innerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht der Fall sei. Die Verfahrensgebühr könne im Gegensatz zur Grundgebühr nach Nr. 6200 VV RVG mehrfach entstehen. Es verbiete sich zudem ein Vergleich mit dem Antrag auf gerichtliche Fristsetzung, da bei dieser Verfahrensart die Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG nie entstehen könne; diesem Antrag gehe kein behördlicher Verfahrensteil voraus, in dem ein Rechtsanwalt tätig werden könne.
Mit Beschluss vom 3. April 2024 erklärte sich das Verwaltungsgericht Augsburg nach entsprechender Anhörung der Beteiligten für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München, weil es sich bei der mit der Einstellungsverfügung verbundenen Kostenentscheidung und der nachfolgenden Kostenfestsetzung um Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten handele. Hierfür sei die beim Verwaltungsgericht München bestehende Fachkammer für Disziplinarsachen – u.a. für den Regierungsbezirk Schwaben auch örtlich – zuständig.
Der Kläger und der Beklagte erhoben keine Einwände gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2024 wurde der Rechtsstreit auf die Vorsitzende der Disziplinarkammer als Einzelrichterin übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die übermittelte Behördenakte verwiesen.
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist sie statthaft. Im Hinblick darauf, dass die Schreiben vom 15. und 24. Juni 2022, in denen das Polizeipräsidium München dem Kläger mitteilt, wie es die Kostenregulierung vornimmt und welche Beträge es zur Auszahlung anweist, als Kostenfestsetzungsbescheide und damit als Verwaltungsakte anzusehen sein dürften, ist die vorliegende Klage, mit der eine höhere Kostenanerkennung und -erstattung angestrebt wird, sachdienlich als gegenüber der allgemeinen Leistungsklage speziellere Verpflichtungsklage auszulegen (vgl. § 88 VwGO; VG Augsburg, U.v. 16.4.2009 – Au 2 K 08.1368 – juris Rn. 16). Diese ist auch nicht verspätet erhoben worden, da den beiden genannten Schreiben jeweils keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war und gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zur Anwendung kommt, die hier jedenfalls noch nicht abgelaufen war.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung bzw. Erstattung eines (weiteren) Betrags in Höhe von 239,79 EUR nebst Zinsen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Bei der streitgegenständlichen Kostenfeststellung handelt es sich ebenso wie bei der zugrundeliegenden Kostenentscheidung um eine Disziplinarangelegenheit, für die die disziplinarrechtlichen Grundsätze gelten (vgl. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2023, Art. 38 BayDG, Rn. 40 f.). Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayDG; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.4.2011 – 2 A 5.09 – juris Rn. 1 zu § 37 Abs. 4 BDG).
Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts richtet sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Teil 6 Abschnitt 2, Vorbemerkung 6.2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis zum RVG – VV RVG) fallen in disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich gegenstandswertunabhängige Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG an. Durch die Gebühren Nr. 6200 ff. wird die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren abgegolten (s. Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG; vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 16a D 13.2112 – juris Rn. 4 m.w.N.). Für Auslagen gilt Teil 7 VV RVG.
a) Für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts des Klägers im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nebst teilweisem Einbehalt von Bezügen gemäß Art. 39 BayDG ist vorliegend keine zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG, wie sie der Kläger hier neben der für das Disziplinarverfahren bewilligten Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG) und Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV RVG) noch fordert, entstanden. Es wurde kein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst, vielmehr gehörten die betreffenden außergerichtlichen Tätigkeiten vorliegend zum Disziplinarverfahren als solchem.
aa) Im Hinblick auf das außergerichtliche Disziplinarverfahren bezieht sich nicht nur die Grundgebühr (Nr. 6200 VV RVG), sondern auch die hier näher zu betrachtende Verfahrensgebühr (Nr. 6202 VV-RVG) auf das Verfahren im Ganzen (vgl. Vorbemerkung 6.2 Abs. 1 VV RVG). Gemäß Nr. 6202 Anmerkung (1) VV RVG kann lediglich für ein dem gerichtlichen Verfahren vorausgehendes und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienendes weiteres außergerichtliches Verfahren, also für ein – in Bayern nicht vorgesehenes – Widerspruchsverfahren eine zusätzliche gesonderte Verfahrensgebühr erhoben werden; für die Wahrnehmung von Terminen im behördlichen Disziplinarverfahren ist außerdem eine gesonderte Terminsgebühr (Nr. 6201 VV RVG) geregelt. Für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer vorläufigen Dienstenthebung (Art. 39 BayDG) ist eine zusätzliche – behördliche – Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 VV RVG dagegen nicht vorgesehen (vgl. zu alledem VG Berlin, B.v. 29.6.2021 – 80 KE 1/21 OL – juris Rn. 5 m.w.N.).
Jedenfalls dann, wenn das Verfahren nach Art. 39 BayDG – wie im Regelfall und so auch hier – in das behördliche Disziplinarverfahren eingebettet ist, gehören darauf bezogene Handlungen im Rahmen der anwaltlichen Vertretung im Disziplinarverfahren zum Abgeltungsbereich der hierfür entstehenden einheitlichen Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG. Denn anders als in Bezug auf das gerichtliche Verfahren nach Art. 61 BayDG (Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen), für das als „besonderes“ gerichtliches Verfahren (vgl. die amtliche Überschrift zu Teil 4, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 des BayDG) folgerichtig eine gesonderte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6203 VV RVG anfällt und welches eine andere Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellen dürfte (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 2 AV 4.09 – juris Rn. 3; VG Berlin, B.v. 29.6.2021 a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.1.2021 – OVG 6 K 68/20 – juris Rn. 10 m.w.N. zur gerichtlichen Fristsetzung nach § 62 BDG), liegen in dieser (vorliegenden) Konstellation nur Tätigkeiten in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG vor, für die Gebühren nur einmal gefordert werden können. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt handelt aufgrund desselben Auftrags, den Beamten im Disziplinarverfahren zu vertreten, in diesem selben Rahmen und aufgrund eines inneren Zusammenhangs im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BFH, B.v. 27.11.2020 – X E 4/20 – juris Rn. 14 unter Verweis auf BGH, U.v. 7.5.2015 – III ZR 304/14 – BGHZ 205, 260-270 = juris Rn. 37). Die behördliche Prüfung, ob eine Dienstenthebung in Betracht kommt, resultiert aus denselben Vorwürfen und sonstigen Umständen, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt haben. Soweit hier entsprechende vorläufige Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, dienen sie nur dazu, im Rahmen des Disziplinarverfahrens als einem Verwaltungsverfahren, in dem über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu befinden ist, die Dienstleistung des Beamten vorübergehend zu ordnen, bis endgültig nach Abschluss des unter Umständen länger dauernden Disziplinarverfahrens über das weitere dienstliche Schicksal des Beamten entschieden wird (Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 39 BayDG, Rn. 4, 50).
bb) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die vom Kläger gezogene Parallele zu § 17 Nr. 1a RVG, wonach u.a. jeweils das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter verschiedene Angelegenheiten sind (vgl. § 15 Abs. 2 RVG).
Zum einen ist zu beachten, dass das Vergütungsverzeichnis teils abweichende Anrechnungsvorschriften für die einzelnen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vorsieht (vgl. nur Teil 6 Abschnitt 1, Unterabschnitte 1 und 2 VV RVG; v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand 2024, § 17 Rn. 6 f.). Zum anderen ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den behördlichen Aussetzungsantrag als gerichtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ansah. Dem sollte in gebührenrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen werden, dass das behördliche Aussetzungsverfahren als eigene Angelegenheit vergütet wird (BT-Drucks 15/1971 S. 191). Eine vergleichbare Situation besteht im disziplinarrechtlichen Verfahren im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 BayDG aber nicht. Abgesehen davon, dass insoweit weder die Vollziehbarkeit der Hauptsacheentscheidung noch die Sicherung der Rechte Dritter, sondern die je nach Stand des laufenden Disziplinarverfahrens ggf. erforderliche vorläufige Regelung der Dienstleistungspflicht des Beamten in Rede steht, setzt ein Antrag nach Art. 61 BayDG nicht voraus, dass sich der Antragsteller zunächst an die Verwaltung wendet, um eine Aussetzungsentscheidung zu erhalten. Auch ein dennoch gestellter Antrag bei der Behörde, zu dem es hier ohnehin nicht kam, weil das Disziplinarverfahren nach erfolgter Anhörung zu Maßnahmen nach Art. 39 BayDG eingestellt wurde, dürfte kein eigenständiges Verfahren auslösen. Denn die Behörde ist verpflichtet, die Berechtigung der Anordnungen nach Art. 39 BayDG laufend zu überwachen und sie bei veränderter Sach- und Rechtslage anzupassen (vgl. Art. 39 Abs. 3 BayDG und Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 39 BayDG, Rn. 57; BSG, U.v. 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R – juris Rn. 20 zu vertragsärztlichem Zulassungsverfahren; Rohn in HK-RVG, 8. Aufl. 2021, § 17 RVG, Rn. 14).
cc) Schließlich kann auch der Einwand des Klägers nicht überzeugen, dass gegen die behördliche Entscheidung nach Art. 39 BayDG sowie die Hauptsacheentscheidung im Disziplinarverfahren unterschiedlich gerichtlich vorgegangen werden könne und Nr. 6202 Anmerkung (2) VV RVG nur Sinn mache, wenn für das behördliche Verfahren wegen einer vorläufigen Dienstenthebung eine gesonderte Verfahrensgebühr anfalle.
Die Verfahrensgebühr Nr. 6202 VV RVG entsteht nach der Anmerkung (2) für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. Es umfasst also Tätigkeiten bis zum Übergang eines behördlichen Disziplinarverfahrens in ein abschließendes gerichtliches Verfahren; bis zum Eingang des „Antrags“, also einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung bzw. einer anderen Abschlussverfügung (Art. 50 Abs. 2 BayDG) oder der „Anschuldigungsschrift“, d.h. der Disziplinarklage (vgl. frühere Regelung des § 65 BDO über die Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts; Köhler in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl. 2016, § 52 Rn. 2). Dafür, dass der Begriff „Antrag“ nur im Sinne einer Klage nach Art. 50 Abs. 2 BayDG gegen eine das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung zu verstehen ist, spricht, dass es in Anmerkung (2) „des“ und nicht „eines“ Antrags heißt und dieser mit der Anschuldigungsschrift, also der Disziplinarklage, gleichgesetzt wird (vgl. VG Berlin, B.v. 14.1.2013 – 80 Dn 22.08 – juris Rn. 5). Die vom Kläger angeführte Problematik, dass die Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Disziplinarverfahren nicht mehr entstehen könne, nachdem ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gestellt worden sei, obwohl sich das Disziplinarverfahren noch im behördlichen Verfahrensstadium befinde, besteht bei vorstehendem Verständnis der Anmerkung (2) zu Nr. 6202 VV RVG nicht.
b) Der Kläger kann nach alledem auch nicht ein weiteres Mal die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 VV RVG, die nach Anmerkung (1) anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG in jeder Angelegenheit gefordert werden kann, beanspruchen. Handelt es sich um dieselbe Angelegenheit – wie hier – kann die Pauschale nur einmal gefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.