Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 756/04

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

den Zuschlag von Vereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen im Kreis Warendorf auf der Grundlage des vom Antragsgegner am 6. April 2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens nach VOL/A zu unterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erhebenden Klage in der Hauptsache abgeschlossen ist,

über den Abschluss einer vorläufigen Vereinbarung mit dem Antragsteller nach § 93 Abs. 2 BSHG in pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

Verhandlungen über die Vergütungshöhe nach § 93 a Abs. 2 BSHG aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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