Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 279/03

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 24. September 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 6. Januar 2003 verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf seine Leistungen nach der Jahrgangsstufe 12 ein Zeugnis über die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des als Anlage zur Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2004 genommenen Zeugnisentwurfs zu erteilen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


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