Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 5588/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 13, Flurstück 25, das an einen Kreuzungsbereich der Kreisstraße K mit der Westfälischen Landeseisenbahn (WLE) angrenzt. Mit Schreiben vom 7. März 2002 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es in dem vorbezeichneten Kreuzungsbereich in der Vergangenheit durch die Anpflanzung von Mais zu Sichtbehinderungen gekommen sei, was zu erheblichen Verkehrsgefährdungen zwischen dem Kraftfahrzeug- und Bahnverkehr sowie zu Verspätungen der Züge geführt habe. Der Kläger wurde daher gebeten, diese Umstände bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung seines Grundstücks zu berücksichtigen und keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Anpflanzungen vorzunehmen.
3Im Folgenden pflanzte der Kläger auf dem vorbezeichneten Grundstück Mais an.
4Im Juli 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, auf seinem Grundstück Sichtdreiecke mit den folgenden Kantenlängen anzulegen: 41 m von dem Andreaskreuz auf der Mitte der K und 150 m auf der Gleisachse zu beiden Seiten. Zugleich drohte er dem Kläger die Ersatzvornahme durch den Kreisbauhof an.
5Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger Widerspruch und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass es für diese Maßnahme, insbesondere für die Größe des geforderten Sichtdreiecks, keine Rechtsgrundlage gebe.
6Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Sichtdreiecke nur noch mit der Kantenlänge „16 m von dem Andreaskreuz auf der Mitte der K und 125 m auf der Gleisachse zu beiden Seiten“ anzulegen seien, da die Straßenverkehrsbehörde beschlossen habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Bereich des Bahnübergangs auf 20 km/h herabzusetzen. Zugleich forderte er den Kläger auf, auf seinem Grundstück ein entsprechendes Sichtdreieck herzustellen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach.
7Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 StrWG NRW für die Beseitigung der Maisanpflanzung eine Entschädigung in Höhe von 156,00 Euro. Der Berechnung der geltend gemachten Entschädigung legte der Kläger eine Fläche von 1.000 Quadratmetern und die Richtsätze der Landwirtschaftskammer für die Bewertung von landwirtschaftlichen Kulturen 2003 zu Grunde.
8Ohne Anhörung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2003 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe entgegen § 30 Abs. 2 StrWG NRW in dem freizuhaltenden Sichtdreieck Mais angepflanzt, den er nach § 30 Abs. 4 StrWG habe beseitigen müssen. Eine Entschädigung auf der Grundlage von § 30 Abs. 5 StrWG NRW könne daher nicht gezahlt werden.
9Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW gewähre für jeden Fall einer zwangsweisen Beseitigung von Anpflanzungen eine Entschädigung. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Anlegung eines Sichtdreiecks in der Größe von 1.000 Quadratmetern erforderlich gewesen sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2003 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 30 Abs. 5 StrWG NRW gewähre einen Entschädigungsanspruch nur in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW, also nur bei bereits vorhandenen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Anpflanzungen. Die verfügte Größe der Sichtdreiecke entspreche den Vorgaben der „Vorschrift für die Sicherheit der Bahnübergänge bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen“ und sei nicht zu beanstanden.
11Am 22. Dezember 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend geltend, § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW gewähre für jeden Fall zwangsweiser Beseitigung von Anpflanzungen einen Entschädigungsanspruch, unabhängig davon, wann die Anpflanzung vorgenommen worden sei. Dies gelte um so mehr, als die landwirtschaftliche Fruchtfolge den Anbau von Mais jedenfalls alle zwei bis drei Jahre erfordere und er ansonsten eine landwirtschaftliche Fläche von 1.000 Quadratmetern entschädigungslos nicht nutzen könne.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2003 zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 156,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verfahrensfehler der vor Erlass der ablehnenden Entscheidung nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. erforderlichen, gleichwohl unterbliebenen Anhörung mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. NRW. geheilt worden, da der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, was er im Rahmen seines Widerspruchs auch getan hat.
21Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 25. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 156,00 Euro, denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen der einzig in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW.
23§ 30 StrWG NRW regelt in seinen Absätzen 1 und 2 Schutzmaßnahmen zugunsten öffentlicher Straßen und normiert zu diesem Zweck Duldungs- und Unterlassenspflichten für Eigentümer und Besitzer von anliegenden Grundstücken. Diese haben die zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur notwendigen Einrichtungen (Abs. 1) und die Beseitigung von bereits vorhandenen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Anpflanzungen sowie Zäunen, Stapeln, Haufen und anderen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Einrichtungen (Abs. 2 Satz 2) zu dulden. Sofern Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dürfen sie überdies nicht neu angelegt werden (Abs. 2 Satz 1).
24Hatte der Eigentümer oder Besitzer eines anliegenden Grundstücks Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 oder 2 StrWG NRW zu dulden, hat der Träger der Straßenbaulast ihm die durch die Duldung verursachten Aufwendungen und Schäden nach § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW angemessen zu ersetzen. § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW beschränkt die Ersatzpflicht des Straßenbaulastträgers auf die Fälle der Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer. Trifft die Eigentümer und Besitzer hingegen eine eigene Beseitigungspflicht, weil sie Anpflanzungen oder Einrichtungen entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW angelegt haben (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW), besteht keine Ersatzpflicht des Trägers der Straßenbaulast.
25Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Ersatzpflicht nur für die Fälle des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW anordnet und auf diejenigen Schäden und Aufwendungen beschränkt, die „durch die Duldung“ entstanden sind.
26Gemessen an diesen Vorgaben steht dem Kläger kein Ersatzanspruch zu. Zwar stellt der von dem Kläger angebaute Mais eine Anpflanzung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dar, diese Anpflanzung war aber nicht „bereits vorhanden“ im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW. „Bereits vorhanden“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind Anpflanzungen und Einrichtungen, die entweder bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben oder aber zu einem späteren Zeitpunkt angelegt wurden und die Verkehrssicherheit einer anschließend gebauten oder veränderten Straße beeinträchtigen.
27Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein- Westfalen, 3. Aufl., Köln 1989, § 30 StrWG, Rn. 4; Aust in: Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl., München 1995, Kap. 30, Rn. 20.1; Sauthoff, Straße und Anlieger, München 2003, Rn. 1683.
28Dieses Begriffsverständnis ergibt sich daraus, dass eine Unterscheidung zwischen neu angelegten und bereits vorhandenen Anpflanzungen und sonstigen Einrichtungen erst ab dem Zeitpunkt in Betracht kommt, ab dem das Gesetz Rechtswirkungen entfaltet, und im folgenden - nach Inkrafttreten des Anlegungsverbotes aus § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW - eine verkehrsgefährdende Anpflanzung oder Einrichtung nur dann „bereits vorhanden“ sein kann, wenn die öffentliche Straße neu gebaut oder wesentlich geändert wurde.
29Vorliegend hat der Kläger im Jahr 2002 bei unveränderter Trassenführung und unverändertem Ausbauzustand der K den später beseitigten Mais angepflanzt, so dass seine Anpflanzung nicht „bereits vorhanden“ im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW war. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bereits zu früheren Zeitpunkten auf diesem Teilbereich seines Grundstücks Mais angepflanzt zu haben, da das Gesetz keine Ausnahmen für kurzlebige, immer wieder neu anzulegende Anpflanzungen vorsieht.
30Im übrigen hat der Kläger nicht die Beseitigung dieser Anpflanzung geduldet, sondern diese nach einer Aufforderung des Beklagten auf der Grundlage von § 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW selbst beseitigt. Wie bereits ausgeführt, sieht § 30 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW für diese Fälle keinen Ersatzanspruch vor.
31Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Fälle der Beseitigung von entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW angelegter Anpflanzungen und Einrichtungen kommt in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aus dem von dem Gesetzgeber gewählten Wortlaut lässt sich vielmehr eindeutig entnehmen, dass ein Ersatz nur für diejenigen Eigentümer und Besitzer gewährt werden sollte, die Beseitigungsmaßnahmen zu dulden hatten.
32Diese Beschränkung stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Unabhängig davon, dass die Vorschrift im Falle eines Verstoßes hiergegen nichtig wäre und dem Kläger keinen Ersatzanspruch vermitteln könnte, wird durch die getroffene Regelung nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt: Während in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW in das Eigentum und den Besitz an sich auf anliegenden Grundstücken befindlichen Anpflanzungen und Einrichtungen eingegriffen wird, weil die Verkehrssicherheit der nunmehr anliegenden öffentlichen Straße durch sie beeinträchtigt wird, hat der Eigentümer/ Besitzer in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW den Eingriff in sein - neu angelegtes - Eigentum bzw. seinen neu angelegten Besitz durch die verbotswidrige Anlegung selbst verursacht.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37B e s c h l u s s :
38Der Streitwert wird auf 156,00 Euro festgesetzt.
39G r ü n d e :
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 22 Abs. 1 GKG a. F.
41Rechtsmittelbelehrung
42Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
43-
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.