Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 2610/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Polizeipräsidiums E.        vom 28. April 2011 und vom 7. Oktober 2011 verpflichtet, anzuerkennen, dass der Kläger mindestens 25 Jahre lang durchgehend im Wechselschichtdienst eingesetzt worden ist und den Kläger mit Wirkung zum 31. Januar 2013 auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 LBG NRW zurruhezusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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