Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 397/14
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 4. Oktober 2013 insoweit zurückzunehmen, als hierdurch der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG unter Anrechnung von Kindergeld gewährt worden ist, und der Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum Vorausleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin beantragte am 1. September 2013 beim Beklagten, ihr für ihr Bachelor-Studium in der Fachrichtung Soziale Arbeit an der Fachhochschule Münster Vorausleistungen nach § 36 BAföG für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 zu bewilligen. Zur Begründung gab sie an, ihre Eltern seien nicht mehr bereit, sie ausreichend zu unterstützen, weil sie sie bereits während ihrer ersten Ausbildung materiell und finanziell unterstützt hätten. Außerdem gab die Klägerin unter anderem an, das Kindergeld in Höhe von 184,00 € auf Antrag ihres Vaters direkt von der zahlenden Stelle zu erhalten.
3Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Vorausleistungen unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 184,00 € monatlich.
4Mit Schreiben vom 19. November 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten, über den Bescheid vom 14. Oktober 2013 neu zu entscheiden. Zur Begründung gab die Klägerin an, die Vorausleistungen seien zu Unrecht um das Kindergeld gekürzt worden.
5Mit Bescheid vom 27. November 2013 wies der Beklagte den Antrag der Kläger auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zurück. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Im Fall der Klägerin sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Gemäß § 36 Abs. 1 BAföG i.V.m. Tz. 36.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei die Vorausleistung um das weitergeleitete oder direkt an die auszubildende Person ausgezahlte Kindergeld zu mindern.
6Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das auf das jeweilige unterhaltsbedürftige Kind entfallende Kindergeld sei als zweckgebundene, existenzsichernde Leistung für das Kind zu verwenden und mindere dadurch dessen Unterhaltsbedarf. Entsprechend dieser Funktion sei das Kindergeld auch auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf nach § 36 Abs. 1 BAföG anzurechnen. Das Kindergeld habe die Aufgabe, als so genannte Familienlastenausgleichsleistung die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entstehe, in gewissem Umfang auszugleichen und deren Unterhaltslast zu senken. Diese Leistung diene zivilrechtlich zur Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Grundgedanke der Vorschrift des § 36 BAföG sei, dem Auszubildenden, dessen Ausbildung dadurch gefährdet sei, dass seine Eltern den nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnenden Unterhaltsbeitrag nicht erbrächten, zu ermöglichen, seine Ausbildung gleichwohl unbeeinträchtigt durchzuführen. Die Vorausleistungen seien aber keine Ausbildungsförderungsleistungen, auf die der Auszubildende nach den allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen einen Anspruch habe. Es handele sich vielmehr um außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit. Mithin erfülle die Bestimmung über die Vorausleistung auch die Funktion, die Lücke zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht und dem Recht der Ausbildungsförderung zu schließen, welche dadurch entstehe, dass sich die Höhe des bürgerlichen-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern nach den individuellen Bedürfnissen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungskraft richte, während der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorausgesetzte Unterhaltsbetrag pauschal ermittelt werde. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei unter anderem der klarstellende Hinweis erfolgt, dass die Vorausleistung um das weitergeleitete oder direkt an die auszubildende Person ausgezahlte Kindergeld zu mindern sei. Der anders lautenden Rechtsprechung sei nach einer Weisung der Obersten Landesbehörde Ausbildungsförderung nicht zu folgen. Hieran sei er, der Beklagte, gebunden, so dass es keine Veranlassung gebe, das Kindergeld aus der Vorausleistungsberechnung zu entfernen. Es gelte deshalb weiterhin, dass der unmittelbare Bezug von Kindergeld eine Gefährdung der Ausbildung ausschließe.
7Die Klägerin hat am 18. Februar 2014 Klage erhoben.
8Zur Begründung bezieht sie sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 4. Oktober 2013 insoweit zurückzunehmen, als hierdurch der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG unter Anrechnung von Kindergeld gewährt worden ist, und der Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung: Es sei nicht erkennbar, dass bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2013 das Recht unrichtig angewandt worden sei. Die streitige Rechtsfrage sei in der Rechtsprechung nicht endgültig entschieden. Die Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG diene der Abwendung einer Ausbildungsgefährdung, die beispielsweise dadurch eintreten könne, dass ein Elternteil des Auszubildenden Unterhalt, der als Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Förderleistungen berücksichtigt worden sei, tatsächlich nicht leiste. Der Bezug von Kindergeld mindere die Gefährdung um den dem Auszubildenden zur Verfügung stehenden Betrag. Insofern könne allein aus der Tatsache, dass mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz das Kindergeld im gesamten BAföG-Recht nicht mehr berücksichtigt werde, nicht geschlossen werden, das Kindergeld, welches der Auszubildende beziehe und zivilrechtlich als Unterhaltsleistung der Eltern verstanden werde, mindere nicht die Gefährdung der Ausbildung. Da es sich bei den Vorausleistungen um außerordentliche Zusatzleistungen zur Abwendung der Gefahr eines Ausbildungsabbruchs infolge aktueller Mittellosigkeit handele, sei davon auszugehen, dass das Kindergeld in Vorausleistungsfällen sehr wohl eine Rolle spiele. Folglich sei die Ablehnung, den ursprünglichen Bescheid aufzuheben, nicht zu beanstanden.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 4. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. Oktober 2013 und Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG ohne Anrechnung von Kindergeld für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 zu.
17Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme seines Bescheides vom 4. Oktober 2013 liegen vor.
18Der Beklagte hat bei Erlass seines Bescheides vom 4. Oktober 2013 das Recht unrichtig angewandt, indem er hierdurch die der Klägerin bewilligten Vorausleistungen um das auf Antrag ihres Vaters an sie ausgezahlte Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 € gekürzt hat.
19Die Klägerin hat für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG ohne Anrechnung des Kindergeldes. Nach § 36 Abs. 1 BAföG wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechneten Unterhaltsbetrages geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern diesen Betrag nicht leisten und die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum – gefährdet ist. Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, wird vom Beklagten nicht bestritten. Dementsprechend hat er durch den angefochtenen Bescheid der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG bewilligt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Gefährdung der Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 BAföG indes nicht um das dem Auszubildenden ausgezahlte Kindergeld gemindert.
20Zur Anrechnung von Kindergeld auf Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2014 – 4 LC 158/11 –, juris, unter anderem ausgeführt:
21„… ist die Frage, ob dem Auszubildenden ausreichende Mittel zur Deckung seines Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stehen und eine Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG gegeben ist, durch Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorausleistung und der Anrechnungsvorschriften zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -).
22Wie das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach der Systematik des BAföG die Vorschriften der Abschnitte IV und V des BAföG grundsätzlich auch für die in Abschnitt VII geregelte Vorausleistung gelten. Denn in Reaktion auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 14. Dezember 1994 hat er mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) in § 36 Abs. 1 BAföG einen Satz 2 eingefügt, wonach Ausbildungsförderung nach Satz 1 nicht geleistet wird, soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach §§ 23 und 29 nicht übersteigen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 13/4246, S. 22 f.). Dieser Einführung einer speziellen Regelung zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen unterhalb der Freibeträge nach §§ 23 und 29 BAföG in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG hätte es indes nicht bedurft, wenn nach dem systematischen Verständnis des Gesetzgebers die Anrechnungsfreiheit bestimmter Beträge nach den §§ 23 und 29 BAföG ohnehin keine Geltung im Bereich der Vorausleistung nach § 36 BAföG beansprucht hätte. Im Übrigen ist mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) die in § 36 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingefügte Regelung gerade auch mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 wieder aufgehoben worden (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4731, S. 40).
23Mit der Neuordnung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durch das AföRG hat der Gesetzgeber des Weiteren Kindergeldleistungen generell aus dem Einkommensbegriff in Abschnitt IV des BAföG herausgenommen und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Anrechnung von Kindergeld auf den Ausbildungsbedarf selbst dann nicht zu erfolgen hat, wenn das Kindergeld an den Auszubildenden ausgezahlt wird. Da die in den Abschnitten IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegten Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen auch für die in Abschnitt VII besonders geregelte Vorausleistung der Ausbildungsförderung gelten und demzufolge die Gründe, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden bei der staatlichen Förderung anrechnungsfrei zu lassen, auch im Bereich der Vorausleistung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 22.93 -), folgt hieraus auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorausleistung der gegenwärtigen Sicherung der Ausbildung, dass an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen nicht als Mittel zu berücksichtigen sind, mit denen er anderweitig seinen Ausbildungsbedarf decken kann. Demzufolge steht der Bezug von Kindergeld der Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 BAföG auch nicht entgegen, so dass das an den Auszubildenden direkt ausgezahlte Kindergeld nicht vorausleistungsmindernd zu berücksichtigen ist… Dies verdeutlicht die nachfolgende Gesetzeshistorie:
24Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der bis zum 31. März 2001 gültigen Fassung galt Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz als Einkommen, es sei denn, der Auszubildende erhielt das Kindergeld für seine Kinder. § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F. sah vor, dass in den Fällen des § 11 Abs. 3 BAföG - der elternunabhängigen Förderung - das auf den Antragsteller entfallende Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen gelten. § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. regelte des Weiteren, dass das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die an den Auszubildenden ausgezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 BAföG als sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf angerechnet werden. Die Einfügung des § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG durch das 7. BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) hat der Gesetzgeber damit begründet, dass es sachgerecht sei, die dort benannten staatlichen Leistungen zur Vermeidung von Doppelleistungen auf den Bedarf anzurechnen, wenn diese dem Auszubildenden zur Deckung seiner Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Verfügung stehen (BT-Drs. 9/410, S. 14). Mit dem 7. BAföG-Änderungsgesetz ist darüber hinaus § 36 Abs. 3 BAföG neu gefasst worden, nach dessen Nr. 2 Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistungen der Eltern hinter den auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleiben. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass eine Vorausleistung in Höhe der genannten Leistungen nicht erforderlich sei, da der Auszubildende die künftige unmittelbare Auszahlung dieser Leistungen an sich selbst bewirken könne (BT-Drs. 9/410, S. 14). Dem lag offensichtlich die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass es der Auszubildende durch eine direkte Auszahlung der genannten Leistungen in der Hand habe, trotz Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags eine Gefährdung der Ausbildung (teilweise) abzuwenden. Eine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG war demnach nicht nur insoweit zu verneinen, als an den Auszubildenden Kindergeld tatsächlich ausgezahlt worden ist, sondern auch soweit die Möglichkeit für den Auszubildenden bestanden hat, dass diese Leistungen direkt an ihn ausgezahlt werden.
25Durch das AföRG vom 19. März 2001 sind sowohl § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BAföG a. F. als auch § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. und § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F. aufgehoben worden. Zu der gesetzlichen Neuordnung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausgeführt, dass das Kindergeld bei der Einkommensermittlung im BAföG generell (Hervorhebung durch den Senat) nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werde (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 21) und die Herausnahme des Kindergelds aus dem Einkommensbegriff des BAföG die gleiche Wirkung habe wie eine zusätzliche deutliche Anhebung der Freibeträge (BT-Drs. 14/4731, S. 21 und S. 38). Auch die Aufhebung von § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a. F. ist damit begründet worden, dass Kindergeld generell nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei (vgl. BT-Drs. 14, 4731, S. 38). Zur Änderung des § 36 Abs. 3 BAföG besagt die Begründung des Gesetzentwurfs, dass mit der Neufassung die Konsequenz aus der generellen Nichtanrechnung des Kindergeldes im BAföG gezogen worden sei. Da Kindergeldleistungen künftig keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsförderung mehr haben, lasse es sich auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr rechtfertigen, Auszubildende, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu verweisen, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern (BT-Dr. 14/4731, S. 41).
26Auch wenn der Gesetzgeber mit dem AföRG diejenigen Leistungen, die nach § 21 Abs. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, nicht um Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz erweitert hat, hat er durch die Aufhebung von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 BAföG a.F. und § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG a.F. und die jeweilige Gesetzesbegründung hierzu unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Kindergeldleistungen - ebenso wie die in § 21 Abs. 4 BAföG genannten Leistungen - generell aus dem Einkommensbegriff herausfallen und nach den allgemeinen Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen sogar dann nicht auf den ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden Bedarf angerechnet werden, wenn diese Leistungen an den Auszubildenden ausgezahlt werden und ihm damit tatsächlich zur Verfügung stehen. Dass das Kindergeld zivilrechtlich gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 2 BGB den sog. Barbedarf des Kindes deckt, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber Kindergeldleistungen für den Bereich des BAföG nicht mehr als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen und auch an der Anrechnung des direkt an den Auszubildenden gezahlten Kindergeldes auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zur Vermeidung einer Doppelleistung nicht mehr festgehalten hat. Damit stellen direkt an den Auszubildenden ausgezahlte Kindergeldleistungen, auch wenn diese nach den Vorschriften des BGB tatsächlich der Deckung des Barbedarfs dienen, keine anderweitigen Mittel dar, die der Auszubildende unter gesetzmäßiger Anrechnung seines Einkommen oder Vermögens nach den Abschnitten IV und V für seinen Ausbildungsbedarf zu verwenden hat. Dies gilt nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers für den Bereich des BAföG uneingeschränkt, so dass Kindergeldleistungen auch im Rahmen der Vorausleistung nach § 36 Abs. 1 BAföG einer Ausbildungsgefährdung nicht entgegenstehen.
27Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zum AföRG für den Bereich der Vorausleistung lediglich ausgeführt worden ist, dass es sich auch im Vorausleistungsverfahren nicht mehr rechtfertigen lasse, Auszubildende, deren Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen, auf die Möglichkeit zu verweisen, sich das Kindergeld unmittelbar auszahlen zu lassen und ihnen insoweit Ausbildungsförderung zu verweigern (BT-Drs. 14/4731, S. 41). Daraus ergibt sich nicht, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Vorausleistung nur in diesem Fall nicht, im Fall der unmittelbaren Auszahlung des Kindergeldes hingegen (teilweise) abgelehnt werden dürfe. Zum einen betrifft die vorstehende Begründung im Gesetzentwurf konkret nur die Aufhebung von § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a.F., in dem geregelt gewesen ist, dass Ausbildungsförderung nicht vorausgeleistet wird, soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter dem auf den Antragsteller entfallenden Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, den Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt. Zum anderen hat der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - bis zur Reform des BAföG durch das AföRG die Fälle des tatsächlichen Bezugs von Kindergeld durch den Auszubildenden und die Möglichkeit des Bezugs durch diesen im Bereich der Vorausleistung gleich behandelt und insoweit keine sachlichen Unterschiede bezüglich der Deckung des Ausbildungsbedarfs gesehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Reform durch das AföRG den Bezug von Kindergeld und die Möglichkeit des Bezugs von Kindergeld für den Bereich der Vorausleistung unterschiedlich hat regeln wollen. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Streichung des § 36 Abs. 3 Nr. 2 BAföG a. F. mit der allgemeinen - für beide Fälle geltenden - Erwägung begründet, dass Kindergeldleistungen keine Auswirkungen auf die Höhe der Ausbildungsförderung (mehr) haben. Mit Blick auf die Gesetzessystematik und der dargelegten Gesetzeshistorie zu den §§ 21, 23 und 36 BAföG hätte es überdies nahe gelegen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Vorausleistung eine abweichende Sonderregelung getroffen hätte, wenn an den Auszubildenden geleistetes Kindergeld in Abweichung von den allgemeinen Anrechnungsvorschriften im Abschnitt IV als Mittel zur Deckung des (Ausbildungs-) Bedarfs zu berücksichtigen wäre. Hieran fehlt es indes.“
28Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
29Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Die Berufung war aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zuzulassen.
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