Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 397/14

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 4. Oktober 2013 insoweit zurückzunehmen, als hierdurch der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG unter Anrechnung von Kindergeld gewährt worden ist, und der Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum Vorausleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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