Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1488/14
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 12.Juni 2014 – 00 – 00 -00 – die Grundstücke der Klägerin mit den Flurstücknummern G1 und Flurstück G2 ab dem 1. April 2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich bei diesen Grundflächen nicht bereits um befriedete Bezirke kraft Gesetzes handelt.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1 sowie G2.
3Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragte sie die oben genannten Grundstücke zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 in der Rechtssache I. gegen Deutschland.
4Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 und 8. Januar 2014 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß dem neuen § 6a BJagdG eine Befriedung nur in Betracht komme, wenn der Grundeigentümer glaubhaft mache, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehne. Er beabsichtige den Antrag abzulehnen, da entsprechende persönliche Gründe nicht vorgetragen worden seien.
5Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 erläuterte die Klägerin ihren Antrag sowie den Antrag ihres Vaters, der für ein weiteres Grundstück einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, näher und führte zur Begründung aus:
6„Wir lehnen die Jagdausübung und Tötung von Tieren durch Jäger aus ethischen Gründen massiv in jeglicher Form ab.
7Wir züchten in einer, biologisch gehaltenen, Nutztier Arche vom Aussterben bedrohte Tierarten und auf unseren Grundstücken können wir keinesfalls das Totschießen von heimischen u. U. bedrohten Tierarten dulden. Die Bewahrung der Schöpfung und der Versuch mit Tieren moralisch korrekt umzugehen zieht sich durch unseren ganzen Umgang mit der Tierwelt.
8Die unverhältnismäßige Belastung durch Dritte auf unseren kleineren Grundstücken, die von Jagdrechten Gebrauch machen lehnen wir ebenso ab. Zumal diese in einer Weise von dem Jagdrecht Gebrauch machen, die unseren tiefsten Überzeugungen extrem zuwiderlaufen (siehe meine frühere Beschwerde-Schreiben). Unsere Belastung und die Nichtbeachtung unserer Eigentumsrechte durch die Jagdausübungen haben uns schon lange vor dem EU Urteil stark belastet.
9Als Politikerin auf verschiedenen Ebenen von Bündnis/die Grünen setze ich mich zudem für die dringend notwendige Novellierung des Jagdgesetzes ein.
10Wir hoffen dringend auf einen positiven Entscheid von Ihnen, da dieser Zustand für uns unerträglich ist.“
11In der Folgezeit hörte der Beklagte die in § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG genannten Personen und die Träger öffentlicher Belange an. Der Jagdpächter für den Bezirk H. -H1. bat um Ablehnung des Antrags mit der Begründung, dass sich die Kaninchenpopulation in den letzten Jahren erhöht habe und man diese Flächen zur Wildschadensverhütung benötige, da diese Grundstücke unmittelbar an landwirtschaftlich genutzter Fläche lägen. Der Landesbetrieb X und I wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die betroffenen Grundstücke in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern bzw. Gehöften lägen und über ihre Einzäunungen leicht abzugrenzen seien. Aufgrund der Lage und Kleinflächigkeit der betroffenen Grundstücke sei hier eine Jagdausübung mit Schusswaffen aus Sicherheitsgründen nur eingeschränkt möglich. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Belange des Forstschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch eine Nichtbejagung auch im weiteren Umfeld nicht negativ beeinflusst würden.
12Am 22. Mai 2014 beriet der Jagdbeirat des Beklagten über den Antrag der Klägerin und ihres Vaters. Es bestand Einigkeit darüber, dass die in § 6a BJagdG genannten Belange vorliegend nicht betroffen seien, so dass dem Ruhen der Jagd auf diesen Grundflächen grundsätzlich zugestimmt werden könne. Der Jagdbeirat hatte jedoch ernstliche Zweifel an dem Vorliegen ethischer Gründe bzw. an deren Glaubhaftmachung. Der Antrag, dem Antrag der Klägerin nicht stattzugeben, wurde mit 8 Ja-Stimmen befürwortet, eine Person stimmte mit Nein, eine weitere Person enthielt sich der Stimme.
13Durch Bescheid vom 12. Juni 2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2013 mit der Begründung ab, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Jagdausübung aus ethischen Gründen abgelehnt werde. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte bzw. objektive Umstände, die eine festverankerte Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen würden. In der Begründung des Bescheides wird u. a. ausgeführt:
14„Sie halten auf Ihren Flächen verschiedene Nutztierarten und verwerten diese auch, indem Sie u. a. das Fleisch für den Eigenbedarf nutzen oder es verkaufen. Dies haben Sie in verschiedenen Presseartikeln öffentlich dargetan. Da Sie hierdurch das Töten der Tiere ermöglichen, kann den vorgetragenen ethischen Gründen auch aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Zumindest besteht hier ein Konflikt, auf den Sie in Ihrer Stellungnahme nicht weiter eingegangen sind.“
15Am 14. Juli 2014 hat die Klägerin form- und fristgerecht Klage eingereicht. Sie meint, dass ihre schriftliche Erklärung ausreichend sei, die ausdrückliche schriftliche Erklärung eines Grundstückeigentümers, dass die Jagd aus Gewissensgründen abgelehnt werde, müsse im Rahmen der Glaubhaftmachung respektiert werden, solange der Behörde oder dem Gericht keine konkreten Anhaltspunkte bekannt seien, die darauf schließen ließen, dass die abgegebene Erklärung wider besseren Wissens erfolgt sei. Objektive Umstände müssten nicht zwingend hinzutreten. Diese seien bei ihr aber ohnehin zudem gegeben und nachgewiesen. Sie lehne seit jeher die Jagd ab und habe eine weltanschauliche, pazifistische Haltung. Es sei ihr Anliegen, Wildtiere aktiv zu schützen. Entgegen den Mutmaßungen des Beklagten würden ihre Nutztiere auch nicht geschlachtet.
16Nachdem die Klägerin zunächst eine rückwirkende Befriedung ihrer Grundstücke zum 1. April 2014 beantragt hatte, beantragt sie nunmehr,
17den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2014, Aktenzeichen 00-00-00, zu verpflichten, die Grundstücke G1 und G2 ab dem 01.04.2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, soweit es sich bei diesen Grundflächen nicht bereits um befriedete Bezirke kraft Gesetzes handelt.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er meint, dass es vorliegend sowohl an einer Darstellung und Erläuterung für die Umstände und Beweggründe als auch an hinreichenden Anhaltspunkten für die tief verankerte persönliche Überzeugung fehle. Es werde bestritten, dass bei der Klägerin überhaupt ethische Gründe gegen die Jagdausübung vorlägen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23I.
24Soweit die Klägerin ihren Antrag, ihre Grundstücke rückwirkend zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, (konkludent) zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
25II.
26Die Verpflichtungsklage ist, soweit sie aufrechterhalten wurde, zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihre Grundstücke G1 und G2 ab dem 1. April 2016 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt werden. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2014 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 6a BJagdG. Demnach sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28Die oben genannten Grundflächen stehen im Eigentum der Klägerin. Den Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke hat sie bereits am 9. Oktober 2013 gestellt. Die Klägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt.
29Eine Ablehnung aus ethischen Gründen liegt vor, wenn die Ablehnung der Jagd Ausdruck einer persönlichen Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Als eine Gewissensentscheidung ist jede sittliche, d. h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60, juris.
31Angesichts des Wesens einer Gewissensentscheidung verbietet sich eine Differenzierung und Wertung nach richtig und falsch, vielmehr muss die jeweils individuelle, auf Gewissensgründe gestützte Entscheidung so, wie sie dargelegt wird, hingenommen werden. Entscheidend ist, dass die diesbezügliche Überzeugung ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, mithin einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht, somit tief verankert ist und deshalb in einer demokratischen Gesellschaft Respekt verdient.
32Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Juli 2007 (T. gegen Luxemburg), NuR 2008, 489 sowie vom 29. April 1999 (D. gegen Frankreich), NJW 1999, 3695.
33Diese Gewissensentscheidung muss glaubhaft gemacht werden, es reicht nicht aus, das Vorliegen ethischer Gründe nur pauschal zu behaupten. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermittelt als der volle Beweis, es reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus. Bei Gewissensentscheidungen ist dabei zu berücksichtigen, dass die Berufung auf eine Gewissensentscheidung ihrer Natur nach auf einem rein internen, geistigen Vorgang beruht, dessen Vorliegen, mit objektiven Methoden im Allgemeinen weder bewiesen noch widerlegt werden kann. Gerade weil es sich bei der Berufung auf eine Gewissensentscheidung zunächst um einen rein internen Vorgang handelt, kommt es für Frage der Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung entscheidend auf die Glaubwürdigkeit desjenigen an, der sich auf die Gewissensentscheidung beruft.
34Vgl. Herzog in Maunz/Dürig/Herzog, Komm. z. GG, Art. 4 Rdnr. 160 und 168, der zu Recht betont, dass der Staat sich auf die Peinlichkeit einer Beweiserhebung in Gewissensfragen nur in unabdingbar notwendigen Fällen einlassen sollte und auf das „Wohlwollensgebot“ gegenüber Gewissenstätern verweist.
35Bei Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Für das Gericht ist es weit mehr als nur überwiegend wahrscheinlich, dass die Ablehnung der Jagd durch die Klägerin die Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer wirklichen Gewissensentscheidung hat. Dies ergibt sich bereits aus der isolierten Betrachtung ihrer Aussagen, ferner aus konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen. Gerade in der Gesamtschau verbieten sich Zweifel am Vorliegen ethischer Gründe der Klägerin für die Ablehnung der Jagd.
36Bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2014 hatte die Klägerin deutlich gemacht, dass und warum sie die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Dieses Schreiben enthielt eine individuelle und persönliche Begründung und dürfte bereits für die Glaubhaftmachung ausgereicht haben. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2015 hat sie – ohne anwaltliche Unterstützung - nachdrücklich und mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum sie jegliche Form der Jagd ablehnt. Dabei machte sie ausdrücklich Gewissengründe geltend. Sie hat dabei einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und dem Gericht vermitteln können, wie wichtig ihr dieses Anliegen ist.
37Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin spricht massiv, dass objektive Umstände vorliegen, welche eine ernsthafte Gewissensentscheidung nachvollziehbar erscheinen lassen und für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins ethischer Gründe sprechen. Die Klägerin beschränkt sich nicht auf verbale Bekundungen; ihre Überzeugungen finden, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, sowohl in ihrem beruflichen als auch insbesondere im privaten Handeln Niederschlag. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Engagement der Klägerin im Bereich des Tierschutzes zu. Die Klägerin setzt sich seit Jahren durch ihre Tier-Arche für den Bestand seltener und vom Aussterben bedrohter Tierarten ein. Zu keinem Zeitpunkt hat sie, so ihre glaubhafte und selbst von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellte Beteuerung, ihre Tiere geschlachtet. Insoweit ist der Beklagte beim Bescheid vom 12. Juni 2014 in einem für ihn erkennbar wichtigen Punkt von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Engagement im Bereich des Tierschutzes ist ein objektiver Anhaltspunkt für die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen.
38Vgl. auch Meyer-Ravenstein, Agrar- und Umweltrecht 2014, 126; v. Pückler, Wild und Hund 2013, 89.
39Die Überzeugungen der Klägerin spiegeln sich schließlich auch in ihrem langjährigen Engagement für die Partei Bündnis 90/Die Grünen wieder, wo sie sich unter anderem für eine Novellierung des Jagdgesetzes einsetzt. Auch dieser Umstand stützt den Vortrag der Klägerin. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Jagd auch dem Tierschutz dient oder die Klägerin sich politisch nicht für ein völliges Verbot der Jagd einsetzt. Die Tatsache, dass sie sich bisher politisch nicht für ein absolutes Jagdverbot eingesetzt hat, ist erkennbar auch dem Umstand geschuldet, dass die Durchsetzung einer solchen Maximalforderung zurzeit völlig unrealistisch ist. Im Übrigen entspricht es dem Gebot der Toleranz, seine eigenen ethischen Überzeugungen nicht für allgemeinverbindlich erklären zu wollen, solange diese, hier durch das Absehen der Jagd auf ihren Grundstücken, wiederum respektiert werden. Ethische Überzeugungen verlangen keine politische Radikalität. Das Eintreten für bedrohte Tiere und das Absehen der Schlachtung der eigenen (Nutz-)Tiere sowie das parteipolitische Engagement bei den Grünen passen zwanglos (und ungleich besser als zur Befürwortung der Jagd) zu der ohnehin glaubhaft geschilderten Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. Insoweit verkennt der Beklagte, dass die von der Klägerin möglicherweise zusätzlich aus politischen Gründen abgelehnte Jagd keineswegs das Vorliegen ethischer Gründe ausschließt. Politische Ansichten und Ziele beruhen vielmehr häufig gerade auf ethischen Überzeugungen.
40Von Bedeutung ist ferner, dass die Klägerin bereits kurz nach dem Urteil des EGMR und vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle die Befriedung ihrer Grundstücke verlangt hat und gegen den ablehnenden Bescheid mit Hilfe eines auf diesem Rechtsgebiet spezialisierten Anwalts gegen die Entscheidung vorgegangen ist. Dem Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 2011, in welchem sie sich massiv über die Jagd auf ihrem Grundstück beschwert, lässt sich zumindest entnehmen, dass sie der Jägerschaft gegenüber sehr kritisch eingestellt ist und die Jagd auf ihren Grundstücken ablehnt. All dies indiziert die Ernsthaftigkeit und die absolute Verbindlichkeit einer ethischen Entscheidung.
41Das Gesamtvorbringen und die bekannten sonstigen Tatsachen genügen daher ohne weiteres und auch bei Anlegen eines sehr strengen Maßstabes den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ethischer Gründe. Da die Klägerin weder selbst Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihr gehörenden Grundstück duldet noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat, ist die Glaubhaftmachung von ethischen Gründen auch nicht gem. § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG ausgeschlossen. Durch die Befriedung der Grundstücke der Klägerin sind auch Belange des Gemeinwohls gem. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht konkret gefährdet, so dass die Grundstücke der Klägerin zu befrieden waren.
42Die Klägerin hat den Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke bereits im Oktober 2013 gestellt und mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ausführlich und ersichtlich ausreichend erläutert. Ein Zuwarten auf das Ende des Jagdpachtvertrages ist ihr unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass aufgrund der Lage und Kleinflächigkeit der betroffenen Grundstücke eine Jagdausübung mit Schusswaffen aus Sicherheitsgründen ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Grundstücke vorab zu befrieden, jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres (vgl. § 6a Abs. 2 BJagdG). Bei Abwägung der betroffenen Interessen erscheint lediglich eine Befriedung zum 1. April 2016 sachgerecht, so dass der Beklagte entsprechend zu verpflichten war.
43III.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO:
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BJagdG § 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen 7x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- 1 BvL 21/60 1x (nicht zugeordnet)