Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 254/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Soldatin und gehört dem M. , N. , an. Der Ehemann der beihilfeberechtigten Klägerin ist an einer rezidivierend depressiven Störung (F33.1) mit Somatisierung im Tinnitusleiden (H93.1) erkrankt.
3Auf Antrag der Klägerin erkannte die Wehrbereichsverwaltung X. mit Bescheid vom 23. Mai 2013 die geplante „Krankenhausbehandlung in der Tinnitus Klinik Dr. I. in C. B. , Wahlleistung Unterkunft (2-Bettzimmer) und Chefarztbehandlung“ ihres Ehemanns als „nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig“ an. Weiterhin führte die Wehrbereichsverwaltung X. u. a. aus: „Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (z. B. Privatkliniken), sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. […] Die Abrechnung der Behandlung in Privatkliniken erfolgt bei Indikationen mit Fallpauschalen nach dem Fallpauschalenkatalog gem. Krankenhausentgeltgesetz. Für ein Zweibettzimmer wird ein Höchstbetrag in Höhe von 47,18 Euro pro Tag abzüglich 14,50 Euro beihilfefähig anerkannt. Die Abrechnung der voll-/teilstationären Behandlung in Privatkliniken erfolgt bei Indikationen ohne Fallpauschalen bis zur Höhe von 293,80 Euro je Aufenthaltstag.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 8 f., Heft 1).
4Mit an die Wehrbereichsverwaltung X. gerichtetem Schreiben vom 9. Juli 2013 führte die Klägerin aus, ihr sei aufgefallen, dass nicht alle Kosten übernommen würden; der Tagessatz der Spezialklinik liege bei 410,- Euro, der Betrag, der von den Kostenträgern übernommen werde, allerdings nur bei insgesamt 328,- Euro. Sie bat darum, ihr eine Zusage über die Restsumme von 82,- Euro zu geben.
5Mit Bescheid vom 15. August 2013 führte die Wehrbereichsverwaltung X. unter dem Betreff „Mehraufwendungen anläßlich des stat. Aufenthalts Ihres Ehemannes in der Tinnitusklinik in C. B. “ und unter Bezug auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2013 aus: „Die „o. g. Aufwendungen sind nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach nicht beihilfefähig.“
6Mit Beihilfeantrag vom 27. November 2013 machte die Klägerin gegenüber der Wehrbereichsverwaltung X. unter Vorlage einer Rechnung der Tinnitus Klinik Dr. I. , C. B. , vom 21. November 2013 Aufwendungen in Höhe von 17.630,- Euro für die dortige stationäre Behandlung ihres Ehemannes in der Zeit vom 8. Oktober 2013 bis zum 19. November 2013 geltend. Die Höhe der Aufwendungen ergab sich aus dem Tagessatz multipliziert mit der Anzahl der Tage des stationären Aufenthalts (410,- Euro x 43 Tage).
7Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 erkannte das Bundesverwaltungsamt hiervon 12.353,40 Euro als beihilfefähig an und gewährte davon – unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten der Klägerin von 70 Prozent – eine anteilige Beihilfe in Höhe von 8.647,38 Euro. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsamt darauf, dass der Höchstsatz nach § 26 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) je Aufenthaltstag 293,80 Euro betrage und sich die beihilfefähigen Aufwendungen bei vollstationären Krankenhausleistungen um 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr minderten.
8Die Klägerin legte unter dem 11. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2013 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Behandlung sei in einem Krankenhaus erfolgt, welches die allgemeinen Krankenhausleistungen umfasse; dies stehe im Gegensatz zur Begründung der Bewilligung vom 23. Mai 2013; ebenso falle die Behandlung in den Fallpauschalenkatalog mit den Nummern D61A und D61B; auch diese stehe im Gegensatz zur Bewilligung vom 23. Mai 2013; in dieser schreibe die Beklagte, die Abrechnung der voll-/teilstationären Behandlung in Privatkliniken würde bei Indikationen ohne Fallpauschalen bis zur Höhe von 293,80 Euro je Aufenthaltstag erfolgen; diese 293,80 Euro seien zu Grunde gelegt worden; richtig wäre es aber gewesen, auf die Abrechnung in Privatkliniken mit Fallpauschalen nach dem Fallpauschalenkatalog gem. Krankenhausentgeltgesetz abzustellen.
9Mit Beschwerdebescheid vom 13. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsamt die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es habe nur der Betrag nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BBhV multipliziert mit der Anzahl der Tage als beihilfefähig anerkannt werden können, da bei der Rechnung für die bei dem Ehemann der Klägerin durchgeführten Leistungen nicht das Krankenhausentgeltgesetz zur Abrechnung angewandt und auch nicht nach den Vorgaben des Krankenhausentgeltgesetzes analog eine DRG-Fallpauschale abgerechnet worden sei sowie auch die Bundespflegesatzverordnung keine Anwendung gefunden habe. Hiernach ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 43 x 293,- Euro = 12.633,40 Euro, der sich um 10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr – hier: 280 Euro – mindere; daraus ergebe sich der beihilfefähige Betrag von 12.353,40 Euro.
10Die Klägerin hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: die Wehrbereichsverwaltung X. habe mit Bescheid vom 23. Mai 2013 die Zusage erteilt, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig seien; in dem Bescheid werde wörtlich die bis zum 20. September 2012 geltende Fassung des § 26 Abs. 2 BBhV wiedergegeben; diese lege die Kostenobergrenze bei der Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung fest; in diesem Rahmen seien die Besonderheiten der Tinnitus Klinik Dr. I. zu berücksichtigen, so dass der Tagessatz von 410,- Euro unter den Aufwendungen liege, die für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung berechnet würden; selbst wenn man die neue Fassung des § 26 Abs. 2 BBhV für anwendbar hielte, wäre § 26 Abs. 2 Nr. 1 BBhV anwendbar, da es sich um eine Indikation handele, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden könne; insoweit sei eine Abrechnung nach DRG D61A und D61B möglich; schließlich sei die pauschale Begrenzung des Tagessatzes auf einen Betrag von 293,80 Euro nicht rechtmäßig; die pauschale Begrenzung des Tagessatzes auf einen bestimmten Betrag blende die Besonderheiten des Einzelfalles der Behandlung insbesondere bei schwerwiegenden Erkrankungen mit mehreren Indikationen vollständig aus und verletzte damit sowohl den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch den allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit.
11Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Dezember 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesverwaltungsamtes aus Januar 2014 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.497,62 Euro zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, Rechtsgrundlage der Prüfung der Beihilfefähigkeit der Krankenhausleistungen sei die BBhV zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, hier in der Fassung vom 12. Dezember 2012; die Tinnitus Klinik Dr. I. habe vorliegend nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet, daher sei § 26 Abs. 2 BBhV anzuwenden; im Bescheid vom 6. Dezember 2013 sei unter Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2 BBhV ein beihilfefähiger Betrag von 12.353,40 Euro errechnet worden; eine Vergleichsberechnung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 BBhV ergebe sogar nur einen beihilfefähigen Betrag von 11.931,73 Euro; die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe nach § 6 Abs. 7 BBhV komme nicht in Betracht, weil keine unverschuldete Notlage vorliege und auch keine besonderen Umstände vorlägen, die eine Ausnahme rechtfertigten.
16Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21Ein Anspruch der Klägerin folgt weder direkt aus der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) – 1. – noch unter Heranziehung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 23. Mai 2013 – 2. –. Es besteht kein hinreichender Anlass, den in den Schriftsätzen vom 24. Juni 2014 und 26. Oktober 2015 enthaltenen Beweisanregungen der Klägerin weiter nachzugehen; sofern sie als schriftsätzlich gestellte Beweisanträge zu verstehen sein sollten, werden sie abgelehnt – 3. –.
221. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Gewährung einer weiteren Beihilfe weder mit Erfolg auf § 31 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz (SG) i. V. m. § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV – dazu a) – noch i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BBhV – b) – noch i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV – c) – noch i. V. m. § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV – d) – berufen
23Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 = juris, Rn. 9 m. w. N.
25Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung der Tinnitus Klinik Dr. I. am 21. November 2013.
26Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der ab dem 20. September 2012 gültigen Fassung sind die Aufwendungen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die – wie hier die Tinnitus Klinik Dr. I. – nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung abrechnen, u. a. wie folgt beihilfefähig:
27Nr. 1: bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,
28Nr. 2: in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Behandlung Volljähriger 293,80 Euro.
29a) Ein weitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin folgt nicht aus § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV.
30(1) Die Vorschrift ist hier bereits nicht anwendbar, weil bei dem Ehemann der Klägerin keine – von der Norm vorausgesetzte – Indikation vorlag, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz hätte abgerechnet werden können.
31Von der grundsätzlich vorgesehenen Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz sind gemäß § 17b Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ausgenommen u. a. Leistungen der Einrichtungen für Psychosomatische Medizin.
32Bei der Tinnitus Klinik Dr. I. , C. B. , in der sich der Ehemann der Klägerin vom 8. Oktober 2013 bis zum 19. November 2013 behandeln ließ, handelt es sich nach eigenen Angaben auf der Homepage,
33vgl. http://www.tinnitus-klinik.net/index.php?catalog=/die_ klinik/kostenuebernahme (Stand: 4. November 2015),
34um eine Privatklinik für die medizinisch notwendigen Krankenhausbehandlungen bei neurootologisch-psychosomatischen Krankheitsbildern; die der Rechnung der Klinik vom 21. November 2013 zu entnehmende Diagnose des Ehemanns der Klägerin lautete auf eine rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradig F33.1, mit Somatisierung im Tinnitusleiden H93.1, Innenohrschwerhörigkeit bds. H90.3.
35(2) Unabhängig davon ergibt sich aus den mit Schriftsatz vom 12. August 2014 vorgelegten, unbeanstandet gebliebenen und nicht ersichtlich fehlerhaften Berechnungen der Beklagten, dass aus der Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV vorliegend keine höhere als die bisher gewährte Beihilfe für die Klägerin folgen würde.
36b) Ein weitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin folgt nicht aus der von der Beklagten bei der Festsetzung der Beihilfe zu Recht zu Grunde gelegten Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BBhV. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung (Höchsttagessatz von 293,80 Euro x 43 Tage = 12.633,40 Euro) ist nicht zu beanstanden; auch den gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 BBhV erfolgten Abzug des Eigenbehalts in Höhe von hier 280,- Euro (10 Euro je Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr) hat die Klägerin ausdrücklich nicht beanstandet.
37c) Der Klägerin steht kein über das Gewährte hinausgehender Beihilfeanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu.
38Hiernach sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BBhV begrenzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen jedoch in dem oben angegebenen Umfang. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift im entscheidungserheblichen Umfang im Hinblick auf den von ihr vorgesehenen erstattungsfähigen täglichen Höchstbetrag von 293,80 Euro zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen rechtswidrig war.
39(1) Es ist zunächst grundsätzlich, insbesondere mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit durch Höchstbetragsregelungen begrenzt.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 = juris, Rn. 12 ff.
41Die BBhV sah in der hier anzuwendenden Fassung in Form des § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV auch eine – aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht unter Umständen erforderliche – abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vor.
42(2) Es ist weiterhin – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 19. August 2015 – weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BBhV vorgesehene Höchstbetrag von täglich 293,80 Euro für den Basispflegesatz sowie den Abteilungssatz bei vollstationärer Behandlung Volljähriger rechtswidrig war.
43Durch die eigenständige Regelung zur Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen von stationären Behandlungen bei u. a. psychosomatischen Indikationen in Form des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV sollte die nach der früheren Fassung vorgesehene, nicht immer einfache Suche nach einem im Einzelfall geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung vermieden werden. Der Festlegung des Höchstbetrags liegen dabei Auswertungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger Psychiatrischer Krankenhäuser aus dem Jahr 2009 zu Grunde, wobei sich der Höchstbetrag konkret aus der Addition des Mittelwertes des Basispflegesatzes Bund sowie des Maximalwertes des Abteilungspflegesatzes für den Bereich Bund ergibt.
44Vgl. näher Mildenberger u. a., Beihilferecht – Kommentar, Bd. 1, § 26 BBhV Anm. 18 (Stand: Januar 2014).
45Vor diesem Hintergrund ist nichts Durchgreifendes dafür vorgebracht oder sonst ersichtlich, dass Art und Höhe der Festlegung des Höchstbetrags von Rechts wegen zu beanstanden sein könnten.
46d) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV berufen. Hiernach kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Klägerin hat jedoch weder konkrete Umstände vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich, aus denen sich das Vorliegen einer besonderen Härte in ihrem Einzelfall ergeben würde.
472. Ein über das bislang Gewährte hinausgehender Beihilfeanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter Heranziehung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung X. vom 23. Mai 2013.
48Mit diesem Bescheid erkennt die Wehrbereichsverwaltung X. die dort angegebenen Aufwendungen als „nach den geltenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig“ an. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen gibt der Bescheid zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, tatsächlich den Wortlaut der bis zum 19. September 2012 gültigen Fassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV wieder, wonach bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig sind.
49Hieraus kann die Klägerin aber unbeschadet sonstiger Erwägungen bereits deshalb nichts für sie Weiterführendes herleiten, weil die Wehrbereichsverwaltung X. in dem Bescheid zugleich unter sinngemäßer Wiedergabe der neuen Fassung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a) BBhV ausdrücklich ausführt: „Die Abrechnung der voll-/teilstationären Behandlung in Privatkliniken erfolgt bei Indikationen ohne Fallpauschalen bis zur Höhe von 293,80 Euro je Aufenthaltstag.“
503. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen besteht kein hinreichender Anlass, den in den Schriftsätzen vom 24. Juni 2014 und 26. Oktober 2015 enthaltenen Beweisanregungen der Klägerin weiter nachzugehen. Sofern sie als schriftsätzlich gestellte Beweisanträge zu verstehen sein sollten, werden sie abgelehnt. Die gegebenenfalls unter Beweis gestellten Tatsachen wurden der Entscheidung entweder zu Grunde gelegt oder waren für sie, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ohne Bedeutung. Einer Vorabentscheidung entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO bedurfte es jedenfalls nicht, weil die Klägerin nach bzw. gleichzeitig mit der etwaigen Stellung der Beweisanträge auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
51Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 19 m. w. N.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 86 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- BBhV § 49 Eigenbehalte 1x
- BBhV § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 6x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 154 1x
- BBhV § 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern 13x