Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1937/13

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage betreffend Aufwendungen für die Monate November und Dezember 2012 zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des P.   I.    vom 6. Februar 2013 betreffend Aufwendungen für Januar 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheids des P.   I.    vom 22. April 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 488,80 Euro betreffend Aufwendungen für Januar 2013 zu bewilligen, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 90 %, der Beklagte 10% der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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