Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 101/17

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 7. Dezember 2016 verpflichtet, die Klägerin als Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin staatlich anzuerkennen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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