Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 361/20

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung am B.      -L.     -Weg/Ecke S.----straße in N.       am     00.00.0000 in der Zeit von 11.00 bis 13.00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO NRW mit folgenden Maßgaben zu erteilen:

- Die Versammlungsleitung erfolgt durch den Antragsteller.

- Die Teilnehmerzahl wird auf maximal 35 Personen begrenzt.

- Ein Umzug findet nicht statt.

- Flugblätter oder sonstige Materialien werden nicht verteilt.

- Die Teilnehmer, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, haben einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten und Mund und Nase mindestens mit einem einfachen Mund-Nasen-Schutz zu bedecken.

- Für die Teilnehmer sind Abstandsmarkierungen auf dem Boden aufzubringen.

- Personen, die eine Corona-Symptomatik aufweisen (Husten, Fieber, Atembeschwerden), dürfen nicht teilnehmen.

- Der Veranstaltungsleiter hat die Teilnehmer zu Beginn der Versammlung über die Auflagen zu informieren.

- Der Veranstaltungsleiter stellt zwei Personen als Ordner ab.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt


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