Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 523/20.A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Klage 8 K 2857/19.A oder, wenn die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen werden sollte, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels im Bundesgebiet zu dulden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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