Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 523/20.A
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur Unanfechtbarkeit der Klage 8 K 2857/19.A oder, wenn die Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen werden sollte, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels im Bundesgebiet zu dulden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft (§ 123 Abs. 1 VwGO; vgl. z. B. VG Aachen Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 6 L 1996/17.A -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 12 L 1664/17.A ‑, juris Rn. 3; Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 22 L 4001/15.A -, juris Rn. 5; a. A. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2016 - M 9 E 16.50528 -, juris Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 L 47.19 A -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.; Beschluss vom 6. Juli 2018 - 33 L 331.18.A -, juris Rn. 4 ).
3Der Antrag kann nicht in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung umgedeutet werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag wäre unzulässig, weil die Antragsfrist von einer Woche unstrittig abgelaufen ist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (§ 60 VwGO). Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit seiner Klageschrift ausdrücklich klargestellt, dass ein Eilantrag (damals) nicht gestellt werden sollte.
4Diese ausdrücklichen Vorgaben des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung des existentiellen Gehalts der asylrechtlichen Entscheidungen des Bundesamts nicht verfassungswidrig (vgl. zur Versäumung einer Klagefrist BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, juris = InfAuslR 2000, 459; Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 2 BvR 1471/923 -, juris; Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris). Insbesondere verstößt die Berufung auf eine Versäumung der Antragsfrist nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Effektiver Rechtsschutz ist auch im Fall der Unzulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz möglich.
5Zwar kann der Antragsteller in dem hier zu entscheidenden Einzelfall seine Rechte nicht mit einem Wiederaufnahmegesuch wahren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, a. a. O.), weil hier sowohl infolge der rechtzeitigen Klageerhebung keine bestandskräftige Vorentscheidung, der ein Wiederaufnahmegesuch folgen könnte, als auch auch keine Gefährdung im Zielstaat der Überstellung gegeben ist. In Frage steht allein ein Fristversäumnis der Antragsgegnerin. Der Antragsteller macht geltend, dass die Antragsgegnerin zuständig geworden sei, nachdem die Überstellungsfrist nunmehr abgelaufen sei (Art. 29 Dublin III-VO).
6Für einen effektiven Rechtsschutz bedarf es gleichwohl nicht einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die prozessualen Rechte des Antragstellers können hinreichend gewahrt werden, weil ihm die Rechtsordnung die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Aussetzung der Überstellung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zu erreichen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 14 am Ende). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 34a AsylG ist für die Entscheidung einer Duldung eines Asylbewerbers das Bundesamt, nicht aber die Ausländerbehörde zuständig. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist es allein Aufgabe des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit im Rahmen des § 34a AsylG nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern - anders als in anderen Verfahren des Bundesamts ‑ auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern - wie hier - auch bei nachträglich auftretenden Duldungsgründen. Für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, die sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesamts setzen würde, verbleibt kein Raum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 ‑, juris Rn. 9; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 - 18 A 2222/16 ‑). Dementsprechend bleiben gegen die Ausländerbehörde gerichtete Anträge auf Abschiebungsschutz (§ 123 VwGO) in den Fällen des § 34a AsylG ohne Erfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 18. April 2017 ‑ 18 A 2222/16 -; OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 10; OVG Hmbg., Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 M 68/14 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris Rn. 4; VG Münster, zuletzt Beschluss vom 14. Januar 2020 - 8 L 35/20 -). Die Ausländerbehörde kann dann allenfalls noch für die Ausstellung einer Bescheinigung über eine Duldung zuständig sein (§ 60a Abs. 4 AufenthG; §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG).
7§ 123 Abs. 5 VwGO steht nicht entgegen (a. A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 L 47.19 A -, juris Rn. 14 ff. m. w. N.). Im Verhältnis zu dem einstweiligen Anordnungsbegehren auf vorläufige Duldung im Bundesgebiet ist nicht die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die Hauptsache. Hauptsacheforderung in diesem Zusammenhang ist der materielle Anspruch auf Duldung im Bundesgebiet, der aus § 60a Abs. 2 AufenthG folgt. Dass dazu eine (Hauptsache-)Klage nicht anhängig ist, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen (vgl. §§ 926, 936 ZPO, § 123 Abs. 3 VwGO).
8Die in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG enthaltene Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers steht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn und soweit ‑ wie hier ‑ um die Relevanz von Umständen gestritten wird, die nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage sind nicht nur im Klageverfahren zu berücksichtigen (§ 77 Abs. 1 AsylG; wohl a. A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 L 47.19 A -, juris Rn. 19). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel (Art. 27 Dublin III-VO) bedingen auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz. Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen, weil dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 17). Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt den Antragsteller dem Grunde nach mit einem solchen Asylbewerber gleich, der eine Abschiebungsanordnung zunächst nicht mittels Klage anfechtet, also bestandskräftig werden lässt, aber infolge späterer Veränderung der Sachlage (hier) infolge Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin III-VO) eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung erhebt (vgl. dazu VG Kassel, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 2 L 29445/19.KS.A -, juris Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 13. März 2019 ‑ RO 9 E 19.50172 -, juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris Rn. 3). Andernfalls wären Antragsteller allein deshalb gezwungen, (ursprünglich) aussichtslose Klagen zu erheben sowie dazu Anträge nach §§ 80 Abs. 5, 34a Abs. 2 AsylG zu stellen, um für eine spätere Situation die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO zu wahren. Dies widerspräche jeder Prozessökonomie. Gründe für eine Annahme, den Antragsteller gegenüber einem Asylbewerber, der keine Klage erhoben hat, deshalb schlechter zu stellen, weil er gegen die asylrechtliche Entscheidung des Bundesamts Klage erhoben hat, die nicht entschieden ist, und deshalb keinen Wiederaufgreifensantrag stellen kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; vgl. oben Seite 2) sind nicht ersichtlich. Ist für einen Antragsteller, der eine Klage gegen eine Anordnung nach § 34a AsylG erhoben und einen fristgemäß, aber in der Sache erfolglosen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, nach Änderung der Sachlage ein fristunabhängiger vorläufiger Rechtsschutz möglich (§ 80 Abs. 7 VwGO) und für einen Antragsteller, der gegen eine Abschiebungsanordnung keine Klage erhoben hat, nach Änderung der Sachlage fristunabhängiger einstweiliger Rechtsschutz möglich (§ 123 VwGO), widerspräche es nicht nur Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG, einem Antragsteller, der allein eine Klage gegen eine Abschiebungsordnung erhoben hat, nach Änderung der Sachlage wegen einer vor der Sachlagenänderung abgelaufenen Antragsfrist Eilrechtsschutz zu verweigern.
9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a AufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die vom Bundesamt angeordnete Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen unmöglich.
10Die Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande ist rechtlich nicht mehr möglich, weil die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen ist. Der Antragssteller kann sich auf den Fristablauf berufen; Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO schützt subjektive Rechte des Antragstellers.
11Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinn des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder ein Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.
12Sechs Monate sind seit der Zustimmungserklärung der Niederlande abgelaufen. Die Erklärung ging dem Bundesamt am 1. November 2019 zu.
13Die ab Zustimmungserklärung der Niederlande vom 1. November 2019 laufende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde nicht durch einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen. Ein solcher Antrag lag hier nicht vor.
14Die vom Antragsteller rechtzeitig erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung, so dass sie die laufende Überstellungsfrist nicht unterbrochen hat.
15Die Überstellungsfrist wurde durch die vom Bundesamt unter Berufung auf § 80 Abs. 4 VwGO und Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorübergehend angeordnete Aussetzung der Vollziehung ebenfalls nicht unterbrochen.
16Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtliche vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet, nach dessen Satz 1 die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, in den Fällen des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen kann, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde ist dabei generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 19, und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 189).
17Die Aussetzung der Vollziehung erging hier jedoch nicht auf Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO. Denn die Aussetzung diente nicht dem mit Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
18Erfolgte die Aussetzungsentscheidung – wie hier – allein als Reaktion auf temporäre Schwierigkeiten bei der Überstellung aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung diente, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Sie diente damit nicht dem Zweck, dem Antragsteller die Möglichkeit zu gewähren, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, oder dem Zweck, dass das Bundesamt seine Entscheidung überprüft (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, juris Rn. 8; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 - 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 58; VG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 8 L 367/20.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 15 L 776/20.A -, juris Rn. 18; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 28 L 203/20.A -, juris Rn. 14).
19Dass die Aussetzungsentscheidung keinen Bezug zu dem eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers, sondern zu einer temporären Unmöglichkeit (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) aufwies, zeigt sich darüber hinaus darin, dass die Aussetzung durch das Bundesamt nur „bis auf weiteres“ und damit gerade nicht im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ erfolgte.
20Ergänzend sei angemerkt, dass diese Bewertung mit den von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020 zu Covid-19 erteilten Hinweisen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung - 2020/C 126/02 - (ABl. EU C 126 vom 17. April 2020 S. 12 = https://eur-lex.europa.eu) korrespondiert. Danach heißt es unter Ziffer 1.2 der Mitteilung für Dublin-Überstellungen, dass die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, wenn die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt werde, da es keine Bestimmung der Dublin III-VO erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der Covid-19-Pandemie ergebe, von dieser Regel abzuweichen.
21Unabhängig davon erweist sich die Aussetzungsentscheidung auch deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das ihr durch § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausübte. Insofern lässt der pauschale Verweis darauf, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise derzeit Überstellungen nicht zu vertreten seien und daher Dublin-Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt werden, eine einzelfallbezogene Ermessensausübung nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hat insofern weder in den Blick genommen, in welchen Mitgliedstaat der Antragsteller überstellt werden soll, noch ob individuelle in der Person den Antragstellers liegende Umstände ein Abweichen rechtfertigen.
22Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Er ist nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen.
23Ihre behördliche Aussetzung der Vollziehung hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich widerrufen.
24Der Antragsteller hat zwar vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Antrag an das Bundesamt gerichtet, infolge Ablaufs der Überstellungsfrist eine Überstellung in die Niederlande zu unterlassen. Dies zu fordern wäre aber reine Förmelei, nachdem die Antragsgegnerin sich gegen das Antragsbegehren gewendet und damit klargestellt hat, den Antragsteller in die Niederlande überstellen zu wollen.
25Wegen des Zeitraums der einstweiligen Anordnung hat sich das Gericht im Rahmen seines Ermessens an die Wertung des § 80b VwGO angelehnt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO und § 83b AsylG.
27Der Beschluss ist unanfechtbar.
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