Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 708/20

Tenor

1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die beabsichtigte Abschlussfeier dreier Klassen des Abiturjahrgangs 2020 der L1.              T.       in S.      mit 95 Personen (ausschließlich Abschlussschüler) zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal am       00.00.0000an der Örtlichkeit I.         00, 00000 F1.        , nicht durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung verboten ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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