Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 728/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids, mit der die Beklagte ihr die Kosten für einen auf einen Fehlalarm zurückzuführenden Feuerwehreinsatz auferlegt hat.
3Die Klägerin ist Inhaberin eines Sicherheitsdiensts mit Sitz in M. . Der während des gerichtlichen Verfahrens verstorbene Ehemann der Beigeladenen, Herr I. L. , betrieb unter der Adresse T.---straße 00, 00000 B. eine Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei. In den Kanzleiräumlichkeiten war eine Brandmeldeanlage installiert, die zu dem von der Klägerin betriebenen Sicherheitsdienst aufgeschaltet war.
4Am 0.00.0000 gegen kurz vor 14 Uhr löste die in den Kanzleiräumlichkeiten installierte Brandmeldeanlage einen Feueralarm aus, der an den Sicherheitsdienst der Klägerin weitergeleitet wurde. Herr L. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in den Büroräumlichkeiten. Nach Eingang des Brandalarms versuchte der Geschäftsführer der Klägerin, Herrn L. telefonisch auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Nachdem er Herrn L. nicht erreichen konnte, alarmierte er die Feuerwehr. Nach etwa zehn Minuten rief der Geschäftsführer Herrn L. erneut an und erreichte ihn nunmehr. Herr L. begab sich daraufhin direkt zu seinen Büroräumlichkeiten und traf dort etwa zwei Minuten später ein. Die Feuerwehr war zu diesem Zeitpunkt bereits eingetroffen. Vor Ort stellte sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt hatte und in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag. Der Grund für die Auslösung des Fehlalarms ließ sich nicht feststellen. Insbesondere ließ sich nicht klären, ob Parkettschleifarbeiten, die am 0.00.0000 – ebenso wie an den vorhergehenden Tagen – in den Kanzleiräumlichkeiten durchgeführt wurden, für die Auslösung des Fehlalarms ursächlich waren.
5Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die Beklagte der Beigeladenen als Eigentümerin der Büroräumlichkeiten mit, dass sie beabsichtige, ihr die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 416,50 Euro gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG aufzuerlegen, da der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen Auslösung der Brandmeldeanlage gewesen sei.
6Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 führte Herr L. für die Beigeladene aus, dass der Beigeladenen die Kosten für den Feuerwehreinsatz nicht auferlegt werden könnten. Die Auslösung des Fehlalarms sei der Beigeladenen nicht zuzuschreiben. Die Ursache des Fehlalarms habe sich nicht herausfinden lassen. Da der Sicherheitsdienst ihn – Herrn L. – mit unterdrückter Nummer angerufen habe, habe er sich nicht umgehend zurückmelden können.
7Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihr die Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG aufzuerlegen, da die Mitarbeiter der Klägerin die Brandmeldung ohne die für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hätten.
8Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass sie im Rahmen ihres Interventionsauftrags gegenüber Herrn L. verpflichtet gewesen sei, im Falle einer Feuermeldung die Feuerwehr zu informieren. Die Verständigung der Feuerwehr sei gemäß der in Absprache mit dem Kunden festgelegten Maßnahmen erfolgt.
9Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 führte Herr L. aus, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Beauftragung – entgegen ihrer eigenen Darstellung – nicht verpflichtet gewesen, die Feuerwehr zu informieren. Aus der Auftragsbestätigung vom 31. Oktober 2011 ergebe sich, dass die Aufschaltung auf die NOT-SERVICE Leitstelle zunächst mit drei Meldelinien für „Einbruch“, „Störung“ und „scharf/unscharf“ erfolgt sei. Das Vertragsverhältnis sei dann mit Wirkung zum 31. Oktober 2017 gekündigt und mit Wirkung zum 1. November 2017 mit vier Meldelinien neu begründet worden. Die Meldelinie „Brand“ sei erst zu diesem Zeitpunkt – und damit nach dem Fehlalarm am 0.00.0000 – hinzugekommen.
10Mit dem angefochtenen Kostenbescheid vom 2. Februar 2018 setzte die Beklagte die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 416,50 Euro gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung verwies sie auf die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde B. bei Einsätzen der Feuerwehr vom 10. August 2017 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung - FS). Ergänzend führte sie aus, dass die Alarmierung der Feuerwehr offenbar nicht im Rahmen der Beauftragung durch Herrn L. erfolgt sei, da die Meldelinie „Brand“ nach den Ausführungen von Herrn L. erst ab dem 1. November 2017 in den Vertrag aufgenommen worden sei.
11Die Klägerin hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde B. bei Einsätzen der Feuerwehr vom 10. August 2017 sei rechtswidrig. Einem Sicherheitsdienst sei es nicht zuzumuten, bei einer Brandmeldung zunächst vor Ort zu überprüfen, ob tatsächlich ein Brand vorliege oder ob es sich um einen Fehlalarm handele. Im Brandfall sei immer und ausnahmslos höchste Eile geboten und die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr zwingend erforderlich. Zudem habe der Geschäftsführer nicht nur auf der Handynummer des Beigeladenen, sondern auch unter der Festnetznummer der Kanzlei, unter der er ebenfalls niemanden erreicht habe, angerufen. Da sich in der unmittelbaren Umgebung der Kanzlei Wohnräumlichkeiten befunden hätten, sei ein umgehendes Handeln erforderlich gewesen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem von der Klägerin und Herrn L. einvernehmlich am 1. April 2011 aufgestellten Meldeplan, dass im Alarmfall „Feuer“ die Feuerwehr und die Polizei zu informieren seien. Die Darstellung von Herrn L. , der zufolge die Meldelinie „Brand“ erst mit Wirkung zum 1. November 2017 hinzugekommen sei, sei unzutreffend. Darüber hinaus hätte die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung und des Störerauswahlermessens berücksichtigen müssen, dass im Falle einer Brandmeldung eine Haftung des Sicherheitsdiensts nur dann in Betracht kommen könne, wenn eine Haftung des Eigentümers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder die Brandmeldung des Sicherheitsdiensts mutwillig bzw. zumindest grob fahrlässig gewesen sei. Anderenfalls müsse der Sicherheitsdienst jegliche Dienstleistung hinsichtlich einer Alarmmeldung ablehnen, da er entweder jede Alarmmeldung zeitaufwendig prüfen müsste oder für jede Fehlmeldung haften würde.
13Die Klägerin beantragt,
14den Kostenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die gezahlten Kosten in Höhe von 416,50 Euro zu erstatten,
15die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die außergerichtliche Interessenvertretung angefallenen Kosten in Höhe von 83,54 Euro zu erstatten.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Feuerwehrsatzung sei rechtmäßig. Die Klägerin hätte sich vor der Alarmierung der Feuerwehr vergewissern müssen, ob überhaupt ein Brandfall gegeben sei. Die technischen Möglichkeiten hierfür seien grundsätzlich auch gegeben. Für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids sei es zudem auch unerheblich, welche Pflichten die Klägerin nach dem Meldeplan gegenüber Herrn L. gehabt habe.
19Durch Beschluss vom 6. März 2018 hat das Gericht Herrn L. gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu dem Rechtsstreit beigeladen. Nachdem Herr L. am 1. Mai 2020 verstorben ist, hat das Gericht die Ehefrau von Herrn L. als dessen Alleinerbin durch Beschluss vom 29. September 2020 vorsorglich gemäß § 65 Abs. 1 VwGO erneut beigeladen.
20Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Vortrag ihres Ehemanns. Dieser hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe am 0.00.0000 keinen Auftrag gehabt, die Feuerwehr zu informieren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich die Klägerin zuvor vergewissern müssen, ob überhaupt ein Brand vorliege. Die Klägerin habe die Brandmeldung demgegenüber ungeprüft weitergeleitet. Zudem sei sie für einen Rückruf nicht erreichbar gewesen. Darüber hinaus hätte die Klägerin nicht nur unter der Mobilfunknummer, sondern auch unter weiteren Nummern, die auf der Auftragsbestätigung vom 2. November 2017 genannt seien, anrufen müssen. Die Klägerin hätte zudem auch in der Kanzlei anrufen können.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n de
25A. Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte und die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
26B. Die Klage hat keinen Erfolg.
27I. Soweit die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die gezahlten Kosten in Höhe von 416,50 Euro zu erstatten, ist die zulässige Klage unbegründet.
281. Der auf die Aufhebung des Kostenbescheids vom 2. Februar 2018 gerichtete Antrag ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids ist § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 HS 1 BHKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 FS. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG können die Gemeinden von einem Sicherheitsdienst Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. § 52 Abs. 4 Satz 1 HS 1 BKHG sieht vor, dass der Kostenersatz durch Satzung zu regeln ist. § 2 Abs. 2 Nr. 8 FS überträgt die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG in die Feuerwehrsatzung und regelt, dass von einem Sicherheitsdienst Ersatz der für einen Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten verlangt wird, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
30§ 2 Abs. 2 Nr. 8 der Feuerwehrsatzung ist rechtmäßig. Diese Vorschrift beruht auf den Regelungen des § 52 BHKG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden.
31Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2000 - 12 A 10497/00 -, juris, Rn. 14 sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2020 - 26 K 7645/19 -, juris, Rn. 21 ff.
32Dass die Vorschrift des § 52 BHKG ihrerseits verfassungswidrig ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
33Die Voraussetzungen von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 HS 1 BHKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 FS liegen vor:
34Der Geschäftsführer der Klägerin hat am 0.00.0000 die von der in den Kanzleiräumen installierten Brandmeldeanlage abgegebene Brandmeldung – bei der es sich, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat, um einen Fehlalarm gehandelt hat – an die Feuerwehr weitergeleitet, ohne zuvor eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG vorzunehmen.
35Die Vornahme einer für den Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Prüfung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG erfordert, dass der Sicherheitsdienst diejenigen Maßnahmen einleitet, die im Einzelfall zur zuverlässigen Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Brandfall vorliegt, bei verständiger Würdigung erforderlich sind (sog. Alarmvorprüfung bzw. Alarmverifikation). Für eine derartige Alarmvorprüfung bzw. Alarmverifikation durch einen Sicherheitsdienst bestehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten. So kann die Vorprüfung durch den Sicherheitsdienst etwa erfolgen, indem Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts die Gefährdungssituation unverzüglich per Funkstreife vor Ort überprüfen oder mittels sonstiger technischer Hilfsmittel (z.B. Kameratechnik) die tatsächliche Gefährdungslage aus der Distanz untersuchen. Auch eine telefonische Alarmverifikation durch einen Anruf bei einer hinterlegten Telefonnummer mag im Einzelfall ein geeignetes Mittel zur Untersuchung der Gefährdungslage darstellen. Eine eindeutige Verifikation mittels Telefonanruf ist jedoch allenfalls dann möglich, wenn der gewünschte Gesprächsteilnehmer erreicht wird und sachkundige Angaben zur gegenwärtigen Gefährdungssituation vor Ort abgeben kann.
36Für ein derartiges Verständnis der Norm des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG spricht, dass Sicherheitsdienste grundsätzlich über die technische Ausstattung verfügen, die für eine schnelle und zuverlässige Alarmverifikation im beschriebenen Sinne erforderlich sind. Zur Vermeidung objektiv überflüssiger Feuerwehreinsätze infolge von Fehlalarmen obliegt es nach der gesetzgeberischen Konzeption dem Sicherheitsdienst, diese technischen Möglichkeiten der Verifikation vor der Alarmierung der Feuerwehr – unter Berücksichtigung der im Falle eines echten Brandfalls bestehenden Eilbedürftigkeit – effektiv zum Einsatz zu bringen. Das von der Klägerin zugrunde gelegte Verständnis der Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG, wonach es zu einem Ausschluss der Kostentragungspflicht des Sicherheitsdiensts bereits ausreichen soll, wenn dessen Mitarbeiter erfolglos versucht haben, den Auftraggeber unter einer hinterlegten Telefonnummer zu erreichen, würde die Prüfungspflichten des Sicherheitsdiensts weitestgehend reduzieren und letztlich dazu führen, dass für die Anwendung der Vorschrift kaum ein Anwendungsbereich verbliebe. Dies kann nicht der Intention des Gesetzgebers, der sowohl im Gesetzestext („für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung“) als auch in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/1993, Seite 66: „erforderliche Vorprüfung“) auf die Obliegenheit des Sicherheitsdiensts zur Vornahme einer Prüfung hinweist, entsprechen.
37Der Einwand der Klägerin, im Falle der Auslösung einer Brandmeldeanlage sei stets ein sofortiges und umgehendes Handeln erforderlich, um durch Feuer verursachte Schäden zu vermeiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist offenkundig, dass in einem (tatsächlichen) Brandfall grundsätzlich schnelles Handeln zur Schadensabwehr erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat die konkret und ausschließlich auf die Auslösung von Brandmeldeanlagen bezogene Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG jedoch in bewusster Kenntnis dieser Tatsache erlassen, um auf diese Weise einen Ausgleich zwischen dem einerseits bestehenden Erfordernis des schnellen Handelns im tatsächlichen Gefahrenfall und dem andererseits bestehenden Interesse an der Reduzierung objektiv überflüssiger Feuerwehreinsätze infolge von Fehlalarmen zu schaffen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die von dem Sicherheitsdienst geforderte Vorprüfung regelmäßig beispielsweise unter Einsatz moderner Technik (z.B. Kameratechnik) bzw. durch sorgfältige Vorbereitung des Vorgehens im Alarmfall (z.B. Angabe mehrerer Telefonnummern unter Sicherstellung der Erreichbarkeit) grundsätzlich sehr schnell vorgenommen werden kann. Unabhängig davon steht es dem Nutzungsberechtigten der Brandmeldeanlage und dem von ihm beauftragten Sicherheitsdienst selbstverständlich frei, zivilrechtlich unter interner Regelung der Kostentragungspflicht zu vereinbaren, dass der Sicherheitsdienst im Fall eines Alarmeingangs ohne weitere Vorprüfung unmittelbar die Feuerwehr informieren soll.
38Gemessen an diesen Maßstäben hat der Geschäftsführer der Klägerin am 0.00.0000 vor der Alarmierung der Feuerwehr keine ausreichende Vorprüfung i.S.v. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG vorgenommen. Der erfolglose Anruf auf der Mobilfunknummer von Herrn L. ist zu einer verlässlichen Alarmverifikation ungeeignet. Sofern der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (erstmalig) und entgegen der schiftsätzlich erfolgten Darstellung von Herrn L. (vgl. insofern Seite 2 des Schriftsatzes von Herrn L. vom 20. September 2018) darauf hingewiesen hat, dass er darüber hinaus auch erfolglos versucht habe, in den Kanzleiräumlichkeiten von Herrn L. anzurufen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da auch hierdurch keine verlässliche Alarmverifikation erfolgt ist. Eine solche wäre aber – erst recht vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass ihm die Alarmmitteilung insbesondere aufgrund der Uhrzeit, zu der sie eingegangen sei, merkwürdig vorgekommen sei – erforderlich gewesen. Dass eine Alarmvorprüfung aus der Distanz (etwa mittels Kameratechnik) im vorliegenden Fall mangels vorheriger Installation bzw. Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht möglich gewesen ist, führt nicht zu einer Änderung der Kostenverteilung.
39Für die Beantwortung der öffentlich-rechtlichen Frage, ob eine Kostentragungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HS 1 BHKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 FS besteht, ist unerheblich, ob die Klägerin aufgrund des mit Herrn L. zivilrechtlich geschlossenen Vertrags berechtigt oder sogar verpflichtet war, im Falle einer Brandmeldung ohne weitere Vorprüfungen direkt die Feuerwehr zu alarmieren. Derartige zivilrechtliche Vereinbarungen haben keinen Einfluss auf die Frage, ob nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts eine Erstattungspflicht gegenüber der Gemeinde nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 HS 1 BHKG besteht. Aus den gleichen Gründen ist auch unerheblich, ob die Meldelinie „Brand“ am 0.00.0000 zum vertraglich zwischen der Klägerin und Herrn L. vereinbarten Leistungsspektrum gehörte.
40Der Kostentragungspflicht durch die Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Grund für die Auslösung der Brandmeldeanlage nicht mehr zu ermitteln ist. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BHKG, der die Kostentragungspflicht des Sicherheitsdiensts an ein eigenständiges Verschulden des Sicherheitsdiensts knüpft (vgl. LT-Drs. 12/1993, Seite 66), sieht eine Differenzierung nach dem Grund für die Auslösung des Fehlalarms nicht vor.
41Dass die geltend gemachten Gebühren der Höhe nach zu beanstanden sein könnten, ist von den Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich.
42Rechtsfehler auf der Rechtsfolgenseite sind nicht ersichtlich. Umstände, aufgrund derer eine Heranziehung der Klägerin zur Kostentragung ausnahmsweise unverhältnismäßig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Störerauswahlermessen steht der Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Sicherheitsdiensts nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG vorliegen, kommt eine alternative Inanspruchnahme des Eigentümers, Besitzers bzw. Nutzungsberechtigten der Brandmeldeanlage bereits aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG („außer in den Fällen nach Nummer 8“) nicht in Betracht.
432. Der auf die Rückzahlung der gezahlten Kosten in Höhe von 416,50 Euro gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, da der Bescheid vom 2. Februar 2018 aus den vorstehenden Gründen rechtmäßig ist und ein Erstattungsanspruch daher nicht besteht.
44II. Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die außergerichtliche Interessenvertretung angefallenen Kosten in Höhe von 83,54 Euro zu erstatten, ist die Klage unzulässig. Die Erhebung der Klage ist insofern unstatthaft, da diese Frage (im Falle eines Obsiegens der Klägerin) im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 162 Abs. 1, 164 VwGO zu klären ist.
45C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene (schriftsätzlich) einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen. Da die Beigeladene zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, genügt insofern die schriftsätzliche Anbringung des Antrags.
46Vgl. zur Frage, inwiefern die schriftsätzliche Anbringung eines Sachantrags eines Beigeladenen bei dessen Fernbleiben im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist z.B. Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 154 VwGO, Rn. 13.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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