Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1909/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger wenden sich gegen die Eintragung eines in ihrem Eigentum stehenden Gebäudes nebst Einfriedung in die Denkmalliste der Beklagten.
3Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung E. -Stadt, Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 (O.----- 00, 00000 E. ). Das Flurstück 000 ist mit einem eingefriedeten freistehenden zweigeschossigen Gebäude bebaut. Das Gebäude gründet auf dem instandgesetzten Kellergeschoss des Vorgängergebäudes (nachfolgend: „W. T. 0000“), welches Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet und im Zweiten Weltkrieg zerstört wurde. Der Ersatzbau (nachfolgend: „W. T. “) wurde von dem Architekten K. I. N. entworfen und zwischen den Jahren 1953 und 1955 von dem Architekten I1. X. realisiert. Die Einfriedung wurde ebenfalls im frühen 20. Jahrhundert errichtet und erstreckt sich entlang der Straße O.----- von Norden nach Süden über die Flurstücke 000, 000, 000 und 000. Im Norden wurde ihr Verlauf nachträglich verändert, so dass sie heute eine nach Osten weisende Biegung aufweist.
4Die „W. T. “ liegt im nord-östlichen Teil des Flurstücks 000 und ist mit Ausnahme einer in den 1970er-Jahren errichteten Fertig-Doppelgarage vollständig mit einer Freifläche umgeben. In nördlicher und östlicher Richtung schließen sich die unbebauten Flurstücke 000 und 000 an.
5Die „W. T. 1903“ hatte X1. K1. T. , der seinerzeitige Leiter des Familienunternehmens L. /T. , im Jahr 1903 als repräsentatives Wohnhaus für seine Familie in der Formensprache des Historismus errichten lassen. Die heute noch erhaltene Einfriedung des Grundstücks wurde wenige Jahre später in zwei Bauphasen errichtet.
6Das Familienunternehmen L. /T. findet seine Ursprünge Mitte des 19. Jahrhunderts in E. . Es florierte und stellte bereits seit 1883 eine der drei großen Textilfabriken in E. dar. Die Produktionsstätten des Unternehmens befanden sich in unmittelbarer Nachbarschaft östlich der „W. T. 0000“.
7Im Zweiten Weltkrieg wurde die „W. T. 1903“ zerstört. Der Nachfahre von X1. K1. T. und Vater der Kläger, X1. H. T. , ließ 1953 als seinerzeitiger Leiter des Unternehmens die „W. T. “ auf den Fundamenten der „W. T. 0000“ errichten und bewohnte sie nach ihrer Fertigstellung 1955 – über den Zeitpunkt der Aufgabe des Unternehmens in den 1960er-Jahren hinaus – bis zu seinem Tode im Jahr 2013.
8Nach dem Ableben X1. H. T1. beantragten die Kläger für das Grundstück einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer altengerechten Wohnanlage, den die Beklagte unter dem 20. Januar 2016 erteilte. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass das Gebäude möglicherweise unter Denkmalschutz stehe.
9Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Beklagten hinsichtlich einer beabsichtigten vorläufigen Unterschutzstellung nahm der Beigeladene mit Schreiben vom 5. Januar 2017 Stellung zum Denkmalwert des Objekts und beantragte dessen Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten als Baudenkmal. Zum Denkmalwert des Gebäudes führte der Beigeladene im Wesentlichen aus:
10Das in den Jahren 1953 bis 1955 am O.----- errichtete villenartige Wohngebäude sei auf den erhaltenen Grundmauern und dem erhaltenen Kellergeschoss des im Zweiten Weltkrieg zerstörten Vorgängerbaus, der sog. W. T. , errichtet worden. Bei dem Vorgängerbau habe es sich um eine repräsentative W. in der Formensprache des Historismus gehandelt, den X1. K1. T. im Jahre 1903 in unmittelbarer Nachbarschaft der Fabrikationsstätte des zu dieser Zeit florierenden und von ihm geführten Textilunternehmens L. /T. habe errichten lassen. Im Zweiten Weltkrieg sei die W. weitgehend zerstört worden. Der zu dieser Zeit das Unternehmen leitende X1. H. T. habe dann das streitgegenständliche Bauwerk auf den Fundamenten der zerstörten W. errichten lassen, ehe das Unternehmen 1966 aufgegeben wurde. Der villenartige Nachfolgerbau, der von dem Architekten K. I. N. entworfen und von dem Architekten I1. X. umgesetzt worden sei, habe Bedeutung für Städte und Siedlungen (insbesondere für die Stadt E. ) sowie für die Geschichte des Menschen:
11In städtebaulicher Hinsicht belege es den Wiederaufbau der im Zweiten Weltkrieg stark zerstörten Stadt E. im Bereich der östlichen Stadterweiterung. Der O.----- zähle zu den Wohnstraßen für das gehobene Bürgertum. Die dortige Bebauung sei geprägt von Wohnhäusern und Villen in repräsentativen Architekturformen auf großzügigen Gartengrundstücken. Der Vorgängerbau des streitgegenständlichen Objekts sei eines der ersten Gebäude der östlichen Stadterweiterung gewesen.
12Eine geschichtliche Bedeutung erlange das Gebäude durch den engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu der Produktionsstätte des Textilunternehmens T. , welche in östlicher Richtung zur F. -C. -T2. gelegen sei. Zum einen dokumentiere das Objekt gemeinsam mit überlieferten Villen des ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts die Entwicklung gehobener Bau- und Wohnkultur in E. . Zum anderen bezeuge es das Leben der bürgerlichen Oberschicht in E. nach dem Zweiten Weltkrieg und gebe Aufschluss über die Wohnverhältnisse sowie das Repräsentationsverständnis dieser Zeit. Als Wohnhaus einer der bedeutenden Textilunternehmen, das in der Zeit von der Industrialisierung bis Mitte des 20. Jahrhunderts einer der größten Arbeitgeber E1. gewesen sei, bezeuge das Bauwerk die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und deren Bedeutung für das Gemeinwesen.
13Aufgrund des besonderen Zeugniswertes für die Architekturgeschichte läge die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes auch im öffentlichen Interesse:
14Es sei aufgrund seiner (innen-)architektonischen Gestaltung Zeugnis für den Villenbau der Nachkriegszeit in einer westfälischen Kleinstadt, die stark vom traditionalistischen Wiederaufbau geprägt sei. So sei das Objekt zum einen von der Anlage des Grundstücks, vom Raumprogramm, dem mit einem Oberlicht zur Beleuchtung des Treppenhauses versehenen Dach und der Freitreppe sowie der gebogenen Wohnzimmerwand, die eine moderne Interpretation ovaler Gartensäle/Salons darstelle, im klassischen Villenbau verhaftet. Zudem orientiere es sich stark an dem Vorgängerbau, auf dessen Kellergeschoss es errichtet worden sei. Andererseits ließen sich an der ornamentlosen Backsteinfassade, der großzügigen Verglasung der Gartenfront und dem dort über die gesamte Gebäudebreite reichenden, durchgehenden Balkon sowie an dem schräggestellte und gebogene Wände aufweisenden, sehr modernen Grundriss deutlich der Wunsch nach einem schlichten, undekorierten vornehm-zeitgemäßen Villenbau ablesen. Daher sei das Bauwerk in seiner Orientierung an der Nachkriegsmoderne bei gleichzeitigem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wiederaufbauarchitektur (Backsteinsichtigkeit, Walmdach) herausragend in der E2. Villenlandschaft und somit ein bedeutender Zeuge für die Architektur- und Wiederaufbaugeschichte der Stadt.
15Der für den Entwurf verantwortliche Architekt K. I. N. sei zudem von regionaler Bedeutung. Er habe sich vor allem als kunstgewerblich orientierter Architekt einen Namen gemacht und sei etwa am Wiederaufbau des Prinzipalmarktes in Münster beteiligt gewesen.
16Schließlich bestehe an der Nutzung und Erhaltung des Gebäudes auch aufgrund seiner wirtschaftshistorischen Bedeutung ein öffentliches Interesse, weil das Textilunternehmen der Familie L. /T. einer der größten Arbeitgeber des ausgehenden 19. Jahrhunderts in E. gewesen sei, bei dem vor allem viele Frauen eine Anstellung gefunden hätten. Das Objekt sei als Zeugnis für das Unternehmen aufschlussreich für die wirtschaftshistorische Auseinandersetzung mit der Entwicklungsgeschichte der Textilindustrie in Westfalen.
17Auf dieser Grundlage verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 17. August 2016 die vorläufige Unterschutzstellung der „W. T. “, da mit einer Eintragung in die Denkmalliste zu rechnen sei. In dem dagegen gerichteten Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (2 K 3650/16), welches sich zwischenzeitlich durch entsprechende Prozesserklärungen der Beteiligten erledigt hat, beauftragten die Kläger den Fachgutachter für Denkmalschutz und Denkmalpflege Dr. H1. E4. mit einer denkmalfachlichen Stellungnahme über den Denkmalwert des streitgegenständlichen Bauwerkes. In seinem privaten Fachgutachten vom 9. Oktober 2017 kam Dr. E3. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass an der Erhaltung des Bauwerkes kein öffentliches Interesse bestehe. Es liege weder eine Denkmalfähigkeit noch eine Denkmalwürdigkeit für das Gebäude und das Grundstück O.----- 00 in E. vor. Dazu führte er im Wesentlichen an:
18Das Gebäude könne für die Entstehung und Entwicklung des Textilunternehmens kein Zeugnis darstellen, da es erst wenige Jahre vor Betriebsaufgabe errichtet worden sei und ihm mangels räumlich-inhaltlichen Zusammenhangs zu den Fabrikgebäuden des Unternehmens keinerlei Assoziationswert zukomme. Im Übrigen habe das Unternehmen auch niemals zu den größten Arbeitgebern E1. gehört. Eine Bedeutung des Bauwerkes für die Geschichte des Menschen sei ebenfalls nicht existent. Insbesondere sei die Bedeutung des Unternehmens für die Industrialisierung E1. nicht ablesbar, weil sich die Fabrikgebäude des Unternehmens vor einem Abbruch befänden und das streitgegenständliche Objekt selbst gar nicht aus dem Kapital des Textilunternehmens finanziert worden sei. Die Inneneinrichtung bzw. -architektur des Gebäudes sei weder hochwertig noch bauzeitlich und unterstreiche daher gerade nicht die Entwicklung gehobener Bau- und Wohnkultur oder das Leben der bürgerlichen Oberschicht in E. nach dem Zweiten Weltkrieg. Die teilweise zwar vorhandene Abstimmung der Möblierung auf die Raumverhältnisse sei allein der Tatsache geschuldet, dass es sich um Einbaumöbel handele. Die äußere Gestalt des Gebäudes lasse sich einem bestimmten Stil der 50er Jahre nicht zuordnen, insbesondere weil der damalige Bauherr den ursprünglichen Entwurf des Architekten K. I. N. mit erheblichen kostenreduzierenden Abweichungen von dem örtlichen Architekten I2. X. habe realisieren lassen. Das bauliche Ergebnis sei nun ein Gebäude, das keinem der beiden konkurrierenden Architekturstile – namentlich dem modernen und dem traditionalistischen Wiederaufbaustil – zuzuordnen sei. Es sei ein Zufallsprodukt ohne architekturgeschichtliche Bedeutung. Es sei von der T2. aus aufgrund seiner Größe und Lage auf dem Grundstück kaum zu erkennen und wirke daher nicht in den Straßenraum herein.
19Zudem leide das Gebäude an erheblichen Schäden, die bereits durch seine Sichtprüfung offenbar geworden und durch den seitens der Kläger eingeholten Untersuchungsbericht des Herrn Dipl.-Ing. Q. Q1. (TÜV S. Bautechnik GmbH) vom 24.04.2017 verifiziert worden seien.
20Im Rahmen eines gerichtlichen Termins zur Erörterung an Ort und Stelle vom 29. Januar 2018 gab die Beklagte zu Protokoll: „Die Flurstücke 000 und 000 werden aus dem Denkmalumfang der vorläufigen Unterschutzstellung herausgenommen und auch nicht Gegenstand einer endgültigen Unterschutzstellung werden.“
21Nach vorheriger Anhörung der Kläger zur beabsichtigten Unterschutzstellung trug die Beklagte das Wohngebäude mit umgebender Freiflächen sowie die Einfriedung des Grundstücks zum O.----- in die Denkmalliste ein. Durch Bescheid vom 6. Juni 2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass die „W. T. “ in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei. Zur Begründung des Denkmalwertes bezog sie sich auf die fachliche Stellungnahme der Beigeladenen vom 5. Januar 2017, die sie für ihre Denkmalbegründung übernahm. Zum Denkmalumfang führte der Bescheid u.a. aus:
22„Denkmalwert ist das Äußere und Innere der W. […] am O.----- 00 in dem Umfang, in dem sie 1953-1955 […] realisiert wurde. Die […] bauzeitlich erhaltene und […] ergänzte (wandfeste) Ausstattung ist Bestandteil des Denkmals. Die Freifläche des Gartens ist denkmalkonstituierend. Der […] Gestaltung sowie Bepflanzung des Gartens kommt kein Denkmalwert zu. Der Umbau des im Erdgeschoss gelegenen Kinderspielzimmers zu einem […] Badezimmer trägt nicht zum Denkmalwert bei. Die […] Grundstückseinfriedung entlang der T2. O.----- […] gehört […] zum Denkmalumfang dazu. Die […] Doppelgarage ist nicht Teil des Denkmals. Auf der in der Anlage beigefügten Flurkarte ist der Umfang des Denkmals gekennzeichnet.“
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Eintragungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 verwiesen.
24Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 22. Juni 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor:
25Der Bescheid sei hinsichtlich des Gegenstands der Unterschutzstellung widersprüchlich und ungenau. Sie seien gar nicht Eigentümer der im Bescheid angegebenen Flurstücke 000 und 000. Zum anderen sei die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten im Hinblick auf Flurstücke 000 und 000 fehlerhaft, da diese durch den Bescheid nicht unter Schutz gestellt seien und es daher insoweit an einer rechtlichen Grundlage für die Eintragung fehle. Aus diesem Grunde sei auch die den Denkmalumfang der Einfriedung in dem Lageplan des Bescheides kennzeichnende rote Linie fehlerhaft, soweit sie das Flurstück 000 umfasse. Eine Unterschutzstellung der Einfriedung sei in diesem Bereich auch unstreitig sachlich nicht gerechtfertigt, da sich die Beklagte ausweislich des Protokolls zum Erörterungstermin vom 29.01.2018 in dem Verfahren 2 K 3650/16 ausdrücklich dazu verpflichtet habe, diesen Bereich der Einfriedung nicht unter Schutz zu stellen. Insgesamt bleibe unklar, was Gegenstand der Unterschutzstellung sei. Somit genüge der Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmtheitserfordernissen.
26Im Übrigen handele es sich bei dem Objekt mangels Denkmalwürdigkeit auch nicht um ein Denkmal im Rechtssinne. Zur Begründung verweisen sie auf die denkmalfachliche Stellungnahme des Denkmal-Gutachters Dr. H1. E5. vom 9. Oktober 2017. Darüber hinaus sei die Bebauung der Stadt E. durch den Zweiten Weltkrieg zu mehr als 90% zerstört worden, so dass jeder Bau ein Beleg für den Wiederaufbau der Stadt sei. Die vor dem Krieg vorhandene repräsentative Architektur im Bereich der T2. O.----- sei durch den Krieg zerstört oder abgerissen worden, so dass sich dort heute keine Villen mehr fänden, die vor dem Krieg vorhanden gewesen seien. Die dortige Situation sei nicht mehr von großzügig geschnittenen Grundstücken, sondern von gewöhnlichen Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt. Die Baugenehmigung für ein weiteres Mehrfamilienhaus am Beginn des Nonnenwalls, die seitens der Beklagten erteilt worden sei, offenbare eine andere städtebaulich verfolgte Entwicklung. Auch der ehemalige räumliche Zusammenhang mit der Produktionsstätte, wie er für die Zeit der Industrialisierung typisch gewesen sei, sei heute nicht mehr gegeben, da diese in wesentlichen Teilen heute nicht mehr existiere. Aus dem einstigen Gesamtensemble der dem Unternehmen zugehörigen Bebauung – ursprünglich bestehend insbesondere aus dem Wohnhaus, der Produktionshalle und einem Büro- und Verwaltungsgebäude – sei nur noch das streitgegenständliche Objekt mit einer stark verkleinerten Gartenfläche verblieben, womit sich keine Beziehung mehr zum ursprünglichen Nutzen und zur ursprünglichen Funktion herstellen lasse. Somit habe das Bauwerk keine Bedeutung für die Geschichte der Menschen in E. .
27Das Objekt sei auch kein Zeugnis für die Architekturgeschichte. Ausweislich der Feststellungen des Privatgutachtens handele es sich bei dem Bauwerk um ein Konglomerat aus den Vorstellungen zweier Architekten und dem Bauherrn. Die Beteiligung des Architekten K. I. N. könne die Eigenschaft des Gebäudes als Zeugnis für die Architekturgeschichte aber darüber hinaus schon deshalb nicht begründen, da diesem Architekten die ihm von der Beklagten beigemessene Bedeutung nicht zukomme. Eine entsprechende Bedeutung lasse sich weder aus seiner Beteiligung am Wiederaufbau des Prinzipalmarktes in Münster (Westfalen) noch auf seine Fertigung von Entwürfen für Münsters Villenbauten herleiten.
28Darüber hinaus sei das streitgegenständliche Objekt auch nicht geeignet, in denkmalwertbegründender Weise Zeugnis für die typische westfälische Wiederaufbauarchitektur nach dem Zweiten Weltkrieg zu leisten, da es ihm an typischen Bauelementen wie etwa Sandsteinlaibungen der Fenster fehle. Auch die verwendeten Ziegel entsprächen nach Farbe und der Beschaffenheit der Oberflächen nicht dem typischen Erscheinungsbild der westfälischen Wiederaufbauarchitektur.
29Die Denkmaleigenschaft lasse sich auch nicht mit einer wirtschaftshistorischen Bedeutung des Bauwerkes begründen. An dem Gebäude ließen sich Aussagen betreffend der Entwicklung der Textilindustrie nicht festmachen, weil es ohne den einst vorhandenen baulichen Kontext wie insbesondere das Fabrikgebäude über keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Textilindustrie verfüge. Hinzu komme insoweit, dass das Gebäude in einer Zeit entstanden sei, der nur wenig später der Niedergang der Textilindustrie gefolgt sei, und es überdies nicht von dem Fabrikanten, sondern von dessen vermögenden Ehefrau, die mit dem Textilbetrieb nichts zu tun gehabt habe, errichtet worden sei.
30Auch die Architektur- und Ausstattungsmerkmale des Gebäudes begründeten keinen Denkmalwert. Anders als die Beklagte meine orientiere sich das Bauwerk insoweit nicht an dem Vorgängerbau. Die aus Sicht der Beklagten schutzkonstitutiv wirkendenden Architektur- und Ausstattungsmerkmale würden in ihrer Bedeutung größtenteils deutlich übersteigert dargestellt und von Banalitäten zu vermeintlich wertvollen Denkmalbestandteilen erhoben. Viele dieser Merkmale seien überdies sogar defekt oder könnten ohnehin nicht erhalten werden, da sie bauordnungsrechtlich auch unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Sonderregelungen unzulässig seien. Dass selbst die Beklagte von einer nur sehr untergeordneten Bedeutung der Merkmale ausgehe, zeige sich daran, dass sie denkmalverträgliche Änderungen für eine dauerhafte Folgenutzung des Objekts für möglich halte, durch die viele der vermeintlich bedeutenden Ausstattungsmerkmale entfielen.
31Schließlich habe es der Beigeladene im Rahmen der Erstellung seiner denkmalfachlichen Stellungnahme versäumt, eine vergleichende Analyse des Baubestandes der Fünfzigerjahre für das Stadtgebiet der Stadt E. vorzunehmen. Eine besondere Bedeutung des Objektes könne sich aber nur aus dem Kontrast und der Selektion eines nicht bedeutenden Bestandes ergeben.
32Die Kläger beantragen,
33die Eintragung des Gebäudes „W. T. “ und der Einfriedung auf dem Grundstück Gemarkung E. -Stadt Flur 00 Flurstücke 000, 000 (O.----- 00 in 00000 E. ) in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 6. Juni 2018 (Teil A – Baudenkmal), Az. 52-16-07, aufzuheben.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen:
37Entgegen der Auffassung der Kläger sei keine rechtswidrige Einbeziehung der Flurstücke 000 und 000 in den Eintragungsbescheid erfolgt. Bei der Divergenz dieser Angaben in der Eintragung und in dem Eintragungsbescheid handele es sich um eine formale Unrichtigkeit, welche Inhalt und Umfang des Eintragungsbescheids unberührt ließen. Der Umfang des Denkmals sei detailliert beschrieben und im beigefügten Lageplan dargestellt. Zur Klarstellung gebe sie aber an:
38„Die W. auf dem Flurstück 000 wie in der Eintragung beschrieben, die Einfriedung auf den Flurstücken 000, 000, 000 und 000 und die Freifläche des Flurstücks 000 sind Teil des Denkmals.
39Die Freiflächen der Flurstücke 000, 000, 000 und 000 sowie die Garage auf dem Flurstück 000 sind nicht Teil des Denkmals.“
40Im Übrigen schließt sie sich den Ausführungen des Beigeladenen an.
41Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
42Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 5. Januar 2017. Darüber hinaus tritt er dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen:
43Der unter Schutz gestellten Einfriedung komme Denkmalwert zu, weil sie die historische Ausdehnung des weitläufigen Grundbesitzes der Textilunternehmerfamilie L. /T. markiere. Sie erstrecke sich über etwa ein Drittel der östlichen Seite der T2. „O.----- “ und sei – gerade durch den Verlauf der Einfriedung über mehrere Grundstücke der Familie – vor allem auf dessen Repräsentation in den Stadtraum angelegt gewesen und habe den Eindruck familiärer Geschlossenheit erwecken sollen. Letzteres sei durch den historischen Hintergrund belegt, dass die Einfriedung in zwei Bauabschnitten errichtet und bewusst in der gleichen Gestaltung gehalten worden sei. Auch die spätere Veränderung der Einfriedung im Grenzbereich zu dem Grundstück O.----- 00 stehe dem Denkmalwert nicht entgegen, weil für die Veränderung mutmaßlich die bauzeitlichen Elemente angepasst und weiterverwendet wurde“.
44Das Bauwerk bezeuge als Ersatzbau die historische Entwicklung dieses innerstädtischen Bereiches, der sich nach der Jahrhundertwende zu einer repräsentativen Wohnstraße des gehobenen E2. Bürgertums entwickelt habe. Neben dem Bauherrn des streitgegenständlichen Objekts – X1. H. T. – hätten sich hier im frühen 20. Jahrhundert u.a. auch sein Bruder P. T. , der Kommerzienrat T3. , die Tierärzte Q2. und C1. sowie der Zahnarzt Dr. T4. niedergelassen. Als Bautyp Stadtvilla nehme das streitgegenständliche Gebäude im Zusammengang mit den ebenfalls überlieferten Bauwerken „W. Q2. “ oder „W. P. T. “ eine herausgehobene Stellung ein. Für den Zeugniswert für den lokalen Wiederaufbau sei der Zerstörungsgrad der Bausubstanz in E. durch den Zweiten Weltkrieg nicht relevant.
45Für den Denkmalwert des Objekts sei auch der Bestand des ehemaligen, östlich gelegenen Produktionsgebäudes des Unternehmens nicht von Bedeutung. Vielmehr käme dem Wohnhaus im Falle eines Abbruchs der ehemaligen Produktionsstätte sogar die Rolle des letzten baulichen Zeugen für das Wirken und Leben der für die E2. Wirtschaftsgeschichte wichtigen Unternehmerfamilie zu.
46Zudem liefere das Bauwerk ein aufschlussreiches architekturhistorisches Zeugnis, an dessen Erhaltung und Nutzung ein wissenschaftlich fundiertes öffentliches Interesse bestehe. Durch die Kombination aus der Orientierung an der Nachkriegsmoderne, dem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wideraufbauarchitektur und dem Zitieren tradierter Elemente des Villenbaus nähme es eine Sonderstellung ein. Es bedürfe des substanziell nahezu bauzeitlich überlieferten Gebäudes, das als gestalterisch innovativ anzusehen sei, um genau diese oft nicht gesehen oder bewusst negierte moderat-moderne Vielgestaltigkeit des westdeutschen Wiederaufbaus ablesbar zu halten. Der streitgegenständliche Ersatzbau habe daher für den architekturhistoriografischen Diskurs mit dem Wiederaufbau in E. bzw. Westfalen und dem regional sehr bedeutsamen Architekten K. I. N. hohen Dokumentationswert. Er sei in den funktionalen und gestalterischen Grundzügen die Realisierung von N. Plänen. Die Abweichungen bei der Realisierung durch den Architekten X. hielten sich im üblichen Rahmen und stünden dem Umstand nicht entgegen, dass das Bauwerk deutlich die architektonische Handschrift N. widerspiegele. Dies belege ein Vergleich mit dem „Zwei-Löwen-Club“ und N. eigenem Wohnhaus (jeweils in Münster Westfalen), insoweit in besonderer Weise durch die jeweils als Rundstützen der Vorbauten verwendeten, weiß gehaltenen Regenrohre.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Ausführungen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zum Verfahren 2 K 3650/16 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
50Die Eintragung der „W. T. “ und ihrer Einfriedung entlang der T2. O.-----wall in E. auf den Flurstücken 000 und 000 in die Denkmalliste der Beklagten und deren Eintragungsbescheid vom 6. Juni 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
51Die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) und ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig erfolgt.
52I.
53Die Eintragung ist formell rechtmäßig.
54Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Der Eintragung in die Denkmalliste und dem Unterschutzstellungsbescheid vom 6. Juni 2018 war jeweils ein Lageplan beigefügt, auf dem die Lage des Villengebäudes und die Einfriedung gut erkennbar in dunkelroter (betreffend der erfassten Bauwerke) und in hellroter (betreffend der erfassten Freifläche) Farbe markiert wurde.
55Welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und – ggf. im Wege der Auslegung – unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein. Von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen des Erlasses und seinem Zweck hängt das notwendige Maß an Konkretisierung ab. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Unterschutzstellungsverfügung ist zu berücksichtigen, dass sie Anknüpfungspunkt für alle weiteren in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht der Kläger relevanten denkmalrechtlichen Maßnahmen ist, zu denen etwa das Erhaltungsgebot des § 7 DSchG NRW und das Nutzungsgebot des § 8 DSchG NRW gehören. Damit erfordert bereits der Regelungsgegenstand der Unterschutzstellungsverfügung einen erhöhten Bestimmtheitsgrad. Mit der Unterschutzstellung wird derjenige Teil des Eigentums festgelegt, mit dem der Eigentümer nur noch beschränkt frei verfahren darf. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer sehr genauen Bezeichnung des Denkmals, die bei flächenbezogenen Unterschutzstellungen durch genaue Angabe der Katasterparzellen erfolgen kann.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 – 10 A 1748/86 –, juris Rn. 12 ff.
57Ist eine andere verbale Bezeichnung und Verwaltungsakt zur Bestimmung der räumlichen Ausdehnung des unter Schutz gestellten Bereichs nicht oder nur unter größeren, gegebenenfalls zu Missverständnissen führenden Schwierigkeiten möglich, so kann die nähere Bezeichnung auch durch Bezugnahme auf die Eintragungen in einer Karte, die – wie hier – als Bestandteil des Verwaltungsaktes gekennzeichnet ist, erfolgen.
58Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 14. Juni 1991 – 3 A 960/86 –, juris; Urteil vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris.
59Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine weitere klarstellende Erklärung zu Protokoll gegeben, so dass die Denkmalobjekte insgesamt hinreichend bestimmt sind.
60II.
61Gegen die Unterschutzstellungsverfügung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Die Eintragung der „W. T. “ und ihre Einfriedung entlang der T2. „O.----- “ entspricht den Voraussetzungen des DSchG NRW.
621.
63Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt.
64Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht nach Satz 2 der genannten Vorschrift, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlichen oder städtebauliche Gründe vorliegen.
65Nach der gesetzlichen Regelung ist die Denkmaleigenschaft, welche die Behörde zur Eintragung in die Denkmalliste verpflichtet und ihr insoweit nicht etwa ein Ermessen einräumt, bereits dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist, das heißt auch wenn die in Rede stehende Sache „bedeutend“ nur unter einem der angeführten Aspekte ist und für seine Erhaltung und Nutzung nur einer der angeführten Gründe vorliegt.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 31.
67Für die Einordnung eines Objektes als Baudenkmal kommt es somit darauf an, dass die zuständige Untere Denkmalbehörde – ggf. im Zusammenwirken mit dem Landschaftsverband (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) – den Denkmalwert anhand von Tatsachen ermittelt und diesen wenigstens einer der Bedeutungskategorien und mindestens einer der Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zuordnet. Eine pauschale Erklärung genügt nicht; vielmehr ist es erforderlich darzulegen, welche Teile des denkmalwerten Objektes wofür Zeugnis ablegen und welche Aussagen ihnen jeweils zugesprochen werden sollen. Nur in Kenntnis dieser an Tatsachen festzumachenden Bewertungen lässt sich letztlich rechtsfest ermessen, ob und inwieweit eine Veränderung der baulichen Substanz eines Denkmals dessen Aussagewert nachteilig berührt.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. März 2018 – 10 A 2580/16 –, juris Rn. 45.
69Ausgehend von diesem Bewertungsmaßstab handelt es sich bei dem Gebäude (a) „W. T. “ auf dem Flurstück 000 und der Einfriedung (b.) entlang der Flurstückgrenzen 000, 000, 000 und 000 um denkmalwerte Objekte.
70a.
71Die in offener Bauweise errichtete „W. T. “ ist zur Überzeugung der Kammer eine Sache, an deren Nutzung und Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Sie ist bedeutend für die Geschichte des Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW.
72aa.
73Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 –, juris Rn. 51.
75Nach der Stellungnahme des Beigeladenen vom 5. Januar 2017, dessen Amt für Denkmalpflege die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen ist (vgl. § 22 Abs. 4 Halbsatz 1 DSchG NRW) und von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können, ist das Gebäude nach seinem Äußeren wie auch im Inneren in Bezug auf das Raumprogramm und die wandfeste Ausstattung bedeutend. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten solche Stellungnahmen nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 – 10 A 660/15 –, juris, Rn. 7 m.w.N.
77(1)
78Nach der Dokumentation des Beigeladenen lässt das Gebäude Rückschlüsse auf die Baugeschichte nach Ende des Zweiten Weltkrieges und zum Beginn der 1950er-Jahre zu. Ausgehend von dieser Begründung ist die „W. T. “ als Zeitdokument der Architekturgeschichte bedeutend für die Geschichte des Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. In diesem Sinne bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere, d. h. eine über Massenprodukte hinausgehende Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 – 7 A 3702/93 –, juris Rn. 52 m.w.N.
80Das Gebäude der „W. T. “ stellt einen Wert für die Dokumentation der Bauweisen betreffend des Villen- bzw. gehobenen Einfamilienhausbaus in der Epoche der Nachkriegszeit dar.
81Ihre Bauweise orientiert sich an der Nachkriegsmoderne bei gleichzeitigem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wideraufbauarchitektur in der E2. Villenlandschaft. Aufgrund ihrer Bauweise und ihrer architektonischen und innenarchitektonischen Gestaltung ist sie Ausdruck und Zeugnis der nachkriegszeitlichen Villenbaukultur in E. .
82Die „W. T. “ ist zum einen von der Anlage des Grundstücks, vom Raumprogramm, von dem mit einem Oberlicht zur Beleuchtung des Treppenhauses versehenen Dach und der Freitreppe sowie der gebogenen Wohnzimmerwand, die eine moderne Interpretation ovaler Gartensäle bzw. Salons darstellt, im klassischen Villenbau verhaftet. Zum anderen lässt sich an ihr aber auch etwa an der ornamentlosen Backsteinfassade, der großzügigen Verglasung der Gartenfront und dem dort über die gesamte Gebäudebreite reichenden Balkon sowie an dem mit schräggestellten und gebogenen Wänden sehr modernen Grundriss deutlich ein schlichter und vornehm-zeitgemäßer Villenbau der damaligen Zeit ablesen. Das Objekt wirkt gerade in der Kombination moderner und traditioneller Elemente und nimmt eine besondere architektonische Position in dem von Heterogenität geprägten Wiederaufbau in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg ein.
83Diese Einschätzung wird durch das Vorbringen der Kläger und durch die von ihnen eingeholte private denkmalfachliche Stellungnahme des Herrn Dr. H1. E3. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass das Äußere des Gebäudes eine Zuschreibung zu einem bestimmen Stil der 1950er Jahre kaum zulasse, überzeugt dies nicht. Das Merkmal „bedeutend“ soll den Denkmalschutz insoweit kanalisieren, als dass Massenprodukte oder Gegenstände, die zu weit reichende Veränderungen erfahren haben, trotz eines etwaigen historischen oder städtebaulichen Bezuges nicht erfasst werden.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 1998 – 10 A 5113/96 –, juris Rn. 33; Urteil vom 21. März 1994 – 7 A 1422/87 –, juris Rn. 28 m.w.N.
85Davon kann im Hinblick auf die „W. T. “ jedoch keine Rede sein. Vor dem Hintergrund, dass es für den Denkmalwert ausreichend ist, wenn dem Objekt eine denkmalrechtliche Bedeutung nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann,
86vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1985 – 11 A 1801/84 –, juris 1. Leitsatz,
87lässt sich für das hier unter Denkmalschutz gestellte Gebäude feststellen, dass die „W. T. “ in ihrer Orientierung an der Nachkriegsmoderne bei gleichzeitigem Aufgreifen typischer Elemente der westfälischen Wiederaufbauarchitektur sowie dem Zitieren tradierter Elemente des Villenbaus eine Sonderstellung in der E2. Villenlandschaft einnimmt und für die architekturhistoriographische Auseinandersetzung mit dem Wiederaufbau in E. bzw. Westfalen hohen Dokumentationswert aufweist. Die von den Klägern als solche wahrgenommene „Mischform“ darf nicht mit einer Vielgestaltigkeit verwechselt werden. Angesichts der von allen Beteiligten geteilten Auffassung, dass es in E. – wie etwa mit dem Rathausgebäude – Beispiele für den traditionellen Wiederaufbau gibt, ist der „W. T. “ als substantiell nahezu bauzeitlich überliefertes und als gestalterisch innovativ anzusehendes Gebäude ein hoher Dokumentationswert für die Vielgestaltigkeit des westdeutschen Wideraufbaus beizumessen. Die diesbezüglich seitens der Kläger geäußerten Bedenken, dass sich mit diesem Argumentationsansatz letztlich die architekturhistorische Bedeutung eines jeden Gebäudes von nicht gänzlich banaler Gestaltung begründen ließe, weil sie sich notfalls immer mit der Heterogenität begründen ließe, greifen nicht durch. Bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW ist eine Sache nämlich dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen geschichtlicher Entwicklung zukommt. Höhere Anforderungen werden an dieses Merkmal nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris Rn. 4 m.w.N.
89Für die Zuordnung zu einem architektonischen Baustil ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass dieser erkennbare Eigenheiten aufweist, die eine Zuordnung eines Bauwerks überhaupt erst ermöglichen.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris Rn. 5.
91Dies ist bei dem Gebäude der Kläger, wie der Beigeladene durch Vorlage verschiedener vergleichbarer Gebäude aus dieser Zeit dokumentiert hat, der Fall.
92Bei der Argumentation der Kläger wird verkannt, dass die „W. T. “ in der Denkmalwertbegründung konkret benannte architektonische Elemente aufweist, in denen sich die verschiedenen Stilrichtungen wiederfinden lassen. Die von den Klägern so aufgefasste Beliebigkeit der Zuordnung der „W. T. “ zu einem sogenannten Mischstil ist nicht ersichtlich. Die Kammer folgt dem Beigeladenen darin, dass sich anhand der Äußerlichkeiten des Gebäudes eine Formensprache und Ausstattung wiederfinden, die klassische Elemente des Villenbaus mit modernen Stilmitteln vereinen, wodurch sich für das Objekt eine hervorgehobene Stellung und ein Bedeutungswert für die Geschichte der Stadt E. ergeben.
93(2)
94Der architekturgeschichtliche Denkmalwert der „W. T. “ beschränkt sich insoweit nicht nur auf das Äußere, sondern wird auch von ihrer innenarchitektonischen Gestaltung mitbestimmt.
95Bei der Frage, ob das Innere eines Baudenkmals eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Bewertungen zugänglich ist, kommt es darauf an, ob Teile eines Gesamtobjekts in denkmalrechtlicher Hinsicht abtrennbar sein können. Bauwerke sind Zeugnisse ihrer Zeit und wirken in aller Regel aus ihrem gesamten Gefüge und nicht nur aus Einzelaspekten, wie z.B. ihrer äußeren Gestalt. Die Verkehrsauffassung würde die Aufteilung eines Hauses in einen äußeren Teil und in das Innere im Hinblick auf den Aussagewert als Denkmal als unnatürlich ansehen.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02. November 1988 – 7 A 2826/86 –, juris Rn. 9.
97Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der Denkmalwert der „W. T. “ nicht auf das Äußere des Gebäudes. Soweit das Innere nicht bereits ausdrücklich aus dem Umfang der Unterschutzstellung ausgenommen wurde, kommt der wandfesten Ausstattung jedenfalls ein „akzessorischer“ architekturgeschichtlicher Denkmalwert zu. Aufgrund ihres besonderen Raumprogramms, insbesondere der gebogenen Wohnzimmerwand, die eine ungewöhnliche Raumwirkung erzeugt und dem verklinkerten Kamin, der sich in den Raum hineinzuschieben scheint, aber auch die innenarchitektonische Gestaltung geben ein aufschlussreiches Zeugnis für den Villenbau der Nachkriegszeit wieder. Hinsichtlich der (wandfesten) Ausstattung wird der Denkmalwert der „W. T. “ unter Berücksichtigung erst nachträglich eingebauter Elemente an konkreten Gegebenheiten nachvollziehbar festgemacht. Das Obergeschoss verfügt über eine entlang der tragenden Längswand verlaufende „Schrank-Achse“. Die Einbauschränke und –regale und die Schränke mit Waschbecken-Nische sind in Formensprache und Material zwar einfach gehalten. Gleichwohl entsprechen sie einem zeitgenössischen Standard und dokumentieren die damalige Form der Möblierung im gehobenen bürgerlichen Wohnen. Die Ausstattung des Elternschlafzimmers und des Ankleideraums ist sogar in besonderer Weise auf die Raumverhältnisse abgestimmt und von einer besonderen gestalterischen Qualität.
98Soweit die Kläger beanstanden, dass die Einbauschränke im Erd- und Obergeschoss aus billigem Sperrholz durch einen Fabrikzimmermann angefertigt worden seien, stellen sie die für damalige Verhältnisse hervorgehobene Möblierung nicht in Abrede, zumal sich aus der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG NRW keine Mindestanforderungen die Qualität der verwendeten Baumaterialien ergeben.
99Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2013 – 10 A 2841/12 –, juris Rn. 12.
100Zudem muss die Qualität der Inneneinrichtung im historischen Kontext ihrer Errichtung bzw. Anschaffung betrachtet werden. Die unter Schutz gestellte wandfeste Ausstattung der „W. T. “ ist im Lichte der gegebenen Rahmenbedingungen Anfang der 1950er Jahre – d.h. nur etwa zehn Jahre nach der Beendigung des Zweiten Weltkrieges – ein Zeugnis für gehobene bzw. repräsentative Wohnkultur der damaligen Zeit.
101(3)
102Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung der „W. T. “ ist auch nicht wegen baulicher Veränderungen entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen nicht mehr vorhanden wäre – also ihre ursprüngliche Identität dauerhaft verloren hätte – und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könnte.
103Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris Rn. 8 m.w.N.
104Die Fassade der „W. T. “ ist bauzeitlich überliefert. Soweit die unter Schutz gestellte wandfeste Ausstattung der „W. T. “ – wie etwa die in den 1970er Jahren ersetzte Schiebetür zur Trennung von Wohn- und Esszimmer im Erdgeschoss – baulichen Veränderungen überhaupt ausgesetzt wurde, sind sie zur Überzeugung der Kammer offensichtlich nicht geeignet, den Dokumentationswert des Inneren der „W. T. “ entfallen zu lassen. Vielmehr spiegelt sich auch heute noch in der wandfesten Ausstattung der Einrichtungsstil der 1950er-Jahre wider.
105Schließlich vermögen die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Wohngebäude leide an erheblichen Bauschäden und befände sich in einem maroden Zustand, nicht durchzudringen. Grundsätzlich entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltung- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 – 7 A 1422/87 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.
107Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine historische Bausubstanz im Laufe der Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte mit seinen Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen „durch die Zeit“ geht. Eine Denkmaleigenschaft entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn im Laufe der Zeit Teile des Denkmalobjektes im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden. Selbst wenn dies über Generationen hinweg dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz nach und nach durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird, fällt die Denkmaleigenschaft nicht weg. Denn ein derartiges Gebäude ist auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt.
108Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 29. November 2016 – 10 A 660/15 –, juris Rn. 12.
109(4)
110Zum anderen lässt sich die Bedeutung der „W. T. “ für die Geschichte der Menschen auch unter dem Gesichtspunkt ihres Dokumentationswertes für die Entwicklung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründen.
111Mit dem Wiederaufbau der „W. T. “ als Wohnhaus der Familie L. /T. – die gegen Ende des 19. Jahrhunderts eine der drei großen Textilfabriken in E. besaß und das Unternehmen seine Ursprünge bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts findet – wird die wirtschaftliche Entwicklung E1. und deren Bedeutung für das Gemeinwesen bezeugt. Das Unternehmen L. /T. war bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts einer der größten Arbeitgeber der Stadt E. . Für die Bedeutung des Unternehmens für Wirtschaft und Gemeinwesen der Stadt E. wird nicht nur auf seine Größe, sondern auch auf den fundiert belegten Frauenanteil der Belegschaft abgestellt.
112Auch diesen denkmalbegründenden Gesichtspunkten wird durch die Kläger nicht durchgreifend begegnet. Soweit bestritten wird, dass es sich bei dem Unternehmen L. /T. einmal um den größten Arbeitgeber E1. gehandelt habe, steht dies dem wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutungswert der „W. T. “ nicht entgegen. Ausreichend und insoweit auch nicht infrage gestellt ist es nämlich, dass das Unternehmen ein sehr bedeutender Arbeitgeber für die Stadt E. war. Der Umstand, dass das Unternehmen im Jahre 1966 – also gut zehn Jahre nach der Wiedererrichtung der „W. T. “ im Jahre 1955 – aufgegeben wurde, steht ihrem wirtschaftshistorischen Zeugniswert nicht entgegen, da er insbesondere von dem Trend der wirtschaftlichen Entwicklung unabhängig ist. Auch der klägerische Einwand, das Wohngebäude könne losgelöst von den ehemaligen Produktionsstätten des Unternehmens kein Zeugnis für die Firmengeschichte L. /T. ablegen, stellt den Dokumentationswert nicht in Abrede. Ein Gebäude kann auch isoliert als Teil einer ehemals größeren zusammenhängenden Anlage fungierendes Bauwerk Zeugnis für die Entwicklungsgeschichte ablegen, wenn es dem Betrachter aufgrund seiner Eigenart veranschaulicht, welche städtebaulichen Gegebenheiten in seinem Umfeld in der Vergangenheit anzutreffen waren.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris Rn. 9.
114Auch wenn die Produktionsstätten mittlerweile abgerissen sind, vermag das Gebäude der „W. T. “ doch noch Zeugnis im Zusammenhang mit der Produktions- und Firmengeschichte des Textilunternehmens L. /T. und damit für das Leben und Wirken der für die E2. Wirtschaftsgeschichte wichtigen Unternehmerfamilie zu geben. Dies gilt umso mehr, als die „W. T. “ bis zur Aufgabe des Unternehmens im Jahre 1966 als Wohnhaus für die Familie von X1. H. T. , der die Unternehmensleitung zuletzt innehatte, diente und in hohem Maße bauzeitlich überliefert ist.
115Auch soweit die Kläger anführen, dass die „W. T. “ im Vergleich zu seinem Vorgängerbau weniger repräsentativ sei, stellt dies denkmalschutzrechtlich ebenfalls keinen durchgreifenden Einwand dar. Wie bereits dargestellt soll das Merkmal „bedeutend“ den Denkmalschutz insoweit kanalisieren, als dass Massenprodukte oder Gegenstände, die zu weit reichenden Veränderungen erfahren haben, trotz eines etwaigen historischen oder städtebaulichen Bezuges nicht erfasst werden. Umgekehrt gilt die Beschränkung daher nicht dahin, dass nur die herausragenden Objekte oder „klassischen“ Denkmäler geschützt werden. Vielmehr sollen gerade auch solche Objekte geschützt werden, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können.
116Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1997 – 4 K 7031/95 –, EzD 2.1.2 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1988 – 11 A 645/87 –, EzD 2.1.2 Nr. 2.
117Ob die „W. T. “, wie die Kläger behaupten, tatsächlich im Wesentlichen nicht aus den Erträgen des Unternehmens L. /T. errichtet wurde, fällt bei der Frage nach ihrem Dokumentationswert für die Entwicklung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht ins Gewicht. Aus den beigezogenen Bauakten wird ein enger Zusammenhang mit dem Textilunternehmen L. /T. erkennbar. Als den Bauprozess leitender Bauherr wird der seinerzeitige Leiter des Unternehmens, X1. H. T. , ersichtlich.
118bb.
119An der Nutzung und Erhaltung des Gebäudes besteht auch ein öffentliches Interesse, weil hierfür wissenschaftliche – namentlich architekturhistorische und wirtschaftshistorische – sowie städtebauliche Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW bestehen.
120Wissenschaftliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung liegen vor, wenn die Beschaffenheit des Gebäudes für die historische oder kunsthistorische Forschung von Bedeutung ist.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1960 – VII C 205.59 –, BVerwGE 11, 32.
122Aus der architekturgeschichtlichen Bedeutung eines Denkmals folgt grundsätzlich zugleich, dass für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche Gründe vorliegen.
123Vgl. OVG NRW, Urt. v. 12. September 2006 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 48.
124Neben einem öffentlichen Erhaltungsinteresse der „W. T. “ als Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur der Nachkriegszeit liegen überdies auch wissenschaftliche Gründe für die Erforschung und Dokumentation der Arbeit des Architekten K. I. N. für die Erhaltung vor. Der Architekt war von regionaler Bedeutung. Dies wird auch seitens der Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die „W. T. “ ist als dessen Werk erkennbar und für die weitere Erforschung und Dokumentation seines Wirkens aufschlussreich. Das Baudenkmal weist enge gestalterische Verwandtschaft mit den von K. I. N. ebenfalls in den 1950er-Jahren in Münster (in Westfalen) realisierten Bauwerken in Gestalt des „Zwei-Löwen-Club“ und seinem eigenen Wohnhaus auf. Dies wird insbesondere bei den Vorbauten deutlich, bei denen die weiß gehaltenen Regenfallrohre gleichzeitig als Stützelemente des Vordaches dienen.
125Schließlich liegt die Erhaltung und Nutzung der „W. T. “ auch aus wirtschaftshistorischen Gründen im öffentlichen Interesse. Als Wohnhaus der Unternehmerfamilie L. /T. ist das Bauwerk aufschlussreich für die wirtschaftshistorische Beschäftigung mit der Entwicklungsgeschichte der Textilindustrie in Westfalen.
126Der Begründung des öffentlichen Interesses an der Nutzung und Erhaltung wird seitens der Kläger nicht durchgreifend entgegengetreten.
127Dass die Realisierung des Bauwerkes durch den örtlichen Architekten X. erfolgte, steht einem architekturgeschichtlich begründeten Erhaltungs- und Nutzungsinteresse nicht entgegen. Hierdurch bedingte Veränderungen bzw. Abweichungen von K. I. N. ‘ Entwurf sind jedenfalls deshalb unschädlich, weil sich die prägenden Elemente des architektonischen Stils N. ‘ in der Realisierung der „W. T. “ wiederfinden.
128Auch soweit die Kläger auf die vorhandenen teilweise bereits unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlagen der Firma C2. erweisen und der Auffassung sind, dass diese eine bessere Eignung als Beispiel für E. als historischen Standort für die Leinweberei und zugleich für die Industriekultur aufwiesen, steht dies dem Erhaltungswert der „W. T. “ nicht entgegen. Zwar können im Ausnahmefall die Gründe für die Erhaltung einer an sich denkmalwerten Sache dadurch gemindert sein, dass ihre historische Aussage durch gleichartige Sachen ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert erscheint.
129Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 A 2568/15 –, juris Rn. 12.
130Hiervon kann aber bei der „W. T. “ mit Blick auf die speziell in ihrem Baustil liegenden architekturhistorischen Erhaltungsgründe und auf die damit einhergehende Erkennbarkeit der Handschrift des bedeutenden Architekten K. I. N. keine Rede sein.
131cc.
132Die ebenfalls unter Schutz gestellte Freifläche ist im Hinblick auf das Gebäude der „W. T. “ denkmalkonstituierend. Die Unterschutzstellung der historischen Fabrikantenvilla wirkt infolge ihrer Großzügigkeit durch die sie umgebene Freifläche. Soweit die Kläger insoweit einwenden, dass der Garten rein zufällig bepflanzt sei und ihm kein Denkmalwert beizumessen sei, verfängt dies schon deshalb nicht, da die Bepflanzung gerade nicht von dem Umfang der Unterschutzstellungsverfügung einbezogen wird. Soweit die Kläger anführen, dass im Rahmen der Denkmalbegründung eine etwaige Schrägstellung bzw. Asymmetrie des Grundstücks herangezogen worden sei, wird hierdurch die Denkmalwürdigkeit der Freifläche, die im Zusammenhang mit dem Gebäude zu sehen ist, nicht geschmälert.
133b.
134Bei der im frühen 20. Jahrhundert errichteten und überlieferten Einfriedung, die aus einem verputzten Mäuerchen, verputzten Torpfeilern und einem aufwändig geschmiedeten Gitter besteht, handelt es sich ebenfalls um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Für die Einfriedung finden sich sowohl eine Bedeutungs- als auch eine Erhaltungskategorie.
135aa.
136Die Einfriedung ist bedeutend sowohl für die Geschichte des Menschen als auch für Städte und Siedlungen (insbesondere für die Stadt E. ). Sie ist im Zusammenhang mit der Bedeutung und Erhaltung der unter Denkmalschutz gestellten „W. T. “ bzw. dessen Vorgängerbau zu sehen.
137(1)
138Die historische Einfriedung erlangt ihre geschichtliche Bedeutung durch den deutlichen Bezug zu dem für die E2. Wirtschaftsgeschichte bedeutenden Textilunternehmen L. /T. . Die Einfriedung markiert die Grundstücke der Unternehmerfamilie in Abgrenzung zur T2. „O.----- “. Sie ist damit aber nicht nur auf Abgrenzung des sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Eigentums der Familie T. gegenüber der öffentlichen Erschließungsanlage angelegt, sondern ebenso auf die Repräsentation des Grundbesitzes der gesamten Unternehmerfamilie. Dies gilt umso mehr, als dass der südliche Teilbereich der Einfriedung erst später, nämlich 1922 im Zusammenhang mit der Errichtung der „W. P. T. “, in der gleichen Art und Weise errichtet und damit offensichtlich fortgesetzt wurde.
139Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es nicht darauf an, ob sich die Einfriedung möglicherweise unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten nur auf ein Sechstel der T2. „O.----- “ erstreckt. Denn sie weist in jedem Fall eine Größe auf, die auf die zumindest im regionalen Kontext enorme wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens L. /T. Bezug nimmt.
140Es kann ebenso dahinstehen, ob die Veränderung der Einfriedung in ihrem nördlichen Teil an der nördlichen Flurstückgrenze 000 unter Verwendung der Originalteile oder durch Nachbildungen vollzogen wurde, weil der veränderte Teil jedenfalls einen nur unwesentlichen Bereich der Einfriedung betrifft und dem hier deutlich werdenden Repräsentationszweck nicht entgegensteht.
141Die für die Denkmaleigenschaft erforderliche besondere Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW würde infolge von Veränderungen nur dann entfallen, wenn die Sache insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hätte und sich nur noch als Kopie des Originals darstellte. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Arbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, bestimmte Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
142Vgl. OVG NRW, Urteil vom . Juli 1996 – 10 A 1541/05 –, juris Rn. 59 m.w.N.
143So liegt es hier. Selbst wenn es sich im veränderten Teilbereich um eine Nachbildung handeln sollte, ist die Einfriedung in ihrer weit überwiegenden Gestaltung noch im Originalzustand erhalten und lässt in eindeutiger Weise erkennen, welche Grundstücke nach Osten eingezäunt werden sollten, um ein unbefugtes Betreten der mit Villen bebauten Grundstücke zu verhindern.
144(2)
145Die Einfriedung hat zudem eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW.
146Nach dem Tatbestandsmerkmal „bedeutend für Städte und Siedlungen“ kann einem Objekt besondere Bedeutung zukommen, wenn es durch seine Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert.
147Vgl. OVG NRW, Urt. v. 18. Januar 2010, - 10 A 7/08 -, juris Rn. 51 m.w.N.
148Die Denkmaleigenschaft eines Bauwerkes ist dabei nicht notwendigerweise aus einer isolierten Betrachtung des betreffenden Objekts für sich abzuleiten. Dies gilt in besonderem Maße für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage "bedeutend für Städte und Siedlungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist. In diesem Sinne bedeutend kann eine bauliche Anlage auch aufgrund ihres städtebaulichen bzw. siedlungsbezogenen Kontextes sein, etwa wenn sie an ihrem Standort in einem denkmalrechtlich relevanten Umfeld durch dieses ihre Prägung erhält und umgekehrt diesem Umfeld eine Prägung vermittelt.
149Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 38.
150Die Beklagte hat im Rahmen der Denkmalbegründung insoweit folgendes ausgeführt: „Der östlich der ehemaligen Stadtbefestigung gelegene O.----- [gehört] zum Stadterweiterungsgebiet der Jahrhundertwende […]. Die Bebauung ist geprägt von Wohnhäusern und Villen in repräsentativen Architekturformen auf großzügigen Gartengrundstücken. Der Vorgängerbau […] war eines der ersten Gebäude der östlichen Stadterweiterung.“ Ergänzend hat der Beigeladene zur Denkmalbegründung vorgetragen: „[Dieser Bereich] entwickelte sich nach der Jahrhundertwende zu einer repräsentativen Wohnstraße des gehobenen E2. Bürgertums. Neben den Gebrüdern X1. H. und P. T. hatten sich hier im frühen 20. Jahrhundert unter anderem der Kommerzienrat T3. , die Tierärzte Q2. und C1. sowie der Zahnarzt Dr. T4. niedergelassen.“
151Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Erscheinungsbild und die Pracht der kriegszerstörten „W. T. 0000“ durch die Einfriedung bis heute veranschaulicht wird und dass die Einfriedung – nicht zuletzt wegen ihrer Errichtung in zwei Bauphasen – die historische Genese dieses städtebaulich für die Stadt E. sehr bedeutsamen Areals belegt.
152Dieser stadtgeschichtliche Dokumentationswert der Einfriedung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die „W. T. 1903“ im Zweiten Weltkrieg zerstört und in architektonisch vergleichbarer Weise nicht wiedererrichtet worden ist. Denn abgesehen davon, dass sie noch von anderen siedlungsgeschichtlich relevanten Gebäuden wie etwa der „W. P. T. “ oder der „W. Q2. “ umgeben ist, die – ohne Rücksicht auf einen eigenen Denkmalwert – unterstützend den Charakter der Originalbebauung aus dem frühen 20. Jahrhundert veranschaulichen, kommt ihr auch für sich genommen ein hinreichender Zeugniswert für die in Frage stehende Siedlungsgeschichte der Stadt E. zu. Grundsätzlich kann nämlich auch ein einzelnes Bauwerk Zeugnis für die Entwicklungsgeschichte einer Stadt oder Siedlung ablegen, wenn es dem Betrachter aufgrund seiner Eigenart veranschaulicht, welche städtebaulichen Gegebenheiten hier in der Vergangenheit anzutreffen waren.
153Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 – 7 A 1048/89 –, juris Rn. 9.
154bb.
155Die Nutzung und Erhaltung der Einfriedung liegt im öffentlichen Interesse. Ob eine bauliche Anlage als Denkmal aus städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, wird hiernach maßgeblich dadurch bestimmt, dass die Erhaltung des Denkmals geboten ist, um einen überlieferten, in aller Regel historischen Zustand zu bewahren.
156OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1990 – 7 A 429/88 –, juris Rn. 42.
157Aus den vorgenannten dargelegten Umständen, die die Bedeutung der Einfriedung im Zusammenhang mit der Villenbebauung der Unternehmerfamilie T. /L. für die Stadt E. hat, ergeben sich hier zugleich städtebauliche Gesichtspunkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, die ein öffentliches Interesse ihrer der Nutzung und Erhaltung begründen.
1582.
159Anders als die Kläger meinen ergibt sich ein Aufhebungsanspruch auch nicht – auch nicht teilweise in Bezug auf die sich auf dem Flurstück 000 befindliche Einfriedung – aus der gerichtlich protokollierten Aussage der Beklagten: „Die Flurstücke 000 und 000 werden […] nicht Gegenstand einer endgültigen Unterschutzstellung werden.“ Dabei kann es dahinstehen, ob es sich hierbei um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW – unter Ersetzung der Schriftform durch Protokoll vom 29. Januar 2018 analog §§ 126 Abs. 4, 127a BGB – handelt. Die Erklärung der Beklagten ist analog §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass sie sich nur auf den Denkmalwert der sich auf diesen Flurstücken befindlichen Freiflächen bezieht. Einer Unterschutzstellung der Einfriedung, auch soweit sie sich auf das Flurstück 167 erstreckt, steht diese Erklärung nicht entgegen.
160Selbst als eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW wäre die protokollierte Erklärung der Beklagten der Auslegung zugänglich. Insbesondere steht ihre Formgebundenheit dem nicht entgegen. Die Komplementärpaare „ausdrückliche oder konkludente Erklärung“ einerseits und „formgebundene und formlose Erklärung“ andererseits stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Im Rahmen der Auslegung können grundsätzlich auch außerhalb des Bescheides bzw. des die Erklärung verschriftlichen Dokuments liegende Umstände herangezogen werden.
161Nach diesen Grundsätzen ist die Erklärung so auszulegen, dass sich die Beklagte dazu verpflichtete, den sich auf den Flurstücken 000 und 000 befindlichen Freiflächenanteil nicht unter Denkmalschutz zu stellen. Denn die Erklärung erfolgte im Rahmen des Erörterungstermins betreffend der vorläufigen Unterschutzstellung vom 17. August 2016 (2 K 3650/16), welche sich ursprünglich auch auf die unbebauten Grundstücke um die „W. T. “ bezog; sie wurde im sachlichen Kontext mit der etwaigen Denkmaleigenschaft der Gartenfläche abgegeben. Für alle Beteiligten war nach objektiven Maßstäben – an denen sich die Kläger messen lassen müssen – erkennbar, dass sich die Erklärung nicht auf die Einfriedung bezog.
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- 3 A 960/86 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 DSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG 7x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 DSchG 1x (nicht zugeordnet)