Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1859/20.A
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. August 2020 und vom 02. September 2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 100 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin zu 1) ist am 00. B. 0000 geboren und nach eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige. Sie habe Pakistan nach ebenfalls eigenen Angaben am 18. Februar 2018 verlassen und sei am 18. Juni 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 00. K. 2018 wurde ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich entgegengenommen.
3Die Anhörung der Klägerin im Bundesamt erfolgte ebenfalls am 00. K. 2018. Dort trug sie im Wesentlichen vor: Sie habe Pakistan gemeinsam mit ihrem damaligen Freund verlassen, weil sie gegen den Willen ihrer Familien heiraten wollten. Insbesondere die Familie ihres Freundes sei gegen die Verbindung gewesen, weil sie Ahmadiyya sei. In Deutschland habe sie sich von ihrem Freund getrennt, weil dieser sie geschlagen habe. Sie habe in Deutschland einen indischen Staatsgehörigen kennengelernt und sei von diesem schwanger geworden.
4Der Kläger zu 2) ist am 00. N. 0000 geboren. Sein Asylantrag gilt als am 00.. K1. 0000 gestellt.
5Mit Bescheid des Bundesamtes vom 00 B. 0000 wurde der Asylantrag der Klägerin zu 1) abgelehnt. Asyl wurde nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
6Die Klägerin zu 1) hat am 00. B. 0000 Klage erhoben.
7Mit Bescheid des Bundesamtes vom 00. T. 2020 wurde der Asylantrag des Klägers zu 2) abgelehnt. Asyl wurde nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
8Der Kläger zu 2) hat am 00. T. 0000 Klage unter dem Az. 0000 erhoben.
9Mit Beschluss vom 00. K. 0000 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
10Die Kläger sind der Ansicht, sie haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
11Sie beantragen,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 00. B. 2020 und vom 00. T. 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
13hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 00. B. 2020 und vom 00. T. 2020 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
14hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 00. B. 2020 und vom 00. T. 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und den Verwaltungsvorgang verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
21Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
22Die Bescheide des Bundesamtes vom 00. B. 2020 und vom 00. T. 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. K. 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
24Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
25Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 22.12 –, juris m.w.N.
27Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von 1.) dem Staat, 2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder 3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
28Nach diesen Kriterien hat die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Pakistan eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Halbsatz AsylG zu befürchten. Der Kläger zu 2) hat als uneheliches Kind eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Halbsatz AsylG zu befürchten.
29Der Vortrag der Klägerin zu 1), die ihr behauptetes Schicksal - wie viele Asylbewerber - nicht durch Beweismittel nachweisen konnte, ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen, § 108 Abs. 1 VwGO. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Asylsuchenden dargelegten Verfolgung dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechend überzeugt sein, wobei die Person des Schutzsuchenden und dessen Möglichkeiten zu beachten sind.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris.
31Die Klägerin zu 1) ist selbst nicht vorverfolgt ausgereist. Sie macht insoweit ausschließlich private Probleme mit der Familie ihres damaligen Freundes geltend, die nicht geeignet sind, einen Asylantrag zu begründen.
32Allerdings besteht für die Klägerin zu 1) für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG).
33Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Das ist hier der Fall. Die alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige in Pakistan sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG in Gestalt von Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, ausgesetzt.
34vgl. zur Lage alleinstehender Frauen im Irak etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 31. N. 2019 – 1 K 152/17.WI.A –, juris Rn. 44 ff.
35Für den Kläger zu 2) besteht für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der unehelichen Kinder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 erster Halbs. AsylG).
36Eine Gruppe gilt u.a. als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Tatsache, dass der Kläger zu 2) unehelich zur Welt gekommen ist, ist ein angeborenes Merkmal, welches nicht mehr verändert werden kann. Die Mitglieder dieser Gruppe teilen auch eine deutlich abgegrenzte Identität, da dieser Umstand in der pakistanischen Gesellschaft von erheblicher Bedeutung ist und eines der größten sozialen Tabus darstellt.
37Die Verfolgung droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der pakistanische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten.
38Der Auskunftslage zufolge, die sich mit den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung decken, sind Frauen jedes Alters und jeder sozialen Schicht in Pakistan in erheblichem Maße Opfer von familiärer Gewalt, Vergewaltigungen, Säureanschlägen und Ehrenmorden. Unter „Ehrenmord“ wird der Mord an Männern oder Frauen verstanden, die beschuldigt werden, soziale Tabus gebrochen zu haben. Diese sind trotz gesetzlicher Regelungen zum Schutz der Frauen weiterhin üblich, die meisten Vorfälle werden nicht gemeldet. Frauen und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden. Berichten zufolge kommen in Pakistan jährlich etwa 1.000 Ehrenmorde vor. Dabei sind außereheliche Beziehungen im konservativen Land strengstens verboten und innerhalb der Gesellschaft verpönt. Es gibt wahrscheinlich kein größeres Tabu als ein uneheliches Kind. Nach islamischem Recht ist ‚Zina‘ ein strafbares Verbrechen, das mit dem Tod geahndet werden kann. Manchmal nehmen die Verwandten des Paares das Gesetz in die Hand und töten die Delinquenten. Meistens werden nur die Mutter und das Kind getötet.
39Vgl. BAMF - Länderreport 24 – Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung (Stand:05/2020), Seite 9; Amnesty International, Anfragenbeantwortung vom VG Wiesbaden, 20. April 2009.
40Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen, die sich abermals mit dem Vortrag der Klägerin decken, ist es für alleinstehende Frauen in Pakistan zudem schwer, ohne Rückhalt durch die Familie und ohne männliche Begleitung zu leben. In den größeren Städten ist es etwas einfacher, alleine zu leben. Jedoch ist es für alleinstehende Frauen trotzdem schwierig, in den Städten Wohnungen zu mieten oder eine Arbeit zu finden. Hinzu kommen Gerüchte aller Art. Wenn bekannt wird, dass eine Frau alleine lebt, bleiben dauerhaft erhebliche soziale Vorbehalte, sexuelle Belästigungen und die persönliche Sicherheit gravierende Probleme. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie von Dritten angegriffen wird, da man ihren Lebensstil missbilligt. Ein Fürsorgesystem für alleinstehende Frauen kennt der pakistanische Staat nicht.
41Vgl. BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Pakistan, Stand: 22. März 2017, S. 100 f.; Amnesty International, Anfragenbeantwortung vom VG Wiesbaden, 20. April 2009; Ahmadiyya Muslim Jamaat, Anfragenbeantwortung an das VG Gießen vom 15. März 2004; anders hingegen Auswärtiges Amt, Anfragenbeantwortung an das VG Lüneburg vom 03. August 2018.
42Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Pakistan die beschriebenen Gefahren dort alsbald mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
43Die Klägerin zu 1) ist Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, des Klägers zu 2). Der Kindsvater, der die Vaterschaft nie offiziell anerkannt hat – vgl. die Geburtsurkunde des Klägers zu 2), Bl. 4 der GA im Verfahren 0000.A – ist ein indischer Staatsangehöriger. Nach ihren glaubhaften Angaben hat er die Klägerin noch kurz vor der Geburt des Kindes verlassen und jeglichen Kontakt abgebrochen. Die Klägerin kümmert sich seitdem alleine um ihren Sohn. Darüber hinaus hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass ihre Familie sie verstoßen hat, nachdem sie davon erfahren hat, dass sie ein uneheliches Kind mit einem Ausländer hat. So haben die Onkel mütterlicher- und väterlicherseits bereits gedroht, die Mutter und das Kind umzubringen. Die Klägerin zu 1) und ihr Sohn könnten bei einer Rückkehr Opfer eines Ehrenmordes durch die eigene Familie werden, die es als Schande empfindet, dass die Klägerin zu 1) ein uneheliches Kind hat und damit eines der größten gesellschaftlichen Tabus gebrochen hat.
44Hinzu kommt, dass den Klägern Gefahren durch Dritte drohen, die von ihrer Lebenswesen erfahren. Ohne den Rückhalt ihrer Familie ist es der Klägerin zu 1), die keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt hat, voraussichtlich kaum möglich, in Pakistan eine Wohnung für sich und ihren Sohn zu finden. Jedenfalls wird sie nicht in der Lage sein, ihren Sohn zu betreuen und den Lebensunterhalt sicherzustellen. Selbst wenn sie eine Wohnung finden würden, würde sie als alleinstehende Mutter, zumal eines unehelichen Kindes, auch in einer neuen Umgebung die Aufmerksamkeit der Leute auf sich ziehen und liefe Gefahr, Opfer eines Angriffs zu werden.
45Schließlich besteht für die Kläger keine Möglichkeit des internen Schutzes. Gem. § 3e Abs. 1 AsylG ist der Ausländer nur auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Wie bereits ausgeführt, wird es den Klägern schon mit großer Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, irgendwo in Pakistan, auch in einer der Großstädte, eine Wohnung anzumieten und diese zu finanzieren. Selbst wenn dies möglich sein sollte, würden die Kläger jedenfalls so große Aufmerksamkeit auf sich ziehen, dass sie dort nicht sicher wären vor Übergriffen Dritter. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls steht den Klägern der interne Schutz demnach nicht zur Verfügung.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 1 K 152/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Halbsatz AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- VwGO § 102 1x
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- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 154 1x
- § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Halbsatz AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x