Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1859/20.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. August 2020 und vom 02. September 2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 100 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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