Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2555/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger wenden sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten. Die Planfeststellung erfolgte auf Antrag des Beigeladenen, welcher Träger der Straßenbaulast ist. Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks mit einer Gesamtfläche von 1.649 m². Das Grundstück liegt am westlichen Siedlungsrand von C. und erstreckt sich über einen Wohnhaus- und Gartenbereich hinaus entlang der I.---stiege in den Außenbereich, wo es mit Gehölzen bestanden ist. Von diesem Grundstück sollen im zuletzt genannten, in den Außenbereich ragenden Bereich, ca. 910 m² für die Realisierung der planfestgestellten Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Der im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss wurde während des Klageverfahrens durch einen Planänderungsbescheid im Oktober 2020 geändert.
3A. Der ursprünglichen Planfeststellung liegt folgende Entstehungsgeschichte zu Grunde:
4I. Unter dem 05.05.2014 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Kreisstraße M. ---- (Westliche Entlastungsstraße T. ) und den Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich). Der geplante Neubau der M. . --- sollte an die E.-----straße im Gewerbegebiet T1. im Ortsteil C. anschließen, westlich des Bebauungszusammenhanges von C. durch den Außenbereich verlaufen und bis zu einem Knotenpunkt mit der M. . --- (M1. Straße) im Bereich der Einmündung der M2.-------straße führen. Der geplante Wirtschaftsweg war vorgesehen als Neubau eines Abzweiges, welcher durch einen Knotenpunkt (Kreisverkehr) im Bereich der dort gelegenen Fachhochschule mit der M. . -- verbunden werden sollte. Zuvor hatte der Rat der Kreisstadt T. beschlossen, die Kreisstadt T. trete als Verfahrensbeteiligte für den Ausbau des Wirtschaftsweges mit seinem Anschluss an die M. . --- dem Planfeststellungsverfahren zum Bau der M. ----- des Beigeladenen bei, um den Wirtschaftsweg in einem gemeinsamen Planverfahren planfeststellen zu lassen.
5Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 02.06.2014 bis 01.07.2014 öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Zuvor waren Zeit und Ort der Auslegung öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung waren diejenigen Stellen bezeichnet worden, bei denen innerhalb der gesetzlichen Frist Einwendungen gegen den Plan schriftlich zu erheben oder mündlich zur Niederschrift zu erheben waren. Weiter war darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Frist Einwendungen ausgeschlossen seien. Zur Erörterung etwaiger Einwendungen wurde ein Erörterungstermin angekündigt. Ferner wurden die nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz und dem Landesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen von der Auslegung der Planunterlagen in Kenntnis gesetzt; ihnen wurde eine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Für das Bauvorhaben wurde schließlich unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt.
6In der Folgezeit erhob der Rechtsvorgänger der Kläger schriftlich Einwendungen gegen das zur Planfeststellung vorgesehene Vorhaben. Er rügten im Wesentlichen Folgendes: Die Realisierung der planfestgestellten Maßnahme führe zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung an seinem Wohnhaus. Die M. . -- solle weniger als 50 Meter von seinem Wohnhaus entfernt verlaufen. Durch die teilweise Inanspruchnahme seiner Grundstücksflächen und durch die entstehenden Immissionen trete eine Wertminderung seines Grundstücks ein. Der Neubau einer westlichen Entlastungsstraße für T. sei nicht notwendig. Die Fachhochschule sei auch ohne diese Straße ausreichend erschlossen. Dies gelte auch mit Blick auf künftige Entwicklungen der Fachhochschule. Der zu erwartende Verkehr könne durch die bestehende Infrastruktur bewältigt werden.
7Vom 05.05.2015 bis 08.05.2015 führte der Beklagte einen Erörterungstermin durch. Der Termin wurde zuvor ortsüblich bekannt gemacht. Im Erörterungstermin hat der Rechtsvorgänger der Kläger die Einwendungen aufrecht erhalten.
8Während des Planfeststellungsverfahrens wurden aus Anlass von Einwendungen und als Ergebnis der Erörterung vom Vorhabenträger verschiedene Planänderungen mit den Deckblättern A und B vorgenommen und in das Verfahren eingebracht. Wegen der Einzelheiten der Änderungen und der dazu vorgenommenen Anhörungen der Betroffenen wird insoweit auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
9II. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der Kreisstraße M. . ---- und den Neubau eines von der M. . --- abzweigenden Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich) fest. Die Planfeststellung umfasste zudem ausdrücklich die notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt T. und auf den durch Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Gebieten der Stadt S. und der Gemeinde N. . Die Planfeststellung werde - so der Beschluss - unter Berücksichtigung der dargestellten Planungsüberlegungen und nach dem Ergebnis des Anhörungsverfahrens unter Abwägung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit als notwendig und verhältnismäßig angesehen.
10Der Neubau der Kreisstraße (M. . --) diene dem Planungsziel, vorhandene Unzulänglichkeiten in der Verkehrsinfrastruktur auszuräumen und den derzeitigen und künftig zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos zu bewältigen. Mit der Kreisstraße solle ein leistungsfähiger und übersichtlicher Straßenzug geschaffen werden, der den Durchgangsverkehr, Ziel- und Quellverkehr und auch den Binnenverkehr über attraktive Anbindungen zielgerichtet, insbesondere zur Fachhochschule und zum Gewerbegebiet T1. führe. Mit der Entlastungsstraße (M. . ---) würden insoweit folgende Ziele verfolgt:
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1. Direkte Anbindung der Fachhochschule als überörtlich bedeutsamer Verkehrserzeuger an das überörtliche Straßennetz und zweipolige Erreichbarkeit des Standortes,
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2. Verkehrsentlastung des inneren Rings in C. ,
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3. Verkehrsentlastung sensibler Wohnbereichsstraßen (z.B. T2.----------straße , G. , T3.------weg ),
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4. Indirekte Erschließung zukünftiger Bauflächen gemäß Flächennutzungsplan am westlichen Ortsrand,
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5. Anschluss des Gewerbegebietes T1. nach Süden an das klassifizierte Straßennetz.
Mit dem Neubau des Wirtschaftsweges als zukünftige Gemeindestraße im Außenbereich verfolge die Stadt T. als Planungsträger langfristige und nachhaltige Planungsziele, die von hohem Nutzen für folgende Belange seien: Landwirtschaftliche Verkehre der Hofstellen und Anliegerflächen; Ver- und Entsorgung der Wohn– und Wirtschaftseinheiten; Förderung der Zugänglichkeit der Bauernschaft T4. als Naherholungsbereich; deutlich verbesserte Anbindung des Tagungszentrums „I1. L1. “.
18Zur Planrechtfertigung wird im Planfeststellungsbeschluss unter anderem im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die bestehende hohe Verkehrsbelastung der Hauptverkehrsstraßen in C. sei problematisch aufgrund der negativen Auswirkungen, wie etwa Lärm- und Abgasimmissionen, Unfällen, Trennwirkung. Der innere Ring (I2. ) in C. sei vor allem in den Hauptverkehrszeiten bis an die Kapazitätsgrenzen belastet. Der Standort der Fachhochschule im Westen von C. werde bisher nur indirekt über das klassifizierte Straßennetz im Zuge der vorhandenen M. . --- erschlossen. Die direkte verkehrliche Erschließung erfolge über die Wohngebietsstraßen T2.----------straße (mit Grundschule und Kindergarten) und G. (mit Grundschule) innerorts sowie über die E.-----straße , T1. und T3.------weg aus Richtung Nordwesten außerorts. Das Gewerbegebiet T1. sei ohne eine verkehrliche Belastung von Wohnsiedlungsbereichen nur durch die E.-----straße aus Richtung Norden erreichbar. Ansonsten führten mehrere städtische Straßen durch Wohnsiedlungsbereiche zum Gewerbegebiet. Die M. . -- verfolge die Zielsetzung, die vorhandene Infrastruktur in mehrfacher Hinsicht erheblich zu verbessern und Verkehrsströme zu entflechten. Sie bewirke eine Verlagerung erheblicher Verkehrsanteile des Quell- und Zielverkehrs zur Fachhochschule und zum Gewerbegebiet T1. sowie von Durchgangsverkehr zur Entlastung des inneren I3. in C. . Durch die Verlagerung des Verkehrs auf die M. . --- erfolge eine deutliche Entlastung der innerstädtischen Straßen. Damit werde zugleich in den bebauten Bereichen die Beeinträchtigung durch Lärm und Schadstoffe abnehmen. Ebenfalls werde die Verkehrssicherheit verbessert. Ferner verkürze die vorgesehene Maßnahme die Fahrtzeiten der Studierenden und Pendler sowie des gewerblichen Güterverkehrs, weil sie einen schnelleren Anschluss an das überörtliche Straßennetz gewährleiste. Der Neubau des öffentlichen Wirtschaftsweges diene der Aufrechterhaltung und verbesserten Anbindung des westlichen Außenbereich der Bauernschaft T4. /W. und insbesondere des Tagungszentrums „L1. “.
19Auf Antrag des Beigeladenen ordnete der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 unter Gliederungspunkt B. 7. die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme sei im öffentlichen Interesse dringend geboten. Bei Abwägung mit den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen und Rechten überwiege das öffentliche Interesse an einer zügigen Projektdurchführung. Die Dringlichkeit der Maßnahme beruhe im Wesentlichen auf folgenden Gründen: Das Straßenbauvorhaben führe zu einer erheblichen Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortslage von C. -West. Durch bauliche Maßnahmen und durch eine erhebliche Reduzierung der Verkehrsmengen würden starke Verkehrsgefährdungen im Bereich der M. . --(M3.-----straße ) und auch von Wohnstraßen beseitigt. Darüber hinaus sei die westliche Entlastungsstraße zur besseren und verkehrssicheren Erschließung des Fachhochschulgeländes erforderlich. Die direkten Wohnbereichsstraßen im Umfeld der Fachhochschule seien als Tempo-30-Zone ausgewiesen. Diese Straßen seien zu Stoßzeiten überlastet, was bereits zu Unfällen geführt habe. Schließlich hätten beide Träger der Straßenbaulast bereits in ihren Haushaltsplänen die finanziellen Mittel für die Durchführung der Maßnahmen bereitgestellt.
20B. Die Kläger haben gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 am 02.10.2018 Klage erhoben. Zu diesem Klageverfahren hatte das Gericht den Kreis T. als Träger der Straßenbaulast für die M. .-- und die Kreisstadt T. als Träger der Straßenbaulast für den Wirtschaftsweg beigeladen. Daneben haben zudem weitere Kläger mit von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Grundstücksflächen Klage erhoben. Die Kläger haben gleichzeitig mit der Klageerhebung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
21I. Zur Begründung ihres Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage trugen die Kläger im Wesentlichen folgendes vor:
22Es komme durch das planfestgestellte Vorhaben zur Inanspruchnahme von ca. 910 m² privater Grundstücksfläche. Aufgrund der Nähe des Wohnhausgrundstückes zur planfestgestellten Trasse der M. --- befürchte man erhebliche Nachteile durch Immissionen, insbesondere durch Lärm während der Bauzeit aber auch durch den Verkehrslärm nach der Fertigstellung.
23Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht dringend geboten. Es liege keine Unfallauswertung für die Zeit nach dem 01.07.2017 vor. Entgegen der Ansicht im Planfeststellungsbeschluss sei eine erhebliche Steigerung der Unfallzahlen nicht zu verzeichnen. Eine Senkung von Unfallzahlen könne auch durch die Errichtung eines Kreisverkehrs im Einmündungsbereich der M2.-------straße mit der M. . -- erreicht werden. Die prognostizierte Senkung von Unfallzahlen durch einen Neubau der M. . --- sei anzuzweifeln. Vielmehr könnten eine Vielzahl von anderen Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles ergriffen werden. Die Erreichbarkeit des Geländes der Fachhochschule sei bereits heute sichergestellt.
24Die Planfeststellung leide an beachtlichen Verfahrensfehlern. Bei der geplanten M. --- handele sich entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht um eine Kreisstraße, sondern um eine Gemeindestraße. Als Straßenbaulastträger sei daher nicht der Kreis T. , sondern insgesamt die Stadt T. zuständig. Die im Planfeststellungsbeschluss formulierten Ziele für den Neubau der M. --- belegten, dass die Straße vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienten. Es handele sich um eine Ortsumgehung mit dem Planungsziel einer innerstädtischen Verkehrsreduzierung. Die geplante M. --- stelle keine zwischenörtliche Verkehrsverbindung dar.
25Der geplante Neubau des Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich) sei nicht zwingend notwendige Folgemaßnahme eines Neubaus der M. ---. Entgegen der Ansicht der Planfeststellungsbehörde stelle der Neubau des Wirtschaftsweges keine einheitlich mit dem Neubau der M. --- planfestzustellende Maßnahme dar. Der Neubau des Wirtschaftsweges sei vielmehr ohne Planfeststellungsverfahren möglich. Die gemeinsame Planfeststellung beider Maßnahmen in einem Planfeststellungsbeschluss stelle einen beachtlichen Verfahrensfehler dar.
26Die planfestgestellten Straßenbauvorhaben seien gemessen an den Zielsetzungen nicht vernünftigerweise geboten. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten Ziele des Neubaus der M. . --- rechtfertigten nicht die Maßnahme bzw. die Zielerreichung erfordere nicht den festgelegten Trassenverlauf. Der innere Verkehrsring werde bei Realisierung der planfestgestellten Trasse lediglich um 5 % des Verkehrs entlastet. Das Ziel der Erschließung künftiger Bauflächen am westlichen Ortsrand von C. sei nicht zu erreichen, weil künftige Bauflächen in eine Konfliktsituation mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung gerieten. Für die dort existierenden landwirtschaftlichen Betriebe sei eine heranrückende Bebauung nicht zumutbar. Ferner sei auch der Anschluss des Gewerbegebietes T1. nicht zwingend erforderlich. Das Gewerbegebiet sei über die Bundesstraße --- ausreichend angebunden. Durch einen Neubau der M. . ---- würden sich zwangsläufig Verlagerungen des Verkehrs ergeben, welche auch Neubelastungen für Wohngebiete zur Folge hätten. Eine verbesserte Erschließung der Fachhochschule sei auch durch eine Stichstraße von der --- aus zu erzielen.
27Eine objektive Notwendigkeit für den Neubau des Wirtschaftsweges sei nicht gegeben. Eine verbesserte Anbindung des westlichen Außenbereichs der Bauernschaften T4. /W. sowie des Tagungshauses L1. sei nicht erforderlich. Die Kreisstadt T. habe als Planungsträger im Erörterungstermin signalisiert, dass sie auf den Wirtschaftsweg verzichten könne, wenn kein Bedarf gesehen werde.
28Schließlich sei auch das Gebot der gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Belange verletzt:
29Das Abwägungsmaterial sei unzureichend ermittelt worden. Die in der Umweltverträglichkeitsprüfung dokumentierten Ausführungen seien überaltert. Die Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit stammten aus dem Jahre 2010. Die Planfeststellung sei dann erst im Jahre 2018 erfolgt. Auch das zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei trotz einer Aktualisierung veraltet. Eine Stellungnahme des Kölner Büros für Faunistik vom 07.07.2015 sei überhaupt nicht bei der Abwägung berücksichtigt worden.
30Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungsfehler bei der Variantenwahl. Die Planfeststellungsbehörde habe bei der Variantenwahl die umfassende Bedeutung der geschützten Eigentumsrechte der von den Maßnahmen Betroffenen fehlgewichtet, weil sie die vorgeschlagene WLV-Variante nicht sorgfältig und genau geprüft habe. Bei einer Realisierung dieser Variante sei der notwendige Grunderwerb im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern notwendig gewesen. Die notwendigen Grundstücksflächen seien von den Grundstückseigentümern angeboten worden. Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht durch eine Enteignung wäre bei Realisierung dieser Variante nicht notwendig geworden. Durch die Planfeststellung sei mit Rücksicht auf die enteignende Vorwirkung des Beschlusses das rechtsstaatliche Übermaßverbot verletzt worden. Die Ablehnung der WLV-Variante unter Berufung auf artenschutzrechtliche Konflikte sei nicht tragfähig. Die darauf bezogene gutachterliche Stellungnahme des Kölner Büros für Faunistik vom 07.07.2015 sei nicht beachtet worden. Zudem sei außer Acht gelassen worden, dass der vermeintlich der WLV-Variante entgegenstehende Quartierbaum für den Großen Abendsegler bereits während der Planung aus Sicherheitsgründen beseitigt worden sei. Auch bei der planfestgestellten Variante existierten im Übrigen artenschutzrechtliche Konflikte. Insgesamt sei bei der Planfeststellung nicht sorgfältig abgewogen worden, dass die Mehrzahl der mit dem Beschluss verfolgten Ziele auch durch andere Verkehrskonzepte zu erreichen gewesen wären. Auch dem Gebot des sparsamen und effektiven Einsatzes von Haushaltsmitteln als öffentlicher Belang sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Durch eine Realisierung der WLV-Variante hätten erhebliche Kosten eingespart werden können. Durch die Fehlgewichtung bei der Variantenauswahl im Abwägungsvorgang werde gegen die Eigentumsgarantie verstoßen, weil durch planfestgestellte Variante etwaige Enteignungen nicht auf ein notwendiges Minimum beschränkt würden.
31II. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Kläger unter Vertiefung der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der entsprechenden Gerichtsakte zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
32III. Das Gericht hat dem Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 20.12.2018 (10 M. 1038/18) stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Es sprächen gewichtige Gründe für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagte sei zu einer gemeinsamen Planfeststellung der beiden Straßenbauvorhaben sachlich nicht ermächtigt gewesen. Eine Zuständigkeit für die durchgeführte gemeinsame Planfeststellung für den Neubau der M. --- und für den Wirtschaftsweg im Außenbereich lasse sich weder über § 75 VwVfG NRW, noch über § 78 VwVfG NRW rechtfertigen. Zudem bestünden durchgreifende Zweifel an einer Planrechtfertigung für den Neubau des Wirtschaftsweges als Teil der planfestgestellten Maßnahme. Die fehlende sachliche Befugnis zum Erlass des zwei Straßenbaumaßnahmen umfassenden Planfeststellungsbeschlusses führe nach summarischer Prüfung zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses insgesamt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit komme eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Klageverfahren voraussichtlich nicht in Betracht. Die fehlerbehaftete Maßnahme lasse sich nicht ohne weiteres – insbesondere ohne eine erneute Abwägungsentscheidung – von der Gesamtregelung abtrennen. Die Anbindung des geplanten neuen Wirtschaftsweges über einen mit getrennter Radwegeführung erweiterten Kreisverkehr an die geplante M. . --- sei untrennbar mit der Gesamtkonzeption verbunden.
33Gegen den Beschluss des Gerichts haben der Beklagte und der Beigeladene teilweise Beschwerde eingelegt, soweit dem Antrag auf Wiederherstellung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss betreffend den Neubau der M. . ---stattgegeben worden sei. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei ohne weiteres teilbar. Der Beklagte sei für die Planfeststellung des Neubaus der M. . --- sachlich zuständig gewesen und dieser Teil des Planfeststellungsbeschluss sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
34Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerden durch Beschluss vom 13.06.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das OVG NRW ausgeführt: Zwar dürfte Vieles dafür sprechen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht in zwei planfestgestellte Straßenbauvorhaben teilbar sei. Gleichwohl lasse sich weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bezogen auf den Neubau der M. --- feststellen. Vielmehr stellten sich im Hauptsacheverfahren Tatsachen- und Rechtsfragen, die eine für Verkehrswegeplanungen typische Komplexität aufwiesen. Dazu gehöre etwa die Frage nach der Planrechtfertigung sowie die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt habe und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten habe. Eine vor diesem Hintergrund vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen führe nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses. Namentlich sei zu berücksichtigen dass durch den Planfeststellungsbeschluss in erheblichem Umfang Eigentumsflächen der Antragsteller mit enteignungsgleicher Vorwirkung betroffen seien.
35C. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Verfahrensbeteiligten des Klageverfahrens Gespräche über die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geführt. Seitens der Verfahrensbeteiligten wurde signalisiert, dass das Gericht das Verfahren für die Dauer der Vergleichsgespräche nicht weiter fördern solle.
36I. Mit Schreiben vom 11.11.2019 hat die Klägerseite angeregt, wegen der Komplexität der Vergleichsgespräche einen Erörterungstermin vor Gericht durchzuführen. Das Gericht hat auf diese Anregung hin mit den Beteiligten am 23.01.2020 die Sach- und Rechtslage in einem Termin umfassend erörtert und die Möglichkeiten einer unstreitigen Einigung besprochen. In diesem Termin sind die wechselseitigen Interessen umfassend dargestellt worden. Eine gütliche Einigung scheiterte letztlich daran, dass der Beklagte der von den Klägern als unabdingbar aufgestellten Forderung nach einem Verzicht auf Enteignungsmaßnahmen im nördlichen Teil der geplanten Straßenbaumaßnahme der M. . --- nicht folgen wollte.
37II. In der Folgezeit signalisierte die beigeladene Kreisstadt T. , dass sie beabsichtige, das planfestgestellte Vorhaben des Neubaus eines Wirtschaftsweges im Außenbereich nicht weiter zu verfolgen. Durch Beschluss des Rates der Kreisstadt T. vom 30.04.2020 wurde der ursprünglich gefasste Beschluss, dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau der M. . ---beizutreten, aufgehoben. Der geplante Wirtschaftsweg sei damit – so der Ratsbeschluss – nicht mehr Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der M. ---
38Nach Anhörung der Beteiligten hat das Gericht die Beiladung der Kreisstadt T. durch Beschluss vom 09.11.2020 aufgehoben.
39D. Durch Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 hat der Beklagte auf Antrag des Beigeladenen vom 04.08.2020 den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 geändert. Die Änderung besteht im Wesentlichen darin, mit dem Deckblatt C den Neubau des Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich) aus der Planung herauszunehmen und die insoweit betroffenen Grundstücksinanspruchnahmen für hinfällig zu erklären. Die Projekte des Neubaus der M. . -- und des Neubaus des Wirtschaftsweges seien nicht eng miteinander verzahnt, sondern auf den ersten Blick voneinander räumlich teilbar. Bei den beiden Projekten handele es sich um zwei ursprünglich getrennte Vorhaben zweier unterschiedlicher Vorhabenträger. Durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftsweges bleibe kein Planungstorso zurück, sondern eine eigenständige Kreisstraßenplanung mit einem sinnhaften Verkehrswert. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in zwei planfestgestellte Straßenbauvorhaben teilbar gewesen. Sämtliche von den betroffenen Eigentümern gegen den Planänderungsbeschluss erhobenen Einwendungen würden vor diesem Hintergrund zurückgewiesen. Der Planänderungsbescheid wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den Bescheid Klage erhoben werden könne, den Klägern zugestellt
40E. Die Kläger haben am 10.11.2020 - unter Klarstellung des Rubrums bezüglich der klagenden Personen am 22.12.2020 - gegen den Planänderungsbescheid Klage erhoben. Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 18.01.2021 das gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klageverfahren (10 M. . 2918/18) mit dem gegen den Planänderungsbescheid gerichteten Klageverfahren (10 M. . 2555/20) gemäß § 93 VwGO verbunden.
41I. Die Kläger tragen zur Klagebegründung unter dem 28.01.2021 vor: Sie hielten an den im Verfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss geäußerten Rügen fest. Darüber hinaus sei auch der Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 rechtswidrig. Gemäß § 38 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG NRW hätte es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedurft, weil vor der Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan habe geändert werden sollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich nicht um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung. Vielmehr sei durch die Planänderung die Gesamtkonzeption des ursprünglichen Vorhabens berührt. Durch die ursprüngliche Zusammenfassung von zwei Straßenbauvorhaben habe eine verfahrensmäßige und inhaltliche Verknüpfung stattgefunden. Diese Verknüpfung zeige sich insbesondere durch den Kreisverkehr auf Höhe der Fachhochschule, weil dieser die M. . --- und den ursprünglich geplanten Wirtschaftsweg miteinander verbinden sollte. Werde dieses Gesamtvorhaben nachträglich aufgegeben, so dürfe nicht ungeprüft bleiben, ob an dem Restvorhaben - hier dem Bau der M. -- unverändert festgehalten werden könne. Es sei eine neue Abwägungsentscheidung zwingend erforderlich gewesen. Denn es sei zu prüfen gewesen, ob insbesondere der planfestgestellte Kreisverkehr in der planfestgestellten Dimension zwingend notwendig sei, wenn nun infolge der Planänderung die Anbindung des Wirtschaftsweges wegfallen solle. Bei einer Abwägung in einem neuen Planfeststellungsverfahren sei nicht auszuschließen, dass auf den Kreisverkehr bei Wegfall des Wirtschaftsweges verzichtet worden wäre, oder dass dieser zumindest in einer geringeren Dimension ausgefallen wäre.
42Dies gelte aus folgenden Gründen: Bei Wegfall des planfestgestellten Wirtschaftsweges sei fraglich, ob überhaupt ein Kreisverkehr im Bereich der Fachhochschule erforderlich sei. Anstelle eines Kreisverkehrs in Höhe der Fachhochschule könne auch eine einfache Einmündung zum Fachhochschulgelände ausreichend sein. Aufgrund der für die M. --- vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h sei auch bei einer einfachen Einmündung ein Abbiegen zum Gelände der Fachhochschule ohne weiteres möglich. Notfalls könne eine Ampelanlage den Verkehr in Höhe des Fachhochschulgeländes regeln. Der im Bereich des geplanten Kreisverkehrs vorhandene Privatweg könne problemlos an die M. --- angeschlossen werden. Unterstelle man die Notwendigkeit eines Kreisverkehrs in Höhe der Fachhochschule, stelle sich die weitere Frage ob ein solcher in der planfestgestellten Ausdehnung erforderlich sei. Namentlich sei bei Entfall des Wirtschaftsweges ein Kreisverkehr mit einem integrierten Rad- und Fußgängerweg nicht erforderlich. Schließlich sei nicht geprüft worden, ob der Wegfall des Wirtschaftsweges Auswirkungen auf die Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen habe. Darüber hinaus wären gegebenenfalls artenschutzrechtliche Maßnahmen sowie weitere Ausgleichs-, Vermeidungs- und Gestaltungsmaßnahmen am ursprünglich planfestgestellten Wirtschaftsweg neu zu planen gewesen.
43Des Weiteren fehle es an einem förmlichen Aufhebungsbeschluss. Ein betroffener Eigentümer habe einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn ein Straßenbauvorhaben endgültig aufgegeben werde. Mit diesem Aufhebungsbeschluss sei förmlich zu entscheiden, dass eine Enteignung der für das Vorhaben benötigten Grundstücke sowie die weiteren aus ihm folgenden Einschränkungen nicht mehr zulässig seien.
44Ferner sei im Rahmen der Planänderung eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil im Planfeststellungsverfahren Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bei den wasserrechtlichen Fragestellungen festzustellen seien. Insoweit habe die Beklagte als Planungsbehörde das einzelne Verfahren darauf zu prüfen, ob es selbst dem Verschlechterungsgebot genüge, wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme in den Antragsunterlagen darzulegen seien.
45Die Kläger beantragen,
46den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020 aufzuheben,
47hilfsweise,
48den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
49II. Der Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Er trägt vor: Der klägerische Vortrag im gerichtlichen Verfahren sei insgesamt präkludiert und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage sei erst nach Ablauf der in § 6 Satz 1 UmwRG normierten Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung begründet worden. Die Ausführungen von Klägerseite zur Stützung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könnten insoweit nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut in § 6 Satz 1 UmwRG setze die vorgenannte Frist eindeutig für das Vorbringen der zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel. Gleiches gelte für die später gegen den Planänderungsbeschluss erhobene Klage. Auch insoweit sei eine Begründung der Klage nicht innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung erfolgt, sodass das nach Ablauf der Frist erfolgte Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen sei.
52Selbst wenn man aber die Ausführungen zur Klagebegründung berücksichtige, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
53Entgegen der Ansicht der Klägerseite leide der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen an einem formellen Fehler, weil es sich bei der planfestgestellten Straße etwa um eine Gemeindestraße handele. Vielmehr sei zutreffend von einer Kreisstraße auszugehen. Die geplante M. . --- stelle eine Verbindung zwischen der M. ---(M1. Straße) über die E.-----straße in Richtung --- her. Dabei werde zugrunde gelegt, dass die vorhandene Gemeindestraße (E.-----straße ) künftig zur Kreisstraße aufgestuft werde. Richtiger Antragsteller für die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens sei mithin der Beigeladene gewesen, als Träger der Straßenbaulast für eine Kreisstraße.
54Für die Änderung des planfestgestellten Vorhabens – namentlich die Herausnahme des Wirtschaftsweges – habe es keines neuen Planfeststellungsverfahrens bedurft. Gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG habe von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden können, weil es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handele bei der die Belange anderer nicht berührt würden. Durch die Planänderung der Herausnahme des Wirtschaftsweges werde die Gesamtkonzeption des Vorhabens nicht berührt. Entsprechend der Entscheidung des OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei von einer Teilbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in rechtlicher und räumlicher Hinsicht auszugehen. Durch die Herausnahme des Wirtschaftsweges aus der Planung sei auch keine neue Abwägungsentscheidung erforderlich geworden. Sämtliches Abwägungsmaterial (zur Verkehrsbelastung, zum Immissionsschutz, zum Gewässer – und Grundwasserschutz, zum Bodenschutz, zum Naturschutz und zur Landschaftspflege, zum Artenschutz, zur Land- und Forstwirtschaft, zum Grunderwerb sowie zu sonstigen privaten Belangen und Einwendungen) rechtfertige für sich genommen den Neubau der M. . -- auch bei Entfall des Wirtschaftsweges, ohne dass es hierfür neuer Ermittlungen bedürfe. Die Maßnahmen „Wirtschaftsweg“ und „M. --- seien völlig eigenständige Projekte mit autarker Verkehrswirksamkeit, die sich nicht gegenseitig bedingten oder sonst wie untereinander abhängig seien. Der vorher geplante Neubau des Wirtschaftsweges habe nur eine untergeordnete, separate Maßnahme im Randbereich dargestellt, die aus Anlass der Planfeststellung für den Neubau der M. . --- „miterledigt“ worden sei.
55Auch bei alleiniger Betrachtung der --- wäre die Planung für den Kreisverkehr in Höhe des Fachhochschulgeländes genauso ausgefallen. Die Verknüpfung der M. . ---mit der Straße zur Fachhochschule über einen Kreisverkehr stelle die verkehrssicherste Variante der Anbindung dar. Der Neubau eines Kreisverkehrs ungefähr mittig der Neubaustrecke unterstütze die Einhaltung der verkehrssicherheitsrelevanten Geschwindigkeit von 50 km/h. Diese Geschwindigkeit sei für die Abwicklung der prognostizierten Verkehrsmengen unter Beachtung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Immissionsschutzes gewählt worden. Die Fachhochschule sei ein eigenständiger Verkehrserzeuger. Zudem würden Verkehre aus dem Wohnquartier Friedenau über den Verknüpfungspunkt zur M. --- geführt. In den Verkehrsspitzenzeiten ergäben sich erhebliche Verkehrsmengen im Knotenpunkt. Diese Verkehrsmengen könnten in den Abbiegevorgängen bezüglich der Verkehrssicherheit optimal durch einen Kreisverkehr gewährleistet werden. Die räumliche Ausdehnung des Kreisverkehrs entspreche den Vorgaben im „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen. Der Ausbau des Kreisverkehrs mit getrennter Radwegeführung knüpfe an den Straßenabschnitt an und setzte den Radweg konsequenterweise fort. Der integrierte Rad- und Fußgängerweg diene der Anbindung des Radverkehrs auf dem öffentlichen Wirtschaftsweg G. /M4.-----stiege . Dieser Anbindung bedürfe es, weil die M. . --- diesen Wirtschaftsweg durchschneide. Der integrierte Rad- und Fußgängerweg sei demnach auch ohne den Neubau des Wirtschaftsweges erforderlich. Die Planung des Kreisverkehrs mit umlaufenden Geh- und Radweg entspreche den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen. Die vorgesehene Dimensionierung des Kreisverkehrs sei erforderlich, um den Bedarf der Nutzung durch Schwerlastverkehr zu genügen. Sämtliche für den Kreisverkehr erforderlichen Grundstücke befänden sich im Wesentlichen im Eigentum der Stadt T. . Eine Änderung der Planung zu einer höhengleichen Kreuzung oder Einmündung hätte die Einrichtung eines Linksabbiegerstreifens zur Fachhochschule erfordert. Dadurch wäre zusätzlicher Erwerb fremder Grundstücke nötig geworden.
56Im Übrigen behalte sich die Kreisstadt T. schließlich die Umsetzung des Wirtschaftsweges außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens ausdrücklich vor. Auch insoweit stelle der Kreisverkehr eine vorausschauende Planung dar. Letztlich bestünde seitens des Straßenbaulastträgers sogar die rechtliche Verpflichtung, den vorhandenen Privatweg anzuschließen. Der Anbindung des vorhandenen Privatweges über den Kreisverkehr komme damit eine direkte und indirekte Erschließungsfunktion zu. Der Privatweg erschließe 20 Flurstücke von fünf Eigentümern, für die ein entsprechendes Wegerecht im Grundbuch eingetragen sei. Daneben erforderten auch die topographischen Randelemente im Bereich des geplanten Kreisverkehrs – wie die vorhandenen Bäume und das vorhandene bzw. teilweise zu verlegende Gewässer – im Anschlussbereich die Beibehaltung der Grundplanung. Gleiches gelte mit Blick auf die Planung der Fledermausstraße durch Pflanzung von neuen Einzelbäumen südlich des vorhandenen Gewässerlaufs 3585 als Artenschutzmaßnahme. Die notwendige Änderung der Fledermausflugstraßen im direkten Nahbereich des geplanten Kreisverkehrs mittels Pflanzmaßnahmen als Hecke und Einzelbaumreihe lasse sich optimal realisieren. Eine alternativ mögliche höhengleiche Kreuzung oder Einmündung würde zwei zusätzliche technische Überflughilfen für Fledermäuse von 4 m Höhe über der Fahrbahn bedingen.
57Entgegen der Ansicht der Klägerseite seien die artenschutzrechtlichen Maßnahmen vom Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges nicht in rechtlich relevanter Weise betroffen. Vielmehr würden durch den Verzicht auf den Wirtschaftsweg verschiedene Maßnahmen schlicht entfallen. Der Wegfall des Wirtschaftsweges wirke sich schließlich auch nicht auf den Fledermausschutz aus.
58Der Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 beinhalte die Herausnahme des Neubaus des Wirtschaftsweges aus der Planung. Damit erübrige sich die Forderung der Klägerseite nach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser den Neubau des Wirtschaftsweges betreffe.
59Unzutreffend gehe die Klägerseite davon aus, dass die mit der Planfeststellung verfolgten Planungsziele nicht erreichbar seien:
60Das im Rahmen des Verfahrens erstellte Verkehrsgutachten belege, dass eine spürbare Entlastung des Straßenhauptnetzes – insbesondere des hufeisenförmigen in Innenstadtringes – nur durch die vollständige Fertigstellung der M. . -- erreicht werden könne. Ohne die Entlastungswirkung durch die neue Straße drohten im Falle weiterer steigender Verkehrsbelastungen, die bereits heute erheblichen Überlastungserscheinungen sich zum „Verkehrsinfarkt“ auszuweiten.
61Auch das Planungsziel der Ausweisung neuer Baugebiete am westlichen Ortsrand von T. sei erreichbar. Die Nachfrage nach Baugrundstücken sei im Umland von N1. und damit auch in T. sehr groß. Eine heranrückende Wohnbebauung an existierende landwirtschaftliche Betriebe sei nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr sei dann die Schutzwürdigkeit der heranrückenden Wohnbebauung vermindert. Die Stadt T. halte an ihren Plänen für Neubaugebiete am westlichen Ortsrand fest und warte aber insbesondere die aktuelle Überarbeitung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ab.
62Der Anschluss der M. -- an das Gewerbegebiet T1. sei vernünftigerweise geboten. Das Gewerbegebiet sei ohne eine Belastung von Wohnsiedlungsbereichen derzeit nur über die E.-----straße aus Richtung Norden erreichbar. Ansonsten führten mehrere städtische Straßen durch Wohnsiedlungsgebiete zum Gewerbegebiet. Um diese Unzulänglichkeiten auszuräumen und den derzeitigen und künftig zu erwartenden Verkehr sicher und reibungslos zu bewältigen, werde mit der westlichen Entlastungsstraße T. ein leistungsfähiger und übersichtlicher Straßenzug geschaffen, der den Durchgangsverkehr, Ziel und Quellverkehr und auch den Binnenverkehr über attraktive Anbindungen zielgerichtet - insbesondere zum Gewerbegebiet T1. - führe.
63Durch die M. . --werde ferner eine verbesserte Erschließung der Fachhochschule gewährleistet. Die Anfahrt über die bestehenden Wohngebietsstraßen im Umfeld der Fachhochschule führe nämlich – wie im Planfeststellungsbeschluss erläutert – zu einer Belastung und Gefährdung der Verkehrssicherheit. Durch das Vorhaben verringerten sich zudem die Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm und die Belastungen durch die Schadstoffimmissionen insbesondere in den Wohngebieten in Fachhochschulnähe. Eine Zunahme von Beeinträchtigungen entlang der Neubautrasse sei aufgrund der vorhandenen Entfernungen zur Bebauung für die Anwohner zumutbar. Namentlich sei eine Überschreitung der geltenden Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten.
64Die von Klägerseite vorgebrachten Rügen gegen Einzelheiten bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und bei der Durchführung des Abwägungsvorganges seien unberechtigt:
65Das eingeholte Verkehrsgutachten stamme zwar ursprünglich aus dem Jahr 2011, sei aber im Jahr 2018 durch eine ergänzende verkehrsrechtliche Stellungnahme aktualisiert worden. In dieser Aktualisierung sei die Bedeutung der Daten zu Studierendenzahlen, zur Bevölkerungsentwicklung usw. für das neue Prognosejahr 2030 bewertet worden. Dabei hätten sich die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2011 qualitativ und auch quantitativ bestätigt. So hätten etwa die Studierendenzahlen vom Wintersemester 2008/2009 bis zum Wintersemester 2015/2016 insgesamt um 56 % zugenommen. Auch weiterhin werde ein moderater Anstieg der Studierendenzahlen erwartet. Ferner sei mit einem Anstieg der Beschäftigtenzahlen an der Fachhochschule zu rechnen. Hinzu komme die Verlagerung bisherige Außenstandorte in den Bereich des Campus. Insgesamt sei eine verbesserte Erschließung vor diesem Hintergrund dringend erforderlich. Ebenfalls bei der allgemeinen Bevölkerungsentwicklung sei – anders als prognostiziert – eine Steigerung festzustellen. Die Bevölkerungszahl in C. habe sogar entgegen der Annahmen der Regionalplanung zugenommen. In diesem Zusammenhang sei die Nachverdichtung und Innenstadtentwicklung im Stadtgebiet zu berücksichtigen. Dies bedinge sogar eine höhere zu prognostizieren Verkehrsbelastung als in der Verkehrsbegutachtung angenommen.
66Anders als die Klägerseite es darstelle, sei in der Verkehrsuntersuchung als auch im Ergänzungsgutachten der Neubau der Bahnhofstraße berücksichtigt worden. In den Planübersichten der Belastungsberechnung sei die Bahnhofstraße eindeutig mit Rechenwerten belegt. Hinsichtlich der Methodik der Verkehrsuntersuchung bestehe kein Anlass, an den dort gefundenen Ergebnissen zu zweifeln. Es seien umfangreiche Erhebungen des Kfz-Verkehrs mit Befragungen und 40 Zählungen durchgeführt worden. Zusätzlich hätten während der Vorlesungszeit Verkehrsbefragungen und Plattenparkplatzbelegungszählungen an sämtlichen Parkplätzen der FH T. sowie den Parkständen in der T5.---------straße stattgefunden. Zur Ermittlung des gebietsfremden Durchgangsverkehrs seien ergänzende Verkehrserhebungen in Form einer „Kennzeichenverfolgung“ durchgeführt worden. Die Auswirkungen der C1.------straße auf die Verkehrsbelastung auf der T5.---------straße und dem T3.------weg seien untersucht worden. Die dadurch entstehenden teilweisen Verkehrsverlagerungen hätten indes im Gesamtzusammenhang des C2. Straßennetzes nur marginale Auswirkungen.
67Die Kritik der Klägerseite an den Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung sei unsubstantiiert. Im Planfeststellungsverfahren seien die einzelnen Schutzgüter vielmehr entsprechend den Vorgaben des UVPG in einer Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt worden. Die entsprechenden Fachbeiträge seien auch als aktuell anzusehen. Angaben dazu, was sich konkret an den Befunden geändert haben solle, seien von Klägerseite nicht erfolgt.
68Auch hinsichtlich der sogenannten Variantenauswahl seien Abwägungsfehler nicht vorhanden. Namentlich treffe es nicht zu, dass die von Klägerseite vorgeschlagene Variante vollständig im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern möglich sei. Vielmehr hätten zwei Eigentümerinnen erklärt, ihre Flächen nicht zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus löse die von Klägerseite vorgeschlagene Variante weitere artenschutzrechtliche Konflikte aus. Diese Konflikte seien nach Prüfung der unteren Naturschutzbehörde erheblich. Namentlich sei eine weitere im Eingriffsbereich stehende Weide mit Höhle und somit Quartierpotenzial sowie ein anderer potentieller Quartierbaum und ein potentielles Winterquartier betroffen. Die vorgeschlagene Variante könne auch nicht mit einer verbesserten Verkehrssituation gerechtfertigt werden. Vielmehr führe der alleinige südliche Zubringer zur Fachhochschule ohne Durchbindung von der M1. Straße bis zur E.-----straße nur zu relativ geringen Verkehrsverlagerungseffekten. Wegen der fehlenden Durchbindung über die E.-----straße zur C3. -- könne der Innenstadtring und das Wohnquartier Friedenau nicht wirkungsvoll entlastet werden. Die klägerseitig vorgeschlagene Variante sei auch nicht wegen der durch sie erzeugten geringeren Kosten vorzugswürdig. Der Straßenbaulastträger stelle die für das planfestgestellte Vorhaben benötigten Finanzmittel im Haushaltsplan zur Verfügung.
69Die individuellen Belange der Kläger bezüglich der Inanspruchnahme von Grundeigentum seien fehlerfrei in die Abwägung eingestellt worden. Die Prüfung habe ergeben, dass der Zugriff auf das private Grundeigentum nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stünde, sodass die Schwere der Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund des Gewichts der sie rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung der Schutzauflagen und der zu gewährenden Entschädigung im Einzelfall zumutbar sei. Bei der für den Neubau der M. . ---in Anspruch genommenen Grundstücksfläche handele es sich um einen Grundstücksteil der als Gehölzfläche zu bewerten sei. Die Wohnbaufläche und der zugehörige Gartenanteil blieben von der Maßnahme unberührt.
70Die während der Bauzeit und auch nach Realisierung entstehenden Immissionen seien zumutbar. Im Rahmen des immissionstechnischen Fachbeitrages zum Planfeststellungsverfahren sei ermittelt worden, dass die für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten würden.
71III. Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
72IV. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erteilt.
73Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
74E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
75A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
76C3. . Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
77I. Der Hauptantrag ist zulässig.
781. Zulässiger Gegenstand der mit dem Hauptantrag erhobenen Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020. Nachträgliche Änderungen eines festgestellten Plans verschmelzen mit diesem zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbescheid erreichten Gestalt. Der geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang dann auf mehreren Beschlüssen. Da der Änderungsbescheid dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss „anwächst“, kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen neuen Planungsentscheidung. Ein Rechtsschutzinteresse, allein gegen den ursprünglichen Plan vorzugehen, ist dann nicht mehr gegeben.
79Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15.05.2015 – 1 D 12/12.AK -, juris, Rn. 64; Bayerischer VGH , Beschluss vom 30.10.2019 – 8 ZB 18.1444 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
80Die Kläger haben sowohl gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 als auch gegen den Änderungsbescheid vom 06.10.2020 Klage erhoben. Das Gericht hat die beiden Klagen zu einem Verfahren verbunden, in welchem die Kläger ihre ursprünglichen Klagebegehren geändert haben und sich nunmehr zulässigerweise gegen die Planungsentscheidung in ihrer geänderten Fassung wenden.
812. Der Zulässigkeit des Anfechtungsantrages steht nicht die - grundsätzlich im Rahmen der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss mit vorangegangener Umweltverträglichkeitsprüfung anwendbare - Vorschrift des § 6 UmwRG entgegen. Nach § 6 Satz 1 UmwRG sind bei einer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Die Angaben zur Klagebegründung binnen der vorgenannten Frist sind allerdings keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage, sondern nur eine prozessuale Obliegenheit des Klägers.
82Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar Band I, Stand Mai 2021, § 6 UmwRG, Rn. 74; Bunge, UmwRG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6, Rn. 15, 33.
83Vor diesem Hintergrund kommt es für die Zulässigkeit der Klage nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt vorliegend von einem Eingang der entsprechenden Klagebegründung auszugehen ist.
84II. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
851. Hinsichtlich des Maßstabes für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gilt Folgendes:
86a) Der Beschluss unterliegt einer gerichtlichen Prüfung nicht nur im Hinblick auf die subjektiven Belange der Klägerseite, sondern auch im Hinblick auf objektive Rechtsverstöße (sogenannte Vollüberprüfung). Dies folgt aus dem Umstand, dass sich ein klägerisches Grundstück im Plangebiet befindet und für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll. Damit entfaltet der Planfeststellungsbeschluss enteignungsgleiche Vorwirkung. Die klagende Partei hat damit einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist.
87Vgl. dazu: Bayerischer VGH , Urteil vom 15.04.2016 – 8 A 15.40003 -, juris, Rn. 21 m.w.N.
88b) Eine Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfanges folgt jedoch aus § 6 UmwRG.
89Vgl. bezogen auf die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss auch: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2021 – 11 D 13/18.AK -, juris, Rn. 80.
90Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, das heißt wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt gemäß § 6 Satz 3 UmwRG entsprechend, der Entschuldigungsgrund ist demnach auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln ist nicht möglich, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es hingegen nicht an. Die Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann gemäß § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zu einer Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger regelmäßig den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Dies schließt allerdings späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion gemäß § 7 Abs. 4 UmwRG verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG wird nämlich nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Die Frist ist nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen- und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt.
91Vgl. insgesamt: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.08.2019 – 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 156 ff, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
92Von einer Präklusion durch § 6 UmwRG können allerdings nur Tatsachen und Beweismittel betroffen sein, nicht hingegen rechtliche Ausführungen.
93Vgl. Bunge, UmwRG, Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6, Rn. 18.
94Gemessen an den beschriebenen rechtlichen Vorgaben hält das Gericht – bezogen auf den Prüfungsumfang - den klägerischen Vortrag in Teilen für berücksichtigungsfähig. Im vorliegenden Einzelfall erweist es sich als unschädlich, dass eine Klagebegründung nicht ausdrücklich innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung mittels eines Schriftsatzes zum gerichtlichen Klageverfahren vorgelegt wurde. Denn die Anfechtungsklage wurde gleichzeitig mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Schriftsatz bei Gericht eingereicht. Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage wurden zur Begründung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss ausführlich vorgetragen. Mit diesem Vortrag und den darauf fußenden späteren Vertiefungen hat die Klägerseite der prozessualen Obliegenheit hinsichtlich der Klagebegründungsfrist - soweit die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln in Rede steht - genügt. Insoweit bewertet das Gericht den innerhalb der Zehn-Wochen-Frist erfolgten Vortrag im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlüssig auch als Klagebegründung im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG. In diese Bewertung hat das Gericht eingestellt, dass sich die Prüfung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert. Vor diesem Hintergrund hob das auf Tatsachen und Beweismittel bezogene klägerische Vorbringen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in weiten Teilen auch darauf ab, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit einen voraussichtlichen Erfolg der Anfechtungsklage darzustellen. Die wesentlichen Aspekte dieses rechtzeitigen Vorbringens sind in der Folgezeit im Klageverfahren in berücksichtigungsfähiger Weise wiederholt oder vertieft und angereichert worden.
95Die vorstehende Bewertung des erkennenden Gerichts steht mit der Begründung der Beschwerdeentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das OVG NRW (Beschluss vom 13. Juni 2019 – 11 C3. 1871/18 -) im Einklang. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, also mehr als 8 Monate nach Klageeingang, lag keine ausdrückliche Klagebegründung durch einen Schriftsatz im Klageverfahren vor. Gleichwohl hat das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich betont, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sei. Im Hauptsacheverfahren seien komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen, namentlich die Planrechtfertigung und die ordnungsgemäße Abwägung der abwägungserheblichen Gesichtspunkte (etwa die geltend gemachte Existenzgefährdung). Das OVG NRW muss - da es auch zu prüfende Tatsachenfragen genannt hat - davon ausgegangen sein, dass die wesentlichen auf Tatsachen bezogenen Rügen im klägerischen Vorbringen für das Klageverfahren nicht präkludiert waren, obwohl zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Begründungsfrist aus § 6 Satz 1 UmwRG bereits lange abgelaufen war.
96Auch die zur Stützung der Klage gegen den Planänderungsbescheid vorgebrachten Rügen sind im Rahmen der gerichtlichen Prüfung weitgehend zu berücksichtigen, obwohl sie nicht innerhalb der nach § 6 Abs. 1 UmwRG geltenden Zehn-Wochen-Frist vorgebracht wurden. Denn die Rügen betrafen im Wesentlichen Rechtsfragen, etwa im Zusammenhang mit der Teilbarkeit des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses oder zur Zulässigkeit eines Planänderungsbescheides. Eine Präklusion konnte insoweit nicht eintreten. Im Übrigen handelte es sich daneben teilweise auch um eine Vertiefung des bisherigen Prozessstoffes.
97Abweichendes gilt allerdings insbesondere bezüglich des erstmals mit Schriftsatz vom 28.01.2021 (Seite 7, Gliederungspunkt III) erhobenen klägerischen Einwandes, das Planfeststellungsverfahren weise Ermittlungs- und Bewertungsdefizite bei den wasserrechtlichen Fragestellungen auf. Dieses Vorbringen ist gemäß § 6 UmwRG als eindeutig präkludiert zurückzuweisen; entscheidungstragende Ermittlungen des Gerichts sind daher zu diesem Aspekt nicht geboten. Daneben ist die vorgenannte Rüge im Übrigen ohne Tatsachensubstanz vorgebracht worden.
982. Die Änderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15.06.2018 durch einen Änderungsbescheid vom 06.10.2020 ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 76 Abs. 2 VwVfG NRW gedeckt. Danach kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn – wie hier – der Plan nach Feststellung, jedoch vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden, das Vorhaben also anders als zugelassen ausgeführt werden soll. Da durch den Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 der räumlich abtrennbare Teil der Maßnahme „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ aus der Planung vollständig herausgenommen wurde, bedurfte es insoweit keiner „ausdrücklichen teilweisen Aufhebung“ des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 15.06.2018 nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW mehr.
99Bei der durch den Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 vorgenommenen Planänderung handelte es sich um eine solche von unwesentlicher Bedeutung, die Belange anderer nicht berührte.
100a) Die Aufgabe der Planung des Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich) ändert die ursprüngliche Gesamtplanung nur in einem unwesentlichen Aspekt. Wann eine Planänderung wesentlich oder unwesentlich im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilen. Dabei sind die Auswirkungen auf das zugelassene Vorhaben und die Betroffenen sowie die beabsichtigten quantitativen und qualitativen Änderungen in den Blick zu nehmen. Unwesentlich ist eine Änderung etwa dann, wenn sei im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zwecke und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden sollen.
101Vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 76, Rn. 18 m.w.N.
102Bei der Beurteilung, ob eine Änderung wesentlich oder unwesentlich ist, muss auf den Sinn und Zweck der Regelung abgestellt werden. § 76 VwVfG NRW beantwortet die Frage, ob für die Änderung eines bereits planfestgestellten Vorhabens nochmals ein (zweites) Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. So kann etwa auf ein neues Planfeststellungsverfahren und damit auf eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibt, also Umfang, Zwecke und Auswirkungen des Vorhabens gleich bleiben. Die beabsichtigte Änderung ist hingegen dann als wesentlich einzustufen, wenn sie die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung für das Vorhaben insgesamt neu aufwerfen, dieses also insgesamt zur Disposition stellen kann.
103Vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2018, § 76, Rn. 19 m.w.N.
104aa) Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht teilbar in die beiden Maßnahmen „Neubau eines Wirtschaftsweges (Gemeindestraße im Außenbereich)“ und „Neubau der M. . --. Das Gericht hält mit Blick auf die vorstehende Bewertung - nach nunmehr nicht nur summarischer Prüfung - nicht mehr an seiner im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Rechtsauffassung fest.
105Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung in tatsächlicher Hinsicht setzt voraus, dass das Vorhaben rein räumlich aufgeteilt werden kann. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die ursprünglich planfestgestellten zwei Straßenbauvorhaben gegeben. Der Kreisverkehr, der die beiden Straßenbauvorhaben in Höhe der Fachhochschule räumlich miteinander verknüpft, steht einer Trennbarkeit nicht entgegen. Denn der genannte Kreisverkehr ist bei genauerer Betrachtung allein Bestandteil des Neubaus der M. . --. Die Entstehungsgeschichte der Gesamtplanung zeigt, dass der Kreisverkehr von Beginn an Gegenstand der Planung des ursprünglich allein vorgesehenen Neubaus der M. . --war. Er lässt sich diesem Hintergrund nicht auch (zusätzlich) als Teil des geplanten Wirtschaftsweges ansehen. Bereits in dem dem Planfeststellungsverfahren vorausgegangenen Linienabstimmungsverfahren war die Anlage eines Kreisverkehrs in allen geprüften Varianten für die Anbindung der Zufahrtsstraße zur Fachhochschule vorgesehen. Größe und Ausgestaltung des Kreisverkehrs haben sich - insbesondere auch im Hinblick auf die umlaufende Fuß- und Radwegeführung - nicht verändert.
106Vgl. im konkreten Fall ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2019 – 11 C3. 1865/18 -, juris, Rn. 10.
107Die ursprüngliche Planung ist auch in rechtlicher Hinsicht teilbar. Eine rechtliche Teilbarkeit liegt vor, wenn der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, (etwa) von einem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse folgt daraus, dass der nach einer Änderung verbleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist. Die verbleibende Regelung darf überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängen, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 – 7 C 11.12 -, juris, Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 13.05.2015 – 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 87.
109Gemessen daran erweist sich der Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 auch in rechtlicher Hinsicht als teilbar in die beiden Maßnahmen „Neubau der M. . --“ und „Neubau eines Wirtschaftsweges“. Durch den Wegfall des Neubaus des Wirtschaftsweges bleibt kein Planungstorso zurück. Vielmehr verbleibt es bei einem eigenständigen, vom Planungsträger so gewollten Restvorhaben, nämlich des Neubaus der M. --. Mit Blick auf die Eigenständigkeit der beiden vorgenannten Teilmaßnahmen, die zudem in der Zuständigkeit von zwei unterschiedlichen Straßenbaulastträgern liegen, war nach der Aufgabe der Planung des Wirtschaftsweges eine erneute Gesamtplanung im Wege eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich nicht erforderlich. Durch die Planänderung wurde die Frage einer sachgerechten Zielsetzung und Abwägung für das Vorhaben nicht insgesamt neu aufgeworfen. Die dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten und Untersuchungen trennen in ihren maßgeblichen Ausführungen zwischen den beiden Vorhaben; gleiches gilt für die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Nebenbestimmungen. Darüber hinaus beanspruchen verschiedene Aussagen im Planfeststellungsbeschluss für jedes der beiden Teilvorhaben gleichermaßen Geltung.
110Vgl. im konkreten Fall ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2019 – 11 C3. 1865/18 -, juris, Rn. 10.
111Einer erneuten Abwägung im Zusammenhang mit der Planänderung bedurfte es schließlich auch nicht im Hinblick auf die Größe und Ausstattung des geplanten Kreisverkehrs im Bereich der Anbindung der Fachhochschule. Abwägungsfehlerfrei wurde durch den Beklagten bereits im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren angenommen, dass die Anbindung der Fachhochschule auf verkehrssicherste Weise durch die Verknüpfung mit der M. --- über einen Kreisverkehr erfolgen könne. Größe und Ausstattung des Kreisverkehrs entsprechen den üblichen bautechnischen Vorgaben in den RAL 12 sowie dem „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren“ (Ausgabe 2006) für die Planung eines Kreisverkehrs im Zusammenhang mit einer zweispurigen Kreisstraße im Außenbereich, die gegebenenfalls auch Schwerlastverkehr aufzunehmen hat. Die gewählte Dimensionierung und Ausstattung als so genannter „kleiner Kreisverkehr“ entspricht den unter Nr. 3 des vorgenannten Merkblattes beschriebenen Entwurfselementen für einen Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete. Der Anbindung des Rad- und Fußgängerverkehrs durch einen integrierten Rad- und Fußweg bedurfte es auch bei Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges deswegen, weil durch den Neubau der M. . --- ein vorhandener Wirtschaftsweg an der in Rede stehenden Stelle durchschnitten wird. Zudem wird sachgerecht an die Radwegeführung im Zusammenhang mit der Trasse der M. . ---angeknüpft.
112bb) Der Annahme einer unwesentlichen Bedeutung im Sinne von § 76 Abs. 2 VwVfG NRW steht nicht entgegen, dass durch die Planänderung eine geringfügige Änderung des Umfanges und der Auswirkungen der planfestgestellten Maßnahme eingetreten ist. Denn die durch den Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 aufgegebene Maßnahme des Neubaus eines Wirtschaftsweges und die daran anknüpfende Änderung von Wegerechten sind von derart untergeordneter Bedeutung im Vergleich zum Neubau der M. --- dass die Planänderung nicht als wesentlicher Eingriff in das Planungsgefüge eingestuft werden kann. Das Gericht folgt zudem der Bewertung des Beklagten, wonach die veränderte Planung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem UVPG hat. Durch den Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges sind diese Schutzgüter nicht in neuer oder andersartiger Weise von der verbleibenden Planung betroffen.
113b) Durch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses sind Belange anderer im Vergleich zur vorangegangenen Planung nicht berührt. Namentlich sind die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der Klägerseite durch den Entfall des Neubaus des Wirtschaftsweges in keiner Weise negativ betroffen. Vielmehr hat der Beklagte im Planänderungsbescheid vom 06.10.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass es durch die Planänderung zu einem teilweisen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Grundbesitz kommt und damit im Wesentlichen zu positiven Auswirkungen auf die Betroffenheit der Grundstückseigentümer.
1143. Der Beklagte war für die noch streitgegenständliche Planfeststellung des Neubaus der M-- auch zuständig. Entgegen der klägerischen Auffassung handelt es sich bei dem zuletzt noch planfestgestellten Vorhaben nicht um eine Gemeindestraße. Der Beklagte war vielmehr für die Planfeststellung zum Neubau der M. . -- zuständig, weil es sich dem Vorhaben um eine Kreisstraße handelt, für welches der Beigeladene als zuständiger Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt hat.
115Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben (vgl. § 3 Abs. 3 StrWG NRW). Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare innergemeindliche Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt entsprechende verkehrliche Bedeutung haben, verbinden. Ein zwischenörtlicher Verkehr im vorgenannten Sinne beschränkt sich nicht auf den zwischengemeindlichen Verkehr, sondern erfasst auch den Verkehr zu Gemeindeunterzentren, wenn sie wie Grundzentren ausgestattet sind und zu überörtlichen bedeutsamen Verkehrserzeugern wie Mülldeponien, Flugplätze, größeren Gewerbebetrieben (Einkaufszentren).
116Vgl. Majcherek, StrWG NRW, Loseblattkommentar, Stand Februar 2020, § 3, Gliederungspunkt 4.1.
117Gemessen daran erfüllt die geplante M. . -- die Voraussetzungen einer Kreisstraße. Sie hat eine überörtliche Verkehrsbedeutung und dient maßgeblich den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen. Bei dieser Bewertung fällt auch ins Gewicht, dass die geplante M. . -- eine Verbindung zwischen der bestehenden M. -- (M1. Straße) über die E.-----straße zur C3. -- ermöglicht. Diese Verbindung soll unter Eingliederung der vorhandenen E.-----straße (Gemeindestraße) erfolgen. Die E.-----straße soll dabei zur Kreisstraße aufgestuft werden. Eine überüberörtliche Verkehrsbedeutung folgt aus der Anbindung an die C3. 54, weil die M. -- damit an eine überregionale Verkehrsverbindung zwischen N1. und Gronau bzw. Enschede mit den Anschlüssen an die A1 und die A 31 anknüpft. Außerdem wird die M. --- an die bestehende M. . --im Süden angebunden, sodass der Verkehr aus Richtung der Gemeinde Leer insbesondere auch zur Anfahrt zu überörtlichen bedeutsamen Verkehrserzeugern, namentlich der Fachhochschule und dem Gewerbegebiet T1. , geführt werden kann. Gleiches gilt bezüglich der Fachhochschule für den aus nördlicher Richtung entstehenden überörtlichen Zielverkehr.
1184. Für das planfestgestellte Vorhaben des Neubaus der M. -- besteht eine ausreichende Planrechtfertigung. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten Ziele der Planung erscheinen sachgerecht und sind erreichbar. Insgesamt ist die im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 (dort ab Seite 63) dargestellte Planrechtfertigung bezogen auf den Neubau der M. -- nicht zu beanstanden.
119Das rechtliche Erfordernis einer Planrechtfertigung ergibt sich vor dem Hintergrund, dass eine hoheitliche Planung wegen der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Rechte Dritter ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trägt. Die Planrechtfertigung dient somit dem Zweck, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe solche Vorhaben auszuscheiden, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen. Eine Rechtfertigung des Plans erfordert also, dass das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und dass das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein.
120Vgl. Bayerischer VGH , Beschluss vom 02.03.2020 – 22 AS 19.40035 -, juris, Rn. 102 (mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
121Soweit die Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, muss zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet. Dies folgt aus Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit und nur aufgrund eines Gesetzes zulässig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen eines Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden.
122Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, juris, Rn. 16.
123Derartige öffentliche Interessen liegen etwa dann vor, wenn die Maßnahme zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich ist, beispielsweise weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis nach den tatsächlichen Umständen gegeben ist. Eine zum Wohl der Allgemeinheit objektiv nicht erforderliche Maßnahme mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie der Gesamtkonzeption der planenden Behörde entsprechen würde. Die Prüfungsdichte der Verwaltungsgerichte umfasst die Untersuchung, ob der Plan durch Gründe des Gemeinwohls hinreichend gerechtfertigt ist; das Verwaltungsgericht darf den Planfeststellungsbeschluss nur dann als rechtmäßig bestätigen, wenn die bezeichneten Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind. Ein Vorhaben ist erforderlich, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist. Ob die objektiven Voraussetzungen dafür, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist, im Einzelfall vorliegen, hat das Gericht grundsätzlich voll nachzuprüfen. Ein Bedürfnis für eine (leistungsfähigere) Verkehrsverbindung kann sich beispielsweise aus konkreten Sicherheitsanforderungen ergeben. Das Bedürfnis kann sich ferner aus der aktuellen Verkehrslage ergeben, etwa wenn eine Straße durch den gegenwärtig anfallenden Verkehr überlastet ist oder wenn vorhandene Siedlungen verkehrsmäßig nicht hinreichend erschlossen sind. Soweit die Erforderlichkeit der Maßnahme mit diesen Gesichtspunkten begründet wird, sind dazu tatsächliche Feststellungen (z.C3. . Verkehrszählungen) möglich und in angemessenem Umfang auch geboten. Soweit das Bedürfnis nach einer Verkehrseinrichtung mit der Vorausschau auf künftige Entwicklungen begründet wird, fließen Einschätzungen und Prognosen in die Planung ein.
124Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, juris, Rn. 13 ff.
125Gemessen an den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen liegt eine Planrechtfertigung für den Neubau der M. . -- entsprechend dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor. Insbesondere sind von Klägerseite innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung auch im begleitend geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Tatsachen und Beweismittel vorgetragen worden, welche die vorstehende Bewertung durchgreifend in Frage stellen.
126a) Für das in Rede stehende Vorhaben ist eine fachplanerische Zielkonformität gegeben. Die M. . --ist als „sonstige regionalplanerische bedeutsame Straße“ im Regionalplan Münsterland vom 27.06.2014 dargestellt. Die textlichen und zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan legen planerische Vorgaben als Ziele und Grundsätze im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Raumordnungsgesetz fest. Der Regionalplan Münsterland enthält den Grundsatz 38: „Verbindungsqualität durch Ortsumgehungen verbessern!“. Diesem Grundsatz entsprechend soll durch den Bau von Ortsumgehungen die Verbindungsqualität einiger überregional bzw. regional bedeutsamer Straßenverbindungen verbessert werden. Eine solche Straßenverbindung ist nach den Erläuterungen im Regionalplan auch die westliche Umgehungsstraße T. (M. . --), weil es bei dieser Verbindung vor allem darum geht, für die auf die Fachhochschule und ihre Institute gerichteten Verkehre einen leistungsfähigen Anschluss an das großräumig bzw. überregional bedeutsame Netz herzustellen (vgl. Regionalplan Münsterland, Kapitel 4 Verkehr, Nr. 4 Straßenverkehr, Rn. 611).
127b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Neubau der M. . --vernünftigerweise geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 1 StrWG NRW haben die Träger der Straßenbaulast die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen. Diese Aufgabe obliegt den Trägern der Straßenbaulast gegenüber der Allgemeinheit. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 in einer für das Gericht überzeugenden Weise dargestellt, dass der Neubau der M. -- die vorhandene Verkehrsinfrastruktur in mehrfacher Hinsicht erheblich verbessert und zur Entflechtung von Verkehrsströmen führt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind namentlich die im Planfeststellungsbeschluss (dort Gliederungspunkt 5.2.2.2) angeführten Planungsziele durch den Neubau der M. . -- erreichbar und ihre Erreichung auch vernünftigerweise geboten.
128aa) Der klägerische Einwand, das Planungsziel zu Nr. 1 (unter Gliederungspunkt 5.2.2.2: „Direkte Anbindung der FH als überörtlich bedeutsamer Verkehrserzeuger an das überörtliche Straßennetz und zweipolige Erreichbarkeit des Standortes“) könne auch durch den Bau einer Stichstraße von der M. . --erreicht werden, verfängt nicht. Denn der alleinige Bau einer Verbindungsstraße von der M. -- zur Fachhochschule verbesserte allenfalls die Anbindung der Fachhochschule an das überörtliche Verkehrsnetz aus südlicher Richtung. Eine bessere Anbindung in nördlicher Richtung an die -- -- und damit zugleich in Richtung N1. und H. sowie an die Autobahnen 1 und 31 gelingt mit einer Stichstraße von der Fachhochschule zur M. -- nicht. Der Beklagte hat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (dort unter Gliederungspunkt --. 5.2.12, Seite 112 ff.) in einer für das Gericht überzeugenden Weise im Übrigen dargestellt, dass die vorgesehene verbesserte Anbindung der Fachhochschule an das überörtliche Straßennetz aufgrund der aktuellen und künftig geplanten Entwicklung des Gesamtkomplexes „Campus FH T. “ vernünftigerweise geboten ist. Dabei hat er die anstehenden Entwicklungsmaßnahmen bezüglich der Fachhochschule im gerichtlichen Verfahren überzeugend konkretisiert und vertieft. So hat er etwa notwendige künftige bauliche Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen detailliert benannt und die Ausrichtung von Neubauten (nach Süd-Westen) in den Bereich der geplanten weiteren Anbindung durch den vorgesehenen Kreisverkehr in diesem Bereich der M. -- plausibel beschrieben. Diese Ausführungen sind im gerichtlichen Verfahren eingehend erläutert und vertieft worden, ohne dass die Klägerseite dem substantiiert entgegengetreten ist.
129bb) Auch die Erreichung des Planungsziels zu Nr. 2 (unter Gliederungspunkt 5.2.2.2: „Verkehrsentlastung des inneren Rings in C. “) kann zur Planrechtfertigung herangezogen werden. Dass im Zusammenhang mit der Planfeststellung erstellte Verkehrsgutachten nebst seiner späteren Ergänzungen und Aktualisierungen verdeutlicht plausibel die Sachgerechtigkeit einer Entlastung der Verkehrsinfrastruktur im Bereich des inneren Rings in C. . Bereits das Ausgangsgutachten des Planungsbüros Hahm kommt in seinem Erläuterungsbericht (07/2011) zu dem plausibel begründeten Ergebnis, dass die geplante M. . --die Voraussetzungen für ein mittelfristig leistungsfähiges Straßenhauptnetz, eine umweltverträgliche Verkehrsabwicklung (Entlastung sensibler städtebaulicher Bereiche) sowie eine funktionsadäquate Verkehrsanbindung der Fachhochschule in C. schaffe. Eine spürbare Entlastung des Straßenhauptnetzes – insbesondere des hufeisenförmigen Innenstadtrings (B. -L2. -Straße/Mühlenstraße/Europaring) - werde nur durch die vollständige Fertigstellung der M. . 76n erreicht. Ohne die Entlastungswirkung drohten die seinerzeit festgestellten erheblichen Überlastungserscheinungen der Knotenpunkte C1.------straße und P. Straße sich zum „Verkehrsinfarkt“ auszuweiten. Im Rahmen einer Nachuntersuchung ist das Planungsbüro Hahm unter dem 13.06.2018 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Berücksichtigung aktueller Daten die vorstehende Bewertung gerechtfertigt sei. Dabei hat das Planungsbüro auch eine wider Erwarten eingetretene Verkehrsabnahme auf den Landesstraßen im Ortskern von C. durch Verkehrsverlagerungen auf die -- -- berücksichtigt. Plausibel wird in der genannten gutachterlichen Stellungnahme aber zugleich angeführt, dass die Bevölkerungszahl entgegen der Regionalplanung zugenommen habe und hierdurch mehr Verkehre entstünden, als in der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung angenommen. Stichhaltige Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der genannten Verkehrsuntersuchungen sind weder substantiiert geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich.
130cc) Darüber hinaus kann auch die Erreichung des Ziels Nr. 3 (unter Gliederungspunkt 5.2.2.2), nämlich der Verkehrsentlastung sensibler Wohnbereichsstraßen (z.--. . T5.---------straße , G. , T3.------weg ), die planfestgestellte Maßnahme rechtfertigen. Die von Klägerseite erhobene Rüge, die Maßnahme führe zwar zu einer Entlastung aber auch zu einer Neubelastung in Wohngebieten, greift nicht durch. Insoweit stehen der unmittelbaren verkehrlichen Entlastung der in Wohngebieten befindlichen Zufahrtsstraßen zur Fachhochschule allenfalls Immissionsbelastungen für die Wohnbebauung in räumlicher Nähe zur Neubautrasse gegenüber. Letztere Neubelastungen bleiben auch mit Blick auf bestehende Vorbelastungen indes deutlich unterhalb der immissionsschutzrechtlich relevanten Grenzwerte. Sie stellen damit die Sachgerechtigkeit der Erreichung des vorgenannten Planungsziels nicht in Frage.
131dd) Der klägerische Einwand, das Planungsziel Nr. 4 (unter Gliederungspunkt 5.2.2.2: „Indirekte Erschließung zukünftiger Bauflächen gemäß Flächennutzungsplan am westlichen Ortsrand“) sei nicht erreichbar, ist rechtlich unzutreffend. Der Hinweis auf eine in der Vergangenheit gescheiterte Bauleitplanung mit Blick auf eine heranrückende Wohnbebauung an emittierende Agrarbetriebe greift insoweit zu kurz. Er zeigt allenfalls auf, dass sich in der Vergangenheit ein konkreter Bebauungsplan als abwägungsfehlerhaft erwiesen hat. Damit ist indes keinesfalls ein künftiges Scheitern einer Bauleitplanung belegt, ein solches Scheitern wird allenfalls ohne stichhaltige Gründe behauptet. Vielmehr wird der Plangeber unter Abwägung der widerstreitenden Belange und unter Berücksichtigung dieser Belange in den planerischen Festsetzungen dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich gerecht werden können. Eine Ausweisung weiterer Bauflächen am westlichen Ortsrand von C. ist jedenfalls planungsrechtlich keinesfalls von vornherein ausgeschlossen.
132ee) Des Weiteren ist auch die Rüge der Klägerseite, die Erreichung des Planungsziels Nr. 5 (unter Gliederungspunkt 5.2.2.2: „Anschluss des Gewerbegebietes T1. nach Süden an das klassifizierte Straßennetz“) sei nicht zwingend erforderlich, nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Denn für eine Planrechtfertigung wird die zwingende Erforderlichkeit der Maßnahme schon nicht vorausgesetzt. Vielmehr reicht es aus, dass das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Im Hinblick auf die verbesserte Erreichbarkeit des Gewerbegebietes T1. ist insoweit zu berücksichtigen, dass es bislang an einer unmittelbaren Anbindung in südlicher Richtung zum Siedlungsbereich von C. und zur M. . -- fehlt. Die genannte Anbindung muss vor diesem Hintergrund bisher durch die Innenstadt von C. (z.-- . über die --.------straße und H1.---straße ) oder die Wohngebiete an den Straßen G1. und W1. erfolgen. Die geplante M. . -- verbessert damit die Erreichbarkeit des Gewerbegebietes auch für den Verkehr aus einigen Gemeinden im südlichen Bereich des Kreises T. (z.--. . T6. , I4. , M5. ) erheblich.
133ff) Die Planrechtfertigung scheitert schließlich – entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht an der fehlenden Finanzierbarkeit des Neubaus der M. . -- Die Art der Finanzierung ist nicht zwar Gegenstand des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Allerdings darf die Planfeststellungsbehörde den Mangel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens nicht ignorieren; einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen.
134Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020 – 9 A 12/19 –, juris, Rn. 134 m.w.N.
135Die vorstehenden Voraussetzungen sind erfüllt. Dem Neubau der M. . --stehen nach dem plausiblen Vorbringen des Beklagten keine unüberwindbaren finanziellen Hindernisse entgegen, weil die Kosten des Vorhabens beim Beigeladenen als Träger der Straßenbaulast in entsprechende Haushaltspläne eingestellt sind.
1365. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist das Abwägungsmaterial beanstandungsfrei ermittelt worden und eine fehlerfreie Abwägung getroffen worden.
137Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass, - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
138Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 104, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
139Die Frage, ob einer Planung eine gerechte Interessenabwägung zugrunde liegt, ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die Gerichte haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Ergebnis der Abwägung grundsätzlich hinzunehmen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens haben die Gerichte es zu respektieren, dass sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat.
140Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 106, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
141Gemessen daran ist die Abwägung des Beklagten im Rahmen der Planfeststellung der M. . -- unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Kotrollbefugnis nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt das Gericht zunächst auf die inhaltlich nicht zu beanstandenden Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 (dort Gliederungspunkt --. . 5.2, Seite 66 bis 145) Bezug, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die widerstreitenden Belange sind in nicht zu beanstandender Weise sorgfältig gegeneinander abgewogen worden. Bei seiner Entscheidung, dass im Rahmen dieser Abwägung die der Maßnahme entgegengehaltenen Belange gegenüber den für den Neubau der M. . -- streitenden Gründe zurücktreten mussten, hat der Beklagte den ihm zustehenden Spielraum nicht in einer vom Gericht zu korrigierenden Weise überschritten. Von Klägerseite sind innerhalb der Präklusionsfrist gemäß § 6 UmwRG auch im begleitend geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Tatsachen und Beweismittel vorgetragen worden, welche die vorstehende Bewertung des Gerichts durchgreifend in Frage stellen.
142a) Die Prüfung der möglichen Varianten bezüglich des Neubaus der M. . ---weist keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger auf. Der Beklagte musste keine die Klägerseite weniger belastende Variante ernsthaft in Betracht ziehen oder gar als vorzugswürdig erachten.
143Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials in eine vergleichende Prüfung einzubeziehen. Sie hat die von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen. Sie ist aber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Planungsbehörde ist sogar befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung auszuscheiden.
144Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 108.
145Verfährt die Planungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen.
146Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.05.2015 - 11 D 7/12.AK -, juris, Rn. 110.
147Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Beklagten kein zum Erfolg der Klage führender Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 (dort unter Gliederungspunkt --. . 5.2.3, Seite 75 ff) ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, weshalb er die gewählte Linienbestimmung für den Neubau der M. --- für am besten geeignet zur Erreichung der Planungsziele erachtete. Es ist nicht erkennbar, dass sich dem Beklagten eine der möglichen Planungsvarianten – namentlich auch die von Klägerseite vorgeschlagene Variante – als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.
148Es liegt auf der Hand, dass solche Planungsvarianten zurücktreten mussten, die eine Erschließung der Fachhochschule nur aus südlicher oder nur aus nördlicher Richtung vorsahen. Denn im Falle der Realisierung einer solchen Variante wäre offenkundig eine geringere Verkehrsentlastung der Wohnstraßen im westlichen Bereich von C. und im Bereich des inneren Rings von C. die Folge gewesen. Dies ergibt sich nachvollziehbar auch aus der ergänzenden verkehrsgutachterlichen Stellungnahme des Planungsbüros Hahm vom 17.09.2015. Im Falle der alleinigen Anbindung der Fachhochschule aus südlicher Richtung wäre zudem das vernünftigerweise gebotene Planungsziel der Anbindung des Gewerbegebietes T1. nach Süden zur M. . ---nicht erreicht worden. Darüber hinaus hätte eine fehlende Durchbindung über die E.-----straße zur --. -- die erstrebten Verkehrsverlagerungseffekte erheblich gemindert sowie die geplante zweipolige Erreichbarkeit des Geländes der Fachhochschule mit einer Anbindung an das überörtliche Straßennetz vernachlässigt.
149Mit nicht zu beanstandenden Erwägungen hat der Beklagte sich insbesondere gegen die Realisierung der sogenannten WLV-Variante entschieden, welche im südlichen Bereich der Trasse eine Verschiebung nach Osten - näher an den bebauten Ortsteil - vorsah. In diesem Zusammenhang wird im Planfeststellungsbeschluss unter Darstellung einer naturschutzfachlichen Stellungnahme nachvollziehbar auf die zusätzlich entstehenden artenschutzrechtlichen Konflikte im Falle einer Verwirklichung der WLV-Variante hingewiesen. Nach der Bewertung der unteren Naturschutzbehörde sind diese artenschutzrechtlichen Konflikte erheblich. Der klägerische Hinweis auf den Entfall einer als Quartier genutzten Weide nach Erstellung der artenschutzrechtlichen Gutachten führt nicht weiter. Beanstandungsfrei hat der Beklagte insoweit angeführt, dass auch bei Verwirklichung der WLV-Variante eine weitere im Eingriffsbereich stehende Weide mit Höhle und Quartierpotenzial betroffen sei. Zudem sei bei Verwirklichung der WLV-Variante ein potentieller Quartierbaum sowie ein potentielles Winterquartier betroffen. Stichhaltige Tatsachen, welche die vorstehende Darstellung in Frage stellen könnten, sind von Klägerseite nicht vorgetragen worden.
150Schließlich führt auch der klägerische Einwand nicht weiter, im Falle einer Verschiebung der Trasse im südlichen Bereich nach Osten hin, näher an den bebauten Ortsteil von C. heran, sei eine geringere Inanspruchnahme von Eigentumsflächen gegen den Willen von Betroffenen erforderlich. Der Beklagte hat demgegenüber unwidersprochen vorgetragen, dass auch im Falle der beschriebenen Verschiebung der Trasse ein vollständiger Erwerb der notwendigen Flächen im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümern nicht signalisiert worden sei. Nachprüfbare Tatsachen, welche diese Darstellung entkräften könnten, sind von Klägerseite nicht vorgetragen worden.
151b) Der schlichte Einwand der Kläger, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Abwägungsmaterials gefertigten Verkehrsgutachten und auch die natur- und artenschutzrechtlichen Stellungnahmen seien veraltert, verfängt nicht. Die Kläger haben innerhalb der Präklusionsfrist nach § 6 UmwRG keine stichhaltigen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die vorstehende Behauptung stützen könnten. Demgegenüber sind nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vielmehr gründliche Erhebungen und fachliche Beiträge zum Naturschutz, zur Landschaftspflege, zu notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zum Artenschutz angefertigt worden. Die darauf fußenden Belange sind in den Abwägungsprozess in einer vom Gericht nicht zu beanstandenden Weise eingestellt und gewichtet worden.
152c) Schließlich sind auch die privaten Interessen und Belange der Kläger beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Die Durchführung der planfestgestellte Maßnahme führt unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens mit Blick auf eine befürchtete Wertminderung, auf befürchtete Immissionen auf dem Wohnhausgrundstück sowie auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung, welche im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Kläger hätte durchschlagen müssen.
153aa) Der (schlichte) Einwand der Kläger, die Realisierung des geplanten Vorhabens führe zu einer Wertminderung ihres Grundstücks, zeigt keinen Abwägungsmangel auf. Es fehlt bereits an einer konkreten durch nachprüfbare Tatsachen belegten Substantiierung dieser Behauptung. Unabhängig davon gebietet das Fachplanungsrecht keinen „Milieuschutz“. Daher stellen vorhabenbedingte Veränderungen des Wohnumfelds ebenso wie eine hieraus entstehende Grundstückswertminderung für sich allein grundsätzlich keine eigenständigen Abwägungsaspekte dar, die im Rahmen der Abwägung von vornherein Berücksichtigung finden müssten. Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen.
154Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17.06 -, juris, Rn. 21, m. w. N.
155Sonstige Wertminderungen, etwa weil der Markt ein Grundstück nach Realisierung des Vorhabens anders bewertet, werden von der Entschädigungsregelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht erfasst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber für enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen einen finanziellen Ausgleich nicht gewährt. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit und gewährleistet auch nicht jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums auszunutzen. Das Vorbeschriebene gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist.
156Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.1996 - 4 A 39.95 -, juris, Rn. 19 ff., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 71.07 -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 05.11.2021 – 11 D 93/19 AK -, juris, Rn. 142 ff.
157Der Beklagte hat die vorstehenden rechtlichen Voraussetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 (dort Gliederungspunkt --. 5.2.13.2, Seite 119 ff.) im Wesentlichen dargestellt und seine Abwägung ohne erkennbare Fehler hieran ausgerichtet.
158bb) Die Lärmschutzbelange der Kläger sind ebenfalls beanstandungsfrei in die Abwägung eingestellt worden. Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Nach der genannten Regelung ist unter anderem bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich für den Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV. Hiernach ist beim Bau öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Der Beklagte hat unter Anwendung von § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der 16. BImSchV zutreffend die Immissionsgrenzwert für Lärm für das klägerische Grundstück bestimmt. Das Wohnhausgrundstück der Kläger liegt in einem Wohngebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV, so dass als Immissionsgrenzwerte tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) gelten. Nach dem Inhalt des Immissionstechnischen Fachbeitrages der Firma RP Schalltechnik Osnabrück (Unterlage 17 zum Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018) werden im Prognose-Planfall am Wohnhaus der Kläger, I.------ --, unter Betrachtung von vier verschiedenen Immissionspunkten (EG–Süd, 1. OG-Süd, EG-West, 1. OG-West) die maßgeblichen Grenzwerte deutlich unterschritten. Tatsachen oder Beweismittel, welche diese sachverständige Begutachtung in Frage stellen, sind weder erkennbar noch von den Klägern vorgetragen worden.
159cc) Der Beklagte hat den Maßstab für die rechtlich zulässige Inanspruchnahme von Grundeigentum im Planfeststellungsbeschluss vom 15.06.2018 (dort Gliederungspunkt -- 5.2.13.1, Seite 118 f.) dargestellt und seine Abwägung hieran ausgerichtet. Nach diesen Maßgaben ist er im Rahmen seiner Abwägung beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Eingriff in das Eigentum der Kläger nicht vermeidbar ist und eine alternative Trassenführung neue private Betroffenheiten ausgelöst hätte. Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen ist zutreffend hingewiesen worden. Mit Blick auf den Umstand, dass den Klägern ein 749 m² großes Wohnhausgrundstück mit Garten verbleibt und der für das Vorhaben beanspruchte Grundstücksteil einen in den Außenbereich ragenden (also nicht bebaubaren) Gehölzstreifen betrifft, drängt sich eine Fehlgewichtung der Belange durch den Beklagten insoweit nicht auf.
160Die Kläger haben innerhalb der Frist nach § 6 UmwRG auch im begleitend geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Tatsachen und Beweismittel vorgetragen, welche die vorstehende Bewertung durchgreifend erschüttern oder gar Anlass zu Ermittlungen böten.
161III. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020 ist nicht mit Mängeln behaftet, die durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben wären.
162Gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG NRW bleiben insoweit unberührt. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW verbietet dem Verwaltungsgericht mithin die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen einer Anfechtungsklage, wenn das Gericht die Möglichkeit zur Fehlerbeseitigung bejaht.
163Der vor diesem Hintergrund statthafte Hilfsantrag (sinngemäß) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht hat nach eingehender Prüfung - auch auf der Grundlage des nicht präkludiert Vorbringens der Klägerseite - keine offensichtlichen das Abwägungsergebnis möglicherweise beeinflussenden Fehler des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.06.2018 in der Fassung des Planänderungsbescheides vom 06.10.2020 feststellen können, welche durch den Beklagten in einem ergänzenden Verfahren zu heilen wären. Zur Begründung wird ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter --. . II. Bezug genommen.
164C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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