Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 145/22
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag der Antragsteller,
3im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass ihr jeweiliger Genesenenstatus – wie in den Genesenennachweisen vom 0. und vom 0. 00.00.0000 ausgewiesen – für den Antragsteller zu 1. mindestens bis zum 10. Juni 2022 und für die Antragstellerin zu 2. mindestens bis zum 11. Juni 2022 fortbesteht,
4ist bei wörtlichem Verständnis bereits unzulässig (1.), bei einer sinngemäßen Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) hingegen unbegründet (2.).
51. Soweit die Antragsteller „wörtlich“ die Feststellung des Fortbestandes ihres jeweiligen Genesenenstatus beantragen, steht der Zulässigkeit des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsbegehrens der Umstand entgegen, dass eine vorläufige Feststellung des Fortbestandes ihres Genesenenstatus nicht ihrem Rechtsschutzbedürfnis entsprechen würde. Die bloße Feststellung der Fortgeltung des den Antragstellern jeweils bescheinigten Genesenenstatus wäre für sie nämlich schon deswegen nicht zielführend, weil ihre Genesenennachweise bereits unter Berücksichtigung des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 8. Mai 2021 in der ab dem 14. Januar 2022 gültigen Fassung (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) ausgestellt wurden und demnach nur eine Gültigkeit von 90 Tagen ausweisen.
6Ein Feststellungsantrag auf „Fortgeltung“ des Genesenenstatus ist in der Rechtsprechung nur in den Fällen als zulässig angesehen worden, in denen die Betroffenen bereits über einen Genesenennachweis verfügten, der den von ihnen begehrten Gültigkeitszeitraum von 180 Tagen ausgewiesen hat. Diese Konstellation ergab sich, weil den dortigen Antragstellern ein Genesenennachweis noch vor Inkrafttreten des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ausgestellt worden war.
7Vgl. insoweit VG Ansbach, Beschluss vom 11. Februar 2022 – AN 18 S 22.00234 –, juris, Rn. 25.
82. Sofern der Antrag hingegen sinngemäß dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsteller in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungs- oder allgemeinen Leistungsklage die Ausstellung (neuer) Genesenennachweise begehren, die eine Gültigkeit bis zum 10. bzw. 11. Juni 2022 ausweisen, ist dieser zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Er ist jedoch unbegründet, weil es an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs (a)) als auch eines Anordnungsgrundes (b)) fehlt.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 12 B 1289/15 –, juris, Rn. 4.
11An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
12a) Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein Anspruch der Antragsteller auf Ausstellung (neuer) Genesenennachweise besteht. Weder § 2 Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 B. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. Januar 2022 in der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) noch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV normieren ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Genesenennachweises. Sie enthalten lediglich eine Legaldefinition dieses Begriffs.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 13 B 1200/21 –, juris, Rn. 6 ff., 13 ff.; VG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2021 – 5 L 397/21 –, juris, Rn. 8 ff.; a. A. offenbar VG Osnabrück, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 3 B 4/22 –, juris, Rn. 13.
14Die Regelung eines „Genesenenstatus“ sowie dessen Dauer erfolgen unmittelbar durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der die Vorlage eines Genesenenzertifikats im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 IfSG „in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form“ tatbestandlich voraussetzt und sodann weitere Tatbestandsmerkmale durch den Verweis auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts aufstellt.
15Andere Vorschriften, die als Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Genesenennachweises in Betracht kommen, sind nicht ersichtlich. § 22 Abs. 6 Satz 1 IfSG regelt lediglich einen Anspruch des Betroffenen auf Ausstellung eines Genesenenzertifikats, welches allein das Vorliegen und den Zeitpunkt einer SARS-CoV-2 Infektion bescheinigt und dessen technische Generierung durch das Robert Koch-Institut erfolgt (Satz 3).
16b) Es fehlt zudem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, an die bei der hier geforderten Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu stellen sind.
17So ist erforderlich, dass den Antragstellern durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008 – 2 BvR 338/08 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 10.Februar 2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6.
19Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragsteller nicht gerecht. Denn sie geben lediglich pauschal an, dass sie ohne den Nachweis über einen Genesenenstatus von „weitgehenden Teilen des gesellschaftlichen Lebens“ ausgeschlossen wären. Ein Ausschluss von einer Vielzahl von Einrichtungen und Angeboten kann für nicht immunisierte Personen in dieser Pauschalität allerdings nicht (mehr) festgestellt werden, nachdem infolge der seit dem 4. März 2022 gültigen Neufassung der CoronaSchVO Zugangsbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 CoronaSchVO auch für getestete Personen entfallen.
20II. Der weitere Antrag der Antragsteller,
21im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass § 2 Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 B. CoronaSchVO sowie § 2 Nr. 5 SchAusnahmV für sie nicht gelten,
22ist ebenfalls unzulässig, weil er zum einen nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist (1.) und zum anderen eine Umgehung des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO zur Folge hätte (2.).
231. Das Begehren der Antragsteller richtet sich bereits nicht gegen den richtigen Antragsgegner, hier das Land Nordrhein-Westfalen als Normgeber.
24Im Rahmen von Feststellungsbegehren ist der Antrag gegen den Rechtsträger zu richten, demgegenüber das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Wird – wie hier – die Feststellung begehrt, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis begründet ist, kommen als Klage- bzw. Antragsgegner grundsätzlich sowohl der Normgeber als auch der Normanwender als Vollzugsbehörde in Betracht. Dabei eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, weil dieser die Norm grundsätzlich gegenüber dem Betroffenen umsetzt bzw. anwendet. Kein Rechtsverhältnis besteht danach im Regelfall zwischen Normadressat und Normgeber, da letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Dies gilt ebenso für sog. "self-executing" Normen, soweit diese einen Verwaltungsvollzug ermöglichen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, juris, Rn. 21 f.
26Wenn die Norm allerdings unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist, ist die Feststellungsklage hingegen mangels "verwaltungsmäßiger Umsetzung" gegen den Normgeber selbst zu richten.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris, Rn. 30; VG Bremen, Beschluss vom 27. August 2020 – 5 V 1672/20 –, juris, Rn. 31 f.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 43 VwGO, Rn. 15.
28Um letztere Konstellation handelt es sich vorliegend, weil hier das (Nicht-)Bestehen eines durch solche Normen begründeten Rechtsverhältnisses in Streit steht, für die kein Verwaltungsvollzug vorgesehen ist. Ein Rechtsverhältnis kann daher lediglich zum Normgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber zu dem Antragsgegner bestehen.
29Da es sich sowohl bei § 2 Abs. 8 i. V. m. Anlage 2 B. CoronaSchVO als auch bei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV um bloße Begriffsdefinitionen handelt und sie ihrem Inhalt nach erst im Zusammenspiel mit konkreten infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbotsvorschriften und diesbezüglichen Ausnahmeregelungen Rechte und Pflichten zur Entstehung bringen, ist für die Frage nach einer Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug auf das jeweilige Regelungsgefüge aus infektionsschutzrechtlichem Ge- oder Verbot, Ausnahmevorschrift und Begriffsbestimmung abzustellen.
30Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 – OVG 9 S 5/22 –, juris, Rn. 16.
31Durch die Ge- und Verbote der CoronaSchVO, welche über § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO auf die Begriffsdefinitionen der Anlage 2 B. CoronaSchVO bzw. des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV abstellen, werden unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass es einer vorherigen Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzuges bedarf. So sehen beispielsweise §§ 4 und 6 CoronaSchVO Umsetzungs- bzw. Vollzugsakte nicht vor. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 1 CoronaSchVO, dass die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung bei allen Personen von den für die jeweiligen Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten selbst zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen sind. Die zuständigen Behörden sind auch nicht dazu befugt, Betroffene von Zugangs- oder Kontaktbeschränkungen zu befreien (vgl. § 7 Abs. 3 CoronaSchVO). Die Möglichkeit der zuständigen Behörden, etwaige Verstöße gegen die sich aus den genannten Vorschriften unmittelbar ergebenden Pflichten als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 CoronaSchVO zu verfolgen, ist schon deswegen nicht geeignet, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, weil die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten keinen Verwaltungsvollzug darstellt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris, Rn. 34.
33Selbst wenn man dies jedoch als ausreichende Vollzugsmöglichkeit ansähe, wären insoweit gemäß § 7 Abs. 1 CoronaSchVO i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. April 2020 (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG NRW) die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden zuständige Behörden. Ein Rechtsverhältnis könnte damit allenfalls im Hinblick auf die örtliche Ordnungsbehörde der T. E. , nicht aber in Bezug auf den Antragsgegner als untere Gesundheitsbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW) angenommen werden.
342. Zudem steht der Statthaftigkeit der auf die Ungültigkeit von untergesetzlichen Normen – hier § 2 Abs. 8 CoronaSchVO i. V. m. Anlage 2 B. CoronaSchVO – gerichteten Feststellungsklage in der Hauptsache entgegen, dass im Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Gültigkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm herbeizuführen.
35Während im Rahmen des objektiven Rechtsbeanstandungsverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO (allein) die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm Gegenstand des Verfahrens ist und das Oberverwaltungsgericht im Falle des Erfolges mit erga omnes-Wirkung die Rechtsnorm für unwirksam erklärt (§ 47 Abs. 5 VwGO), ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO auf die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet; die Rechtskraft einer solchen Entscheidung erstreckt sich allein auf die an diesem Verfahren Beteiligten (vgl. § 121 VwGO). § 47 VwGO entfaltet gegenüber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung. Kommt es für den Ausgang eines Rechtsstreits auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm an, so gehört es seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, ob diese Norm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Umgehung des § 47 VwGO liegt nur dann vor, wenn mit dem Feststellungsantrag lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Denn in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Anders liegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird; die Prüfung der Gültigkeit der Norm erfolgt danach in inzidenter Weise.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2019 – 3 C 3.18 –, juris, Rn. 20 ff., und vom 28. Juni 2000 – 11 C 13.99 –, juris, Rn. 29; VG Bremen, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 V 2472/20 –, juris, Rn. 16.
37Klagebegehren, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Norm der eigentliche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird, sind demnach unzulässig, gleich in welche Form sie gekleidet sind. Eine solche Überprüfung kann nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO erfolgen.
38Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 2021, § 43 VwGO, Rn. 16; VG Bremen, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 V 2472/20 –, juris, Rn. 17.
39Dies zugrunde gelegt ist vorliegend von einer Sperrwirkung des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW auszugehen. Denn den Antragstellern geht es vorliegend allein um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO, welcher im Hinblick auf „genesene Personen“ auf die in Anlage 2 B. CoronaSchVO bzw. in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV enthaltene Legaldefinition des Genesenennachweises abstellt. Durch eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO würde sowohl eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Landesverordnungsgeber selbst geregelten Definition des Genesenennachweises als auch die Rechtmäßigkeit der für den Fall der Unwirksamkeit der Anlage 2 B. CoronaSchVO zur Auslegung heranzuziehenden § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gewährleistet.
40Für ein sinngemäß auf eine abstrakte Normenkontrolle ausgerichtetes Begehren spricht ferner, dass mit dem Feststellungsantrag der Antragsteller über eine abstrakte Rechtsfrage aufgrund eines noch nicht feststehenden Sachverhalts entschieden werden soll. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist noch nicht absehbar, welche Ge- oder Verbote ab dem Zeitpunkt des Auslaufens des Genesenenstatus der Antragsteller, mithin ab dem 11. bzw. 12. April 2022, für nicht immunisierte Personen gelten werden.
41Dass die Antragsteller in der Sache eine Entscheidung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO begehren, wird auch anhand des Umstandes erkennbar, dass sie ihr Rechtsschutzinteresse damit begründen, dass sie ohne einen Genesenennachweis nicht mehr unbeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könnten. Sofern eine Entscheidung durch das erkennende Gericht gegenüber dem Antragsgegner ergehen würde, würden etwaige sich aus der CoronaSchVO ergebenden Ge- oder Verbote für nicht immunisierte Personen jedoch lediglich im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners entfallen. Dies dürfte dem Interesse der Antragsteller nicht gerecht werden.
42Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist vielmehr davon auszugehen, dass es den Antragstellern um eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO geht, soweit dort im Hinblick auf „genesene Personen“ auf die in Anlage 2 B. CoronaSchVO bzw. in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV enthaltene Legaldefinition des Genesenennachweises abgestellt wird. Auf diese Weise würde eine Entscheidung mit "erga omnes"-Wirkung erreicht und den Antragstellern im Erfolgsfall ein unbeschränkter Zugang zu Einrichtungen und Angeboten im gesamten Land Nordrhein-Westfalen ermöglicht.
43III. Die von den Antragstellern äußerst hilfsweise beantragte Verweisung der „Sache mit den Anträgen an das zuständige Verwaltungsgericht (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG)“, kommt nicht in Betracht, da mit der Ablehnung der gestellten Anträge der Rechtsstreit keinen der Verweisung zugänglichen anhängigen Streitgegenstand mehr enthält.
44IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.1.3 und 1.5.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
47Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
48Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
49Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
51Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 BvR 338/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 83 1x
- § 7 Abs. 1 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 159 1x
- 13 B 1200/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 5 SchAusnahmV 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 3x
- VwGO § 47 6x
- VwGO § 121 1x
- 9 S 5/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 8 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- 5 L 397/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Nr. 5 SchAusnahmV 5x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 8 Satz 1 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 109a JustG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 V 2472/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 5 V 1672/20 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1289/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 4/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- VwGO § 43 3x
- §§ 4 und 6 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)