Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 944/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Das mit dem Antrag,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, sie für den Zeitraum vom 27. August 2025 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW aus wichtigem Grund vom Unterricht zu beurlauben,
4verfolgte Rechtsschutzziel der Antragstellerin (vgl. § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) versteht das Gericht bei verständiger Würdigung dahin, dass es auf die vorläufige Regelung eines materiellen Anspruchs auf Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2025/2026, hilfsweise auf erneute Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung, gerichtet ist. Allein dieses – von ihrer Verfahrensbevollmächtigten bestätigte (vgl. den Vermerk gemäß Ziffer 1. der gerichtlichen Verfügung vom 20. August 2025 [Bl. 33 GA]) – Verständnis entspricht der ihrem Gesamtvorbringen eindeutig zu entnehmenden Interessenlage der Antragstellerin.
5Die Antragstellerin besucht das W.-Gymnasium in X., eine in der Trägerschaft des Beigeladenen stehende Ersatzschule im Sinne von § 100 Abs. 2 SchulG NRW. Ihren von der Schule unterstützten (vgl. Bl. 19 BA Heft 1) Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 lehnte der Schulleiter am 13. August 2025 allein deswegen ab, weil es an der nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen Zustimmung der Bezirksregierung X. als Schulaufsichtsbehörde fehle. Mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin zwar das Ziel einer (vorläufigen) Beurlaubung vom Unterricht weiter. Dieses kann sie jedoch nur durch eine Inanspruchnahme des Antragsgegners – 1. – auf Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht – 2. – erreichen.
61. Ein auf die (vorläufige) Beurlaubung gerichtetes gerichtliches Vorgehen gegen die private Ersatzschule bzw. den Beigeladenen als Schulträger, das aus den nachfolgenden Gründen auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen hätte (vgl. § 13 GVG), verspricht von vornherein keinen Erfolg, weil auf diesem Weg nicht die hier allein fehlende Zustimmung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde zu erlangen ist. Insbesondere würde eine stattgebende (zivilgerichtliche) Entscheidung hier nicht in Anwendung verwaltungsrechtlicher Grundsätze die fehlende Zustimmung ersetzen,
7vgl. zur Ersetzung verwaltungsinterner Mitwirkungshandlungen anderer Behörden bei Erlass eines Verwaltungsakts durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung nur Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 35 Rn. 112 ff., 128 ff. m. w. N.,
8weil die Beurlaubung durch das W.-Gymnasium nicht (nach interner Mitwirkung der Schulaufsichtsbehörde) als Verwaltungsakt erlassen werden dürfte, sondern auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geschlossenen Schulvertrags ausschließlich zivilrechtlich beurteilt und umgesetzt werden müsste.
9Der Schule bzw. dem Beigeladenen als Schulträger sind hinsichtlich der Beurlaubung vom Unterricht nämlich keine hoheitlichen Befugnisse übertragen worden. Eine wirksame Beleihung ist hier zunächst nicht in der Vorschrift des § 100 Abs. 4 SchulG NRW zu sehen. Diese Norm weist Ersatzschulen mit der Verleihung des Rechts, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten, nur bestimmte, hier nicht betroffene Hoheitsbefugnisse zu. Die bloße Bindung von Ersatzschulen an öffentlich-rechtliche Vorschriften, hier möglicherweise gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW an den die Beurlaubung vom Unterricht als Rechtsfolge vorsehenden § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, begründet für sich genommen keine Übertragung von Hoheitsrechten. Daraus folgt vielmehr allein die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Schulträgers zur Anpassung des privatrechtlich ausgestalteten Schulverhältnisses an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Ersatzschulen gemäß § 104 Abs. 1 SchulG NRW der Schulaufsicht unterworfen ist, keine Zuweisung hoheitlicher Aufgaben an die Ersatzschulen oder deren Träger.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 13 B 1003/21 -, juris, Rn. 11 ff., insb. Rn. 21 ff. m. w. N.
112. Muss sich die Antragstellerin vor diesem Hintergrund zur Verfolgung ihres Begehrens gegen den – in der Antragsschrift ausdrücklich als solchen bezeichneten – Antragsgegner wenden, so kann sie von diesem – bei Vorliegen der Voraussetzungen – hier allein die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht erlangen, weil die Beurlaubung nach dem oben Gesagten nur durch die Schule auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfolgen kann. In der hier vorliegenden Konstellation ist die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde danach weder als der isolierten Anfechtbarkeit entzogenes Verwaltungsinternum noch als Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren.
12II. Der so verstandene nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
13Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das grundsätzliche Verbot einer hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 = juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 = juris, Rn. 18.
15Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit und erst recht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr der in materieller Hinsicht geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 oder ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie erneute Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung zu sichern wäre.
16Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
17Hiernach steht der Antragstellerin aller Voraussicht nach weder ein Anspruch auf Erteilung der überschlägiger Prüfung zufolge erforderlichen – 1. – Zustimmung der Bezirksregierung X. als zuständiger Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 88 Abs. 2 SchulG NRW, § 12 Abs. 1 ESchVO) zur Beurlaubung vom Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 noch auf erneute Entscheidung zu, weil diese die Erteilung der Zustimmung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert hat – 2. –. Dabei nimmt das Gericht in diesem Verfahren angesichts der einer weiteren Sachaufklärung entgegenstehenden Eilbedürftigkeit – mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch zu ihren Gunsten (vgl. auch die Ausführungen in der Antragsschrift [dort: S. 9 unten]) – an, dass die Antragstellerin nach wie vor gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schulpflichtig ist.
181. Das Gericht geht nach überschlägiger Prüfung davon aus, dass es für die Beurlaubung der Antragstellerin der Zustimmung der Bezirksregierung X. bedarf.
19Das Gericht legt in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der von der Antragstellerin nicht gerügten Vorgehensweise sowohl des (früheren wie auch des aktuellen) Schulleiters des W.-Gymnasiums als auch der Bezirksregierung X. (vgl. Bl. 19, 9, 23 f., 34 f. BA Heft 1 sowie Anlage 10 zur Antragsschrift [Bl. 32 GA]) zu Grunde, dass hinsichtlich einer Beurlaubung vom Unterricht (wohl vor dem Hintergrund von § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, vgl. auch Nr. 5 [am Ende] des Runderlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29. Mai 2015 [ABl. NRW. S. 354]) nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen des Schulvertrags im Einvernehmen mit der Bezirksregierung X. die Regelungen in § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NRW entsprechend zur Anwendung kommen.
20Hiervon ausgehend dürfte gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW eine Zustimmung der Bezirksregierung X. für die Beurlaubung der Antragstellerin erforderlich sein. Das Zustimmungserfordernis greift bei längerfristigen Beurlaubungen, d. h. – wie sich wohl aus dem systematischen Zusammenhang mit § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW (Schulleiter kann „bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben“) ergeben dürfte – bei Beurlaubungen, die sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Schuljahr erstrecken.
21Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 43 Anm. 4.1 (28. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2023); van den Hövel, in: Jülich/van den Hövel/Fehrmann/Pfaff, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 43 SchulG NRW Rn. 20 (Stand: Oktober 2020).
22Hiervon dürfte nach vorläufiger Bewertung auch der Beurlaubungsantrag der Antragstellerin erfasst werden. Diese hat zwar lediglich einen Antrag auf Befreiung für das Schuljahr 2025/2026 gestellt. Er dürfte aber einem Antrag auf Beurlaubung für die Dauer von zwei Schuljahren jedenfalls gleichstehen, weil er der Sache nach auf die Verlängerung der bereits aus identischen Gründen (Auslandsaufenthalt in U.) erfolgten Beurlaubung für das Schuljahr 2024/2025 gerichtet ist.
232. Die Bezirksregierung hat die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung der Antragstellerin vom Unterricht für das Schuljahr 2025/2026 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert.
24Für die Erteilung der Zustimmung zur Beurlaubung durch die Schulaufsichtsbehörde nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW können jedenfalls keine geringeren rechtlichen Anforderungen als für die Entscheidung des Schulleiters über die Beurlaubung gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW gelten. Dabei könnte angesichts des Zwecks des Zustimmungserfordernisses, eine einheitliche Handhabung der Praxis bei der Beurlaubung sicherzustellen,
25vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 43 Anm. 4.1 (28. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2023); van den Hövel, in: Jülich/van den Hövel/Fehrmann/Pfaff, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 43 SchulG NRW Rn. 20 (Stand: Oktober 2020),
26einiges dafür sprechen, dass die Schulaufsichtsbehörde – auch hier nach den (wie angenommen) im Einvernehmen mit der Bezirksregierung getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen des Schulvertrags (s. o.) – berechtigt (und gegebenenfalls auch verpflichtet) ist, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eigene Ermessenserwägungen anzustellen, sofern dafür noch ein eigenständiger Raum verbleibt. Letztlich kann dies hier jedoch offen bleiben, weil die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht glaubhaft gemacht hat.
27Zwar sind die mit einem Auslandsaufenthalt verfolgten Zwecke grundsätzlich als gewichtig einzustufen, was auch den Verordnungsgeber dazu bewogen hat, diesen als exemplarischen Fall einer Beurlaubung zu benennen (vgl. Nr. 3.4 des Runderlasses „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29. Mai 2015 [ABl. NRW. S. 354]). Hier ist indes zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits im Schuljahr 2024/2025 für einen Auslandsaufenthalt in U. beurlaubt war. Vor diesem Hintergrund erreichen die von ihr geltend gemachten Gründe für eine fortgesetzte Beurlaubung vom Unterricht im Schuljahr 2025/2026 nicht das Gewicht, um das öffentliche Interesse an der grundsätzlichen Erfüllung der Schulpflicht bzw. der Durchsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu überwiegen.
28Den Wunsch, eine enge Verbindung zu den in U. lebenden Familienmitgliedern aufzubauen – bzw. angesichts der vorangegangenen Beurlaubung wohl eher diese zu intensivieren –, kann die Antragstellerin ebenso in der unterrichtsfreien Zeit verwirklichen wie die Absicht, ihre Sprachkenntnisse zu vertiefen und die Möglichkeit eines Kulturaustauschs wahrzunehmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die unterrichtsfreie Zeit für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2025/2026 schon bei Berücksichtigung allein der landesweiten Ferien rund dreizehn Wochen beträgt (vgl. Nr. 1 des Runderlasses „Ordnung der Ferien und Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisses vom 19. Mai 2022 [ABl. NRW. 06/22]). In dem Zusammenhang kommt es der Antragstellerin zudem in besonderer Weise zugute, dass sie bereits das Schuljahr 2024/2025 in U. verbracht hat und dort über Familienanschluss verfügt. Denn dies ermöglicht es ihr, die gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen etwa durch digitale Kontakte aufrechtzuerhalten und daran bei kürzeren „Präsenzaufenthalten“ ohne „Eingewöhnungszeit“ unmittelbar anzuknüpfen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der angeführten Berufsorientierung bzw. einer beabsichtigten beruflichen Tätigkeit (auch) in U.; für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Antragstellerin, die sich bezogen auf das Schuljahr 2025/2026 der Jahrgangsstufe 8 zuordnet, in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit fehlt es an jedem objektiven Anknüpfungspunkt.
29Auch mit ihrem pauschalen Vorbringen, ihre Mutter arbeite für die Dauer des nächsten Schuljahres in U., zeigt die Antragstellerin keinen die Beurlaubung rechtfertigenden wichtigen Grund auf. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, dass dies auch ihren Aufenthalt für diese Zeit in U. erforderlich macht, obwohl ihr Vater offenbar weiterhin in Deutschland verbleibt. Dies gilt ebenso in Bezug auf den geltend gemachten Umstand, dass ihr jüngerer Bruder das kommende Schuljahr in U. verbringen wird. Daraus, dass möglicherweise – wie die Antragstellerin behauptet – das Schulamt für die Stadt X. als die für Grundschulen zuständige untere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 88 Abs. 3 SchulG NRW) der Beurlaubung ihres Bruders für das Schuljahr 2025/2026 zugestimmt hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten. Insbesondere kann sie sich schon deshalb – und losgelöst von allen weiteren Erwägungen – nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis des Antragsgegners berufen, weil die sog. Selbstbindung der Verwaltung Relevanz nur jenseits gesetzlich strikt determinierter Entscheidungen entfalten kann („keine Gleichheit im Unrecht“), es bezogen auf die Person der Antragstellerin aber nach dem oben Ausgeführten bereits am Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs ohne Beurteilungsspielraum, fehlt.
30III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach setzt das Gericht ausgehend von der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2024 - 19 E 290/24 -, juris, Rn. 5 (u. a. zur Unterrichtsbefreiung) m. w. N.,
32in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert von 5.000 Euro an, weil der Verfahrensgegenstand mit der (Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zur) Beurlaubung vom Unterricht eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme betrifft, der begehrte Eilrechtsschutz daher (jedenfalls unter Berücksichtigung der üblichen Verfahrenslaufzeiten auch vollständig) auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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Referenzen
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- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
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- GVG § 13 1x
- § 43 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 43 Abs. 4 Satz 2 SchulG 4x (nicht zugeordnet)
- § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- § 104 Abs. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 88 Abs. 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 ESchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 88 Abs. 3 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- § 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1003/21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 9.12 1x (nicht zugeordnet)
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