Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 594/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger im Verfahren 4 K 595/23, haben sieben Kinder, darunter ihren in 2008 geborenen Sohn S. und ihre in 2009 geborene Tochter B.. Sie lebten bis zu ihrem Umzug Ende des Jahres 2017 nach R. (Kreis Borken) in J.. S. besuchte ab dem Schuljahr 2014/2015, B. ab dem Schuljahr 2015/2016 den Grundschulverbund J. (Z./C.). Zum Schuljahr 2017/2018 meldeten die Klägerin und ihr Ehemann S. (Klasse 4) und B. (Klasse 3) beim Grundschulverbund J. ab und zunächst bei der W., einer Gemeinschaftsgrundschule in Trägerschaft der N. J., an, später aber auch dort wieder ab. Hierzu erklärten die Klägerin und ihr Ehemann im September 2017 gegenüber der Bezirksregierung Münster, dass sie ihre Kinder aus religiös motivierten Gründen nicht (mehr) an öffentlichen Schulen unterrichten lassen werden. Sie würden ihre Kinder mit Unterstützung der Philadelphia-Schule zu Hause unterrichten.
3Bei der Philadelphia-Schule e. V. handelt es sich um einen Zusammenschluss von Familien, die ihre Kinder selbstverantwortlich und in eigener Zuständigkeit zu Hause erziehen und bilden. Dabei führt die Philadelphia-Schule selbst regelmäßig keinen Unterricht durch, sondern bietet vornehmlich christlichen Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen durchgeführten Heimunterrichts an. Sie verfügt nicht über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule im Sinne von § 101 Abs. 1 SchulG NRW. Auch wurde ihr nicht nach § 118 SchulG NRW die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen.
4Seit Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis heute besuchten S. und B. weder eine öffentliche Schule noch eine Ersatzschule noch eine anerkannte Ergänzungsschule.
5Nach vorheriger Anhörung gab die Bezirksregierung Münster der Klägerin und deren Ehemann bezüglich S. durch – am 21. Oktober 2020 zugestellte – gleichlautende Ordnungsverfügungen vom 14. Oktober 2020 und bezüglich B. durch – am 30. Oktober 2020 zugestellte – gleichlautende Ordnungsverfügungen vom 26. Oktober 2020 jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2.) auf, ihren Sohn bzw. ihre Tochter an einer Schule anzumelden, an der er bzw. sie die Schulpflicht erfüllen kann (Ziffer 1.). Zugleich drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro für den Fall an, dass der Verfügung zu Ziffer 1. nicht bis zum 31. Oktober 2020 nachgekommen werde (Ziffer 3.). Zur Begründung von Ziffer 1. führte sie jeweils im Wesentlichen aus: Der schulpflichtige S. bzw. die schulpflichtige B. sei seit dem Schuljahr 2017/2018 Schüler bzw. Schülerin der W. gewesen, habe aber den Unterricht nicht besucht. Das Schulverhältnis sei inzwischen nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW erloschen, weil die fünfjährige Höchstverweildauer in der Grundschule nach § 2 Abs. 1 AO-GS überschritten sei. Für eine Beratung im Hinblick auf die für S. bzw. B. in Betracht kommenden Schulformen und Schulen könnten die Klägerin und ihr Ehemann sich gerne bei ihr, der Bezirksregierung Münster, melden.
6Die von dem Ehemann der Klägerin am 16. November 2020 gegen die an ihn gerichteten Ordnungsverfügungen erhobene – zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 2382/20 geführte – Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2025 - 4 K 595/23 - ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
7Die Klägerin hat ebenfalls bereits am 16. November 2020 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 2381/20 geführt und nach Abtrennung von anderen in dem Verfahren erhobenen Ansprüchen mit Beschluss vom 14. März 2023 letztlich unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen fortgeführt worden ist. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Die von der Bezirksregierung Münster herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht verfassungskonform. Zu Eingriffen in die elterliche Sorge sei keine Verwaltungsbehörde, sondern nur das Familiengericht und dies auch nur bei Bejahung einer hier nicht feststellbaren Gefahr für das Kindeswohl i. S. v. § 1666 Abs. 1 BGB befugt. Die Bescheide verstießen gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Es gebe keine rechtliche Pflicht für Eltern, ihre Kinder an einer Schule anzumelden. Bei § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW handele es sich nicht um eine Rechtsnorm mit einer Sollensaussage, es sei lediglich im Infinitivstil eine Seinsaussage enthalten. Im Übrigen trügen sie, die Klägerin und ihr Ehemann, für den Schulbesuch durch Anmeldung an der Philadelphia-Schule Sorge. Die Ordnungsverfügungen stellten auf die Sekundarstufe I ab, aber S. und B. seien mittlerweile nicht mehr vollzeitschulpflichtig. Die Ordnungsverfügungen seien unverhältnismäßig, da keine Gefahr für das Kindeswohl bestehe. Das Amtsgericht U. – Familiengericht – habe mit Beschluss vom 00.00.2023 von familiengerichtlichen Maßnahmen abgesehen, weil eine Kindeswohlgefährdung nicht feststellbar sei. Also habe die Bezirksregierung den Sachverhalt insoweit nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und auf unzureichender Grundlage entschieden. Sie habe keine angemessene Frist verfügt; ein „bis zum“ sei nirgends verfügt worden. Es hätte jeweils nur eine Ordnungsverfügung an sie beide, die Klägerin und ihren Ehemann, als Gemeinschaft adressiert werden dürfen, da Sorgegemeinschaft bestehe.
8Die Klägerin beantragt,
9die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Münster vom 14. Oktober 2020 und vom 26. Oktober 2020 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung der Bescheidbegründung entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und in den Verfahren 4 K 595/23, 4 K 1506/23, 4 K 3944/24, 4 K 3945/24 und 4 K 2198/25 sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15A. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Bezirksregierung Münster vom 14. Oktober 2020 und vom 26. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16I. Die durch Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen gegenüber der Klägerin geregelten Aufforderungen, ihren Sohn S. und ihre Tochter B. bei einer Schule anzumelden, sind rechtmäßig.
17Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden.
18Diese Bestimmung ermächtigt in Einklang mit höherrangigem Recht,
19vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2023 - 19 B 941/22 -, juris, Rn. 3 ff. m. w. N.,
20die Schulaufsichtsbehörde, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsakts einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in § 55 bis § 65 VwVG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
221. Die Schulanmeldeaufforderungen begegnen unter formellen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
23a) Die Bezirksregierung Münster war als obere Schulaufsichtsbehörde für deren Erlass zuständig.
24Die Bezirksregierung nimmt als obere Schulaufsichtsbehörde in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen wahr, soweit die Schul- oder Fachaufsicht nicht dem staatlichen Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde zugewiesen ist (vgl. § 88 Abs. 2 und 3 SchulG NRW). Letzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere fallen die an die Klägerin gerichteten Schulanmeldeaufforderungen nicht in den nach § 88 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 SchulG NRW dem staatlichen Schulamt übertragenen Bereich der Schulaufsicht über die Grundschulen, weil S. und B. (bereits) zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen nicht mehr der Grundschule zuzuordnen waren. Mangels tatsächlichen (weiteren) Schulbesuchs von S. und B. durfte sich die Bezirksregierung hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung an den allgemeinen Vorgaben in § 2 Abs. 1 der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) zur Dauer des Besuchs der Grundschule orientieren. Danach dauert der Besuch der Grundschule in der Regel vier Jahre (Satz 1). Diese Regeldauer soll um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden (Satz 2). Die daraus ersichtliche Ausbildungsdauer von regelmäßig höchstens fünf Jahren hätten S. und B. im Falle ihres tatsächlichen (weiteren) Schulbesuchs (schon) zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen vom 14. Oktober 2020 bzw. 26. Oktober 2020 überschritten gehabt. Denn sie wurden bereits zum Schuljahr 2014/2015 bzw. 2015/2016 eingeschult.
25b) Auch sonst bestehen keine formellen Mängel. Insbesondere wurde die Klägerin vor Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügungen nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und liegt die von ihr gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§§ 24, 26 VwVfG NRW) nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand für die Bezirksregierung Münster schon deshalb und losgelöst von allen sonstigen Erwägungen kein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob ohne Schulbesuch eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, weil es darauf aus den nachstehenden Gründen für ihre Entscheidung nicht ankam.
262. Die an die Klägerin gerichteten Anmeldeaufforderungen erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
27a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 SchulG NRW liegen vor. Die Klägerin hat ihre Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verletzt. Danach melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab.
28(aa) Anders als die Klägerin meint, statuiert § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW eine rechtlich verbindliche Pflicht der Eltern zur Schulanmeldung. Der Satz ist offenkundig präskriptiv und nicht deskriptiv gemeint. Dies folgt bereits daraus, dass Rechtstexte allein normative Aussagen treffen können. Zudem ergäbe ein anderes Verständnis schlicht keinen Sinn.
29(bb) Die Kinder der Klägerin waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen und sind bis heute gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass ein gesetzlicher Ruhenstatbestand des § 40 Abs. 1 SchulG NRW vorliege oder eine Ruhensanordnung der Schulaufsichtsbehörde nach § 40 Abs. 2 SchulG NRW ergangen sei; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
30(cc) Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen und hat bis heute ihre Kinder S. und B. nicht im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW bei einer Schule angemeldet; nichts anderes gilt im Übrigen für ihren Ehemann.
31Dies setzt, wie sich unzweifelhaft bereits aus systematischen Erwägungen (§ 41 SchulG NRW steht im „Vierte[n] Teil Schulpflicht“ des Gesetzes und trägt die amtliche Überschrift „Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht“) und dem entsprechenden Sinn und Zweck der Regelung ergibt, die Anmeldung an einer Schule voraus, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Schulpflicht kann gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule, unter weiteren Voraussetzungen nach § 34 Abs. 3 und 4 SchulG NRW auch einer anerkannten Ergänzungsschule erfüllt werden.
32An der danach vorausgesetzten Anmeldung bei einer Schule, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden kann, fehlt es hier.
33(aaa) Hierfür genügen nicht die (ursprünglichen) Anmeldungen bei der W., einer Gemeinschaftsgrundschule in Trägerschaft der N. J., zum Schuljahr 2017/2018.
34Zwar dürften die durch die Anmeldungen und die nachfolgenden – hier zugunsten der Klägerin unterstellten – Aufnahmen begründeten (und für die Erfüllung der Schulpflicht erforderlichen) Schulverhältnisse (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) nicht bereits gemäß § 47 SchulG NRW mit der Folge beendet sein, dass neue Schulanmeldungen an einer anderen Schule vorzunehmen wären. Denn sowohl die späteren Schulabmeldungen durch die Klägerin und ihren Ehemann (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW) als auch das (fiktive) Erreichen der (regelmäßigen) Höchstausbildungsdauer (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW) dürften mangels nachgewiesenen Schulwechsels nicht zur Beendigung der Schulverhältnisse geführt haben (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW).
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 51 zu einer „Schulabmeldung“.
36Allerdings konnten S. und B. selbst im Falle des formalen Fortbestehens der Schulverhältnisse schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügungen die Schulpflicht nicht mehr durch den Besuch der W. erfüllen, weil diese aufgrund des (fiktiven) Erreichens der (regelmäßigen) Höchstausbildungsdauer (s. o.) dort nicht mehr fortgesetzt werden konnten (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW).
37(bbb) Mit den zu ihren Gunsten unterstellten Anmeldungen von S. und B. bei der privaten Philadelphia-Schule e. V. bereits vor Erlass der Ordnungsverfügungen ist die Klägerin ihrer Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW nicht nachgekommen, weil durch deren „Besuch“ die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann. Die Philadelphia-Schule e. V. ist schon keine Schule im Sinne des Schulgesetzes (vgl. § 6 Abs. 1 SchulG NRW), weil sie selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern lediglich Eltern Unterstützung insbesondere durch fachliche und pädagogische Betreuung des von diesen (oder Dritten) durchgeführten Heimunterrichts anbietet. Demgemäß und erst recht verfügt sie weder über eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule im Sinne von § 101 Abs. 1 SchulG NRW noch wurde ihr nach § 118 SchulG NRW die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen.
38Vgl. dazu, dass die Schulpflicht nicht durch die Inanspruchnahme der Unterstützung durch die Philadelphia-Schule e. V. erfüllt werden kann, bereits OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 ‑, juris, Rn. 21.
39b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die ihr gegenüber ergangenen Aufforderungen, ihre Kinder S. und B. an einer Schule anzumelden, an der sie die Schulpflicht erfüllen können, inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Insbesondere sind die damit in der Sache getroffenen Regelungen hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei. Tenor und Begründung der Ordnungsverfügungen lassen keinen Zweifel daran zu, dass der Klägerin die Anmeldung (allgemein) an einer Schule – d. h. nicht begrenzt auf Schulen der Sekundarstufe I – abverlangt wird, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. Einer weitergehenden Konkretisierung, etwa durch Benennung einer konkreten Schule, bedurfte es unter den hier gegebenen Umständen auch nicht. Vielmehr kann der Klägerin ohne Weiteres die Kenntnis zugetraut werden, welche Schulen für ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass die Bezirksregierung Münster der Klägerin in den angegriffenen Ordnungsverfügungen angeboten hat, für eine entsprechende Beratung zur Verfügung zu stehen. Im Übrigen schränkte eine weitergehende Konkretisierung das Recht der Klägerin (und ihres Ehemanns) ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die ihre Kinder in Zukunft besuchen sollen.
40c) Die Bezirksregierung Münster hat das ihr durch § 41 Abs. 5 SchulG NRW auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erweisen sich die Schulanmeldeaufforderungen nicht als unverhältnismäßig. Sie sind zur Verwirklichung des legitimen gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der staatlichen Schulpflicht geeignet und erforderlich. Namentlich standen der Bezirksregierung Münster keine milderen, gleich wirksamen Mittel zu Gebote. Zwar wäre es ihr rechtlich möglich gewesen, die Kinder der Klägerin auf der Grundlage von § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuzuweisen. Ein Grund für die Zuweisung kann nämlich auch sein, dass die Eltern schulpflichtiger Kinder – wie hier die Klägerin und ihr Ehemann – ihrer Anmeldepflicht an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule nicht nachkommen. Insoweit dient die Regelung in § 46 Abs. 7 SchulG NRW – neben der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern – auch der Erfüllung der Schulpflicht.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2023 - 19 B 707/23 -, juris, Rn. 5 m. w. N.
42Dieses Vorgehen wäre indes nicht milder gewesen, weil es (wenngleich – wie ausgeführt – in rechtlich zulässiger Weise) das Recht der Klägerin (und ihres Ehemanns) eingeschränkt hätte, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die ihre Kinder in Zukunft besuchen sollen. Die Anmeldeaufforderungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Angesichts der in verfassungskonformer Weise gesetzlich vorgegebenen Schulbesuchspflicht ist es insoweit rechtlich irrelevant, ob (auch) ohne den Besuch einer Schule im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW Unterrichtung und Erziehung gesichert sind und keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Daher kommt es auf den von der Klägerin angeführten Beschluss des Amtsgerichts U. – Familiengericht – von 2023 und die zugrunde liegenden Feststellungen hier nicht an. Dass umgekehrt der Schulbesuch der Kinder der Klägerin zu einer Kindeswohlgefährdung führen könnte, hat die Klägerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, als die Durchsetzung der Schulpflicht grundsätzlich gerade dem Kindeswohl dient. Schließlich dringt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Ordnungsverfügungen seien rechtswidrig, weil sie auf die Sekundarstufe I abstellten, aber S. und B. mittlerweile nicht mehr vollzeitschulpflichtig seien, d. h. die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bereits erfüllt hätten (vgl. § 37 Abs. 1 SchulG NRW). Die damit der Sache nach geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit liegt selbst dann nicht vor, wenn es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den aktuellen Zeitpunkt ankäme. Dies folgt losgelöst von allen sonstigen Erwägungen bereits daraus, dass die Grundannahme der Klägerin, die Ordnungsverfügungen verlangten (ausschließlich) die Anmeldung an einer Schule der Sekundarstufe I, nicht zutrifft (s. o.), daher selbst im unterstellten Fall der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 37 Abs. 1 SchulG NRW weiterhin die Anmeldung an einer Schule möglich ist, an der die Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW) erfüllt werden kann.
43d) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Grundverfügungen nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden waren; bei der jeweils in den Tenor von Ziffer 3. der Ordnungsverfügung integrierten Vorgabe, der Verfügung zu Ziffer 1., d. h. der Grundverfügung, „bis zum 31. Oktober 2020“ nachzukommen, handelt es sich um eine bloß die Zwangsgeldandrohung betreffende Vollstreckungsfrist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW), die im Rahmen der Grundverfügung keine rechtliche Bedeutung hat. Gesetzlich vorgegeben ist eine Fristsetzung bei Schulanmeldeaufforderungen nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW nicht. Auch sonst ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung rechtlich geboten.
44Vgl. zur Anforderung von Nachweisen hinsichtlich einer Masernimpfung für schulpflichtige Kinder OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 13 B 1437/23 -, juris, Rn. 26 ff. m. w. N.
45e) Schließlich dringt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen durch, es hätte jeweils nur eine Ordnungsverfügung an sie beide, d. h. sie und ihren Ehemann, als Gemeinschaft adressiert werden dürfen, da Sorgegemeinschaft bestehe. Durch die hier und in dem Verfahren des Ehemanns 4 K 595/23 angegriffenen Ordnungsverfügungen wird der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils aufgegeben, ihren Sohn S. bzw. ihre Tochter B. an einer Schule anzumelden, an der er bzw. sie die Schulpflicht erfüllen kann. Mit diesem Regelungsinhalt formulieren die Ordnungsverfügungen in Einklang mit § 41 Abs. 1 SchulG NRW eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichten der Klägerin und ihres Ehemanns, die mit zwei (gleichlautenden) Bescheiden ausgesprochen werden müssen bzw. jedenfalls dürfen; dafür, dass damit im Ergebnis in rechtlich unmöglicher Weise eine zweimalige Anmeldung verlangt worden sein könnte, geben die Ordnungsverfügungen nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont nichts her. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen zugleich dem Grundsatz der elterlichen Eigenverantwortlichkeit gemäß § 1627 Satz 1 Hs. 1 BGB; der Hinweis der Klägerin auf § 1629 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB, wonach die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, verfängt schon deshalb und losgelöst von allen sonstigen Erwägungen nicht, weil es hier nicht um die Vertretung des Kindes, sondern um eigenständige öffentlich-rechtliche Pflichten der Klägerin und ihres Ehemanns als Eltern im Sinne von § 41 Abs. 1 SchulG NRW geht.
46II. Die durch Ziffer 3. der Ordnungsverfügungen getroffenen Androhungen eines Zwangsgelds in Höhe von 250 Euro sind ebenfalls rechtmäßig. Sie stehen in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Insbesondere ist der Klägerin entgegen ihrer Behauptung in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung jeweils eine Frist gesetzt worden („bis zum 31. Oktober 2020“); diese ist auch angemessen im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW. Dies gilt auch hinsichtlich der Schulanmeldung von B.. Zwar ist die entsprechende Ordnungsverfügung der Klägerin erst am 30. Oktober 2020 zugestellt worden. Indes bestand aufgrund der bereits jahrelangen Verletzung der Schulpflicht besondere Eilbedürftigkeit und war der Klägerin die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung auch innerhalb der kurz bemessenen Frist noch möglich. Die Bezirksregierung durfte unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls davon ausgehen, dass die Klägerin keine längere Zeit für die Auswahl der Schule sowie die Abstimmung mit ihrem Ehemann benötigen würde. Denn beide waren bereits zuvor gesetzlich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zur Schulanmeldung verpflichtet und hatten aufgrund der ihnen gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie nicht wahrgenommen hatten, (sichere) Kenntnis von der bevorstehenden einzelfallbezogenen Konkretisierung dieser Pflicht. Zudem waren ihnen wenige Tage zuvor die ihren Sohn S. betreffenden gleichlautenden Ordnungsverfügungen zugestellt worden.
47B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
48Die Berufung war nicht entsprechend der Anregung der Klägerin gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. Denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Insbesondere war die – soweit ersichtlich – bislang in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärte rechtliche Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Schulanmeldeaufforderung nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW maßgeblich ist,
49vgl. aber hinsichtlich Schulbesuchsaufforderungen nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW, die die Teilnahmeverantwortung aus Abs. 1 Satz 2 konkretisieren: OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 23 ff.,
50hier schon nicht entscheidungserheblich.
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