Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 649/04.NW

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin beantragte Anfang Oktober 2002 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten ihres geplanten Umzuges innerhalb der Stadt X.... Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an die Firma B... stimmte die Beklagte der Anmietung eines Mercedes Sprinter 308 D für einen Tag durch die Klägerin zu. In dem Schreiben heißt es wörtlich: "Die Mietkosten einschließlich Haftungsbefreiung und Benzin werden von uns übernommen." Gegen Rückgabe dieses Schreibens und Mietung eines Leihwagens zahlt die Stadtverwaltung X.... der oben genannten Leihfirma die mit vorgelegter Rechnung entstandenen Kosten.

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Die Klägerin mietete daraufhin bei der Firma B.. einen Mercedes Sprinter an und führte am 19. Oktober 2002 den Umzug durch. Hierfür stellte die Firma B... einen Betrag in Höhe von insgesamt 118,99 € in Rechnung. Darin enthalten war ein Vollkaskoschutz für einen Tag zum Preis von 17,24 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

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Bei der Durchführung des Umzugs verursachte die Klägerin an dem Mietfahrzeug einen Schaden. Unter Hinweis auf die Beschädigung des Mietfahrzeugs bat die Firma B.. die Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2003 um Übernahme der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 520,00 €. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 8. April 2003 gegenüber der Firma B. ab.

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Mit Schreiben vom 9. September 2003 beantragte die Klägerin daraufhin bei der Beklagten die Übernahme der Eigenbeteiligung sowie eine Freistellung von den Kosten gegenüber der Firma B... Zur Begründung führte die Klägerin aus, in dem Schreiben vom 8. Oktober 2002 sehe sie eine vertragliche Freistellung von jeglichen Kosten. Dies sei als Haftungsübernahme anzusehen oder auszulegen. Mit Schreiben vom 22. September 2003, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Übernahme der Selbstbeteiligung in Höhe von 520,00 € ab. Hiergegen legte die Klägerin am 7. Oktober 2003 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2004, der Klägerin zugestellt am 3. Februar 2004, zurückwies.

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Dagegen hat die Klägerin am 3. März 2004 Klage erhoben. Sie führt aus, aufgrund des Begriffs "Haftungsbefreiung" in dem Schreiben vom 8. Oktober 2002 sei sie davon ausgegangen, dass bei einem Unfall keine Kosten auf sie zukommen würden, zumindest, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handele. Tatsächlich sei ihr Verschulden allenfalls als mittlere Fahrlässigkeit einzustufen. Sie habe keine große Erfahrung im Führen von Klein-Lkws und habe bei der Einfahrt in den Hof die Höhe der Durchfahrt unterschätzt. Dabei sei die Plane auf der rechten Seite beschädigt worden. Es stelle sich auch die Frage, warum die Beklagte hier nicht wenigstens darlehensweise den Selbstbeteiligungsbetrag zur Verfügung gestellt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2003 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses vom 14. Januar 2004 zu verpflichten, sie hinsichtlich des Schadensersatzes, den die Firma B... von ihr fordere, freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 eröffnet. Es handelt sich im Sinne dieser Vorschrift um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Sozialhilfe. Maßgeblich ist, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Selbstbeteiligung in Höhe von 520,00 € aufgrund der Bewilligung von Umzugskosten nach dem BSHG geltend macht; die zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen sind daher öffentlich-rechtlicher Natur.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 22. September 2003, mit dem die Übernahme der Eigenbeteiligung abgelehnt wurde, handelte es sich der Sache nach um einen Verwaltungsakt. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

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Die Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Selbstbeteiligungskosten, die die Firma B... von ihr aus Anlass der Verursachung eines Schadensfalles im Zusammenhang mit der Anmietung eines Lkws fordert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 14. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin kann keine Rechte auf Übernahme der Selbstbeteiligungskosten aus dem Schreiben der Beklagten an die Firma B.. vom 8. Oktober 2002 herleiten. Zwar hat sich die Beklagte darin stillschweigend auch gegenüber der Klägerin bereit erklärt, die Mietkosten sowie Haftungsbefreiung und Benzin für die Anmietung eines Lkws für einen Tag zu übernehmen. Diese Einwilligung umfasst aber nicht die von der Klägerin mit der Firma B... vereinbarte Selbstbeteiligung. Im Streit zwischen den Beteiligten steht allein der Begriff der "Haftungsbefreiung", von dem in dem genannten Schreiben der Beklagten an die Firma B... die Rede ist. Dieser Begriff ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers auszulegen, wobei die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang einer Haftungsübernahme nach allgemeinen Regeln bei demjenigen liegen, der sich zur Begründung eines Ersatzanspruches darauf beruft. Verbleibende Zweifel an einer vollständigen Haftungsübernahme gehen danach zu Lasten des Anspruchsstellers. Hier ergibt bereits der Wortlaut der Erklärung, dass die Übernahme sich auf die im Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Mietwagenfirma konkret vereinbarten Mietkosten sowie die separat ausgewiesene - allgemein mit dem Begriff "Haftungsbefreiung" bezeichnete - Gebühr beschränkt hat, die für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung im Rahmen eines Mietvertrages verwendet wird. Eine Übernahme von Selbstbeteiligungskosten ist danach nicht erfolgt, sie hätte durch einen Zusatz "Haftungsbefreiung und Selbstbeteiligung" oder durch eine allgemeine Übernahme der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag klargestellt werden müssen.

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Die Klägerin kann ihr Begehren auf Übernahme der Eigenbeteiligung auch nicht aus den Vorschriften des BSHG herleiten. Zwar war sie hilfebedürftig i.S.d. §§ 11, 12 BSHG und hatte daher einen Anspruch nach § 21 Abs. 1 BSHG auf Gewährung einer einmaligen Umzugskostenbeihilfe, da zu den Unterkunftskosten i.S.d. § 12 BSHG auch die notwendigen Umzugskosten zählen.

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Die notwendigen Umzugskosten umfassen vorliegend aber nicht die Übernahme der Eigenbeteiligungskosten an einer Vollkaskoversicherung. Ob ein geltend gemachter Umzugskostenbedarf sozialhilferechtlich anzuerkennen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG FEVS 51, 49). Im Allgemeinen wird es ausreichend sein, dem Hilfeempfänger, der innerhalb einer Kommune umzieht, die Kosten für den Transport von Möbeln und anderen Gegenständen zu gewähren. Denn es kann erwartet werden, dass der Hilfeempfänger den Umzug gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Verwandten und Freunden durchführt, um die Umzugskosten niedrig zu halten. Bei fehlender Transportmöglichkeit für Möbel etc. ist die Anmietung eines geeigneten Fahrzeugs als notwendig anzusehen, der Träger der Sozialhilfe deshalb zur Bewilligung der erforderlichen Kosten verpflichtet. Das entbindet den Hilfeempfänger aber nicht von der Pflicht, anlässlich des Umzugs sorgfältig mit den ihm überlassenen Sachen Dritter umzugehen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Übernahme deliktischer Ansprüche gegen einen nicht sorgfältigen Hilfeempfänger gehört danach nicht zu den notwendigen Umzugskosten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO.

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