Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 555/08.NW

Tenor

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. Juni 2006 auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstücknummer .../7 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 werden aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 7.246,05 € festgesetzt wurde. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1) zu einem Fünftel und die Klägerin zu 2) zu vier Fünfteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge.

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Sie sind gemeinschaftlich Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer .../7 in ..... Die Klägerin zu 2) ist außerdem Alleineigentümerin des benachbarten Grundstücks mit der Flurstücknummer .../10. Beide Grundstücke sind bebaut und werden bisher von der A. Straße, der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L., erschlossen.

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Der Bebauungsplan „An der B. Straße“ der Beklagten, der am 17. Februar 1999 öffentlich bekanntgemacht wurde, sieht westlich angrenzend an die Grundstücke der Kläger eine ca. 100 m lange öffentliche Verkehrsfläche vor, die die A. Straße in Nord-Süd-Richtung mit der B. Straße verbindet. Abzweigend von A. Straße ist diese Verkehrsfläche auf einer Länge von ca. 30 m zunächst zwischen 5 m und etwas über 3 m breit und mündet in einen Wendehammer. Nach ca. 40 m setzt sich die Verkehrsfläche dann als Fußweg zur B. Straße hin fort. Südlich der B. Straße befindet sich in diesem Bereich die katholische … Kirche.

4

Nachdem die Verkehrsfläche als Baustraße fertig gestellt war, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 26. April 2006, für diese Erschließungsmaßnahme Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zu erheben. Für das Grundstück Flurstücknummer .../7 zog die Beklagte daraufhin die Kläger mit zwei Bescheiden vom 27. Juni 2006 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 7.792,31 € heran. Gegenüber der Klägerin zu 2) setzte die Beklagte außerdem mit einem weiteren Bescheid vom 27. Juni 2006 für das Grundstück Flurstücknummer .../10 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für diese Erschließungsmaßnahme in Höhe von 10.097,07 € fest. Beitragsmaßstab war dabei die Grundstücksfläche multipliziert mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl 0,8. Beim Grundstück Flurstücknummer .../7 wurde außerdem ein Zuschlag von 10 % für gewerbliche Nutzung erhoben.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen diese drei Bescheide am 19. Mai 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen:

6

Die Beklagte habe ursprünglich das westliche Nachbargrundstück Flurstücknummer ...0 erworben, um den Blick von der A. Straße auf die Katholische Kirche freizuhalten. Im Jahr 1999 habe die Beklagte dann ihre Planung geändert und das Grundstück in die Bauplätze ...0/3, ...0/4 und ...0/5 aufgeteilt. Das Grundstück Flurstücknummer ..0/5, das die Beklagte am 27. Juni 2001 an Dritte verkauft habe, sei bereits von der B. Straße erschlossen, das Grundstück Flurstücknummer ...0/3, das am 25. Mai 2002 verkauft worden sei, von der A. Straße. Für das Mittelgrundstück Flurstücknummer ...0/4, das am 25. Juli 2002 verkauft worden sei, habe man eine Zufahrt von der A. Straße her errichten müssen. Dem diene die nun neu hergestellte Stichstraße auf dem Grundstück Flurstücknummer ...0/6. Im Jahr 2006 hätten sie sich gegen die überhöhte Bebauung auf den Nachbargrundstücken gewandt. Damals habe ihnen die Beklagte mitgeteilt, dass ihnen keine Nachteile und Anliegerkosten durch diese Bebauung entstehen würden. Gleichwohl hätten sie im Juni 2006 die nunmehr angefochtenen Vorausleistungsbescheide erhalten. Die abgerechnete Maßnahme diene ausschließlich als Zufahrt für das Grundstück Flurstücknummer ...0/4. Sie selbst hätten keinerlei Erschließungsvorteil. Ihr Grundstück Flurstücknummer .../7 werde durch die neue Zufahrt nicht erschlossen. Ohne die Erschließung von der A. Straße her hätten sie keinerlei Möglichkeit für eine Zufahrt auf das Grundstück. Das Nebengebäude im südlichen Bereich dieses Grundstücks sei erst im Herbst 2006 abgerissen worden. Entlang des Grundstücks Flurstücknummer .../7 bestehe zur Stichstraße hin ein tatsächliches Hindernis, dessen Beseitigung den Klägern nicht zumutbar sei. Die Schaffung einer Zufahrt von der neuen Stichstraße her sei nämlich nur durch den Abriss der Giebelwand des bestehenden Gebäudes möglich. Das Grundstück Flurstücknummer .../10 sei ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück. Das auf diesem Grundstück stehende Gebäude sei ausschließlich zur bisherigen A. Straße hin ausgerichtet und ein Zugang zu diesem Grundstück von der neuen Stichstraße her nicht möglich. Es gebe eine unzumutbare Doppelbelastung, weil sie zur Erschließung dieses Grundstücks von der A. Straße her einen Grundstücksteil hätten zukaufen müssen und außerdem bezüglich der A. Straße Anliegerkosten gezahlt worden seien. Zu Unrecht sei auch keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden. Schließlich sei beim Grundstück Flurstücknummer .../7 zu Unrecht ein Gewerbezuschlag erhoben worden, da dieses Grundstück seit vielen Jahren nur noch zu Wohnzwecken genutzt werde.

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Die Kläger beantragen,

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die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. Juli 2006 auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstücknummer .../7 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 aufzuheben.

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Die Klägerin zu 2) beantragt außerdem,

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den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2006 auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flurstücknummer .../10 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert:

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Beide Grundstücke der Kläger seien durch die neue Erschließungsanlage erschlossen. Auch bestehe die Möglichkeit eines Zuganges. Alle Hindernisse befänden sich auf den Grundstücken der Kläger selbst und könnten zumutbar beseitigt werden. Sie hätten auch keinen Anspruch auf eine Eckgrundstücksvergünstigung, weil die A. Straße eine qualifizierte Straße darstelle und es deshalb an einer Gleichartigkeit der jeweiligen Verkehrsflächen fehle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in Form der Klagehäufung gemäß §§ 44, 64 VwGO, 60 ZPO zulässigen Klagen haben in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

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Die beiden Erschließungsbeitragsbescheide betreffend das Grundstück Flurstücknummer .../7 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit dort ein Zuschlag von 10 v. H. für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung festgesetzt wurde. In diesem Umfange waren sie und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid deshalb gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, weil die drei Beitragsbescheide insoweit rechtmäßig sind.

18

Soweit mit Beitragsbescheiden betreffend das Grundstück Flurstücknummer .../7 gegenüber den Klägern ein Gewerbezuschlag von 38 qm festgesetzt wurde, sind die Bescheide rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erhebung eines solchen Zuschlages nicht vorliegen. Zwar sieht § 6 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten - EBS - einen solchen Zuschlag für Grundstücke vor, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden. Dies ist bei dem Grundstück Flurstücknummer .../7 jedoch nicht der Fall, weil die frühere Nutzung als Bäckerei bereits vor vielen Jahren aufgegeben wurde und seither das Grundstück ausschließlich Wohnzwecken dient. Mithin ist die beitragspflichtige Fläche des Grundstücks Flurstücknummer .../7 von 426 qm um 38 qm auf 388 qm zu reduzieren. Da sich damit auch die gewichtete beitragspflichtige Gesamtfläche von 1850 qm um 38 qm auf 1812 qm verringert, ergibt sich ein leicht erhöhter Beitragssatz von 18,6754 €/qm (33.840,00 € /1812 qm Beitragsfläche). Die beiden Erschließungsbeitragsbescheide betreffend das Grundstück Flurstücknummer .../7 waren daher aufzuheben, soweit eine Vorausleistung von mehr als 7.246,05 € festgesetzt wurde (= 388 qm X 18,6754 €/qm).

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Weitergehende rechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Vorausleistungsbescheide bestehen jedoch nicht.

20

Die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass die Bauarbeiten zur Herstellung der von der A. Straße in südliche Richtung abzweigende Stichstraße eine Erschließungsbeitragspflicht der Eigentümer der von diesen Straßen erschlossenen Grundstücke begründen, liegen vor und werden auch von den Klägern nicht in Frage gestellt, soweit es darum geht, dass die Straßenherstellung in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der B. Straße“ erfolgt, dass die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten entsprechend § 132 BauGB eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung darstellt und dass der Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage des § 133 Abs. 3 BauGB die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 80 % des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags beschlossen hat. Zu Recht hat die Beklagte auch den etwa 45 m langen Fahrweg ohne den daran anschließenden Fußweg zum Gegenstand der hier strittigen Vorausleistungserhebung gemacht, denn bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 33.94 -).

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Die Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für diese Verkehrsanlage scheitert auch nicht daran, dass diese Straße nicht notwendig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wäre.

22

Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand nur diejenigen Aufwendungen, die „erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen“. Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (Vg. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -). Bei zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) fehlt es regelmäßig nicht an dieser „Erforderlichkeit“. Bei solchen Verkehrsanlagen kann aber in Ausnahmefällen die Erforderlichkeit dann zweifelhaft erscheinen, wenn die angrenzenden Grundstücke bereits anderweitig erschlossen und schon dadurch bebaubar oder gewerblich nutzbar sind. Unerheblich ist allerdings, dass – wie die Erfahrung zeigt – der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung (Zweitanlage), insbesondere wenn er sein Grundstück bereits nach seinen Vorstellungen abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 -). Daran mag es ausnahmsweise fehlen, wenn etwa der Zweck der Anlage nur durch Umstände bestimmt ist, die außerhalb der Erschließungsfunktionen im Sinne der §§ 127, 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen (wenn z. B. die Anlage ausschließlich den direkten Zugang zu einem Sportgelände oder zu einem Aussichtsturm gewährleisten soll). Erschließt hingegen eine Anbaustraße einzelne oder mehrere Grundstücke erstmals, ist regelmäßig von ihrer Erforderlichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995, a. a. O.).

23

Daran gemessen bestehen keine Bedenken an der Erforderlichkeit der durch den Bebauungsplan „An der B. Straße“ vorgesehenen Verkehrsanlage, denn die Stichstraße dient nicht nur der Zweiterschließung mehrerer Grundstücke und der Verbindung zwischen der A. Straße und der B. Straße, sondern erschließt als Anbaustraße auch erstmals das Grundstück Flurstücknummer ...0/4.

24

Die Grundstücke der Kläger gehören auch zum Kreis der im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB von dieser neuen Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, auf die der beitragsfähige Erschließungsaufwand zu verteilen ist.

25

Durch Anbaustraßen werden Grundstücke erschlossen, denen die Anlage in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für deren Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C 33.91 -). Insoweit ist maßgebend, welche Nutzung bauplanungsrechtlich für das fragliche Grundstück festgesetzt ist. Bei einem Wohngebiet oder – wie hier – einem Mischgebiet ist ein Grundstück bereits dann erschlossen, wenn auf der Erschließungsanlage mit Personen- und kleinen Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Grundstücks bzw. bis zu dessen Höhe herangefahren und es von dort betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -; Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 24.92 -). Hindernisse auf einem Grundstück stehen dabei dessen Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB dann nicht entgegen, wenn dieses Hindernis mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 8 C 21.95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2004 - 6 A 11601/03.OVG -).

26

Daran gemessen werden die beiden Grundstücke der Kläger durch die neue Verkehrsanlage erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf der neuen Stichstraße kann mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die westliche Grenze der Grundstücke Flurstücknummern .../7 und .../10 herangefahren werden. Wie die vorgelegten Lichtbilder zeigen, ist außerdem von dort ein Betreten der Grundstücke in ihrem jetzigen Zustand mit zumutbarem Aufwand ohne weiteres zu ermöglichen. Um das Grundstück Flurstücknummer .../7 erreichen zu können, bedarf es nämlich lediglich der Beseitigung des im südlichen Bereich an der Grenze errichteten Holzzaunes. Vergleichbares gilt für das Grundstück Flurstücknummer .../10, bei dem lediglich Zaun und Bepflanzung ein Betreten verhindert. Im Übrigen wäre wohl auch ein Befahren der Grundstücke über die neue Stichstraße ohne wesentlich größeren Aufwand zu ermöglichen.

27

Dem Erschlossensein der beiden Grundstücke durch die neue Verkehrsanlage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sie bereits durch bestehende Zufahrten über die A. Straße erschlossen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 EBS sind Eckgrundstücke für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BauGB vorliegen. Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Grundstück im Falle des Angrenzens an zwei Verkehranlagen gerade durch die abzurechnende Anlage erschlossen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz danach, ob das Grundstück – eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweg gedacht – mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen bebaubar oder sonst wie in erschließungsbeitragsrechtlichem relevanten Sinne nutzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993, a. a. O.; Urteil vom 29. April 1988, - 8 C 24.87 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2004 a. a. O.). Unter Anwendung dieser „Wegdenkenstheorie“ erschließt die neue Verkehrsanlage die Grundstücke der Kläger. Lässt man nämlich deren Ersterschließung über die A. Straße außer Betracht, vermittelt auch die neue Stichstraße für sich betrachtet den Grundstücken eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung.

28

Schließlich wurde auch zu Recht eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht gewährt. Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 2 EBS, dass bei Eckgrundstücken, die für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig sind, der Berechnung des Erschließungsbeitrages die maßgeblichen Berechnungsdaten jeweils nur zur Hälfte zugrunde gelegt werden. Diese Satzungsregelung ist im Hinblick auf die Vorgaben in §131 BauGB i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass eine Halbierung der Maßstabsdaten nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in dem überhaupt eine "jeweilige" Belastung mit Erschließungsbeiträgen in Betracht kommt. Die teilweise Entlastung von Eckgrundstücken durch eine Eckgrundstücksvergünstigung und die daraus folgende Mehrbelastung der anderen Grundstücke ist nämlich unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verzicht auf die Entlastung zu einer mit der Vorteilssituation dieser beiden „Grundstückstypen“ nicht zu vereinbarenden finanziellen Doppelbelastung der Eckgrundstücke führen würde, die Vergünstigungsregelung also eine der Vorteilssituation angepasste finanzielle Belastung der beiden Grundstückstypen bewirkt. Deshalb darf eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht erfolgen, soweit eine der beiden die Ecklage begründenden Straßen namentlich mangels Straßenbaulast der Gemeinde ganz oder teilweise beitragsfrei ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 6 A 10833/91.OVG -; Urteil vom 15. März 2005 - 6 A 12088/04.OVG -; BVerwG, Urteil vom 15. September 1989 - 8 C 4.88 -).

29

Die A. Straße steht als Landesstraße gemäß § 12 Abs. 1 LStrG in der Straßenbaulast des Landes. Lediglich für die Gehwege der Ortsdurchfahrt hat nach § 12 Abs. 9 Satz 1 LStrG die Beklagte die Straßenbaulast. Nach den obigen Ausführungen kommt daher eine Eckgrundstückvergünstigung in Bezug auf die Kosten der Fahrbahn nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Falle der A. Straße für die Gehwege die Straßenbaulast trägt, rechtfertigt vorliegend keine Eckgrundstücksvergünstigung, denn die neue Stichstraße verfügt über keine Gehwege. Zwar ist bei Mischflächen, die gleichermaßen dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen, deren Nutzung mithin teilweise der Teilanlage Gehweg entspricht, regelmäßig ein rechnerischer Gehweganteil festzulegen und insoweit eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren. Dies setzt aber voraus, dass die Mischfläche eine Mindestbreite von 4 m überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 1991 - 6 A 12528/90.OVG -). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

31

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

32

Beschluss

33

Der Streitwert wird auf 17.889,38 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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