Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 785/10.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
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Der am ... August 1949 geborene Kläger stand seit 1. April 1966 im Dienst des Beklagten. Er war zuletzt im Rechtsreferat des Amtes für soziale Angelegenheiten (AsA), im Bereich des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), tätig. Er leidet seit 1976 unter einer festgestellten Schwerbehinderung. Vor seiner Versetzung in den Ruhestand bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 12.
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Am 17. April 2009 schrieb der Beklagte intern den Dienstposten einer Referentin/eines Referenten bei dem AsA Landau, Referat 26, aus. In der Ausschreibung wies der Beklagte u.a. auf die Bewertung des Dienstpostens (Besoldungsgruppe A 13) sowie auf den Umstand hin, dass derzeit keine höher besoldete Stelle zur Verfügung stehe. Die Ausschreibung enthielt eine eingehende Beschreibung der ausgeschriebenen Referententätigkeit.
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Der Kläger bewarb sich am 28. April 2009 auf den Dienstposten.
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Am 26. Mai 2009 erfolgte die Einladung der Bezirksvertrauensperson (BVP) der schwerbehinderten Menschen zu einem am 18. Juni 2009 geplanten Auswahlgespräch. Am 15. Juni 2009 übersandte der Beklagte der BVP die Stellenausschreibung und ein Bewerbertableau für die Vorstellungsgespräche.
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Am 18. Juni 2009 fand in Anwesenheit der Vertreterin der BVP sowie eines Vertreters des Bezirkspersonalrats (BPR) ein Vorstellungsgespräch mit den Bewerbern statt, an dem auch der Kläger teilnahm. Ausweislich eines über das Gespräch gefertigten Vermerks überzeugten die Konkurrenten R und Z., Letzterer ist ebenfalls ein schwerbehinderter Mensch, die bei dem Vorstellungsgespräch anwesenden Beteiligten am meisten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 informierte der Beklagte den BPR und die BVP über den Ablauf des Vorstellungsgesprächs und dessen Ergebnis. Für die Entscheidung zugunsten des Konkurrenten R gab der Beklagte in diesem Schreiben eine kurze Begründung. Zugleich bat der Beklagte den BPR und die BVP um Zustimmung zur Einsetzung des Konkurrenten R als Referent.
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Am 5. August 2009 stimmte der BPR der Einsetzung zu.
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Seit dem 10. August 2009 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 17. August 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Mitbewerber um die Stelle ausgewählt worden sei und setzte mit gleichem Schreiben den Konkurrenten R davon in Kenntnis, dass dieser als Referent des Referates 26 bei dem AsA Landau eingesetzt werde. Am 18. August 2009 stimmte auch die BVP der Einsetzung des Konkurrenten R zu.
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Mit Schreiben vom 28. August 2009 wandte sich der Kläger an den Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen und machte geltend, beim beruflichen Aufstieg als schwerbehinderter Mensch benachteiligt worden zu sein. Der ausgewählte Mitbewerber habe für das neue Referat keinerlei fachliche und soziale Kompetenz, sei zuvor nicht im ESF-Bereich tätig gewesen und jünger. Zudem habe er – der Kläger – bei der letzten Beurteilung die gleiche Gesamtpunktzahl wie der Konkurrent R erreicht. Die Schwerbehindertenvertretung, die sich ihm gegenüber nur telefonisch geäußert habe, sei von dem Beklagten nicht hinreichend über seinen beruflichen Werdegang und seine Qualifikationen informiert worden. Auch habe die BVP weder Einsicht in die Personalakte genommen noch einen Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern angestellt. Ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung sei einzig das 14-minütige Vorstellungsgespräch gewesen.
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Am 15. Oktober 2009 beantragte der Kläger Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG wegen seiner Benachteiligung als Schwerbehinderter bei der Besetzung des Dienstpostens des Referenten im Referat 26 beim AsA Landau. Infolge der erlittenen Benachteiligungen müsse er im Rahmen des zu gewährenden Schadensersatzes versorgungsrechtlich so gestellt werden, wie wenn der Dienstposten zum 1. September 2009 mit ihm besetzt worden wäre. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung in Höhe des 13-fachen Betrages seines Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zu zahlen. Der Beklagte habe seine Pflichten nach § 81 des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) verletzt. So sei die Schwerbehindertenvertretung nicht gemäß den §§ 81 Abs. 1 Satz 6 und 95 Abs. 2 SGB IX unverzüglich und umfassend über seine Bewerbung unterrichtet und vor der Entscheidung angehört worden. Die Vertretung hätte alle Unterlagen – auch diejenigen der Konkurrenten – erhalten müssen. Stattdessen habe die Schwerbehindertenvertretung ihre Erkenntnisse lediglich im Rahmen des Vorstellungsgesprächs gewinnen können. Die Entscheidung gegen ihn als schwerbehinderten Menschen sei zudem nicht mit der BVP erörtert worden. Auch sei er – der Kläger – entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX nicht zusätzlich zum Vorstellungsgespräch angehört worden. Eine dem § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX konforme Unterrichtung sei nicht erfolgt. Die Personalentscheidung sei ihm gegenüber nicht begründet worden. Auch habe man ihm den ausgewählten Konkurrenten nicht benannt. Zudem hätte die Bestenauslese eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten geboten. Die vorstehenden Indizien führten zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Er sei nicht verpflichtet gewesen, zur Abwendung des eingetretenen Schadens ein Verfahren gegen die Vergabe des Dienstpostens an seinen Konkurrenten durchzuführen.
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Am 19. Oktober 2009 wandte sich der BPR an den Beklagten und nahm zu dem Vorgang Stellung. Dabei führte der BPR aus, dass der Kläger bei der Dienstpostenvergabe nicht in die engere Wahl gezogen worden sei. Bei dem unter Einbeziehung des BPR durchgeführten Vorstellungsgespräch habe der Bewerber R den BPR und auch die anderen Anwesenden am meisten überzeugt. An zweiter Stelle sei der ebenfalls schwerbehinderte Konkurrent Z. gesehen worden. Eine Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderter Mensch sei nach Einschätzung des BPR nicht erfolgt.
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Mit undatierter Stellungnahme der BVP führte diese aus, dass die Schwerbehindertenvertretung vor den jeweiligen Vorstellungsgesprächen grundsätzlich alle Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber erhalte. Da im vorliegenden Fall jedoch nur interne Bewerbungen eingegangen seien, sei jeweils ein Tableau aller Bewerber vorgelegt worden, aus denen die persönlichen Grunddaten, der berufliche Werdegang und ggf. die Schwerbehinderung zu ersehen gewesen seien. Der Kläger habe keinen weiteren Kontakt gesucht. Die Personalakte habe sie nicht eingesehen, weil dies nur mit Zustimmung bzw. auf Wunsch eines Bewerbers erfolgen könne. Bei der maßgeblichen Bewerbungsrunde seien zwei schwerbehinderte Mitbewerber beteiligt worden. Der Kläger habe nicht in dem gebotenen Umfang die Anforderungen an die Führungsaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllt. Der Ablauf des Bewerbungsverfahrens sei mit dem Kläger in einem Telefonat besprochen worden.
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Der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen wandte sich mit Schreiben vom 23. November 2009 an den Kläger und führte aus, dass die Überprüfung der Angelegenheit keine Verletzung der klägerischen Rechte als schwerbehinderter Mensch ergeben habe. Das Auswahlverfahren sei vielmehr korrekt durchgeführt worden. Das Auswahlgremium habe sich am 18. Juni 2009, in Kenntnis der Schwerbehinderung des Klägers, übereinstimmend für dessen Konkurrenten entschieden.
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Mit Bescheid vom 8. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung ab. Er führte zur Begründung aus, dass der LSJV und die AsA Landau die gesetzliche Beschäftigungsquote erfüllen. Die vom Kläger behauptete Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch läge nicht vor. Vielmehr sei das Bewerbungsschreiben des Klägers der BVP bekannt gegeben worden. Vor dem Vorstellungsgespräch hätten der BPR und die BVP jeweils ein Bewerbertableau erhalten. Die Einsichtnahme von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat in die Personalakten, ohne Zustimmung der anderen Bewerber, sei unüblich. Im Vorstellungsgespräch hätten sich alle Bewerber nochmals vorgestellt. Die Frage der Schwerbehinderung habe bei der Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens keine Rolle gespielt. Die Konkurrenten R und Z. seien insgesamt besser geeignet gewesen, als der Kläger. Dies gelte vor allem bei der Frage der Führungs- und Verhandlungskompetenz. Die Vertretung schwerbehinderter Menschen sei mit der Auswahlentscheidung des Beklagten einverstanden gewesen. Auch der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen habe das Verfahren und die Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Zutreffend sei, dass die Auswahlentscheidung gegenüber dem Kläger nicht schriftlich begründet worden sei. Vielmehr sei zwischen der zuständigen Personalreferentin und der Leiterin des Amtes für soziale Angelegenheiten abgesprochen worden, dass die Amtsleiterin vor Ort die Entscheidung in einem persönlichen Gespräch begründen solle. Der Kläger habe von einem entsprechenden Angebot aber keinen Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen sei es im Geschäftsbereich des LSJV üblich, ein Feedback von der Personalreferentin des Landesamtes zu erhalten, falls dies gewünscht werde. Auch von dieser Möglichkeit habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Zuletzt sei auch kein Schaden entstanden. Der höherwertige Dienstposten begründe selbst nach einer Probezeit von sechs Monaten nur die ungewisse Aussicht, künftig befördert zu werden. Ob und wann eine Beförderung möglich sei, sei bei einer "fliegenden“ Stelle nicht absehbar. Alle in den Vorstellungsgesprächen Anwesenden habe der Konkurrent R, aber auch der Konkurrent Z., besser überzeugt als der Kläger. Es werde daher bestritten, dass der Kläger eine Beförderung bis zum 65. Lebensjahr noch erreicht hätte.
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Der Kläger trat mit Ablauf des Januar 2010 in den Ruhestand ein.
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Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2009 begründete er unter Hinweis auf sein Antragsschreiben und weitergehend damit, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend informiert worden sei. Das vorgelegte Bewerbertableau habe als Informationsgrundlage nicht genügt. Er bestreite zudem, dass die Schwerbehindertenvertretung die Entscheidung mitgetragen habe. Selbst wenn dem aber so wäre, könne damit das Indiz seiner Benachteiligung nicht entkräftet werden. Der Beklagte habe zudem seine Unterrichtungs- und Begründungspflicht ihm gegenüber nicht erfüllt. Ein Gesprächsangebot der Amtsleiterin sei nicht unterbreitet worden. Diese habe am 31. Juli 2009 zwar dienstlich mit ihm zu tun gehabt, aber die Gesprächsmöglichkeit nicht genutzt. Auch dieser Vorgang bestätige seine Benachteiligung. Ein Diskriminierungsindiz ergebe sich auch daraus, dass zehn Tage nach seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand seine Entlassungsurkunde auf dem Postweg zugestellt worden sei. Zudem habe der Beklagte seinen Dienst-PC deaktiviert und das Büro geräumt. Er bleibe dabei, dass er im Vergleich zu dem Konkurrenten R der besser geeignete Bewerber gewesen sei. Ein Schaden sei eingetreten, weil seine berufliche Entwicklung fiktiv nachzuzeichnen sei.
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Der Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert, dass die Schwerbehindertenvertretung der personellen Maßnahme zugestimmt habe. Am Ende des Vorstellungsgesprächs sei der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich telefonisch bei dem Personalreferat nach einer Entscheidung zu erkundigen. In einem Gespräch habe der Personalreferent den Kläger aufgefordert, einen Gesprächstermin mit der Amtsleiterin zu vereinbaren. Dies sei nicht geschehen. Der vom Kläger angegebene Termin vom 31. Juli 2009 sei ein Dienstjubiläum einer Mitarbeiterin gewesen. Dort sei ein Gespräch über das Bewerbungsverfahren nicht angezeigt gewesen. Der Konkurrent R sei bei diesem Dienstjubiläum nicht anwesend gewesen. Die Ruhestandsurkunde sei verschickt worden, weil der Kläger schriftlich angekündigt habe, nahtlos vom Urlaub bzw. seiner Erkrankung in den Ruhestand wechseln zu wollen. Daher sei auch das Dienstzimmer weitgehend ausgeräumt und der Dienst-PC deaktiviert worden. Die Auswahlentscheidung sei auch inhaltlich in Ordnung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß informiert worden sei. Insbesondere habe diese Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erhalten. Zudem habe die Vertreterin des Vorsitzenden der BVP am Vorstellungsgespräch teilgenommen und die Entscheidung zugunsten des Bewerbers R mitgetragen. Hierüber habe sich der Kläger auch nach dem Vorstellungsgespräch telefonisch bei der BVP informiert. Der Kläger sei nach dem Vorstellungsgespräch auf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich telefonisch an das Personalreferat zu wenden. Stattdessen habe er sich an die BVP gewandt. In einem Telefonat mit dem Personalreferenten des AsA Landau habe der Kläger zudem sein Unverständnis hinsichtlich des Ausgangs des Ausschreibungsverfahrens geäußert. Der Personalreferent des AsA Landau habe den Kläger auf die Vereinbarung zwischen dem Personalreferenten des Landesamts und der Amtsleiterin hingewiesen, wonach zur besseren Übermittlung der Entscheidung ein Termin bei der Amtsleiterin vereinbart werden solle, damit diese dem Kläger die Gründe für die getroffene Entscheidung erläutern könne. Von diesem Gesprächsangebot habe er keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger sei zudem im Vergleich mit dem Konkurrenten R nicht besser geeignet für den ausgeschriebenen Dienstposten. Zwar seien Beide mit 110 Gesamtpunkten beurteilt worden. Der Kläger habe jedoch nicht in dem von ihm geltend gemachten Umfang die Referentin seines Referates vertreten. Hinsichtlich der Übermittlung der Ruhestandsurkunde verwies der Widerspruchsbescheid darauf, dass der Kläger selbst durch die Einreichung seines Urlaubsantrages, des Zeitausgleiches und von AZV-Tagen sowie dessen Krankenstand eine Rückkehr an seinen Dienstposten vor der Ruhestandsversetzung ausschloss. Aus diesem Grund sei im November 2009 das Dienstzimmer des Klägers geräumt und dessen PC deaktiviert worden. Dies habe auch darauf beruht, dass infolge der Rückkehr einer beurlaubten Mitarbeiterin akuter Raumbedarf entstanden sei. Schließlich sei auch ein Schaden zu verneinen, da der Kläger sein Recht als Bewerber in einem Konkurrentenstreit hätte durchsetzen müssen. Eine fiktive Gleichstellung in dem vom Kläger geforderten Sinne könne nur erhalten, wer die realen Voraussetzungen für eine fiktive Entwicklung auf einem Beförderungsdienstposten erfülle. Dies treffe nur dann zu, wenn der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Beförderung des Mitkonkurrenten noch aktiv Dienst verrichte. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
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Der Kläger hat am 22. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben.
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Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, dass die von ihm im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aufgezählten Aspekte eine Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch indizierten. Er bleibe bei seiner Auffassung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Auch inhaltlich sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen. Sein Eintritt in den Ruhestand ändere an der rechtlichen Beurteilung seines Anspruchs auf Schadensersatz und Entschädigung nichts.
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Der Kläger beantragt:
- 22
1. Der Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 08.12.2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz vom 01.07.2010 werden aufgehoben.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Dienstposten des Referenten im Referat 26 beim AsA Landau zum 01.09.2009 mit dem Kläger besetzt worden wäre.
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3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Erwiderung auf sein bisheriges Vorbringen und die Begründung des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt er vor, dass in dem Bewerbungsschreiben des Klägers nicht auf dessen Schwerbehinderung hingewiesen worden sei. Daher habe der zuständige Sachbearbeiter des LSJV zunächst die BVP nicht eingeschaltet. Erst bei der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch sei die Schwerbehinderteneigenschaft erkannt und die Schwerbehindertenvertretung zum Vorstellungsgespräch geladen worden. Eine Übersendung der Bewerbungsschreiben sei unterblieben, da diese ohne Anlagen nicht aussagekräftig erschienen. Vielmehr habe das zu den Akten gereichte Bewerbertableau der Schwerbehindertenvertretung noch vor dem Vorstellungsgespräch vorgelegen. Die Personalakten würden den Vertretungen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zugeleitet. Die Schwerbehindertenvertretung habe sich im Vorstellungsgespräch ein Bild von den Bewerbern machen können und nach Beendigung des Vorstellungsgesprächs die Meinung der anderen Anwesenden hinsichtlich des Personalrankings geteilt. Die Schwerbehindertenvertretung habe infolge dessen später dem Einsatz des Konkurrenten R zugestimmt. Eine Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX bestehe für den Beklagten nicht, weil dieser seiner Beschäftigungspflicht im Bereich des Personaleinsatzes schwerbehinderter Menschen erfülle. Durch das dem Kläger unterbreitete Gesprächsangebot sei der gesetzlichen Informationspflicht Genüge getan worden. Die Information des Klägers habe nicht schriftlich erfolgen müssen. Der Grundsatz der Bestenauslese sei im vorliegenden Fall beachtet worden. Zwar sei der Kläger bei der letzten Beurteilung hinsichtlich der Gesamtpunktzahl genauso wie der Konkurrent R bewertet worden. Bei den Einzelbewertungen sei allerdings der Konkurrent insgesamt besser beurteilt worden. Die von dem Kläger angeführte Vertretungstätigkeit für seine erkrankte Referatsleiterin sei überschaubar gewesen und in der Folgezeit weitgehend auf andere Mitarbeiter übertragen worden. Zudem sei es zu Missstimmungen in dem vom Kläger vertretungshalber betreuten Referat gekommen. So habe dieser die Beurteilungen 2003 bis 2006 in dem Referat nicht mehr erstellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 30
Der Kläger hat zwar fristgerecht einen Antrag auf Zahlung bei dem Beklagten gestellt (§ 15 Abs. 4 AGG). Er hat aber weder einen Anspruch auf Schadensersatz (1.) noch auf Entschädigung (2.).
(1.)
- 31
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 AGG, 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX liegen hier nicht vor.
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Nach dieser Bestimmung ist der Dienstherr bei einem Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG setzt damit - anders als § 15 Abs. 2 AGG - einen vom Dienstherrn zu vertretenden Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG sowie einen hierdurch kausal eintretenden materiellen Schaden voraus. Für diese an der Systematik des AGG orientierte Auslegung spricht neben dem Wortlaut der Norm auch die Gesetzessystematik des früheren SGB IX, in der Fassung des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046).
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§ 81 Abs. 2 SGB IX a.F. unterschied - wie auch § 15 Abs. 1 und 2 AGG - zwischen Schadensersatz für materielle Schäden und Entschädigung für einen Nichtvermögensschaden, verwendete jedoch trotz der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen jeweils den Begriff der Entschädigung. Der Gesetzgeber übernahm zwar bei der Ausgestaltung des § 15 Abs. 1 und 2 AGG weitgehend die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 81 SGB IX a.F., stellte aber begrifflich klar, dass es sich bei Schadensersatz und Entschädigung um Ansprüche mit unterschiedlichen Anforderungen handelt.
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Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht entgegen, dass es der Kläger unterlassen hat, zuvor im Konkurrentenstreitverfahren einen drohenden Schaden abzuwenden (a). Im Übrigen scheitert die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch an dem Fehlen eines kausal durch die behauptete Benachteiligung verursachten Schadens (b).
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(a) Dem Kläger hätte es oblegen, zur Durchsetzung seines Bewerberverfahrensanspruchs einen Konkurrentenstreit gegen den Konkurrenten R durchzuführen, um damit den von ihm behaupteten Schaden abzuwenden (vgl. ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 15. April 2008 – 5 A 17/08, juris).
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§ 24 AGG erklärt die Bestimmungen des AGG im Bereich des öffentlichen Dienstrechts nur unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamten für anwendbar. Auch § 128 SGB IX geht - unbeschadet der Geltung des Teils 2 des SGB IX - grundsätzlich von der Besonderheit beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätze aus. Zu den beachtlichen Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechtes zählt die Pflicht des Beamten, aufgrund seiner dem Dienstherren geschuldeten Treue (§ 3 Beamtenstatusgesetz), seiner Verpflichtung zur Schadensabwendung nachzukommen. Diese Verpflichtung leitet das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97, juris) im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichtbeförderungen aus §§ 839 Abs. 3, 254 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog ab. Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang überzeugend aus, dass der Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bei der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und dadurch entgangener Beförderung sich auf das Beamtenverhältnis stützt, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedürfe. Für diesen Schadensersatzanspruch gelte der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintrete, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, hier insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen habe. Dieser Ansatz entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtsprechung. Regelmäßig wird also ein Schadensersatzanspruch verneint, wenn der nicht zum Zuge gekommene Bewerber es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Primärrechtsschutz gegen die beanstandete Auswahlentscheidung in Anspruch zu nehmen und damit seiner Schadensabwendungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom 21. Januar 2009 – 7 K 484/08.MZ, ESOVGRP).
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Die vorstehenden Erwägungen zum Schadensersatz wegen Nichtbeförderung sind auf den Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes übertragbar. Dieses Gesetzes ist - wie dargelegt - nur unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anwendbar. In diesem Kontext sind auch Schadensersatzansprüche des Beamten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zu bewerten. Von der durch Treue- und Fürsorgepflichten geprägten Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgehend, erscheint es auch im Bereich des Schadensersatzes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG interessen- und sachgerecht, als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs die vorherige Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens zu verlangen. Dem schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine Benachteiligung beruft, wird hierdurch keine unzumutbare Obliegenheit auferlegt. Das AGG bestimmt insoweit nichts Gegenteiliges. Daraus folgt, dass der Kläger nach Zugang der Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens hätte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz und ggf. Rechtsschutz im Konkurrentenstreitverfahren ergreifen müssen, um einen aus der Auswahlentscheidung drohenden Schaden abzuwenden. Dementsprechend vertritt auch das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 15. April 2008, a.a.O. und ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2005 – 2 K 4552/03, juris, dort zu einer Entschädigung gemäß § 81 SGB IX a.F.) die Meinung, dass der Beamte zunächst eine Konkurrentenklage erheben bzw. Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen muss, bevor er Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder dem SGB IX geltend machen darf. Ergibt aber die gerichtliche Überprüfung im Rahmen des Primärrechtsschutzes, dass die Entscheidung des Dienstherrn rechtsfehlerfrei ist, liegt auch keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor.
- 39
Von einer vorherigen Konkurrentenklage kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Dienstherr über eine gerichtliche Eilentscheidung hinwegsetzt und einen Konkurrenten des schadensersatzbegehrenden Beamten befördert (BVerwGE 118, 370). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber nicht vor.
- 40
Auch in der einschlägigen Kommentierung (Däubler, Bertzbach, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2. Aufl., Berlin 2008, § 24 Rn. 67) wird daher die Auffassung vertreten, dass der Beamte vorrangig im Wege der Konkurrentenklage seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen muss, ohne dessen Durchführung ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG regelmäßig ausscheidet.
- 41
Die von dem Kläger für die Gegenauffassung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 28. April 2009 – 28 A 135.07, juris) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht Berlin befasst sich in seiner Entscheidung mit einem Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. Das Verwaltungsgericht Berlin ging bei seiner Entscheidung aber davon aus, dass für eine Entschädigung nach dieser Norm nicht die Ablehnung einer Bewerbung, sondern die Benachteiligung eines Schwerbehinderten maßgeblich sei. Diese könne auch vorliegen, wenn ein Schwerbehinderter die ausgeschriebene Stelle im Ergebnis zu Recht nicht erhalte. Bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist aber grundlegend zu beachten, dass diese Norm zur Begründung eines Schadensersatzes - anders als § 15 Abs. 2 AGG - eine Kausalität von Benachteiligung und dienstlicher Maßnahme erfordert, aus der der Beamte seinen Schaden ableitet. Demnach hat das Verwaltungsgericht Berlin lediglich bei der Prüfung von (nach aktuellem Begriffsverständnis) Entschädigungsansprüchen, die dem § 15 Abs. 2 AGG zuzuordnen wären, von dem Erfordernis einer Konkurrentenklage abgesehen. Diese Entscheidung erlaubt jedoch keinen Rückschluss auf die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen nach § 15 Abs. 1 AGG.
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(b) Der auf Schadensersatz gerichteten Klage bleibt auch deshalb der Erfolg versagt, weil kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.
- 43
Ein Schaden des Klägers ist nicht eingetreten, weil der Inhaber des ausgeschriebenen Dienstpostens nach wie vor in der Besoldungsgruppe A 12 eingestuft ist. Denn bis zum heutigen Tag ist keine "fliegende“ Stelle für die AsA Landau vorhanden, die eine Besoldung des jeweiligen Inhabers des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 13 ermöglicht. Damit scheidet auch ein Schaden des Klägers mit Blick auf die von ihm behauptete Benachteiligung aus. Denn selbst wenn der Kläger so gestellt würde, wie wenn er aus dem Auswahlverfahren erfolgreich hervorgegangen wäre, so käme er bis zum heutigen Tag beim AsA Landau weder in den Genuss einer erhöhten Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 noch in den Genuss erhöhter versorgungsrechtlicher Anwartschaften.
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Ein Schaden, der kausal durch eine (unterstellte) Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderter Mensch eingetreten ist, muss allerdings auch deshalb verneint werden, weil ein benachteiligungsbedingter Schaden eine Kausalkette zwischen der (zu unterstellenden) Benachteiligung des Klägers im Auswahlverfahren und später eintretenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteilen voraussetzt, die der Kläger als Grundlage seiner Schadensdarlegung bemüht.
- 45
Die im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG erforderliche Kausalkette zwischen behaupteter Benachteiligung und einem behaupteten Schaden ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat diese selbst unterbrochen, indem er vor der Beförderung des Konkurrenten in den Ruhestand gewechselt ist. Damit wäre trotz einer (unterstellten) Auswahl des Klägers im Auswahlverfahren weder besoldungs- noch versorgungsrechtlich eine Schadenskausalität eingetreten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ermöglicht zwar eine hypothetische Betrachtung dergestalt, dass der Zustand unterstellt wird, der mit Blick auf eine benachteiligungsfreie Entscheidung durch den Dienstherrn entstanden wäre. Es erlaubt aber nicht, eine eigenverantwortlich vom Kläger getroffene Entscheidung – hier in den Ruhestand zu wechseln – durch eine zweite Rechtsfiktion, nämlich den Kläger so zu behandeln, als wäre er nicht in den Ruhestand gewechselt, konstruktiv zu überwinden. Das AGG soll zwar vor den Folgen diskriminierender Maßnahmen des Dienstherrn schützen bzw. insoweit Schadensersatzansprüche begründen. Es schützt den Beamten aber nicht vor den Folgen seines eigenen rechtlichen Tuns.
(2.)
- 46
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
- 47
Nach dieser Bestimmung kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld wegen eines Schadens verlangen, der nicht Vermögensschaden ist. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
- 48
Diese Norm ist auch bei behaupteten Benachteiligungen schwerbehinderter Beamter gemäß §§ 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, 128 SGB IX und 24 AGG wiederum unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzuwenden. Zur Begründung eines Anspruches bedarf es hier nicht der vorherigen Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Auswahl eines Konkurrenten. Denn der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG setzt gerade nicht voraus, dass eine (unterstellte) Benachteiligung des behinderten Menschen kausal für eine schadensverursachende Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten ist (so auch VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2011 - 5 K 1602/09, juris). Vielmehr setzt § 15 Abs. 2 AGG – wie § 81 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX a.F. – lediglich eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers und damit eine tatbestandliche Diskriminierung voraus (Däubler u.a., a.a.O., § 15 Rn. 62, § 24 Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2009, a.a.O.). Eine solche Diskriminierung fand jedoch nicht statt.
- 49
Dabei trägt der Kläger im vorliegenden Streitfall gemäß § 22 AGG die Beweislast für die von ihm behauptete Benachteiligung als Schwerbehinderter. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger jedoch nicht erbracht.
- 50
Er hat auch keine Indizien dargelegt, die im Sinne des § 22 AGG eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Nur bei Vorliegen solcher Indizien trüge der Beklagte die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung erfolgt ist.
- 51
Es kann hier offen bleiben, ob der Kläger sich auf verfahrensrechtliche Defizite im Zusammenhang mit der Beteiligung der BVP berufen kann. Denn wären Verfahrensverstöße erfolgt, so stünde es vorrangig der Behindertenvertretung selbst zu, Mängel aufzuzeigen und auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinzuwirken. Insoweit trifft § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eine entsprechende Regelung, wonach eine Entscheidung des Dienstherrn, die ohne hinreichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zustande kam, auszusetzen und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen ist.
- 52
Selbst aber, wenn der Kläger sich auf Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen berufen könnte (bejaht von VG Weimar, Urteil vom 20. Januar 2011, a.a.O.), so kann er aus dem Ablauf des Beteiligungsverfahrens keine Indizien für seine Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch ableiten, denn die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens genügte den rechtlichen Anforderungen.
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So wurde die BVP vor dem Vorstellungsgespräch über die Bewerbung des Klägers als Schwerbehinderter in Kenntnis gesetzt (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Zwar wurde die BVP nicht unmittelbar nach Eingang der Bewerbung des Klägers informiert (§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Dabei ist aber problematisch, ob § 81 Abs. 1 SGB IX hier überhaupt Anwendung finden kann. Denn diese Norm knüpft an die Beschäftigungspflicht öffentlicher Arbeitgeber sowie Dienstherrn mit Blick auf die in § 71 SGB IX vorgegebenen Quoten für schwerbehinderte Menschen an, die der Beklagte unstreitig erfüllt. Der Sache nach aber ist der Beklagte der Informationspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung nachgekommen. Denn die Mitteilung über den Teilnehmerkreis zum Vorstellungsgespräch erfolgte immerhin zwei Monate nach Eingang der Bewerbungen und über drei Wochen vor dem Vorstellungsgespräch und damit so rechtzeitig, dass noch hinreichend Zeit für eine eingehende Befassung durch die BVP verblieb. Damit ist der gesetzlichen Regelung nach deren Sinn und Zweck genüge getan worden. Dies gilt hier umso mehr, als der zuständige Personalsachbearbeiter beim LSJV anhand der Bewerbung des Klägers dessen Schwerbehinderung zunächst nicht erkennen konnte. Ob und wie die Schwerbehindertenvertretung in der Folgezeit intern die Aufgabenwahrnehmung und Urlaubsvertretung ihres Vorsitzenden organisiert, entzieht sich dem Einflussbereich des Dienstherrn. Mögliche Defizite in diesem Bereich können dem Beklagten daher auch nicht indiziell zugerechnet werden. Durch die Vorlage eines Bewerbertableaus wurden zudem der BVP die spezifischen Eckdaten des Klägers als Bewerber übermittelt (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die BVP war außerdem am Vorstellungsgespräch beteiligt (§§ 95 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz; 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX). Eine Zuleitung der Bewerbungsunterlagen war hingegen nicht angezeigt, da im vorliegenden Fall nur interne Bewerbungen ohne aussagekräftige Anlagen eingegangen waren. Bei Bedarf hätte die BVP dennoch weitere Unterlagen anfordern können (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), hat dies aber nicht getan. Sind die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen aber – wie im vorliegenden Verfahren – ohne jegliche Aussagekraft, stellt die Nichtvorlage der Bewerbungsunterlagen keinen Verfahrensverstoß dar. Aus der Unterlassung der Schwerbehindertenvertretung, weitere Unterlagen anzufordern, kann der Kläger daher keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung indiziell ableiten. Die BVP war - entgegen der Auffassung des Klägers – zudem aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus nicht berechtigt, in die Personalakten der anderen Bewerber Einsicht zu nehmen. Selbst in die Personalakten des Klägers als schwerbehinderten Menschen darf die BVP nur im Rahmen einer Hinzuziehung durch den Kläger selbst Einsicht nehmen (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Schließlich wurde die BVP zu dem Verfahren auch angehört. Sie hatte infolge der Übersendung des Bewerbertableaus, aufgrund der Anwesenheit der Vertreterin des Vorsitzenden der BVP während des Vorstellungsgesprächs und auch im Anschluss daran die Gelegenheit, auf die Entscheidungsfindung einzuwirken. Sie konnte sich während des Vorstellungsgesprächs zu der Bewerbung des Klägers und dessen Konkurrenten sowie den Erfolgsaussichten äußern und wurde später über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert. Die BVP hat zudem der Maßnahme zugestimmt (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX scheidet hier nicht nur wegen der Erfüllung der Beschäftigungsquote für Schwerbehinderte gemäß § 71 SGB IX durch den Beklagten sondern auch aufgrund der Zustimmung der BVP aus.
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Sind nach alledem keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen erkennbar und stimmt zudem die Schwerbehindertenvertretung der personellen Maßnahme – zum Nachteil des Klägers – ausdrücklich zu, spricht dies indiziell gegen eine Diskriminierung des Klägers. Gleiches gilt auch für die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Belange behinderter Menschen. Dieser hat in seinem Schreiben vom 23. November 2009 ausdrücklich ausgeführt, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers als schwerbehinderter Mensch nicht erkennbar sei.
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Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass auch der BPR der personellen Maßnahme zum Nachteil des Klägers zugestimmt hat. Der BPR hat gemäß § 93 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Er hat darauf zu achten, dass die dem Dienstherrn obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Beteiligung des BPR ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser war in den gesamten Entscheidungsprozess - wie die BVP - eingebunden. Insbesondere steht auch dem BPR kein allgemeines Einsichtsrecht in die Personalakten zu. Vielmehr bestimmt § 69 Abs. 3 Satz 4 des Landespersonalver-tretungsgesetzes, dass Personalakten nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden dürfen. Auch hier stellt die Zustimmung des BPR zur personellen Maßnahme für sich genommen gerade ein Indiz gegen die Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderter Mensch dar.
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Auch die vom Kläger behaupteten Verletzungen seiner Informationsrechte und die diskutierten Begründungsmängel lassen keine verfahrensrechtlichen Verstöße mit unmittelbarer oder mittelbarer Benachteiligungstendenz zum Nachteil des Klägers erkennen. Vielmehr fanden keine verfahrensrechtlichen Verstöße im obigen Sinne statt. So wurde der Kläger zum Vorstellungsgespräch geladen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Zwar wurde das Ergebnis des Auswahlverfahrens gegenüber dem Kläger nicht begründet (§ 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX). Selbst im Falle der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Verfahren sieht allerdings das Gesetz nicht zwingend eine schriftliche Begründung vor. Das Angebot zur mündlichen Erläuterung durch die Amtsleiterin wurde dem Kläger ausweislich des Vortrags der Beklagte und der vorgelegten Unterlagen zumindest im Rahmen eines (telefonischen) Gesprächs mit dem Personalreferenten beim AsA Landau unterbreitet. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Nimmt der Kläger aber die Gelegenheit nicht wahr, eine Begründung der Auswahlentscheidung zu erfahren, die diesem nicht in einem Schreiben, sondern von der Amtsleiterin selbst in einem persönlichen Gespräch unterbreitet werden soll, so kann er hieraus keine Indizwirkung im Sinne des § 22 AGG ableiten. Zudem wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Begründung der Personalentscheidung gegeben. Der Umstand, dass die Amtsleiterin beim AsA Landau den Kläger anlässlich einer Jubiläumsfeier nicht über die maßgeblichen Personalerwägungen in Kenntnis gesetzt hat, beruhte – wie der Beklagte überzeugend ausgeführt hat – auf der Erwägung, dass ein dienstliches Jubiläum nicht der geeignete Zeitpunkt und Ort für ein den betroffenen Beamten tendenziell belastendes Personalgespräch ist.
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Soweit der Kläger weitere Benachteiligungsindizien aus der Räumung seines Dienstzimmers und der Deaktivierung seines PC’s ableitet, sind diese Umstände ebenfalls nicht geeignet, eine Benachteiligung als schwerbehinderter Mensch zu indizieren. Denn beide Aspekte beruhten auf dem Umstand, dass der Kläger selbst durch seine Urlaubsplanung, die Inanspruchnahme des AZV-Tages sowie infolge seiner Erkrankung den nahtlosen Übergang in den Ruhestand beantragt hat. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr auf der Dienststelle erscheinen und dementsprechend auch weder den dienstlichen PC noch sein Dienstzimmer zur Ausführung von Dienstgeschäften benötigen werde. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund des aktuellen Bedarfs das Zimmer habe anderweitig belegen und den PC des Klägers daher deaktivieren müssen. Auch soweit der Kläger diskriminierende Indizien aus der postalischen Versendung seiner Ruhestandsurkunde abzuleiten versucht, vermittelt dies seinem Klagebegehren keinen Erfolg. Denn der Kläger hat durch den nahtlosen Übergang in den Ruhestand nach vorausgegangenen Urlaubs- und Krankheitszeiten selbst die Ursache gesetzt, dass die persönliche Aushändigung der Ruhestandsurkunde nicht erfolgte.
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Zuletzt kann der Kläger auch aus der Begründung der Personalentscheidung keine Indizwirkung für eine kompensationsbedürftige Benachteiligung ableiten.
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Zwar kommt es bei der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nicht darauf an, ob der Kläger bei einer benachteiligungsfreien Personalentscheidung im Auswahlverfahren hätte berücksichtigt werden müssen. Aber die zur Begründung der Auswahlentscheidung angeführten Aspekte lassen keine, vom Ergebnis des Auswahlverfahrens losgelöste Diskriminierung erkennen. So hat sich der Beklagte darauf berufen, dass seine Personalentscheidung auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhe. Der Kläger hat keinerlei Indizien aufgezeigt, die geeignet wären, aus dem unter Beachtung des Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz durchgeführten Entscheidungsprozess eine benachteiligungsrelevante Tendenz im Sinne des AGG abzuleiten. Die von dem Beklagten zugrunde gelegten Entscheidungskriterien entfalten, gemessen an der Ausschreibung des Dienstpostens, keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG. Auch der zur Akte genommene Vermerk mündet in der Einschätzung, dass alle am Vorstellungsgespräch teilnehmenden Akteuren zur Auffassung gekommen seien, dass der Konkurrent R und der ebenfalls schwerbehinderte Konkurrent Z. im Ranking vor dem Kläger stehen. Die hierzu von dem Beklagten gemachten Ausführungen hinsichtlich der Aspekte Führungskompetenz und Stressresistenz lassen jedenfalls keine diskriminierende Tendenz im Sinne der §§ 1 und 2 AGG erkennen.
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Zuletzt bietet auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, keinen Anhaltspunkt für eine über den Wortlaut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinausgehende Erweiterung der Schadensersatz- und Entschädigungstatbestände.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.746,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Referenzen
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- §§ 15 Abs. 1 Satz 1 AGG, 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, 128 SGB IX und 24 AGG 2x (nicht zugeordnet)
- AGG § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse 2x
- §§ 95 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz; 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- AGG § 1 Ziel des Gesetzes 1x
- AGG § 2 Anwendungsbereich 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 81 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- § 128 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- AGG § 22 Beweislast 3x
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- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 16x
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