Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 1041/11.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines einmaligen Beitrags für den Ausbau des Ostrings im Stadtgebiet der Beklagten.

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Der Kläger ist ausweislich des Grundbuchs von Landau in der Pfalz, Bl. 52 zu einem Drittel Miteigentümer des Anwesens …, Flurstück-Nr. …. Neben dem Kläger sind zwei weitere Naturalpersonen jeweils als Miteigentümer zu einem Drittel dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält keinen Hinweis auf ein Gesellschafterverhältnis der eingetragenen Miteigentümer oder auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundstücks.

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Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 setzte die Beklagte zu Lasten des Klägers einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.821,62 € fest.

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Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass er nicht Eigentümer des Anwesens und auch nicht für dessen Eigentümer empfangsberechtigt sei. Die Beklagte habe zudem selbst darauf verwiesen, dass das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Az. 1 K 465/09.NW) von der Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheids im Zusammenhang mit dem Ausbau des Ostrings ausgegangen sei. Die von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung aufgegriffenen Aspekte seien auch in seinem Fall zu berücksichtigen.

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Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und erwidert: Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße sei zwar in dem besagten Verfahren von der Teilrechtswidrigkeit eines Vorleistungsbescheides ausgegangen, weil dort ein Artzuschlag auf die bereits gewichtete Grundstücksfläche erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Artzuschlag in Ansatz gekommen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gemeindeanteil für einen Trennstreifen als zu niedrig erachtet, jedoch im Ergebnis einen Gemeindeanteil in Höhe von 30 v.H. aber nicht beanstandet. Der Kläger sei als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, so dass dessen Heranziehung rechtens sei. Gemäß § 891 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greife aufgrund des Grundbucheintrags die Vermutung, dass der Kläger Miteigentümer sei. Ein Zusatz bezüglich der GbR sei nicht eingetragen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2011 wurde der Widerspruch gegen den endgültigen Beitragsbescheid zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen die rechtliche Argumentation der Beklagten vertieft.

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Der Kläger hat am 21. November 2011 Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger als Anlage zur Klageerwiderung zugesandt worden.

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Er trägt vor: Laut Mitteilung eines Hausbewohners der M. Straße 10 in Berlin sei dort eine Zustellung der Stadt Landau fehlgeschlagen. Er – der Kläger – vermute, dass es sich hierbei um die Veranlagung anlässlich des Ausbaus des Ostrings handele. Zwecks Vermeidung von Wiedereinsetzungsanträgen wolle er daher die vorliegende Klage erheben. In der Sache bleibe er bei seiner Auffassung, dass er als Nichteigentümer nicht hätte zum Beitrag herangezogen werden dürfen. Zudem sei seine Kanzlei kein Zustellungsort für Privatpost. Der Bescheid sei bereits formell fehlerhaft, weil er an den Kläger und zwei Miteigentümer gerichtet sei. Diese oder die GbR, die tatsächlich Eigentümerin des Anwesens sei, hätten namentlich bezeichnet werden müssen. Er sei zudem nicht Zustellungsadressat für die zwei weiteren Miteigentümer. Richtig sei zwar, dass er zeitweilig Eigentum an dem Grundstück gehabt habe. Die Liegenschaft sei jedoch durch eine GbR … erworben worden. Die GbR habe seit 1997 existiert. Daher sei die GbR Beitragsschuldnerin. Dass die Gesellschaft nicht den Zusatz „GbR“ geführt habe, sei rechtlich ohne Belang. Die GbR sei vor der Änderung der Rechtsprechung im Grundbuch nicht eintragungsfähig gewesen. Er habe seinen Anteil an der GbR mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2001 an Frau … veräußert. Durch die notarielle Abtretung des GbR-Anteils sei dieser außerhalb des Grundbuchs auf die Zessionarin übergegangen. Er sei daher nicht mehr Eigentümer des Grundstücks. Von diesem Umstand habe er die Beklagte mehrfach in Kenntnis gesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 31. Januar 2011 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. September 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid sei dem Kläger am 20. Oktober 2011 ordnungsgemäß zugestellt worden, wenngleich nunmehr der Versuch unternommen werde, diese Zustellung erneut rückgängig zu machen. In der Sache sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid ordnungsgemäß an den Kläger adressiert und hinsichtlich der Schuldnerbestimmung hinreichend bestimmt. Der Kläger sei als Miteigentümer Beitragsschuldner. Da im vorliegenden Fall keine GbR im Grundbuch eingetragen sei, sei gemäß den §§ 873 ff., 891 BGB davon auszugehen, dass der Kläger Miteigentümer des maßgeblichen Grundstücks sei. Wäre die Grundbucheintragung falsch, hätte die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 894 BGB bestanden. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die gesellschaftsrechtlichen Argumente des Klägers seien hier nicht tragfähig.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg, denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Es kann offenbleiben, ob die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) oder im Falle einer wirksamen Zustellung am 20. Oktober 2011 fristgerecht als reguläre Anfechtungsklage am 21. November 2011 (einem Montag) erhoben wurde. In beiden Fällen ist jedenfalls von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.

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Der Klage bleibt jedoch der Erfolg versagt. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten findet seine rechtliche Grundlage in § 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten.

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Der Bescheid ist auch in Anbetracht der Bezeichnung des Klägers „… und zwei andere“ formell rechtmäßig. Der von der Beklagten herangezogene Schuldner, hier der Kläger, ist unmissverständlich und ohne Verwechselungsfähigkeit namentlich bezeichnet. Dies genügt zur individuellen Bestimmung. Die Benennung der beiden anderen Gesamtschuldner ist nicht nötig. Deren Bestimmung hat lediglich für den internen gesamtschuldnerischen Ausgleich Bedeutung.

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Der Beitragsbescheid begegnet auch keinen materiellen Rechtmäßigkeitsbedenken.

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Die in dem Verfahren 1 K 465/09.NW angeführten Aspekte der Kammer greifen im vorliegenden Fall nicht durch. Die Frage der Gewichtung der beitragspflichtigen Fläche mittels Artzuschlag stellt sich im vorliegenden Verfahren mangels eines entsprechenden Ansatzes im hier streitigen Beitragsbescheid nicht. Auch die Höhe des Mischsatzes beim Gemeindeanteil ist ausweislich der Ausführungen in dem den Beteiligten vorliegenden Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dort ist vielmehr ausgeführt, dass zwar gegen einzelne Berechnungsschritte beim Gemeindeanteil Bedenken bestehen, weil ein rechnerischer (Teil-)Gemeindeanteil von 50 v.H. statt 25 v.H. für einen Trennstreifen zwischen Gehweg und Fahrbahn angezeigt sei. Das Gericht hat aber in dem zitierten Urteil ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der rechnerischen Erhöhung des (Teil-)Gemeindeanteils für den Trennstreifen sich der Gesamtgemeindeanteil auf 29,938111 v.H. berechnet und somit mit 30 v.H. von der Beklagten im Ergebnis richtig festgelegt worden war.

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Schließlich ist der Kläger auch Beitragsschuldner i.S.d. § 10 ABS. Nach dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Gemäß § 10 Abs. 2 ABS sind mehrere Beitragsschuldner Gesamtschuldner. Die Ausgestaltung dieser Satzungsbestimmung entspricht der Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 1. Hs. Baugesetzbuch – BauGB –).

22

Für die Bestimmung der Eigentumsverhältnisse und somit des Anknüpfungspunkts der Beitragserhebung ist regelmäßig das Grundbuch heranzuziehen. Denn das Kommunalabgabengesetz knüpft bei der Frage der Beitragspflicht an das grundbuchrechtliche Grundstück an (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 10765/10.OVG – und Urteil vom 28. April 2009 – 6 A 11113/08. OVG –).

23

Im Grundbuch ist der Kläger zu einem Drittel als Miteigentümer eingetragen. Ein Hinweis auf eine GbR findet sich dort nicht. Damit gilt gemäß § 891 BGB die gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit der Eintragung des Grundbuchs. Eine Umschreibung/Berichtigung des Grundbuchs wäre dem Kläger seit Jahren möglich gewesen, wenn seine Darstellung zuträfe, dass er seinen Anteil an einer GbR bereits am 18. Dezember 2001 notariell auf Frau … übertragen habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Eintrag berichtigungsfähig gewesen, wonach er zu einem Drittel Miteigentümer des Grundstücks war. Die von den Beteiligten diskutierte Bestimmung des § 899a BGB ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Diese Bestimmung setzt gerade voraus, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, was nach Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs durch die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zwischenzeitlich noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen ist diese Norm, die zuvörderst der Gesellschafterbestimmung dient, auch deshalb unergiebig, weil im Falle der Eintragung einer GbR nicht deren Gesellschafter, sondern die GbR Beitragsschuldnerin wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, juris –). Auch der aufgeworfenen Regelung in § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) kann im vorliegenden Fall kein für den Kläger streitendes Argument entnommen werden. Denn auch diese Bestimmung setzt voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – eine GbR im Grundbuch eingetragen ist. Diese Bestimmung wäre zwar gemäß Art. 229 § 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zeitlich auch anwendbar für Eintragungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften am 8. August 2009 erfolgt sind. Sie ist jedoch aus den bereits erwähnten Gründen tatbestandlich nicht einschlägig. Auch die Darlegungen des Klägers zum Anteilsübergang bei einer GbR greifen im vorliegenden Verfahren nicht. Denn hier ist gerade keine GbR im Grundbuch eingetragen, so dass es auf die Modalitäten eines Gesellschafterwechsels nicht ankommt.

24

Die hier vertretene Rechtsauffassung findet ihre Stütze in § 47 Abs. 1 GBO, wo im Falle der Eintragung des Rechts für mehrere gemeinschaftlich zwischen zwei Varianten unterschieden wird: Erstens kommt die Eintragung der Berechtigten unter Angabe der Bruchteile (so wie im vorliegenden Fall) oder zweitens die Angabe des für die Gemeinschaft maßgeblichen Rechtsverhältnisses in Betracht. Beide Varianten erfassen jedoch nicht die Eintragung einer GbR. Vielmehr wird diesen beiden Varianten die in § 47 Abs. 2 GBO getroffene Regelung der Eintragung einer GbR entgegengestellt. Dort ist bestimmt, dass im Falle der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Dies korrespondiert mit der in der Rechtsprechung mehrfach aufgestellten entsprechenden Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2011 – VI ZB 194/10, juris –). Aus der Gegenüberstellung der Eintragung von Bruchteilseigentum zum einen (§ 47 Abs. 1 GBO) und Eigentum einer GbR zum anderen (§ 47 Abs. 2 GBO) wird zudem deutlich, dass mit der Eintragung von Bruchteilseigentümern gerade nicht die Eintragung einer GbR erfolgt.

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Es gilt damit nach wie vor die Vermutung der Richtigkeit der eingetragenen Eigentümerverhältnisse und somit für die Miteigentümerstellung des Klägers.

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Der Kläger haftet zuletzt als Gesamtschuldner auf den vollen Betrag (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 44 Abgabenordnung (AO) i.V.m. 10 Abs. 2 ABS). Ein Abgabengesetz, das eine Beschränkung der Beitragsschuld auf den Miteigentumsanteil, vergleichbar mit den Regelungen über das Wohnungseigentum (§§ 134 Abs. 1 Satz 4 2. Hs. BauGB, 10 Abs. 8 WEG) vorsieht, existiert für Bruchteilseigentum nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgte den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.821,62 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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