Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 K 717/14.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2013. Mit diesem wird sie für Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen aus dem Steuerschuldverhältnis des Herrn x.Y., des Ehemannes der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin, in Höhe von noch … € herangezogen.

2

Herr x.Y. meldete am 15. Januar 2003 ein Gewerbe Schank- und Speisewirtschaft mit Beginn ab 9. Januar 2003 in der … Straße .. in … an. Dort betrieb er in der Folgezeit ein China-Restaurant. Das Finanzamt … setzte mit Bescheiden vom 9. April 2009 und 15. Juli 2009, 3. September 2009 und 12. April 2010 die Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2003 bis 2008 fest. Die Gewerbesteuer 2003 bis 2008 sowie Nachzahlungszinsen und Vorauszahlungen für 2009 wurden daraufhin von der Beklagten mit Bescheiden vom 29. Juli 2009 und 30. April 2010 gegenüber Herrn x.Y. festgesetzt. Diese Bescheide sind bestandskräftig.

3

Gemäß Aktenvermerk der Beklagten vom 26. Juni 2013 war die Vollstreckung bei Herrn x.Y. erfolglos. Bei einem Vollstreckungsversuch im Jahr 2011 teilte er mit, das Geschäft sei mittlerweile an seine Ehefrau übergeben worden. Herr x.Y. hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

4

Die Klägerin wurde durch die Ehefrau des Herrn x.Y., Frau A.B., mit Urkunde vom 23. April 2010 gegründet und am 14. Mai 2010 mit der Firma „China Wok Y UG (haftungsbeschränkt)“ ins Handelsregister eingetragen. Sie schloss am 30. April 2010 mit Herrn x.Y. als Verkäufer einen Kaufvertrag über die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die geringwertigen Wirtschaftsgüter des Unternehmens zu einem Kaufpreis von … € zuzüglich der nach § 75 Abgabenordnung – AO – zu übernehmenden Gewerbesteuer 2009. Stichtag der Übernahme war der 1. Mai 2010, 0.00 Uhr. Die Klägerin übernahm die Arbeitsverhältnisse zweier Mitarbeiter und beschäftigte auch Herrn x.Y. weiter. Das Zustandekommen eines neuen Mietvertrages über das Geschäftslokal in den bisherigen Räumen wurde als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages vereinbart.

5

Die Klägerin schloss den Mietvertrag über die bisherigen Geschäftsräume mit der Vermieterin am 1. Mai 2010. Herr x.Y. meldete das Gewerbe zum 13. Mai 2010 ab, die Anmeldung durch die Klägerin erfolgte zum 14. Mai 2010. Unter dem 3. November 2010 erhielt sie die gaststättenrechtliche Konzession zum Betrieb der Gaststätte „ChinaWok Y“.

6

Nach Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 20. September 2013 den streitgegenständlichen Haftungsbescheid zunächst über … €. Darin führte sie ihre Gewerbesteuerforderungen aus den Jahren 2003 bis 2009 sowie Nachzahlungszinsen jeweils nach Beträgen und Fälligkeitszeitpunkten auf und verwies auf die gegenüber Herrn x.Y. ergangenen Bescheide. Die Haftung der Klägerin folge aus § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch – HGB –, weil sie ein Handelsgeschäft unter Lebenden übernommen habe und die Firma ihres Vorgängers fortführe. Dafür sei die Sicht des Geschäftsverkehrs maßgeblich, und ob dieser die neue mit der alten Firma identifiziere. Der Vorgänger sei unter der Einzelfirma „China Wok Imbiss“ oder „China Wok“ bzw. „China Imbiss Wok x.Y.“ aufgetreten. Der prägende Teil dieser Firma, „China Wok Y“, werde durch die Klägerin fortgeführt. Die Forderungen seien gegen Herrn x.Y. nicht einzutreiben gewesen.

7

Die Klägerin erhob am 9. Oktober 2013 Widerspruch: Selbst wenn eine Unternehmensfortführung zuzugestehen sei, werde aber keine Firma des Vorgängers fortgeführt. Der Rechtsvorgänger Herr x.Y. habe keine Firma geführt. § 19 HGB verlange den Zusatz „e. K.“ oder Ähnliches, den Herr x.Y. nicht geführt habe. Er habe nicht unter der Firma „China Imbiss Wok x.Y.“ seine Unterschrift abgegeben. Bei der Bezeichnung „China Wok“ handele es sich demgegenüber nicht um eine Firma, sondern lediglich um eine Geschäftsbezeichnung, die für eine Firmenfortführung nach der Rechtsprechung nicht ausreiche. Der Name Y. sei vergleichbar häufig wie in Deutschland der Name Müller, darüber könne also keine Identifizierung der Firma erfolgen.

8

Die streitgegenständlichen Forderungen stammten nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Rechtsvorgängers, sondern aus steuerstrafrechtlichen Erkenntnissen und einem deliktischen Verhalten. Überdies sei die Haftung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB ausgeschlossen und schließlich sei die festgesetzte Steuer gemäß § 191 Abs. 5 AO verjährt. Dies sei nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, nicht nach dem Rechtsvorgänger. Hiernach sei eine fingierte Fälligkeit festzustellen, jeweils am 1. Juni des übernächsten Jahres. Daraus ergebe sich, dass die Forderungen bis einschließlich 2008 verjährt seien.

9

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte einen weiteren Haftungsbescheid über die Gewerbesteuer 2009 gegenüber der Klägerin, gestützt auf § 75 AO. Den dagegen erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin zurück, die Gewerbesteuerforderung 2009 wurde daraufhin durch Verrechnung mit einem Gewerbesteuerguthaben der Klägerin aus späteren Jahren verrechnet (Verrechnungserklärung vom 15. Mai 2014).

10

In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erst- und zweitinstanzlich abgelehnt (Verfahren 1 L 1086/13.NW und 6 B 10298/14.OVG).

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vollumfänglich zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die Begründungen aus dem angefochtenen Bescheid. Ein Verstoß des Rechtsvorgängers gegen die Vorgaben des § 19 HGB sei unerheblich. Prägend für die frühere Firma seien der Name des Inhabers und die nahtlose Fortführung des Betriebes durch die Ehefrau unter dem Namen des Ehemannes, nicht des eigenen Namens. Eine Mitteilung gemäß § 25 Abs. 2 HGB sei ihr gegenüber nicht erfolgt.

12

Die Klägerin hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (22. Juli 2014) am 14. August 2014 Klage erhoben.

13

Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Eilverfahren und trägt vor: Der Haftungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt, weil das Datum der Bekanntgabe und die Zuordnung der Bescheide fehlten, für die sie haften solle. Das Bescheiddatum spiele eine bedeutende Rolle z. B. für die Verjährung. Der Bescheid sei überdies widersprüchlich bezüglich der aufgeführten Fälligkeiten 4. Juni 2010 bzw. 3. September 2009, da das genannte Bescheiddatum 9. Juni 2010 nach diesen Fälligkeitszeitpunkten liege.

14

Eine Firmenfortführung gemäß § 25 HGB liege nicht vor. Der Rechtsvorgänger sei im Rechtsverkehr nie unter einer Firma, sondern lediglich unter seinem Namen x.Y. aufgetreten. Er habe somit keine Firma gemäß § 17 HGB geführt. Der Kern der geführten Personenfirma sei der Familienname mit Vorname, den sie gerade nicht fortführe. Sie trete selbst nur unter der neuen Firma China Wok Y. UG (haftungsbeschränkt) auf. Gemäß der Rechtsprechung des BFH vom 17. Dezember 2013 (II R ZR 114/13) genüge die Fortführung einer bloßen Etablissementbezeichnung nicht zur Haftung. Das Finanzgericht Münster habe mit Urteil vom 23. Mai 2013 (8 K 1782/11) diese Rechtsprechung bestätigt. Bei der Firma „China Wok“ handele es sich nur um eine solche Geschäftsbezeichnung. Der Nachname Y. komme in Deutschland 383.000mal im Telefonbuch vor, auch in derselben Stadt gebe es ein weiteres Lokal „Asia Imbiss Y.“. Als häufig vorkommender Name werde er nunmehr lediglich als Teil einer anderen Firma verwandt.

15

Ihre Erklärung gemäß § 25 Abs. 2 HGB sei gegenüber dem Finanzamt erfolgt, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie mehr als drei Jahre nach der Geschäftsaufnahme den Haftungsbescheid erlasse. Aufgrund der Höhe der Forderungen sei sie, die Klägerin, gezwungen Insolvenz anzumelden. Schließlich sei die Zahlungsverjährung eingetreten.

16

Die Klägerin beantragt,

17

den Bescheid vom 20. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie trägt vor: Der Bescheid sei durch die Bezeichnung des Steuerjahres und der Fälligkeitszeitpunkte bestimmt genug. Es sei klar ersichtlich, für welche Forderungen die Klägerin einstehen müsse. Für die Jahre 2003 bis 2006 sei jeweils die Summe der Bescheide aufgeführt worden. Für das Jahr 2007 sei eine Restforderung ausgewiesen worden aus dem Bescheid vom 29. Juli 2009 und eine Nachforderung aus dem Bescheid vom 30. April 2010; Gleiches gelte für das Jahr 2008. Im Hinblick auf das Jahr 2009 handele es sich um Vorauszahlungen, die in den Bescheid aufgenommen worden seien. Verjährungsgründe könne sie nicht erkennen. Im Übrigen verweise sie auf ihre Bescheide.

21

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Haftungsbescheid in Bezug auf die Gewerbesteuer 2009 über … € aufgehoben, nachdem diese in voller Höhe durch Verrechnung erfüllt wurde. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihre Schriftsätze, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakte 1 L 1086/13.NW Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage gegen den Haftungsbescheid vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2014, der noch in Höhe von …€ Gegenstand des Urteils ist, hat keinen Erfolg. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin für Gewerbesteuerforderungen und Nachzahlungszinsen aus dem Steuerschuldverhältnis zwischen Herrn x.Y. und der Beklagten ist § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 HGB. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften hier erfüllt sind, dass insbesondere von einer Firmenfortführung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auszugehen ist, hat die Kammer bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2014 ausführlich unter Auseinandersetzung mit den schon damals erhobenen Einwänden der Klägerin dargelegt. An den maßgeblichen Erwägungen, die im Beschwerdeverfahren vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt wurden, hält das Gericht auch nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Danach ergibt sich Folgendes:

25

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Im vorliegenden Fall ist der rechtsgeschäftliche Erwerb des früheren Handelsgeschäfts des Herrn x.Y. durch die Klägerin gemäß Kaufvertrag vom 30. April 2010 nicht zweifelhaft. Von der Klägerin wird allerdings nach wie vor bestritten, dass sie das übernommene Handelsgeschäft „unter der bisherigen Firma“ fortführt. Dieses für die Haftung notwendige Tatbestandsmerkmal (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991 – II ZR 85/91 –, juris; Lieb in: Münchner Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2005, § 25 Rdnrn. 40, 61) ist aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände indessen erfüllt.

26

Tragender Grund für die Haftung des rechtsgeschäftlichen Unternehmensnachfolgers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, a.a.O.; BFH, Urteil vom 11. Juni 2012 – VII B 198/11 –, juris). Die Vorschrift greift ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BFH, Urteil vom 11. Juni 2012, a.a.O.). Dafür muss weder die alte Firma rechtsgeschäftlich an den Nachfolger übertragen werden (BGH, Urteil vom 4. November 1991, a.a.O.) noch ist es erforderlich, dass die Firmenbezeichnung vom Nachfolger wort- oder buchstabengetreu übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2008 – 6 A 11154/07.OVG – juris, m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die unter dem bisherigen Inhaber geführte und weiter geführte Firma eine prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dafür genügt es, dass der prägende Teil, der Kern der alten Firma in der neuen Firma fortgeführt wird, so dass die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma trotz der vorgenommenen Änderungen noch mit der alten identifizieren (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 2012, a.a.O). Der Wegfall oder das Hinzufügen einzelner Firmenzusätze außerhalb des Kernbereichs der Firma sind für deren Fortführung unschädlich, wie z. B. das Weglassen eines Vornamens in der neuen Firmenbezeichnung (BFH, Urteil vom 21. Januar 1986 – VII R 179/83 –, juris), das Hinzufügen oder der Wechsel eines Rechtsformzusatzes (vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 2012; BGH Urteil vom 4. November 1991, jeweils a.a.O.) oder sonstiger, für sich genommen neutraler Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2001 – II ZR 148/99 –, juris sowie die weiteren Fallbeispiele bei Lieb in: Münchener Kommentar, a.a.O. § 25 Rdnrn. 65 - 67). Schließlich ist es im Rahmen des § 25 Abs.1 Satz 1 HGB unerheblich, ob die alte und die neue Firma den firmenrechtlichen Vorgaben des HGB entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2001; BFH, Urteil vom 11. Juni 2012, jeweils a.a.O.). Wer den Eindruck der Unternehmenskontinuität und der daran anknüpfenden Haftungskontinuität vermeiden will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand sorgen und darf sich nicht an diese „anhängen“ (vgl. erneut BGH, Urteil vom 4. November 1991; OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2008, jeweils a.a.O.).

27

Nicht ausreichend für die Fortführung einer Firma ist es demgegenüber nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung, wenn lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter geführt wird, die nicht auf den bisherigen Inhaber des Unternehmens hinweist, wie z. B. allein der Name einer Gaststätte (vgl. die bereits im Eilverfahren angeführten Entscheidungen BFH, Urteil vom 6. Juni 2012, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 2 S 1652/11 –, juris: „Zum Viertele“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1998 – 10 U 30/97 –; FG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2012 – 4 K 562/09 –, juris: „China-Restaurant“; FG Münster). Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin im Hauptsacheverfahren ergänzend angeführten Entscheidungen des FG Münster vom 23. Mai 2013 (8 K 1782/11, nachfolgend BFH, Urteil vom 20. Mai 2014 – VII R 46/13 – juris) und des BFH vom 17. Dezember 2013 (II R ZR 114/13), in denen jeweils nur die Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung vorlag.

28

Im Unterschied dazu ergibt sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles, dass die Klägerin gemessen an den dargelegten Grundsätzen die Firma ihres Rechtsvorgängers fortgeführt hat.

29

Die Firma eines Kaufmanns ist gemäß § 17 HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nicht jede Bezeichnung, unter der er in der Öffentlichkeit auftritt, ist also notwendig eine Firma; davon zu unterscheiden ist beispielsweise die Nutzung eines Namens zu Werbezwecken, die nicht auf den Inhaber, sondern auf das Geschäft hinweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren ist nach wie vor nicht belegt, dass Herr x.Y. unter der Firma „China Imbiss Wok x.Y.“ seine Unterschrift abgegeben hat. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar ist, wurden alle Schriftstücke, die dem Rechts- und Geschäftsverkehr des Vorgängers zuzuordnen sind, wie z.B. die Bescheide der Antragsgegnerin, die Gaststättenerlaubnis, die Gewerbean- und -abmeldung, der Mietvertrag über die Gaststätte, an „Herrn x.Y.“ gerichtet bzw. von diesem so unterschrieben. Davon ausgehend hat Herr x.Y. als Firma seinen Vor- und Nachnamen, ohne weitere Zusätze geführt. Der Vortrag der Klägerin, ihr Vorgänger habe gar keine Firma geführt, trifft angesichts der Regelung des § 17 HGB nicht zu. Auf den Umstand, dass er - unter Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB – seiner Firma nicht den Zusatz „e.K.“ beigefügt hatte, kommt es, wie ausgeführt, für § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht an.

30

Die Klägerin hat den prägenden Teil der Firma x.Y. fortgeführt. Dafür ist es nach der oben zitierten Rechtsprechung unerheblich, dass der Vorname des Herrn x.Y. in ihrem neuen Firmennamen weggefallen ist. Ebenso wenig schadet es danach, dass sie ihrer Firma allgemeine, nicht auf den Geschäftsinhaber hindeutende Zusätze („China-Wok“) sowie den Rechtsformzusatz der UG hinzugefügt hat. Der prägende Teil und Kern der früheren Firma ist nach Auffassung des Gerichts nämlich in dem Nachnamen Y. zu sehen, der in der neuen Firma fortgeführt wird. Durch die Verknüpfung dieses Firmenkerns mit den Zusätzen, die auf das konkrete Unternehmen hinweisen („China Wok“), wird aus der Sicht des maßgeblichen Rechts- und Geschäftsverkehrs bei Geschäftspartnern und Kunden auf die Kontinuität und die Identifikation der neuen mit der alten Firma und des Unternehmens hingewiesen. Dies ist, wie ausgeführt, tragender Grund für die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB: Die Ehefrau des Vorgängers trägt einen anderen Nachnamen, wählt aber nicht diesen als Bestandteil ihrer neuen Firma, sondern den Namen ihres Ehemanns und früheren Firmeninhabers, gerade um die Kontinuität des Unternehmens hervorzuheben.

31

Für die Individualisierungs- bzw. Unterscheidungskraft im maßgeblichen Rechtsverkehr (§ 18 HGB) genügt dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es ein mittlerweile ein Lokal in … mit dem Namen „Asia Imbiss Y“ gibt. Demgegenüber ist es unerheblich, wie häufig der Nachname Y. in China oder Vietnam oder in Deutschland vorkommt. Für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB kommt es entscheidend auf die Verhältnisse im Umfeld des Handelsgewerbes an, in dem die Firma auftritt und am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. zur Bedeutung des örtlichen Bezugs: Heidinger, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 18 Rdnr. 31).

32

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht im Übrigen ergänzend auf die Gründe des Beschlusses vom 14. Februar 2014, a.a.O.. Hierzu ist im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren lediglich zu ergänzen:

33

Der angefochtene Haftungsbescheid leidet nicht an mangelnder Bestimmtheit. Gemäß § 119 Abs. 1 Abs. 3 AO müssen Steuerbescheide hinreichend bestimmt sein und die erlassende Behörde erkennen lassen sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters bzw. seines Beauftragten enthalten, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die mangelnde Bestimmtheit des Haftungsbescheids folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte darin die Daten der zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht genannt hätte. Diese werden vielmehr in Teil C des Haftungsbescheides ausdrücklich aufgeführt, sie werden dort lediglich nicht den einzelnen Steuerjahren und Steuerforderungen zugeordnet. Das ist nach Auffassung der Kammer zur hinreichenden Bestimmtheit der geltend gemachten Haftungsansprüche der Beklagten aber nicht zwingend erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn ein Haftungsbescheid - neben der erlassenden Behörde - den Haftungsschuldner, die Haftungsschuld und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner eintreten soll (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 – I B 44/96 –, juris). Für den Betroffenen muss erkennbar sein, was von ihm, auch der Höhe nach, verlangt wird. Dies ist der Fall, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über das Verlangte gewonnen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juli 1992 – VII R 59/91 –, juris). Ein Haftungsbescheid wegen Gewerbesteuerschulden muss danach die zu befriedigende Steuerforderung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Erhebungszeiträumen, und den Haftungsgrund, d. h. den die Haftung begründenden gesetzlichen Tatbestand, sowie die zu erbringende Leistung enthalten (vgl. zu Duldungsbescheiden gemäß § 191 AO BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris). Das ist hier durch die konkrete Bezeichnung der Steuerschulden und Zinsforderungen, für die die Klägerin haften soll, nach im Einzelnen aufgeführten Beträgen, Forderungsjahren und Fälligkeitszeitpunkten ausreichend gewährleistet.

34

Ob die Forderungen begründet sind, kann unter Heranziehung der zugrunde liegenden Steuerbescheide gegenüber Herrn x.Y. überprüft werden. Dies ist aber keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Haftungsbescheides, sondern der materiell-rechtlichen Begründung der Haftungsforderung, die von der Klägerin nicht angezweifelt wird. Anhand der in der Verwaltungsakte enthaltenen Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden gegenüber Herrn x.Y. und der ergänzenden Erläuterungen in der Klageerwiderung lässt sich die Höhe der geltend gemachten Haftungsbeträge und des Haftungsbetrages widerspruchsfrei nachvollziehen. Der Bescheid vom 9. Juni 2010, der erkennbar nach den im Bescheid genannten Fälligkeitszeitpunkten liegt, betrifft die Gewerbesteuer 2009, die nicht mehr streitgegenständlich ist.

35

Auch der von der Klägerin im Hauptsacheverfahren nochmals hervorgehobene Einwand der Verjährung bleibt erfolglos.

36

Eine Gewerbesteuer verjährt gemäß den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nach vier Jahren. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Anspruch auf Gewerbesteuer entsteht frühestens mit Ablauf des Feststellungszeitraums (§ 18 Gewerbesteuergesetz – GewStG –). Gemäß § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist allerdings nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der Bekanntgabe erforderlicher Grundlagenbescheide, die hier in Gestalt der Gewerbesteuermessbescheide vorliegen. Diese wurden gegenüber dem Steuerschuldner Herr x.Y. am 9. April 2009 für die Jahre 2003 bis 2006, am 3. September 2009 für 2007 und am 12. April 2010 für 2008 erlassen; ihre Rechtmäßigkeit wird im vorliegenden Verfahren nicht überprüft (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2008 – 6 A 11154/07.OVG –). Die Gewerbesteuerbescheide der Beklagten vom 29. Juli 2009 und 21./22. Dezember 2009 sowie vom 30. April 2010 erfolgten innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO und die darin enthaltenen Festsetzungen sind bestandskräftig geworden.

37

Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid selbst ist in § 191 Abs. 4 AO geregelt. Sie beträgt hier, da sich die Haftung der Klägerin aus der zivilrechtlichen Vorschrift des § 25 HGB ergibt, mit der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt frühestens mit Schluss des Jahres 2010, in dem der haftungsbegründende Umstand, nämlich der Erwerb des Handelsgeschäfts, verwirklicht wurde. Danach erging der Haftungsbescheid im Jahr 2013 rechtzeitig.

38

Auch die Zahlungsverjährung, für die hier § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 228 AO einschlägig ist, weil die Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt wurde, war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht abgelaufen. Sie beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung, Aufhebung Änderung oder Berichtigung eines Anspruchs wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Die bestandskräftig festgelegten Fälligkeitszeitpunkte für die Gewerbesteuer liegen in den Jahren 2009 und 2010, womit bei Erlass des Haftungsbescheids im Jahr 2013 keine Zahlungsverjährung eingetreten war. Die Rechtsauffassung der Klägerin, die Forderungen seien aufgrund von fiktiv festzulegenden Fälligkeitszeitpunkten verjährt, ist demgegenüber für die Kammer nicht nachvollziehbar.

39

Des Weiteren handelte die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie die Klägerin erst drei Jahre nach Übernahme des Geschäftsbetriebs im Wege der Haftung gemäß § 191 AO in Anspruch genommen hat. Allein aus dem Zeitablauf von drei Jahren lässt sich hier schwerlich ein Rechtsmissbrauch herleiten. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie an den Gewerbesteuerforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis mit Herrn x.Y. nicht mehr festhalten will. Vielmehr hat sie noch im Jahr 2011, nach Übergang des Geschäftsbetriebes auf die Klägerin, in Unkenntnis dieses Umstandes versucht, ihre Forderungen bei Herrn x.Y., dem Ehemann der Gesellschafterin, zu vollstrecken.

40

Nachdem die Klägerin unstreitig keine Erklärung gemäß § 25 Abs. 2 HGB gegenüber der Beklagten abgegeben hat und diese sich eine etwaige Erklärung gegenüber dem Finanzamt rechtlich nicht zurechnen lassen muss, bleibt es nach alledem bei der Haftung der Klägerin aus § 191 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 1 HGB, hinsichtlich derer die Beklagte auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. erneut Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2014, a. a. O.).

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO; soweit die Beklagte den Bescheid in der mündlichen Verhandlung reduziert hat, erfolgt keine Kostenentscheidung zu ihren Lasten, weil sich diese Ermäßigung nur geringfügig auf die Gesamthöhe des Bescheides auswirkt (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO) und keinen Kostensprung bei den Gerichtskosten verursacht (vgl. Anl. 2 zum GKG).

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

43

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf … € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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