Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 146/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser dem Begehren der Beigeladenen auf Einsicht in die Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim stattgegeben hat.
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Die Klägerin, die im Jahre 2013 aus der Verschmelzung der Firmen C und D hervorgegangen ist, betreibt auf dem Grundstück Flurstück–Nr. ... in der A-Straße im Hafengebiet von Germersheim, das nach dem Bebauungsplan „Industriegebiet Wörth-Ost“ als Teil des Industriegebiets ausgewiesen ist, ein Metallrecyclingunternehmen. Für den Recyclingbetrieb hatte die vormalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Zeitraum November 1987 bis Dezember 2013 zahlreiche abfall- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin erteilt.
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Die Beigeladene, Rechtsnachfolgerin der Firma E, betreibt auf dem etwa 500 m östlich auch im Hafengebiet von Germersheim gelegenen Grundstück B-Straße ... seit März 2013 ebenfalls ein Metallrecyclingunternehmen. Hierfür hatte die Beigeladene von der Kreisverwaltung Germersheim mit Bescheid vom 7. März 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 1409 Tonnen, zur Behandlung von Altautos, zur sonstigen Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 57 Tonnen, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, beschränkt auf eine Gesamtlagerkapazität von 153 Tonnen, sowie zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen auf dem Betriebsgrundstück in Germersheim, B-Straße ..., FlurNr. ... und teilweise ... erhalten.
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Gegen diesen Bescheid waren mehrere Bewohner aus Germersheim vorgerichtlich und gerichtlich vorgegangen (s. dazu z.B. die Verfahren 4 L 321/12.NW, 4 K 49/13.NW).
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Mit Schreiben vom 30. April 2012 beantragte die damalige Firma E Einsicht „in die entsprechenden Behördenakten zur Prüfung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und sonstiger Normen“ der Anlagenbetreiberin Firma C in Bezug auf den Betrieb in Germersheim, A-Straße. Die Firma E begründete ihren Antrag auf Akteneinsicht damit, sie sei derzeit dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln und lege großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrelevanten Vorgaben. Selbstverständlich bestehe auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 wies der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den gestellten Antrag hin und bat um Stellungnahme zu möglicherweise in den Akten vorhandenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.
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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin bat den Beklagten in der Folgezeit, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, da dieser offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Firma E gehe es nur darum, sich Informationen zu verschaffen, um Vorteile für den Wettbewerb zu erlangen. Deren Berater, Prof. Dr.-Ing. G aus Karlsruhe, der das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Beigeladenen begleitet habe, habe in der Öffentlichkeit geäußert, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Damit sei der jetzt gestellte Antrag auf Akteneinsicht als schlichte Reaktion auf vermutete Angriffe zu sehen. Um Umweltbelange gehe es nicht. Des Weiteren seien in den Akten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, die geeignet seien, die Wettbewerbsposition der Klägerin gegenüber der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Es werde deshalb beantragt, alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 forderte der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf, das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Einzelnen darzulegen. Daraufhin beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 nochmals alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen, insbesondere den Umfang der gestatteten immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge sowie alle Informationen, die Rückschlüsse über weitere Entsorgungswege und Abfallströme gäben, weiterhin alle Nebenbestimmungen der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Als Wettbewerber sei die Antragstellerin in der Lage, aus den genannten Informationen Rückschlüsse zu ziehen, die wiederum als wettbewerbswidriger Vorteil ausgenutzt werden könnten. Alle Informationen, die Rückschlüsse über die weiteren Entsorgungswege und Abfallströme gäben, seien von diesen Geschäfts- und Betriebsgeheimnis mitumfasst. Auch hier sei es der Antragstellerin möglich, Rückschlüsse zu ziehen. So könne beispielsweise die Information über bestimmte Abfallströme dazu führen, dass Abwerbemaßnahmen durchgeführt und Kundenakquise auf Kosten der Beigeladenen betrieben werde. Auch seien dann möglicherweise die Modalitäten der weiteren Stoffströme und Verwertungs- bzw. Beseitigungswege erkennbar. Die sich aus den Auflagen ergebenden Restriktionen könnten ebenfalls vom Wettbewerber ausgewertet und für seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke ausgenutzt werden. Insbesondere der Einsatz besonderer technischer Mittel, die Einhaltung von Grenzwerten, Analyseverpflichtungen, Selbst- und Fremdkontrollen etc. könnten Rückschlüsse auf die betrieblichen Arbeiten der Beigeladenen erlauben.
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Die Kreisverwaltung Germersheim informierte den Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 2012, dass auch bei ihr ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei.
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 gab der Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch der Firma E statt und lehnte den Antrag der Klägerin auf vollständige Kennzeichnung der Genehmigungsunterlagen als vertrauliche Dokumente ab. Zur Begründung führte der Beklagte u.a. aus, es lägen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Die in den Behördenakten vorhandenen Genehmigungsbescheide inklusive zugehöriger Planungen würden zwar die technischen Betriebsabläufe abbilden, sie würden sich jedoch nicht von denen anderer Entsorgungsbetriebe der gleichen Art unterscheiden. Es wären nie Unterlagen mit vertraulicher Kennzeichnung eingereicht worden. Ein exklusives technisches Wissen, an dessen Nichtverbreitung die Klägerin ein berechtigtes Interesse haben könnte, sei aus den Behördenakten nicht herauszulesen. Der Antrag sei nicht rechtsmissbräuchlich gestellt, da hier weder eine Missbrauchsabsicht unterstellt noch nachgewiesen werden könne.
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Am 25. November 2013 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Januar 2015, zurückwies. Zur Begründung führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd aus, die Gewährung der Akteneinsicht mit Bescheid des Widerspruchsgegners vom 25. Oktober 2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Antrag auf Akteneinsicht sei nicht offensichtlich missbräuchlich gestellt worden. Das Landesumweltinformationsgesetz verlange vom Antragsteller nicht, dass dieser ein rechtliches oder berechtigtes Interesse für seinen Antrag darlege. Die Antragstellerin habe ihren Antrag auf Akteneinsicht im Übrigen glaubhaft und nachvollziehbar damit begründet, dass sie beabsichtige, sich in dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln. Die Akten des Beklagten beinhalteten auch weder Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse. Die Unterlagen unterschieden sich nicht von denen anderer Entsorgungsbetriebe der gleichen Art. Die Klägerin habe auch nach Sichtung der Behördenakten nicht im Einzelnen dargelegt, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliege.
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Die Klägerin hat am 18. Februar 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, der Beklagte hätte dem Antrag der Beigeladenen auf Einsicht in die Genehmigungsunterlagen nicht stattgeben dürfen. Der Antrag stelle sich bereits nicht als hinreichend bestimmt dar, denn es bleibe unklar, welche Informationen nach Ansicht der Beigeladenen relevant und aus welchem Anlass bzw. zu welcher Überprüfung diese notwendig seien. Die Tatsache, dass sich die Beigeladene in dem Gewerbegebiet ansiedeln wolle, stelle keine hinreichende Begründung dar.
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Der Antrag sei ferner offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da das Informationsersuchen hier nicht dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe sich, dass hier tatsächlich in vorgeschobener Weise Informationen für die Beigeladene beschafft werden solle. Bei der Beigeladenen handele es sich um ein Recyclingunternehmen mit Sitz in B. Im Leistungskatalog sei insbesondere die Rubrik Metall und Schrott als Hauptbetriebszweig enthalten. Allein auf Grund der Überschneidungen der Betriebszweige zwischen Klägerin und Beigeladener liege es hier auf der Hand, dass es der Beigeladenen nur darum gehe, Informationen gegenüber der Klägerin zu erhalten, um Vorteile für den Wettbewerb zu erlangen. Die Beigeladene stehe in einem scharfen Wettbewerb zu dem Unternehmen der Klägerin. Das Umweltinformationsgesetz sei kein Instrumentarium für die Beschaffung von Unternehmensinformationen im Wettbewerbskampf. Dies stehe dem Schutzzweck des LUIG entgegen. Die Beigeladene habe selbst ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt. Ihr Berater, Prof. Dr. G, habe gegenüber Dritten ausgesagt, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Hieraus ergebe sich die Schädigungsabsicht der Beigeladenen.
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Des Weiteren lägen hier auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, deren Verbreitung für die Klägerin Nachteile bringen würde. Die Beigeladene als Wettbewerberin habe ein besonderes Interesse daran, zu erfahren, welche Materialien mit welchen Aggregaten aufbereitet und abfallwirtschaftlich behandelt würden. Möglicherweise lasse sich der Akte neben dem vorliegenden Kapazitätsumfang auch Informationen entnehmen, die die Wettbewerbsposition der Beigeladenen stärken sollten. Dies beziehe sich insbesondere auf die weiteren Abfallströme, die auch Kenntnisse auf den Kundenstamm der Klägerin oder deren weiteren Lieferanten und Vertragspartner zuließen. Dies seien hochsensible Unternehmensdaten, die nicht nur in hochspezialisierten Wirtschaftszweigen zu schützen seien. Auf Grund der Marktkenntnisse der Beigeladenen sei damit zu rechnen, dass dieser schon allein auf Grund der gelagerten Stoffe Rückschlüsse auf Produktionsprozesse in einer Anlage möglich seien. Auch die weiteren Abfallströme und der Kundenstamm würde hier entsprechend offenbart werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 25. Oktober 2013 sowie den Widerspruchbescheid der Struktur -und Genehmigungsdirektion Süd vom 16. Januar 2015 aufzuheben
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend aus, der Antrag der Beigeladenen auf Informationszugang sei hinreichend bestimmt, da dargelegt worden sei, welche konkreten umweltbezogenen Informationen in Bezug auf die betreffende Anlage gemeint seien. Dabei reiche es aus, wenn sich aus dem Antrag hinreichend deutlich die Zielrichtung entnehmen lasse, Zugang zu Informationen über einen bestimmten Themenkomplex zu erhalten.
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Die Firma E habe mit Schreiben vom 30. April 2012 Einsichtnahme in die Behördenakten zur Prüfung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und sonstiger Normen beantragt mit der Begründung, sie sei dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin ansässig sei, anzusiedeln und großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrechtlich relevanten Vorgaben lege. Selbstverständlich bestehe auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden. Aus dieser Darlegung lasse sich erkennen, welche konkreten umweltbezogenen Informationen in Bezug auf die betreffende Anläge gemeint seien, nämlich z.B. Art und Umfang bestimmter Luftschadstoffe, die von der Anlage ausgehen. Eine weitere Konkretisierung sei der Beigeladenen nicht zumutbar, da ihr Art und Umfang der bei der Beklagten vorhandenen Umweltinformationen nicht bekannt seien. Eine weitere Präzisierung erscheine daher nur schwer möglich. Die Grenze der Konkretisierungspflicht sei die subjektive Möglichkeit und Zumutbarkeit.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Sie schließt sich der Begründung des Beklagten an.
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Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.).
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1. Die Klage ist zulässig.
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1.1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anfechtungsklage statthaft, da es sich bei dem Bescheid, mit dem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Bescheid vom 25. Oktober 2013 über den Informationsantrag der Beigeladenen entschieden hat, um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2015, § 4 UIG Rn. 15).
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1.2. Die Klägerin ist auch als belastete Drittbetroffene klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie kann geltend machen, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin kann sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 Landesumweltinformationsgesetz – LUIG – berufen. Diese Vorschrift begründet mit ihrer Abwägungsklausel ein subjektives Recht auf angemessene Berücksichtigung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Privater, sofern dem Antrag wegen Verneinung des Vorliegens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wegen (vermeintlichen) Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stattgegeben wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2007 – 11 A 1999/06 –, LKRZ 2007, 322; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 19 und § 9 UIG Rn. 41).
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2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 25. Oktober 2013 und der Widerspruchbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 16. Januar 2015, mit dem der Beklagte der Beigeladenen den Anspruch auf die von ihr begehrten Umweltinformationen zuerkannt und ihr Einsicht in die bei ihm geführten Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim gewährt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Verwaltungsakt verstößt in materieller Hinsicht nicht gegen Normen, die gerade die Klägerin schützen sollen.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 LUIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen.
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2.1. Die Beigeladene ist anspruchsberechtigte Person im Sinne der genannten Vorschrift. Dieser Begriff umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem GmbH-Gesetz und damit um eine juristische Person des Privatrechts. Nicht maßgebend für die Anspruchsberechtigung einer juristischen Personen ist, dass ihre Zwecksetzung darauf gerichtet ist, sich Zielen des Umweltschutzes zu widmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, BVerwGE 135, 34; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376).
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2.2. Bei den in den Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim enthaltenen Angaben und Darstellungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG. Als Umweltinformationen sieht § 2 Abs. 3 LUIG u.a. unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen an (Nr. 1). Ebenso zählen hierzu Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 2) sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder die Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Nr. 3 Buchst. a).
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Die in den genannten Genehmigungsakten enthaltenen Angaben und Darstellungen sind Umweltinformationen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Die Informationen betreffen Maßnahmen oder Tätigkeiten, die jedenfalls geeignet sind, sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf Luft und Atmosphäre, Wasser und Boden auszuwirken. Zudem beziehen sich die in den Verwaltungsakten enthaltenen Informationen auf Faktoren, die sich in der Freisetzung von Stoffen äußern können. Insoweit ist es ausreichend, dass ein potenzieller Wirkungszusammenhang besteht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 LUIG Rn. 41). Dies lässt sich nicht zuletzt dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41/26 vom 14. Februar 2003) entnehmen. Hiernach werden unter den Begriff der Umweltinformationen Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten gefasst, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.
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2.3. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist schließlich auch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG, nämlich eine Stelle der öffentlichen Verwaltung, die über die genannten Umweltinformationen verfügt, weil diese Informationen bei ihr vorhanden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 LUIG).
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2.4. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, der Antrag der Beigeladenen auf Akteneinsicht vom 30. April 2012 sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 4 Abs. 2 LUIG. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
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Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hinreichend bestimmt im Sinne von § 4 Abs. 2 LUIG war oder ob diese nur pauschal um Auskunft über sämtliche in Bezug auf die Klägerin vorhandenen Umweltinformationen gebeten hat, ohne deutlich zu machen, über welche umweltrelevanten Vorgänge konkret Auskunft verlangt wird (näher zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags s. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 – 7 VG 1422/2003, 7 K 1422/03 –, juris m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 4 UIG Rn. 5a).
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Jedenfalls kann die Klägerin mit ihrem Einwand der fehlenden Bestimmtheit hier nicht gehört werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 LUIG dient alleine dem Zweck, spezifische Voraussetzungen für Form und Verfahren der Informationserteilung zu schaffen, mit denen sowohl für den Antragsteller als auch für die Behörde Klarstellungen und Erleichterungen verbunden sind. Drittschützende Wirkung kommt ihr deshalb nicht zu (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2004 – 7 VG 1422/2003, 7 K 1422/03 –, juris; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 20).
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2.5. Die Klägerin kann dem Antrag der Beigeladenen auf Bekanntgabe von Umweltinformationen auch nicht entgegengehalten, dieser sei „offensichtlich missbräuchlich“. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ist ein Antrag, der offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
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2.5.1. Zum einen dürfte die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG ebenso wie § 4 Abs. 2 LUIG keinen drittschützenden Charakter haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dort genannte Einschränkung des Informationsanspruchs im öffentlichen Interesse vorgenommen worden ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 UIG Rn. 19a).
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2.5.2. Ungeachtet dessen teilt die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin, dass hier ein offensichtlich missbräuchlicher Antrag vorliegt.
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§ 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG dient dem Schutz öffentlicher Belange und ist als Ausnahme von der Gewährung eines möglichst weitgehenden Zugangs zu Umweltinformationen eng auszulegen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris). Missbräuchlich ist danach ein Antrag, wenn dieser erkennbar nicht dem Zweck dienen kann, den das Landesumweltinformationsgesetz mit der Zugänglichmachung von Umweltinformationen verfolgt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, DVBl 2014, 730). Die mit dem Gesetz verfolgte Zwecksetzung lässt sich dabei insbesondere dem Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeitsumweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41/26 vom 14. Februar 2003) entnehmen. Hiernach soll der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu entsprechenden Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und somit den Umweltschutz zu verbessern. Eine missbräuchliche Antragstellung setzt dementsprechend voraus, dass mit dem Antrag ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene eigene Interessen verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).
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Ein möglicher Missbrauch des Umweltinformationsrechtes kann sich als behördenbezogen oder verwendungsbezogen darstellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG auch auf Fälle eines – hier allein in Betracht kommenden – verwendungsbezogenen Missbrauchs erstreckt, in denen es – wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen – um das Ausspähen eines Konkurrenten geht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 Rn. 55 m.w.N.). Die in § 8 LUIG geregelten Ablehnungsgründe dienen – wie dargelegt – nämlich (vorrangig) dem Schutz öffentlicher Belange. Der Schutz privater Belange, zu denen auch etwaige Geheimhaltungsinteressen von Unternehmen gehören, ist dagegen in § 9 LUIG geregelt. Die Frage, ob und inwieweit ein besonderes Schutzbedürfnis anzuerkennen ist, Informationen über konkurrierende Unternehmen dem grundsätzlich weiten Informationsanspruch zu entziehen, ist damit am Maßstab des § 9 LUIG zu beurteilen. Dies legt nahe, die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit gesetzlich geregelten Ablehnungsgründe nicht durch einen Rückgriff auf den Missbrauchsfall zu unterlaufen (so Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 Rn. 53; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris).
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Jedenfalls setzt ein verwendungsbezogener Missbrauch voraus, dass der Antragsteller erlangte Daten ausschließlich für Zwecke nutzen will, die nicht die Förderung des Umweltschutzes zum Ziel haben. Unschädlich ist es daher, wenn mit dem Umgang mit Umweltinformationen neben einem auf die Verbesserung der Umwelt gerichteten Zweck auch andere, etwa kommerzielle Interessen verfolgt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Januar 2014 – 1 A 10999/13 –, DVBl 2014, 730; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG, Rn. 55). Ferner muss die Missbräuchlichkeit des gestellten Antrages offensichtlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten der Missbrauch ohne nennenswerte Restzweifel ins Auge springt und der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 8 UIG, Rn. 56). Offensichtlicher Missbrauch könnte z.B. dann bejaht werden, wenn eine systematische Sammlung von Informationen über Konkurrenzunternehmen stattfindet, um diese Informationen im Markt gezielt gegen die Konkurrenzunternehmen zu verwenden (VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2012 – 7 K 1820/11.F –, juris).
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Vorliegend kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Beigeladene den Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt hat. Zwar ist die Beigeladene selbst Betreiberin einer Metallrecyclinganlage in der näheren Umgebung der Anlage der Klägerin und hat damit, weil in unmittelbarem Wettbewerb mit dieser stehend, auch ein privates Interesse an der Erteilung der begehrten Informationen. Dies reicht nach Auffassung der Kammer für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung jedoch nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2015 – OVG 12 B 13.12 –, juris). Dem Antrag der Beigeladenen kann vielmehr ein Bezug zu den Zwecken des Landesumweltinformationsgesetzes nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Klägerin hat als Zweck ihres Antrags angeführt, sie sei derzeit dabei, sich im dem Gewerbegebiet, in dem auch die Klägerin eine Anlage betreibe, anzusiedeln und lege großen Wert auf die Einhaltung aller umweltrelevanten Vorgaben. Deshalb habe sie auch ein entsprechendes Interesse daran, dass im Umfeld dieselben Sorgfaltsmaßstäbe angelegt würden. Daraus ist erkennbar, dass das Interesse der Beigeladenen auch umweltbezogen definiert werden kann und innerhalb der Zielsetzungen des Landesumweltinformationsgesetzes liegt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene unter genereller Außerachtlassung der Belange des Umweltschutzes die alleinige Absicht hat, Informationen über das Konkurrenzunternehmen der Klägerin zu sammeln, um diese Informationen im Markt gezielt gegen das Konkurrenzunternehmen zu verwenden, sind nicht erkennbar.
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Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, der Berater der Beigeladenen, Herr Prof. Dr.-Ing. G aus Karlsruhe – dieser hat das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren der Beigeladenen begleitet –, habe in der Öffentlichkeit geäußert, dass die Beigeladene beabsichtige, die Klägerin zu schädigen. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015, dass offen bleiben kann, ob die Äußerung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages wäre nämlich auch für diesen Fall auszuschließen, denn auch dann könnte daneben die Verbesserung des Umweltschutzes bezweckt worden sein.
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2.6. Einer Offenlegung der Genehmigungsakten betreffend die von der Klägerin betriebene Metallrecyclinganlage in Germersheim steht zuletzt auch nicht der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit der Betroffene – wie im Fall der Klägerin – keine Zustimmung hierzu erteilt hat, der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, wenn hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt.
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2.6.1. Bei einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat die informationspflichtige Stelle unter notwendiger Beteiligung der Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG die öffentlichen Interessen an einer Offenbarung der Informationen gegenüber den privaten Belangen an deren Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen und danach zu entscheiden, ob und inwieweit die betreffenden Informationen zugänglich gemacht werden. Sind geheim zu haltende Informationen in den Verwaltungsakten enthalten, so ist nur insoweit der Informationsanspruch ausgeschlossen. Im Übrigen sind die Informationen nach Trennung oder Schwärzung dieser Aktenbestandteile zugänglich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 – 7 C 5/04 –, NVwZ 2006, 343; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06 –, NVwZ 2007, 351).
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2.6.2. Den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses präzisiert das Landesumweltinformationsgesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind in Anlehnung an § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG – hierunter alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (s. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, GewArch 2006, 246; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 – 20 F 23.07 –, NVwZ 2009, 1114; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – 1 StR 764/94 –, GewArch 1996, 39; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 10 A 11064/13.OVG –, juris). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Forschungs- und Entwicklungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Was den Grad an Überzeugungsgewissheit von der erforderlichen Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen angeht, den sich das Gericht verschaffen muss, genügt es, dass der Betroffene nachteilige Wirkungen im Wettbewerb nachvollziehbar und plausibel darlegt. Diese Einschätzung ist Ergebnis einer Prognose und damit notwendigerweise mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12.OVG –, LKRZ 2013, 32; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).
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2.6.3. Liegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor, muss neben dem Mangel an Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen bestehen. Ein solches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189 und Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 18/08 –, NVwZ 2009, 1113; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376). Dabei kann eine Zugänglichmachung nicht nur dann verwehrt werden, wenn die begehrte Information für sich genommen bereits ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Vielmehr gilt dies auch, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2.09 –, NVwZ 2010, 189).
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2.6.4. Damit die informationspflichtige Stelle sachgerecht beurteilen kann, ob überhaupt schützenswerte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Betroffenen vorliegen und ob gegebenenfalls das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt, sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG zunächst eine Anhörungspflicht des Betroffenen vor (vgl. dazu Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 9 UIG Rn. 37). Ferner kann die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 LUIG verlangen, dass mögliche Betroffene das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen darlegen. Diese Regelung gilt für auch in Betracht kommenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, also nicht nur für solche, die von den Betroffenen entsprechend gekennzeichnet wurden. Zwar darf die informationspflichtige Stelle nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Umstände vorliegen, wenn sich ein Betroffener im Rahmen der Anhörung nicht oder nur unzureichend geäußert hat. Denn § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUIG macht den Ablehnungsgrund ausschließlich vom Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses abhängig, nicht hingegen von bestimmten Darlegungen möglicher Betroffener. Jedoch kann die informationspflichtige Stelle bei ihrer Entscheidung nur das berücksichtigen, was ihr bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 5 LUIG kann die informationspflichtige Stelle daher davon ausgehen, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, wenn sich ein möglicher Betroffener dazu nicht auf ein entsprechendes Verlangen hin im Einzelnen äußert und sich dies auch nicht aus den der informationspflichtigen Stelle offensichtlichen Umständen ergibt (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 9 UIG Rn. 39).
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2.6.5. Davon ausgehend konnte der Beklagte bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgehen, dass kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Weder ergab sich dies aus den dem Beklagten offensichtlichen Umständen – nach dem von der Klägerin nicht widersprochenen Vortrag des Beklagten unterscheiden sich die Genehmigungsunterlagen betreffend die Metallrecyclinganlage der Beigeladenen nicht von den Genehmigungsunterlagen vergleichbarer Betriebe – noch hatte sich die Klägerin als Betroffene dazu auf entsprechendes Verlangen des Beklagten im Einzelnen geäußert.
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Der Beklagte verfügt insgesamt über sieben Ordner mit Unterlagen über den erstmals im November 1987 genehmigten Betrieb der heutigen Klägerin. Ursprünglich wurde der Betrieb als Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks genehmigt. Im Laufe der Zeit erfolgten im Hinblick auf den Ausbau des Betriebs weitere Genehmigungen (so z.B. die Erweiterung der Autowrackanlage um eine Ausschlachthalle im Jahre 1997, die Errichtung des Betriebsteiles zur Entfrachtung von Material mit KMF-haltigen Anhaftungen 2008 und dem Einbau einer neuer Ölabscheideranlage 2011). In den Genehmigungsunterlagen finden sich am Beispiel der Genehmigung für den Einbau der Ölabscheideranlage vom 15. März 2011 neben dem Bescheid die entsprechenden Anträge, Bauzeichnungen, Lagepläne mit der Umgebungsbebauung, Berechnungen der Dimensionierung der Abscheideranlage, ein Beiblatt über die Anlageart und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens. Die Genehmigungsunterlagen betreffen weitgehend die Kapazität der Anlagen und deren Restriktionen. Bei der Kapazität von Anlagen geht es ebenso wie bei Angaben über die Nummern der Betriebseinrichtung und die Bezeichnung der Anlagen jedoch nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, NVwZ 2010, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Das ergibt sich aus den Wertungen, die der Gesetzgeber an anderer Stelle getroffen hat. So ist die Kapazität einer Anlage regelmäßig in den Unterlagen darzustellen, die bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkret in Rede stehende Anlage in einem förmlichen Verfahren zu genehmigen ist. Dies hängt vielfach davon ab, ob die Anlage eine bestimmte Leistungsgrenze oder eine bestimmte Größe überschreitet. Dabei ist der technisch und rechtlich mögliche Betriebsumfang maßgeblich (§ 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung – 4. BImSchV –). Der Genehmigungsantrag und die zu seiner Beurteilung erforderlichen, vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –). Soweit Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zwar zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG). Ihr Inhalt muss aber, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Maßgeblich ist daher, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, an ihm deshalb kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, NVwZ 2010, 189; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Durchsatzleistung, Aufnahmekapazität, Gesamtlagerkapazität einer Anlage sind deshalb ebenso so wenig Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse wie Verfahrens- und Leistungsbeschreibungen von Anlagen(teilen), Aufstellungspläne, Grundstückspläne, Brandschutzkonzepte etc., die ebenfalls zu den üblichen Antragsunterlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 4a der 9. BImSchV). Derartige Angaben stellen regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar, deren Offenbarung die Wettbewerbssituation nachteilig beeinflussen würde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um schematische, bildliche oder textliche Darstellungen handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855). Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gelten könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.
- 53
Obwohl der Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2012 und vom 11. Juni 2012 um detaillierte Stellungnahme zu möglicherweise in den Akten vorhandenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gebeten hatte, forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Beklagten in der Folgezeit nur pauschal auf, den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen und alle insbesondere im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens übermittelten Informationen als besonders schutzwürdig in der Akte zu kennzeichnen. Dies begründete die Klägerin damit, aus dem Umfang der gestatteten immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge und den Nebenbestimmungen der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, seien der Beigeladenen als Wettbewerberin Rückschlüsse über weitere Entsorgungswege und Abfallströme möglich. Die sich aus den Auflagen ergebenden Restriktionen könnten von der Beigeladenen ausgewertet und für ihre eigenen wirtschaftlichen Zwecke ausgenutzt werden. Insbesondere der Einsatz besonderer technischer Mittel, die Einhaltung von Grenzwerten, Analyseverpflichtungen, Selbst- und Fremdkontrollen etc. könnten Rückschlüsse auf die betrieblichen Arbeiten der Beigeladenen erlauben.
- 54
Damit hat die Klägerin nach Ansicht der Kammer jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass hier Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Die von der Klägerin angesprochenen immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsvorgänge und die Nebenbestimmungen betreffen weitgehend die Kapazität der Anlagen und deren Restriktionen. Dies ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht geeignet, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu begründen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 verblieb die Klägerin, die im Verwaltungsverfahren Einsicht in sämtliche Genehmigungsakten hatte und deshalb spezifizierte Angaben zu (vermeintlichen) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hätte machen können, weiterhin bei ihrem pauschalen Standpunkt, alle Genehmigungsbestandteile seien geheimhaltungsbedürftig, ohne dass dies näher präzisiert werden müsste.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
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Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 60
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 61
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 62
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
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