Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 810/15.NW

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Tenor

Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.

Hinsichtlich des hilfsweise beantragten Schadensersatzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten und verlangt hilfsweise Schadensersatz.

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Die Klägerin war Eigentümerin des Reihenhauses A-Straße … in Kaiserslautern mit einer Wohnfläche von ca. 135 m². In der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2011 hatte sie das Reihenhaus an einen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte vermietet. Die erforderliche Anzeige gegenüber der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn des Mietverhältnisses nahm dabei der Mieter der Klägerin vor. Die Müllentsorgung des Anwesens erfolgte daraufhin durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung. Zum 31. Oktober 2011 kündigte der amerikanische Staatsangehörige das Mietverhältnis und kehrte in die Vereinigten Staaten zurück.

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Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 forderte der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von der Klägerin für das Anwesen A-Straße ... offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 418,00 €. Dabei setzte sie für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllgefässes bei 14-tägiger Leerung im Jahr 2010 einen Betrag von 228,- € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 von 190,- € fest.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. August 2015, zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am Montag, den 7. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

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Sie bestreite, dass ihr Mieter für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 durch fehlerfreie Bekanntgabe eines Gebührenbescheids korrekt zu Abfallgebühren herangezogen worden sei. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide und auch eine spätere Mahnung hätten sich an ihren Mieter unrichtigerweise als Eigentümer des Objekts A-Straße … gerichtet. Sie bestreite auch, dass die Personenzahl im Haushalt ihres Mieters eine Abfallentsorgung durch ein 90-Liter-Gefäß erfordert und ein solches Gefäß in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Nach der Gebührensatzung der Beklagten sei der Grundstückseigentümer zwar auch Schuldner der Abfallgebühren, die gesamtschuldnerische Haftung beschränke sich aber auf den Umfang der Haftung des angeschlossenen Nutzers. Die Beklagte habe über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolge. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Eine Anfrage ihrerseits nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses mit ihrem Mieter vor Abrechnung der Mietsicherheitsleistung hätte daher dazu geführt, dass eine Auskunft über die bestehenden Abfallgebührenrückstände verweigert worden wäre. Sie erhebe auch die Einrede der Verwirkung. Sie habe nämlich mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Sie habe die Abrechnung der Müllgebühren mit ihrem Mieter auch nicht aus Gründen der Arbeitsentlastung selbst veranlasst. Vielmehr gehe die Verwaltungspraxis ausschließlich auf die Entscheidung der Beklagten zurück, die Abfallgebühren direkt bei den Nutzern (Mietern/Pächtern) zu erheben. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Betrages, in dem sie für Abfallentsorgungskosten ihres ehemaligen Mieters in Anspruch genommen werde, zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könne sie nämlich diese bei ihrem nunmehr in den Vereinigten Staaten lebenden Mieter nicht mehr realisieren. Da die Beklagte diesen Schadensersatzanspruch nicht anerkenne, bestehe derzeit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Deshalb werde die Anfechtungsklage mit einem Hilfsantrag auf Leistung von Schadensersatz verbunden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 31. Juli 2015 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 418,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert im Wesentlichen:

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Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Mieter der Klägerin die an ihn adressierten Müllgebührenbescheide nicht erhalten haben sollte. Dass in den Bescheiden der Mieter als Eigentümer bezeichnet worden sei, mache die Bescheide weder rechtswidrig noch nichtig. Ob der Mieter tatsächlich ein 90-Liter-Restmüllgefäß benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Bei einem Wohnraum des Anwesens von 135 m² hätten ihre Mitarbeiter aber keinen Anlass gehabt, an der Notwendigkeit eines 90-Liter-Behältnisses zu zweifeln. Dass der Mieter ein solches Gefäß tatsächlich besessen habe, ergebe sich aus seiner Anmeldung und aus dem Umstand, dass dieses 90-Liter-Gefäß erst im Jahr 2014 durch einen Nachmieter ausgetauscht worden sei. Nach ihrer Abfallgebührensatzung seien Eigentümer und Mieter schon seit vielen Jahren Gesamtschuldner der anfallenden Abfallgebühren. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer, nicht für offene Gebühren in Anspruch genommen zu werden, bestehe daher nicht. Die Klägerin habe bei ihr keine Anfrage zu offenen Gebührenforderungen gestellt und auch nicht vorgetragen, dass ihr ehemaliger Mieter keine oder eine falsche Auskunft hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen gegeben habe. Insoweit sei nicht erkennbar, wie sich dies auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids auswirken sollte. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im Hauptantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2014, mit dem die Beklagte für das Anwesen A-Straße … Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 418,- € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2009 (Abfallgebührensatzung – AGS – ).

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte gemäß § 1 AGS Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfallentsorgung, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 AGS in den Jahren 2010 und 2011 die Jahresgebühr für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllbehälter bei einer Entleerung im Abstand von 14 Tagen jeweils 228,- € betrug.

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Dementsprechend sind für das Anwesen der Klägerin A-Straße … vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 418,- € angefallen, denn in diesem Zeitraum wurde der Müll, der auf dem vermieteten Wohngrundstück anfiel, vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten - ASK - mittels einer 90-Liter-Restmülltonne bei 14-tägiger Leerung entsorgt. Im Gegensatz zur Klägerin hat die Kammer an diesem Vorgang keine Zweifel. So ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag vom 5. Dezember 2008, dass damals dem Mieter der Klägerin ein Müllbehälter mit der Zählernummer ...-000 zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Blatt 68 der GA). Bei diesem Müllbehälter handelte es sich auch unzweifelhaft um ein 90-Liter-Gefäß, denn es wurde laut Bescheinigung vom 18. Februar 2014 erst auf Wunsch eines neuen Mieters am 20. Februar 2014 gegen einen 60-Liter-Behälter ausgetauscht (vgl. Blatt 69 GA).

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Die Beklagte hat für diese angefallene Abfallgebühr auch zu Recht die Klägerin als die damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … in Anspruch genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. Dies sind nicht nur diejenigen, die eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen wie Mieter und Pächter (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AGS), sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, mithin auch die Klägerin für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück A-Straße … angefallenen Abfalls.

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Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Heranziehung des Eigentümers zu Gebühren für die Entsorgung von auf seinem Grundstück anfallenden Abfall verletzt diesen weder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch ist sie unverhältnismäßig oder willkürlich im Sinne von Art. 3 GG. Die Gebührenpflicht des Eigentümers stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall ist eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stellt gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand – auch in abfallrechtlicher Sicht – zu sorgen. Unzumutbare Belastungen sind mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er kann nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern hat es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das „Ausfallrisiko“ angemessen reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2002 - 12 A 10107/02.OVG -, juris und Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW - und Urteil vom 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW -, beide juris).

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Ist mithin die in § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS geregelte Gebührenpflicht des Eigentümers für auf seinem Grundstück anfallenden Müll mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam, so lässt die von der Klägerin gerügte Verwaltungspraxis bei der Erhebung der Müllgebühren diese Rechtslage unberührt. Selbst wenn nämlich diese Verwaltungspraxis rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, können daraus allenfalls Ersatzansprüche hergeleitet werden. Auch ein rechtswidriger Vollzug ihres Abfallgebührenrechts durch die Beklagte ist hingegen nicht geeignet, die gesetzeskonforme Satzungslage außer Kraft zu setzen.

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Gegen die Heranziehung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS zu Abfallgebühren für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück zwischen dem 1. Januar 2010 und 31. Oktober 2011 angefallen Mülls bestehen auch keine sonstigen durchgreifenden Bedenken. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte entsprechend ihrer damaligen Verwaltungspraxis mit Bescheiden vom 27. Januar 2010 und 7. Januar 2011 zunächst den Mieter der Klägerin zu den Abfallgebühren für den fraglichen Zeitraum herangezogen hatte. Nachdem dieser Mieter die gegen ihn festgesetzten Gebühren - auch nach Mahnung - nicht beglichen hatte, handelte die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden und vom Gericht nur eingeschränkt nach § 114 VwGO überprüfbaren Auswahlermessens, die offenen Abfallgebühren mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 gegen die Klägerin festzusetzen, die als damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch Gebührenschuldnerin ist und nach § 4 Abs. 5 AGS als Gesamtschuldnerin herangezogen werden konnte.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese Gebührenforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, juris ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AGS primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Im Hinblick auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 AGS, wonach zu diesen Gebühren auch die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner herangezogen werden können, ist diese Verwaltungspraxis aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass bis ins Jahr 2014 die Beklagte den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt hat. Dass die Beklagte ihr gegenüber entsprechende Auskünfte versagte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Außerdem ist ein solches Verhalten der Beklagte auch nicht geeignet, beim Grundstückseigentümer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet wird. Vielmehr konnte die Klägerin trotz dieser Vorgänge mit Blick auf die §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ihre Heranziehung als Gesamtschuldnerin nicht ausschließen.

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Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Klägerin führen - wie diese selbst einräumt - nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Gemäß § 226 Abs. 3 AO, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, kann die Klägerin nämlich gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies ist bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch nicht der Fall.

25

Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 418,- € begehrt, war das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgericht - GVG - an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 3 GG, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder aus positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses in Betracht. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind gemäß § 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Es war daher insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Dies ist trotz § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Urteil und nicht durch Beschluss auszusprechen, weil der Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend gemacht wird und über diesen Hilfsantrag erst entscheiden werden konnte, nachdem der Hauptantrag im vorliegenden Urteil für unbegründet erachtet wurde. Damit war auch über die Rechtswegzuständigkeit mit Urteil zu entscheiden, da die Abhängigkeit von dem Misserfolg des Hauptantrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen bestehen bleiben musste (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 -, NJW 1993, 3326 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 C 10590/06 -, juris).

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Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen obliegt die Kostenentscheidung gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Landgericht Kaiserslautern.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 418,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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