Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 38/17.NW
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die mit Datum vom 21. November 2013 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zwecks Pferdehaltung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Landwirtschaftsanwesens zwecks Haltung von Pferden und Ponys (Rasse: Welsh A) mit einem Stockmaß zwischen 90 cm und 158 cm (ca. 12 Tiere).
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Der Vater des Klägers erwarb im Jahre 2011 das 1021 qm große, ehemalige Landwirtschaftsanwesen (Flurst.-Nr. ...), das im Innenbereich der Ortsgemeinde N (Beigeladene) gelegen ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus sowie Scheunen und Stallungen bebaut. Es ist durch eine Gemeindestraße erschlossen.
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Auf dem Grundstück wurden in der Vergangenheit Rinder und Schweine gehalten. Nach dem Tod des Landwirts, Herrn B., am 12. Mai 2008 stellte dessen Sohn die Landwirtschaft ein und hielt hobbymäßig noch drei Pferde auf dem Grundstück. Seit dem im Jahre 2011 erfolgten Verkauf des Grundstücks an den Vater des Klägers hält der Kläger, der das Grundstück von seinem Vater angemietet hat, auf dem Grundstück Pferde und Ponys.
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Zwecks Legalisierung der Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück in N beantragte der Kläger mit Datum vom 21. November 2013 bei dem Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung. Dazu legte er dem Beklagten ein „Konzept für die Pferdehaltung“ sowie eine Liegenschaftskarte vor. In dem „Konzept für die Pferdehaltung“ führte er aus, es sei beabsichtigt, in den vorhandenen Stallgebäuden auf dem Grundstück die Pferde– bzw. Ponyhaltung mit dem Ziel weiterzuführen, durch eine kleine Zucht zumindest die laufenden Unterhaltungskosten des Ponybestandes zu sichern. Zu diesem Zweck würden derzeit fünf erwachsene Pony-Stuten sowie ein erwachsener Pony-Hengst gehalten. Drei weitere Nachwuchsstuten sollen die Zucht komplettieren. Außerdem würden noch drei Pferde zur reinen Freizeitgestaltung gehalten. Die Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück selbst erfolge nur saisonal, nämlich von ca. November bis April/Mai. Ab Ende April bzw. Anfang Mai bis ca. November würden die Pferde und Ponys auf ca. zwei Kilometer vom Grundstück entfernt gelegenen Weiden gehalten. In den Wintermonaten erfolge die Unterbringung der Pferde und Ponys in den auf dem Grundstück vorhandenen beiden Stallgebäuden, wobei das Stallgebäude I mit fünf Boxen unterschiedlicher Größe und das Stallgebäude II mit drei Boxen unterschiedlicher Größe ausgestattet seien. Die vor den Stallungen befindliche Hoffläche sei befestigt und teils überdacht. Des Weiteren gebe es auf dem Grundstück noch einen Offenstall mit Freifläche (53,58 m²) und einen trockenen Unterstand (64,86 m²).
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Die Beigeladene erteilte zu der beantragten Nutzungsänderung des Klägers mit Datum vom 25. November 2013 ihr Einvernehmen. Der Ortsbürgermeister führte in der gemeindlichen Stellungnahme zum Bauantrag des Klägers noch aus, das Vorhabengrundstück sei gemäß dem aktuellen Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet gelegen, so dass Pferdehaltung möglich sein sollte.
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Der Beklagte kam aufgrund einer am 18. März 2014 erfolgten Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass das klägerische Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden solle.
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In dem an den Kläger gerichteten Anhörschreiben des Beklagten vom 23. Mai 2014 zu der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags wurde ausgeführt, von den ursprünglichen Genehmigungen für die Gebäude auf dem Vorhabengrundstück sei lediglich eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1966 betreffend den Umbau des Schweinestalls auffindbar gewesen. Der Kläger könne aus der ehemals auf dem Grundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Tierhaltung keinen Bestandsschutz für die von ihm beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung ableiten. Für die Frage der Gebietsart sei in dem unbeplanten Innenbereich allein die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan sei nicht relevant.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 23. Januar 2015 gegenüber dem Beklagten noch aus, auf dem Vorhabengrundstück seien im Rahmen des dort ehemals vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes Tiere gehalten worden. Auch der Voreigentümer habe dort Pferde gehalten, weswegen die Frage eines Bestandschutzes im Raum stehe. Das u. a. mit Stallungen und Scheunen bebaute Vorhabengrundstück sei zur Pferde- und Ponyhaltung in dem vom Kläger beabsichtigten Ausmaß geeignet.
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Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und untersagte zugleich die Haltung der Pferde und Ponys auf dem Vorhabengrundstück. Der Sofortvollzug des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung der Ablehnung des Bauantrags wurde ausgeführt, in N gebe es eine Vielzahl ehemaliger landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Mittlerweile sei jedoch fast ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, die Scheunen stünden leer. Der einzige noch aktive Landwirt habe seinen Hof in einer Entfernung von ca. 280 m Luftlinie zum Vorhabengrundstück auf der anderen Seite des Ortes am Ortsrand. In einer Entfernung von ca. 180 m zum Vorhabengrundstück sei vor zwei Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben worden. Großtierhaltung existiere außer auf dem Vorhabengrundstück in der näheren Umgebung nicht. In einer Entfernung von ca. 50 m zum Vorhabengrundstück sei das Lager eines Dachdeckerbetriebes vorhanden. Folglich handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet mit einem Fremdkörper, hier dem Lager des Dachdeckerbetriebs. In einem allgemeinen Wohngebiet sei eine Großtierhaltung nicht zulässig. Selbst bei Annahme einer Gemengelage füge sich das klägerische Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – nicht in die nähere Umgebung ein, weil in der näheren Umgebung keine Großtierhaltung existiere. Bei der Pferde- und Ponyhaltung des Klägers handele es sich auch nicht um eine landwirtschaftliche Großtierhaltung. Es fehle an einem auf Dauer angelegten lebensfähigen Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Dies gehe aus dem von dem Kläger mit seinem Bauantrag vorgelegten „Konzept für die Pferdehaltung“ hervor. Dort habe er angegeben, durch die Weiterführung der Pferde- und Ponyhaltung werde das Ziel verfolgt, durch eine kleine Zucht zumindest die laufenden Unterhaltskosten des Ponybestandes zu sichern. Darin liege aber keine Gewinnerzielungsabsicht. Im Übrigen habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Großtierhaltung auf eigener Futtergrundlage erfolge. Allerdings werde es aufgrund der Tatsache, dass auf dem Vorhabengrundstück ehemals Großtiere gehalten worden seien, für vertretbar gehalten, eine Hobbyhaltung von bis zu drei Pferden zu genehmigen. Insoweit möge der Kläger einen entsprechenden Bauantrag zur Umnutzung des Rinderstalles zur Haltung von drei Pferden stellen.
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Der Kläger erhob gegen den ihn am 29. Juni 2015 zugestellten Bescheid am 1. Juli 2015 Widerspruch und führte aus, auf dem Vorhabengrundstück habe lückenlos Großtierhaltung stattgefunden, zuletzt als Pferde- bzw. Ponyhaltung. Das Vorhabengrundstück sei innerhalb eines Dorfgebietes gelegen, wo Pferdehaltung zulässig sei. Auch würden die Pferde und Ponys nur während der Wintermonate auf dem Grundstück eingestellt. Ansonsten befänden sie sich auf einer Sommerweide außerhalb des Ortes. Der Mistplatz auf dem Vorhabengrundstück sei ordnungsgemäß angelegt und sei durch die untere Wasserbehörde abgenommen worden.
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Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016, der aufgrund der am 17. November 2016 durchgeführten Ortsbesichtigung erging, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Dabei bedürfe es keiner Aufklärung, ob es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, ein faktisches Dorfgebiet oder eine Gemengelage handele. Ebenso könne dahinstehen, wie lange auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden sei. Selbst bei Qualifizierung der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet liege eine Nutzungsänderung vor. So sei der Kläger nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die von ihm aufgenommene private Pferde- und Ponyhaltung sei von der vorhergehenden landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zu unterscheiden und stelle sich nicht als Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Sie überschreite die Variationsbreite der ehemals legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutzung und stelle somit eine Nutzungsänderung dar. Aus der im Jahre 1966 erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung für den Schweinestall könne der Kläger für sich nichts herleiten. Der Schweinestall sei nur in dieser genehmigten Funktion geschützt. Der Bestandsschutz ende, sobald sich die Funktion ändere. Zwar könne eine Nutzungsunterbrechung auch über einen längeren Zeitraum nicht zur Erledigung einer Baugenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – führen, sondern es müssten besondere Umstände vorliegen, die eindeutig einen dauerhaften Verzicht des Berechtigten auf die genehmigte Nutzung erkennen ließen. Ein solcher Verzicht sei aber hier spätestens mit dem 2011 erfolgten Verkauf des landwirtschaftlichen Anwesens an einen Nichtlandwirt gegeben gewesen. Im Kaufvertrag von 2011 sei das Vorhabengrundstück als älteres ehemaliges bäuerliches Anwesen mit Wohnhaus und Nebengebäuden bezeichnet worden. Nach Meinung des Kreisrechtsausschusses sei die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO – zu qualifizieren. Die Zulässigkeit der Pferde- und Ponyhaltung richte sich nach § 14 BauNVO. Die Haltung von Pferden könne in einem allgemeinen Wohngebiet dann zulässig sein, wenn der Pferdestall auf einem weiträumigen Grundstück derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft als dem Wohngebiet zugeordnet werden könne. Das Vorhabengrundstück habe jedoch keine Randlage, sondern befinde sich innerhalb des allgemeinen Wohngebiets. Rechts und links des Anwesens des Klägers gebe es enge Bebauung. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung nicht qualifiziert werden, auch nicht als Gemengelage. In der näheren Umgebung gebe es zwar ehemalige Bauernhöfe mit Stallgebäuden und Scheunen. Diese würden jedoch nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Bei der in ca. 50 m Entfernung vom Vorhabengrundstück gelegenen Lagerhalle eines Dachdeckerbetriebes handele es sich um einen Fremdkörper, der keine Auswirkungen auf eine Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens habe.
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Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Dezember 2016 zugestellt.
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Der Kläger hat am 13. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er begehre die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in N zur temporären Haltung von Pferden und Ponys sowie der Fohlen, die regelmäßig weiterverkauft würden. Auf dem Vorhabengrundstück stünden im Stallgebäude I fünf Pferdeboxen unterschiedlicher Größe und im Stallgebäude II drei Pferdeboxen zur Verfügung. Daneben sei ein Trockenstall mit Auslauffläche vorhanden, die teils überdacht sei. Die Pferde und Ponys würden nur in den Wintermonaten auf dem Grundstück gehalten, ansonsten seien sie auf einer außerhalb des Ortes gelegenen Weide. Bei der Pferde- und Ponyhaltung handele es sich um eine landwirtschaftliche Nutzung, nicht um eine hobbymäßige Nutzung. Die Weiden, die in seinem Eigentum stünden bzw. angepachtet seien, würden zur Futtergewinnung für die Pferde und Ponys genutzt. Insgesamt verfüge er über eine Fläche von ca. 4,5 ha. Dass die im Dorf vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsstellen nicht mehr genutzt würden, ändere nichts daran, dass sie immer noch die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks prägten. Würden Nutzungen, wie er sie in Niederalben in dem ehemals landwirtschaftlichen Anwesen beabsichtige, nicht mehr zugelassen, führe dies zur Verwahrlosung der gesamten dörflichen Struktur. Die nicht genutzten Scheunen und Ställe verfielen, weil sie baulich nicht mehr unterhalten würden bzw. unterhalten werden dürften. Demgemäß habe auch der Gemeinderat der Beigeladenen der Nutzungsänderung zugestimmt. Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die Nutzung des Grundstücks zur Pferde- und Ponyhaltung könnten ausgeschlossen werden. Die Zucht und temporäre Haltung einer kleinen Zahl von Pferden und Ponys auf dem Vorhabengrundstück verursache keine wesentliche Immissionsbelastung.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Vorhaben des Klägers sei nicht baugenehmigungsfähig. Das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Großtierhaltung sei dort, auch nicht ausnahmsweise, zulässig. Selbst bei Annahme einer Gemengelage sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil dort keine Großviehhaltung existiere. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Der Kläger sei selbst kein Landwirt. Auch sei die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks bereits vom Voreigentümer aufgegeben worden. Die von diesem betriebene Hobbytierhaltung von zwei bis drei Pferden sei keine Landwirtschaft im baurechtlichen Sinne gewesen.
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Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
- 20
Sie führt noch aus, sie habe kein Interesse daran, die Tierhaltung im Ort grundsätzlich einzuschränken. Sie könne die Interessen an der Pferdehaltung des Klägers durchaus nachvollziehen.
- 21
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 22. Juni 2015 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung hat die Kammer mit nicht mit der Beschwerde angefochtenem Beschluss vom 1. September 2015 (3 L 726/15.NW) abgelehnt.
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Die Kammer hat am 22. Juni 2017 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und dessen näherer Umgebung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der von ihm mit Datum vom 21. November 2013 beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zwecks Pferde- und Ponyhaltung auf dem Grundstück n (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015, mit dem der Bauantrag des Klägers abgelehnt und die Haltung der Pferde auf dem Grundstück untersagt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 17. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit im Klageantrag als Datum des Widerspruchsbescheides der „12. Dezember 2016“ angegeben wurde, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das vom Gericht korrigiert werden konnte (vgl. § 88 VwGO).
- 26
Zwar kann sich der Kläger bezüglich seiner Pferde- und Ponyhaltung nicht auf Bestandsschutz berufen. Der Begriff des Bestandsschutzes umschreibt das aus der Eigentumsgarantie (Art. 14 Grundgesetz – GG –) fließende, gesetzlich (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) näher ausgestaltete Recht des Eigentümers, eine bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung, die einmal formell oder materiell legal war, weiter nutzen und in gewissem Umfang ändern zu dürfen, auch wenn die Anlage mit dieser Nutzung heute nicht mehr neu errichtet werden dürfte (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 55 m. w. N.). Abgesehen davon, dass der Kläger selbst kein Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist, kann er sich auch deshalb nicht auf einen Bestandsschutz berufen, weil die von ihm praktizierte Pferde- und Ponyhaltung nicht als Fortsetzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzung des Anwesens anzusehen ist. Zwar ist unstreitig, dass auf diesem Anwesen in der Vergangenheit landwirtschaftliche Nutztierhaltung (Rinder, Schweine) stattgefunden hat. Jedoch ist der Kläger, der das Anwesen von seinem Vater angemietet hat und nach seinen eigenen im Bauantrag und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Pferde und Ponys in einer Anzahl von ca. 12 Pferden zu Zucht- und Reitzwecken hält, kein Landwirt. Die Pferde- und Ponyhaltung dient nach der von der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Ortsbesichtigung gewonnenen Ansicht nicht landwirtschaftlichen, sondern (neben-)erwerbsgeschäftlichen bzw. privaten Zwecken.
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Das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes i. S. v. § 201 BauGB hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das von ihm mit seinem Bauantrag vorgelegte „Konzept zur Pferdehaltung“ enthält keine Angaben zum Vorhandensein einer spezifischen betrieblichen Organisation und zur Darlegung der betrieblichen Nachhaltigkeit. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb muss es sich nämlich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 41.65 –, BVerwGE 26, 181 und vom 11. April 1986 – 4 C 67.82 –, BRS 46 Nr. 75, beide auch juris). Zu den Merkmalen der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Neben dem Vorhandensein von ausreichenden Nutzflächen (Futterflächen) und einem diesen entsprechenden Tierbestand sind auch die Betriebsform und die Betriebsorganisation ganz wesentliche Indizien für die Frage der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, juris). Der Kläger hat dazu keinen substantiierten Vortrag gemacht. Er ist mithin nicht als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen.
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Die vom Kläger auf dem Anwesen geplante Pferde- und Ponyhaltung ist auch von der dort ehemals stattgefundenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung (Rinder, Schweine) bauplanungsrechtlich zu unterscheiden. Die Pferde- und Ponyhaltung überschreitet die „Variationsbreite“ der ehemals dort legal betriebenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung und stellt mithin eine Nutzungsänderung dar. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des Beschlusses der Kammer im Eilverfahren 3 L 726/15.NW, der den Beteiligten vorliegt und ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Mithin kann der Kläger aus der ehemals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung keinen Bestandsschutz herleiten.
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Jedoch ist die baugenehmigungspflichtige (§ 61 Landesbauordnung – LBauO –) Pferde- und Ponyhaltung des Klägers auf dem Anwesen Rohrbach 4 in Niederalben genehmigungsfähig gemäß §§ 70 Abs. 1, 66 LBauO, weil sie bauplanungsrechtlich zulässig ist.
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Die Pferde- und Ponyhaltung des Klägers auf dem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zu dieser Ansicht ist die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung am 22. Juni 2017 gelangt.
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Bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung ist grundsätzlich von der vorhandenen Bebauung im maßgeblichen Umgriff auszugehen, soweit diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Maßstabsbildend ist jeweils diejenige Umgebung, auf welche die Ausführung des Vorhabens sich auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris).
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Vorliegend ist aufgrund der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung die beidseitige Bebauung der ca. 4 m breiten Straße Rohrbach ab der Einmündung M... Weg in Höhe des Anwesen bis zu den Anwesen (östliche Straßenseite) und (westliche Straßenseite), in Richtung Westen die Bebauung auf den Anwesen M... Weg 1, 3, 5 und 7 und in südlicher Richtung vom Vorhabengrundstück aus gesehen die Bebauung auf den Anwesen H... Straße anzusehen.
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Die so abgegrenzte, hier maßgebliche nähere Umgebung entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzungen nach Ansicht der Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung weder einem allgemeinen Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO noch einem Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO.
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Der von dem Beklagten vorgenommenen Einstufung dieses Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO folgt die Kammer aufgrund der von ihr durchgeführten Ortsbesichtigung nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Diese Zweckbestimmung schließt zwar andere in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannte Nutzungen nicht aus. Wohngebäude und Wohnungen müssen aber im Vergleich zu anderen Nutzungsarten zahlenmäßig überwiegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 4 BauNVO Rnr. 19). Zwar war bei der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung festzustellen, dass die in der hier zur maßgeblichen näheren Umgebung zählenden Straße beidseits vorhandene Bebauung zwischen den Anwesen aktuell durch Wohnnutzung geprägt ist. Ebenso verhält es sich bei den zur maßgeblichen näheren Umgebung zählenden Anwesen H... Straße. Nach den Feststellungen der Kammer aufgrund der durchgeführten Inaugenscheinnahme ist die Wohnnutzung allerdings nicht im gesamten Bereich der hier maßgeblichen näheren Umgebung die vorherrschende Nutzungsart. So treten in der Straße „M... Weg“, deren Anwesen M... Weg 1, 3, 5 und 7 zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zählen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung gleichberechtigt nebeneinander. Wie im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins festgestellt werden konnte, sind dort neben aktueller Wohnnutzung (M... Weg) zwei Handwerksbetriebe mit Lager vorhanden. So handelt es sich bei dem Anwesen M... Weg um das Lager einer Dachdeckerei (Firma M. GmbH). Auf dem Anwesen M... Weg befindet sich ein Maler- und Lackierbetrieb (Firma F.), ebenfalls mit Lager. Damit sind in diesem Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzung vertreten, wie dies allerdings für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) typisch ist, ohne dass es auf das konkret mögliche Störpotential der gewerblichen Nutzungen ankäme (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 61).
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Das Vorliegen eines faktischen Dorfgebietes i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO kann in Ermangelung intakter landwirtschaftlicher Wirtschaftsstellen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 1986 – 26 N 83 A.2209 –, juris) in der maßgeblichen näheren Umgebung ebenfalls nicht angenommen werden. Der einzige noch aktive landwirtschaftliche Hof in Niederalben befindet sich nach Angaben des Beklagten ca. 280 m Luftlinie vom Vorhabengrundstück entfernt auf der anderen Seite des Ortes am Ortsrand. Dieser Betrieb gehört mithin von seiner Lage her nicht mehr zu dem hier maßgeblichen Quartier.
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Eine landwirtschaftliche Prägung der hier maßgeblichen näheren Umgebung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten nachwirkenden Dorfcharakters (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1993, 11721) sowie aus der Tatsache, dass in der hier maßgeblichen näheren Umgebung – wie die Kammer aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung feststellen konnte – Landwirte vorhanden waren, die ihren Betrieb allerdings mittlerweile aufgegeben haben, die Scheunen zwar noch vorhanden sind, allerdings aufgrund ihres jeweiligen baulichen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung ganz überwiegend nicht zu rechnen ist. So finden sich ehemalige Scheunengebäude auf dem Anwesen M... Weg. Auf dem Anwesen ist ein früher landwirtschaftlich genutzter Gebäudeteil vorhanden, in den eine Garage eingebaut wurde. Auf dem Anwesen befindet sich ein ehemals landwirtschaftlicher Gebäudeteil, von dem nur noch ein Rest steht. Das Anwesen verfügt über ein ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil sowie ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Scheunengebäude, das zu Ablagerungszwecken genutzt wird. Auch auf den Anwesen 12 und 10 sind noch ehemals landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude vorhanden. Auf dem Anwesen 10 steht außerdem eine alte Scheune, die heute nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das Anwesen H... Straße verfügt über einen früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil, der heute als Garage dient, ebenso das Anwesen H... Straße. Auf dem Anwesen H... Straße befinden sich drei ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude, von denen ein Gebäude zur Garage umgenutzt wurde. Zwischen den Anwesen H... Straße sind in etwa 50 m Entfernung ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (wohl Scheunengebäude) zu erkennen. Auf dem Anwesen 2 ist ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude vorhanden. Ebenso befindet sich auf dem Anwesen M... Weg 1 ein altes landwirtschaftliches Nebengebäude.
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Insgesamt lässt sich die hier maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nach dem von Kammer aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nicht eindeutig einem bestimmten Baugebietstypus der Baunutzungsverordnung zuordnen. Die Kammer geht deshalb vom Vorliegen einer Gemengelage aus, in der die Wohnnutzung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung zwar in Teilbereichen überwiegt, die aber in anderen Teilbereichen der näheren Umgebung durch deutliche Mischgebietselemente sowie durch einen hohen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (Scheunen, Ställe) oder Gebäudeteile geprägt ist. Zu diesem Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude zählt insbesondere gerade auch die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück Rohrbach 4 selbst, das sich mit den unmittelbar an das Wohnhaus angebauten Stallungen sowie einem weiteren separat stehenden Stallgebäude als ehemaliger, typischer Pfälzer Bauernhof früherer Zeit darstellt.
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Maßstab ist somit vorliegend hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ausschließlich § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Unstreitig ist die Erschließung des klägerischen Vorhabens über die Gemeindestraße Rohrbach gesichert. Auch fügt sich das Vorhaben des Klägers in jeder Hinsicht in den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen ein. Dies steht auf der Grundlage der Inaugenscheinnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
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Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Pferde- und Ponyhaltung des Klägers bereits deshalb den vorgegebenen Nutzungsrahmen wahrt, weil auf dem Vorhabengrundstück ehemals Großtiere (Rinder und Schweine) gehalten wurden und der Sohn des 2008 verstorbenen Landwirts bis zu dem im Jahre 2011 erfolgten Verkauf des Grundstücks an den Vater des Klägers dort zwei bis drei Pferde gehalten hat.
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Jedenfalls sieht die Kammer den für das Einfügensgebot nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Rahmen hier als gewahrt an. Für die „Eigenart“ der näheren Umgebung sind nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1993, 11721). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mittlerweile zahlenmäßig überwiegend vorhandene Wohnnutzung in der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks keineswegs „planähnlich“ entstanden ist, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen. Der aus früherer Zeit noch verbliebene Altbestand an ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen gibt der historisch gewachsenen Umgebung des Vorhabengrundstücks in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihr besonderes, die heute vorhandene Wohnnutzung ergänzendes Gepräge. Dies geht auch augenfällig aus den von der Kammer im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung angefertigten Lichtbildern hervor, die Bestandteil der Gerichtsakte sind. Ob dieser Altbestand „anfällig“ für eine (Wieder-)Aufnahme von anderen Nutzungen als dem Wohnen ist, kann hier deshalb offenbleiben, weil das Interesse an einer angemessenen Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude wie Stallungen und Scheunen – wie gerade auch im Fall des Vorhabengrundstücks, dessen Stallungen und Scheunen aufgrund ihres Zustandes eine ihrem Zweck entsprechende Wiederverwendung zulassen – umso dringlicher erscheint, als sich diese nicht stets für eine wohnnutzungskonforme Umnutzung eignen, und auch eine Beseitigung des Altbestandes zum Zwecke einer baulichen Neunutzung des Grundstücks nicht selten an rechtliche Grenzen stoßen wird. In diesem Zusammenhang ist auch nachvollziehbar, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben erteilt hat und sie nach ihren Ausführungen kein Interesse an einer grundsätzlichen Einschränkung der Tierhaltung im Ort hat.
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Das spezifische Interesse an einer angemessenen Folgenutzung für ehemals landwirtschaftlich genutzte Anwesen hat der Gesetzgeber für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich ausdrücklich mit Vorschriften zur begünstigten Entprivilegierung (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) berücksichtigt. Diese gesetzliche Wertung muss nach Ansicht der Kammer aber auch innerhalb der geschlossenen Ortslage – wie vorliegend – zum Tragen kommen, in der eine angemessene Wiederverwendung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude nicht mit dem Gebot einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs konkurriert, sondern lediglich mit konfligierenden nachbarlichen Nutzungsinteressen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, juris Rnr. 65). Wie dieser Ausgleich im Einzelfall auszusehen hat, hat der Gesetzgeber für den bauplanungsrechtlichen Innenbereich zwar nicht konkret geregelt. Er hat aber mit dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB den gebotenen Ausgleich unterschiedlicher Nutzungsinteressen ermöglicht. Das bedeutet, dass die Wohnnutzung, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft zur überwiegenden Nutzung in einer Gemengelage geworden ist, sich nicht auf den gleichen Schutz berufen kann, den sie in einem geplanten Wohngebiet gegen störende andere Nutzungen in Anspruch nehmen könnte. Das Interesse an einer möglichst ungestörten Wohnnutzung muss in dieser Situation vielmehr ein Stück zurücktreten, damit sich auch das Interesse an einer angemessenen Nutzung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Anwesens durchsetzen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 –, a. a. O.).
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Nach alledem fügt sich die beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung des Klägers in die Eigenart der hier maßgeblichen näheren Umgebung ein. Die dort vorhandene Wohnnutzung ist Teil der Gemengelage, die auch durch die Möglichkeit einer angemessenen Wiederverwendung der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude geprägt ist, zu der auch die Pferde- und Ponyhaltung auf dem Vorhabengrundstück gehört.
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Die hier nur temporär auf dem Vorhabengrundstück beabsichtigte Pferde- und Ponyhaltung des Klägers erscheint auch nicht rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft. Nach den Angaben des Klägers sollen die Pferde und Ponys, die zahlenmäßig ca. 12 Tiere umfassen, grundsätzlich nur während der Wintermonate von etwa November bis etwa April/Mai auf dem Vorhabengrundstück in den dort vorhandenen Stallgebäuden untergebracht werden. In der übrigen Zeit des Jahres sollen sich die Tiere außerhalb des Ortes auf einer Sommerweide befinden. Auch sonst ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nichts dafür ersichtlich, dass eine temporäre Haltung (nur während der Wintermonate) von ca. 12 Pferden und Ponys (Rasse: Welsh A) auf dem Vorhabengrundstück, einem ehemals landwirtschaftlichen Anwesen, zwangsläufig mit dem Wohnen unverträglich wäre.
- 44
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
- 45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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