Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 54/18.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 26. Dezember 2017, um 0:10 Uhr, einer Verkehrskontrolle und wegen gewisser Auffälligkeiten auch einem Drogenschnelltest unterzogen, der positiv auf Marihuana und Kokain reagierte. Der Führerschein des Antragstellers der Klasse B wurde sichergestellt. Er wurde als Betroffener einer Ordnungswidrigkeit belehrt und gab an, diese Belehrung verstanden zu haben. Des Weiteren äußerte er sinngemäß, dass er am vergangenen Wochenende an einem Joint gezogen habe und an diesem Tag auch Koks genommen habe. Im Anschluss hieran gab er freiwillig eine Blutprobe ab.

2

Er unterschrieb einen Vermerk vom gleichen Tag, der lautet: „Im Rahmen der Verkehrskontrolle und Überprüfung der Fahrtüchtigkeit räumte Herr A, B (weitere Personalien aktenkundig) den Beamten PK C und mir (dem Unterzeichner) gegenüber ein, dass er am letzten Wochenende (19.12.2017) an einem Joint gezogen habe und ebenfalls an diesem Tag Kokain genommen habe. Der Kokainkonsum fand nach Angaben des Betroffenen nicht zum ersten Mal statt. Allerdings habe er dies schon öfter in unregelmäßigen Abständen getan. Da er Berufskraftfahrer ist, dürfte er in diesem Zusammenhang einen Mangel zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufweisen.“

3

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und zog den sichergestellten Führerschein ein. Zugleich wurde eine Gebühr von 170,00 € zuzüglich Auslagen erhoben und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides zu Ziffern 1 bis 3 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen von dem Antragsgegner vorgetragen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, da im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln bereits nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 4 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) schon bei der einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) weder eine Eignung noch eine bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe. Dies bedeute, dass derjenige, der Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, ohne dass sich die Frage stelle, ob er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt habe. Der Antragsteller habe sich durch die Einnahme von Amphetamin, dies habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Anhaltspunkte für eine Ausnahme i. S. d. Vorbemerkung 3 der Anlage 4 seien weder erkennbar noch von ihm behauptet. Damit stehe seine Ungeeignetheit fest. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege die Interessen des Antragstellers schon wegen der besonderen Gefährlichkeit atypischer Rauschverläufe, ungewünschter und auch oft unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase, die die Wirkungskontrolle zusätzlich erschwerten. Von tiefster körperlicher Erschöpfung und Depression nach Amphetaminkonsum bis hin zu Panikerlebnissen nach starkem Kokainkonsum oder andauernden psychotischen Erlebnissen und unerwartet auftretenden Echoräuschen bei Halluzinogenkonsum seien eine Vielzahl von problematischen Nebeneffekten bei Drogenkonsum bekannt.

4

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 Widerspruch eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen, dass der ergangene Bescheid gegen die Sperrklausel des § 3 Abs. 3 StVG verstoße, da ein solches strafrechtliches Verfahren derzeit beim Polizeipräsidium Westpfalz anhängig sei.

5

Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 lehnte der Antragsgegner eine Abhilfe im Hinblick auf den Widerspruch ab, da es sich bei den während der Verkehrskontrolle festgestellten drogentypischen Erscheinungen lediglich um Auffall- aber nicht um Ausfallerscheinungen gehandelt habe. Zudem habe der Antragsteller eingeräumt, dass der Kokainkonsum nicht zum ersten Mal stattgefunden habe.

6

Der Antragsteller hat am 11. Januar 2018 einen Eilantrag bei Gericht gestellt.

7

Er trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid über die Fahrerlaubnisentziehung sei bereits wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Das Strafverfahren gegen ihn, das noch nicht abgeschlossen sei, beziehe sich auf den gesamten Vorgang, der Gegenstand der Verkehrskontrolle gewesen sei. In diesem Strafverfahren sei die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Anordnung von Fahrverboten weiterhin möglich. Die Fahrerlaubnisentziehung könne nicht zusätzlich oder selbständig auf den behaupteten Kokain- bzw. Marihuanakonsum gestützt werden. Dieser Sachverhalt stehe nicht fest, da seine bei der Verkehrskontrolle getätigten Angaben hierfür nicht ausreichend seien. Aber selbst wenn von einem eingeräumten vormaligen Kokainkonsum ausgegangen werde, stehe nicht fest, dass er in diesem Zustand tatsächlich ein erlaubnispflichtiges Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Deshalb sei sein Konsumverhalten unerheblich. Zudem habe er bei der Verkehrskontrolle nicht eingeräumt, am 19. Dezember 2017 an einem Joint gezogen und am selben Tag Kokain genommen zu haben. Bei der Verkehrskontrolle habe er ausschließlich angegeben, in seiner Jugend einmal einen Joint geraucht zu haben, nicht mehr und nicht weniger. Er habe noch nie Kokain konsumiert.

8

Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den vom Antragsteller unterschriebenen polizeilichen Vermerk entgegengetreten. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, dass nach dem Koblenzer Modell hier nicht mit einem Strafverfahren zu rechnen sei, welches zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne. Anderes gelte im Gegensatz dazu nur in Verfahren, in denen drogenbedingte Ausfallerscheinung festgestellt worden seien.

9

Das Gericht hat vom Polizeipräsidium Westpfalz die Stellungnahme vom 24.01.2018 eingeholt zur Frage, ob und gegebenenfalls wegen welcher Straftat gegen den Antragsteller ermittelt wird.

II.

10

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Dezember 2017 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 hat keinen Erfolg.

11

Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil die ihm gegenüber verfügte Fahrerlaubnisentziehung sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. In dieser Situation überwiegt das öffentliche Interesse, hier der Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern, das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin privat und als Berufskraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dem entspricht auch die gemäß § 80 Abs. 3 VwGO geforderte schriftliche Begründung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner.

12

Der angefochtene Bescheid vom 27. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig. Zwar ist er ohne vorherige Anhörung des Antragstellers (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) ergangen. Dies ist aber unschädlich, da auch im Fall einer zu Unrecht unterlassenen Anhörung eine Heilung erfolgt ist. Der Antragsgegner hat nämlich auf den Widerspruch des Antragstellers hin schriftlich seine Nichtabhilfe mit Schreiben vom 10. Januar 2018 erklärt.

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Gegen die formelle Rechtmäßigkeit spricht auch nicht, dass der Antragsgegner im 5. und 6. Absatz der Begründung des Bescheides vom Amphetaminkonsum spricht, obwohl er bereits im 3. Absatz ausdrücklich dargestellt hat, dass der Antragsteller den Kokainkonsum eingeräumt hat. Hier handelt es sich lediglich um eine nicht schadende Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet), die sich bei sachgerechtem Lesen des Bescheides sofort aufdrängt. So sind auch in der Begründung des Sofortvollzuges neben den dargestellten Wirkungen des Amphetaminkonsums ausdrücklich die möglichen Nachwirkungen eines starken Kokainkonsums dargestellt.

14

Der angefochtene Bescheid vom 27.Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.

15

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist unzweifelhaft aufgrund seines Kokainkonsums, den er selbst eingeräumt und unterschrieben hat, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Bereits im angefochtenen Entziehungsbescheid ist zutreffend ausgeführt, dass nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV die Ungeeignetheit feststeht, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4, 5 und 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Fall des Konsums von Betäubungsmitteln gilt danach gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 12 und 14 FeV bereits bei einem einmaligen Konsum von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt.

16

Zutreffend hat der Antragsgegner ferner darauf hingewiesen, dass es im Falle eines Kokainkonsums nicht erforderlich ist, dass der Kokainkonsument unter Einfluss des Betäubungsmittels auch ein Kraftfahrzeug geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein einmaliger Kokainkonsum (der Antragsteller hat sogar einen mehrmaligen Konsum eingeräumt) nicht zum Fehlen der Fahreignung führen würde (Vorbemerkung zu Anlage 4 zu §§ 11,13,14 FeV), sind nicht erkennbar.

17

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die verfügte Fahrerlaubnisentziehung nicht wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVG rechtswidrig. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches – StGB – in Betracht kommt.

18

Sinn und Zweck dieses vorübergehenden Verfahrenshindernisses auf Seiten der Fahrerlaubnisbehörde ist es, divergierende Bewertungen der Fahreignung im Strafverfahren und im Fahrerlaubnisverfahren zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde für die gesamte Dauer des Strafverfahrens, welches mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StVG einhergehen kann, bis zu dessen förmlichen Abschluss gesperrt, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den gleichen Vorgang bezieht, der im Strafverfahren untersucht wird (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 1 L 1111/15.NW – m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher konkreten Wahrscheinlichkeit die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StGB im Einzelfall droht. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bezieht sich vielmehr auf strafrechtliche Untersuchungen zu Straftaten, die ihrer Art nach die Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermögen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 11 ZB 16.1565, juris).

19

Das sogenannte Koblenzer Modell, auf das sich der Antragsgegner und der Landesbetrieb Mobilität in dessen Schreiben vom 22. September 2016 berufen, sieht zwar in den Fällen der sogenannten Auffall- aber fehlenden Ausfallerscheinungen vor, dass kein Verdacht auf eine Straftat nach §§ 315 c und 316 StGB bestehe, so dass auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht komme und geht weiter davon aus, dass zwar eine Straftat nach § 29 Betäubungsmittelgesetz in Betracht komme, an die aber eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB gerade nicht anknüpfe. Ob diese Sachlage bereits genügt, um verbindlich ausschließen zu können, dass es bei entsprechenden Blutwerten zu einer Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 StVG kommen kann, bedarf hier jedoch keiner Klärung, auch wenn die konkreten Blutwerte des Antragstellers durch das Rechtsmedizinische Institut noch nicht vorliegen.

20

Denn selbst wenn es zu einem solchen, hier derzeit nicht vorhersehbaren Strafverfahren nach § 316 StGB aufgrund der polizeilichen Ermittlungen kommen könnte, so steht dies der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 27. Dezember 2017 nicht nach § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner vom 27. Dezember 2017 ist ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller nach dem Konsum der Betäubungsmittel (Mischkonsum von Marihuana und Kokain) unter Einfluss dieser Betäubungsmittel am 26. Dezember 2917 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gesteuert hat. Nur dieser Lebenssachverhalt könnte aber Gegenstand des Strafverfahrens wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sein, das mit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StVG enden könnte. Hier hat der Antragsgegner aber ausdrücklich allein darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller bereits wegen des Konsums von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Dieses Konsumverhalten begründet für sich allein, wie ausgeführt, bereits die Ungeeignetheit des Antragstellers gemäß Ziff. 9.1 Anlage 4 der FeV. Damit ist dieser Konsum selbständiger Anknüpfungspunkt für die Fahrungeeignetheit, ohne dass es auf eine „Fahrt unter Einfluss des Betäubungsmittels“ ankommt.

21

Soweit der - nunmehr vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers falsch in Abrede gestellte - Konsum der Betäubungsmittel für ein Strafverfahren nach § 29 BtMG maßgeblich ist, ist ein solches Strafverfahren hier ohne Belang, da bei einer Straftat nach § 29 BtMG eine Anwendung des § 69 StVG nicht in Betracht kommt.

22

Nach alledem ist auch die Einziehung des sichergestellten Führerscheins mit der Kartennummer K... vom 6. Februar 2014 nicht zu beanstanden.

23

Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids vom 27. Dezember 2017 und der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr zum Schutze des öffentlichen Straßenverkehrs müssen die Interessen des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis, auch als Berufskraftfahrer, zurücktreten.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

25

Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 46.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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