Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 963/19.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die drohende Fällung der Linden auf dem J-Platz in ... Neustadt/Wstr., Ortsteil ..., vor rechtskräftigem Abschluss des beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen .../19.OVG anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan am J-Platz, zu verhindern sowie der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die dem Plangebiet unterfallenden Flächen an die Firma G zu übereignen, ist zwar zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.).
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I. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig.
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1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Gestalt der Sicherungsanordnung statthaft.
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Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ist der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorrangig, d. h. eine einstweilige Anordnung ist nur statthaft, wenn in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine allgemeine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage zu erheben wäre. Dies ist hier der Fall und zwar unabhängig davon, ob die von dem Antragsteller befürchtete Fällung der Winterlinden auf dem J-Platz, die mit der begehrten einstweiligen Anordnung unterbunden werden soll, durch die Antragsgegnerin oder durch die Beigeladene erfolgen würde. Die Fällung der Winterlinden durch die Antragsgegnerin wäre ein Realakt, aber kein Verwaltungsakt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. März 2019 – 8 B 1651/18 –, juris), so dass in der Hauptsache Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage statthaft wäre. Würde stattdessen die Beigeladene die Fällung der Winterlinden veranlassen, so wäre in der Hauptsache die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, gegenüber der Beigeladenen auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – naturschutzrechtlich einzuschreiten.
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2. Dem Eilantrag fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil, wie die Beigeladene meint, der Antragsteller auch einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „J-Platz“ hätte stellen können. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80,123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren den Ersteren vorgehen ließe. Die genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption vielmehr prinzipiell gleichrangig, was nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 03. Januar 2013 – 1 NE 12.2151 –, NVwZ-RR 2013, 392). Vorliegend würde die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung des Bebauungsplans „J-Platz“ verbieten und den Vollzug des genannten Bebauungsplans vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in dem anhängigen Normenkontrollverfahren .../19.OVG aussetzen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Juni 2005 – 1 MN 46/05 –, NVwZ-RR 2005, 691). Dagegen könnte die Fällung der Winterlinden nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, juris).
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3. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht dem Antrag des Antragstellers auch nicht die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 28. Mai 2019 – 5 L 495/19.NW – entgegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 121 Rn. 10 m. w. N.). Beschlüsse nach § 123 Abs. 1 VwGO erwachsen zwar analog § 121 VwGO eingeschränkt in formelle und materielle Rechtskraft. Sie können wegen des summarischen Charakters des Verfahrens, das Beschlüssen nach § 123 VwGO vorausgeht, anders als rechtskräftig gewordene Urteile, aber dann abgeändert werden, wenn die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen (vgl. z.B. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 128 m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 41). Ein inhaltsgleicher Zweitantrag gemäß § 123 VwGO ist daher nur zulässig, wenn sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass der unanfechtbaren Entscheidung maßgeblich geändert haben (s. z.B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 5 B 478/13 –, juris).
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Vorliegend kann dem Antrag des Antragstellers schon deshalb nicht die Rechtskraft des genannten Beschlusses vom 28. Mai 2019 entgegenstehen, weil Antragsteller des Verfahrens 5 L 495/19.NW der BUND, Kreisgruppe Neustadt, und nicht wie hier der BUND Landesverband Rheinland-Pfalz war. Ungeachtet dessen behauptet der Antragsteller unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn ..., einem Vorstandsmitglied der Kreisgruppe Neustadt des BUND, der Anordnungsgrund, dessen Vorliegen die Kammer in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2019 noch verneint hatte, sei nunmehr gegeben, da die Beigeladene sich dahingehend geäußert habe, die Winterlinden ab dem 01. Oktober 2019 fällen zu wollen. Aus diesen neu vorgetragenen Umständen ergäbe sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. März 2017 – 4 B 919/16 –, juris).
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4. Der Antragsteller ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Danach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht.
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4.1. Da der Sachvortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte für die Annahme hergibt, die Antragsgegnerin würde selbst die Fällung der Winterlinden veranlassen, ist davon auszugehen, dass die Beseitigung der Bäume nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ausschließlich von der Beigeladenen vorgenommen werden wird (s. dazu auch den Artikel „Lieber gründlich als schnell“ in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ vom 23. September 2019). Als Ermächtigungsgrundlage für das begehrte behördliche naturschutzrechtliche Einschreiten gegen die Beigeladene in Gestalt der vorsorglichen Untersagung des noch nicht erfolgten naturschutzrechtlichen Eingriffs käme folglich nicht die Vorschrift des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2016 – 4 C 4/15 –, NVwZ-RR 2017, 187; Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Juli 2019, § 17 BNatSchG Rn. 59), sondern allein die Bestimmung des § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Dessen Anwendungsbereich wird nicht durch § 2 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – eingeschränkt, sondern erweitert (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Grundgesetz – GG –; s. auch BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2017 – 9 C 2/16 –, NVwZ 2017, 1634). § 3 Abs. 2 BNatSchG stellt eine geeignete Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme zur Verfügung. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Dadurch, dass die Antragsgegnerin ein Zulassungsverfahren für das Fällen der – laut Antragsteller 24 – Bäume nicht für erforderlich hält und deshalb für ein naturschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG von vornherein keine Veranlassung sieht, wird der Antragsteller jedoch nicht in eigenen, ihn schützenden, Rechten verletzt. § 3 Abs. 2 BNatSchG dient unmittelbar nur der Wahrung öffentlicher Interessen, eine Berufung des Einzelnen auf die aufsichtsrechtlichen Befugnisse zur Wahrung individueller Rechtspositionen scheidet damit grundsätzlich aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 5 S 1659/17 –, juris zum Anspruch einer im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigung auf ein Einschreiten der Straßenaufsicht gegen einen öffentlichen Vorhabenträger).
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4.2. Jedoch kann sich eine Antragsbefugnis für den Antragsteller ergeben, wenn gesetzlich etwas anderes im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall. Denn eine Verbandsantragsbefugnis folgt für den Antragsteller jedenfalls aus § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –.
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4.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung – und somit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO – gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
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Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, auf den § 2 Abs. 1 UmwRG Bezug nimmt, umfasst, wie § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG zeigt, auch Rechtsbehelfe, die auf den Erlass behördlicher Aufsichtsmaßnahmen gerichtet sind. Insoweit kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die reklamiert, dass eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu Unrecht unterlassen wurde, gleichsam als Annex geltend machen, dass ein Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2016 – OVG 11 S 54.15 –, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 1 A 509/14 –, NuR 2016, 771).
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4.2.2. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung (s. https://www.umweltbundesamt.de/dokument/vom-bund-anerkannte-umwelt-naturschutzvereinigungen-0 und https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Naturschutz/Partner__Preise__Foerderungen/Von_RLP_anerkannte_Umwelt-_und_Naturschutzvereinigungen_22.10.2018.pdf).
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4.2.3. Hier kann sich der Antragsteller auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen, denn dessen sachlicher Anwendungsbereich ist eröffnet. Danach ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz auch anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG findet das genannte Gesetz auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Der Begriff „Entscheidung“ erfasst nicht nur Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2b, 3 und 4, sondern alle in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 2a genannten Genehmigungen, Erlaubnisse und Planfeststellungsbeschlüsse sowie die in Nrn. 5 und 6 genannten Verwaltungsakte. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften liegt nicht erst dann vor, wenn der Gegenstand der Entscheidungen, also etwa das zulassungspflichtige Vorhaben gegen Rechtsvorschriften verstößt, mithin materiell rechtswidrig ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Unterlassen der gebotenen Entscheidung rechtswidrig ist, etwa weil die Behörde das falsche Entscheidungsverfahren gewählt hat oder zu Unrecht auf ein Zulassungsverfahren verzichtet worden ist, oder weil sich die Behörde entgegen einer Verpflichtung oder ermessensfehlerhaft geweigert hat, eine Entscheidung zu treffen (Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2019, § 1 UmwRG Rn. 126).
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4.2.3.1. Der als Auffangtatbestand konzipierte § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG soll sicherstellen, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umgesetzt ist (s. BT-Drucksache 422/16, Seite 26 f.). Entsprechend dieser Zielsetzung ist die Bestimmung abschließend (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 1 UmwRG Rn. 64). Der Begriff des „Vorhabens“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG orientiert sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – (vgl. Schlacke, in: Gärditz, VwGO mit Nebengesetzen, 2. Auflage 2018, § 1 UmwRG Rn. 50). Vorhaben sind danach die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen und die Durchführung und Änderung von sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen und damit auch Eingriffe im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 65; Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 108).
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4.2.3.2. Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG können nur Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge sein, durch die Vorhaben im Sinne dieses Tatbestands zugelassen werden. Dem Begriff der Zulassung unterfallen z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse, Baugenehmigungen oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, aber auch Befreiungen etwa nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – oder landesrechtliche Abweichungen wie § 69 Landesbauordnung – LBauO – (näher dazu s. Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 109).
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4.2.3.3. Ferner greift § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur ein, wenn ein Vorhaben unter Anwendung „umweltbezogener Rechtsvorschriften“ des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wird. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschriften ist in § 1 Abs. 4 UmwRG legaldefiniert, d.h. darunter sind Bestimmungen zu verstehen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG – oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Als Umweltbestandteile werden in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG aufgezählt: Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren sind Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG).
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Demnach beschränken sich umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG bezieht (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 18/9526, Seite 32; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 2 CS 18/198 –, juris).
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4.2.3.4. Als unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG fallende umweltbezogene Rechtsvorschrift kommt vorliegend § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 1 M 487/17 –, NordÖR 2017, 462) ebenso in Betracht wie § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG (Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 109).
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Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können u.a. die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall Ausnahmen zulassen 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Als mögliches Verbot nach § 44 BNatSchG, von dem eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zugelassen werden kann, kommt hier allein § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in Betracht, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann u.a. von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Ferner kann nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG u.a. von dem Verbot des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
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Der Antragsteller moniert in diesem Zusammenhang, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „J-Platz“ gäbe es u.a. Fledermäuse und zwar die Breitflügelfledermaus, die Zweifarbfledermaus, den Abendsegler und die Rothautfledermaus. Der Umweltbericht zum Bebauungsplan setze sich nicht mit der Bedrohung dieser vier vorgenannten Arten auseinander noch mit den Möglichkeiten ihres Schutzes. Auch gehe der Umweltbericht nicht hinreichend auf die Bedeutung des Plangebiets als Jagdgebiet für die Fledermausarten und damit auch nicht auf die Bedeutung der Linden als Nahrungshabitat für die Fledermausarten ein. Der Umweltbericht hinterfrage auch nicht, wo sich die Quartiere der Fledermäuse befinden. Die Fledermäuse nutzten die Linden als Ruhe- und Tagesquartier. Hinsichtlich der Brutvögel sei eine Revierkartierung erforderlich. Die Bedeutung der Linden für Singvögel sei möglicherweise verkannt worden.
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Da es für die Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz genügt, wenn nicht von vornherein und nach jeder Sichtweise ausgeschlossen ist, dass es einer Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG oder einer Befreiungsentscheidung nach § 67 BNatSchG bedarf (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 09. April 2019 – 1 L 1315/18 –, juris), ist der sachliche Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG eröffnet.
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4.2.4. Der Antragsteller kann auch geltend machen, dass eine (möglicherweise) unterlassene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, nämlich eine Entscheidung zu § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG oder § 67 BNatSchG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
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4.2.5. Überdies macht der Antragsteller geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die unterlassene Entscheidung berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Er kann sich insofern auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 seiner Satzung (s. https://www.bund-rlp.de/fileadmin/rlp/Menue/Bund_in_RLP/Satzung_BUND_2018.pdf) stützen, wonach der Aufgabenbereich des Vereins, der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, des Biodiversitäts- und Klimaschutzes sowie des Tier- und Denkmalschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung verfolgt, u.a. die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushalts, des Landschafts-, Orts- bzw. Stadtbildes sowie des Wohn und Erholungswertes durch Ausschöpfung aller legalen Möglichkeiten umfasst. Durch eine Fällung der Winterlinden auf dem J-Platz im Neustadter Ortsteil ... steht eine nachteilige Lebensraumveränderung im Sinne der genannten Vorschriften der Satzung im Raum.
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4.2.6. Das schließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bei Verwaltungsakten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG bestehende Erfordernis, dass die Vereinigung die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen muss, ist, wie ausgeführt, erfüllt.
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4.2.7. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG werden für die hier unterlassene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG keine zusätzlichen Anforderungen an die Antragsbefugnis aufgestellt.
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II. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung scheidet hier ausgehend von dem oben Gesagten, wonach die Antragsgegnerin die Fällung der Winterlinden nicht selbst veranlassen wird, aus, weil der Antragsteller nicht den bestehenden Zustand gegen dessen drohende Veränderung gesichert haben will, sondern vielmehr eine vorläufige Erweiterung seines Rechtskreises, nämlich ein naturschutzrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene begehrt.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre.
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In Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung nicht gegeben.
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1. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
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Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Juli 2016 – 10 S 579/16 –, NVwZ 2016, 1658; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 132 Rn. 80). Bei der Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund gleichzusetzen mit Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Es ist letztlich eine Frage des Einzelfalles, wann von einem besonderen Dringlichkeitsinteresse ausgegangen werden muss (näher dazu s. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 132 ff.).
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Hier hat der Antragsteller zwar unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn ... vom 02. September 2019 behauptet, bei einem Termin am Donnerstag, den 22. August 2019 gegen 14:30 Uhr im Büro des Leiters der Umweltabteilung der Antragsgegnerin, Herrn ..., habe dieser auf Nachfrage von einem Abstimmungsgespräch am Dienstag, den 20. August 2019 berichtet. An diesem Termin habe Herr ..., der Geschäftsführer der Beigeladenen, laut Herrn ... die Absicht geäußert, am 01. Oktober 2019 mit der Fällung der Linden am J-Platz beginnen zu wollen, um den entsprechenden Platz für die Bauvorhaben zu schaffen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beigeladene die Bäume bei Übertragung des Eigentums an sie fällen werde.
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Hierzu hat die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 16. September 2019 entgegnet, ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen Flächen in dem Gebiet des Bebauungsplanes „Am J-Platz“ sei bei dem zuständigen Grundbuchamt noch nicht gestellt worden. Von einer drohenden Fällung der Linden gleich zum Ende der Vegetationsperiode könne daher keine Rede sein. Im Übrigen sei nach wie vor der vorgesehene und erforderliche Erschließungsvertrag für das Gebiet des in Rede stehenden Bebauungsplans zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenden nicht abgeschlossen und werde in diesem Jahr nicht mehr abgeschlossen werden. Erst wenn die wesentlichen Eckdaten dieses Erschließungsvertrags feststünden, werde eine Entscheidung über die Fällung der Linden getroffen werden können. Schließlich gehe es nicht um die Fällung der Linden als Selbstzweck, sondern um die Möglichkeit, insbesondere sozial geförderten Wohnungsbau am J-Platz zu realisieren.
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Der Antragsteller hat auf diese Stellungnahme der Beigeladenen wiederum eingewandt, er habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, indem er sich auf die Aussage des zuständigen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin bezogen habe, wonach die Fällung der Linden ab dem 01. Oktober 2019 vorgesehen sei.
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Angesichts dieser Angaben kann nicht eindeutig beurteilt werden, wann mit einer Fällung der Bäume gerechnet werden muss. Infolgedessen lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob ein Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht worden ist.
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2. Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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2.1. Der Anordnungsanspruch ist der zu regelnde materielle Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren. Der rechtsdogmatische Anknüpfungspunkt hierfür findet sich bei der Regelungsanordnung im „streitigen Rechtsverhältnis“ (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für den Antragsteller muss sich daraus ein Rechtsanspruch ergeben, der in einem künftigen Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden soll. Danach ist hier zu fragen, ob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch aus § 3 Abs. 2 BNatSchG auf naturschutzrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladene hat, weil die Antragsgegnerin (möglicherweise) zu Unrecht auf ein Zulassungsverfahren verzichtet hat.
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2.2. Wie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, kommen als unterlassene Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG die § 45 Abs. 7 und § 67 Abs. 1 bzw. 2 BNatschG in Betracht. Vorliegend ergibt sich nach Auffassung der Kammer aber nicht die Notwendigkeit einer Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiungsentscheidung nach § 67 Abs. 1 bzw. 2 BNatschG. Beide Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn das hier allein in Betracht kommende Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG – danach ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören – ist nicht betroffen.
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2.2.1. Eine Prüfung der Voraussetzungen der §§ 44 Abs. 1 Nr. 3, 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG ist vorliegend allerdings nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „J-Platz“ verabschiedet hat, in dem sie in der Abwägung auf artenschutzrechtliche Hindernisse eingegangen ist. Auch wenn der Antragsteller gegen den genannten Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat, geht die Kammer für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren von der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans aus. Denn in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen; vielmehr ist regelmäßig von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 B 7/07 –, BRS 71 Nr. 185). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der zur Unwirksamkeit führende Mangel aufgrund der in dem Eilverfahren vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei festgestellt werden kann, wie dies z.B. bei dem Fehlen der erforderlichen Ausfertigung des Bebauungsplans der Fall ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Januar 2007 – 1 B 11307/06.OVG –). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
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2.2.2. Eine gesonderte Zulassungsentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. § 67 BNatSchG für den Fall, dass ein Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG besteht, ist auch dann erforderlich, wenn bereits auf der Planungsebene die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen von der Antragsgegnerin umfassend geprüft worden ist. Die naturschutzrechtlichen Handlungsverbote müssen zwar schon im Rahmen der Planaufstellung in den Blick genommen werden. Ihre eigentliche Bedeutung erlangen sie nach der gesetzlichen Regelung des § 44 BNatSchG jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem ihre tatsächliche Verwirklichung droht, also die Tathandlung erfolgt. Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Vorschriften als tathandlungsbezogen ist daher der notwendigen Zulassungsentscheidung vorbehalten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07 –, juris). Eine Schutzlücke entsteht nicht, denn es besteht die gesetzliche Pflicht der zuständigen Naturschutzbehörden, (auch) auf der Tathandlungsebene die Einhaltung der Artenschutzvorschriften nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu überwachen. Dabei hat sie der Frage der Verwirklichung von Verbotstatbeständen und des Vorliegens von Befreiungsvoraussetzungen nachzugehen und erforderliche Befreiungsentscheidungen zu treffen. Bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan lässt sich in der Regel noch nicht vollständig überschauen, ob und welche Verbotssachverhalte im Zeitpunkt der Bebauung konkret im Raum stehen. Denn die Artenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume ist nicht statisch; sie kann sich verändern. Eine effektive Durchsetzung des Artenschutzrechts kann deshalb letztlich erst in der Bauphase erfolgen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07 –, juris).
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2.2.3. Artenschutzrechtlich relevante Tathandlung wäre hier das tatsächliche Fällen der Linden. Würden die Bäume, wie vom Antragsteller vorgetragen, mit Beginn des Oktobers 2019 beseitigt, wäre also zu diesem Zeitpunkt die Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote zu prüfen und ggf. eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG einzuholen.
- 45
2.2.4. Für das Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung gibt der Sachverhalt jedoch nichts her.
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Zwar befinden sich sowohl nach dem Vortrag des Antragstellers als auch ausweislich der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung des Planungsbüros L, A-Stadt, zum Bebauungsplan „J-Platz“ vom 27. April 2018 im Plangebiet wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, darunter Fledermäuse. Der Antragsteller hat aber nicht substantiiert dargetan, dass durch das Fällen der Winterlinden am J-Platz Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere zerstört werden.
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Fortpflanzungsstätten sind Bereiche, die einzeln oder zusammen mit anderen Bereichen eine erfolgreiche Reproduktion ermöglichen (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 09. Februar 2017 – 3 L 121/17.NW –, juris m.w.N.). Die Fortpflanzungsstätten sind auch dann geschützt, wenn sie – phänologisch bedingt – gerade nicht bewohnt werden, aber zu erwarten ist, dass die Tiere aufgrund ihrer Standorttreue wieder zu ihnen zurückkehren werden. Beschädigung und Zerstörung verlangen eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Lebensstätten, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 01. Dezember 2015 – 4 LC 156/14 –, NuR 2016, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, NuR 2015, 188). Ruhestätten sind diejenigen Bereiche, in die sich die Tiere zur Wärmeregulierung, zur Rast, zum Schlaf oder zur sonstigen Erholung, als Versteck, zum Schutz oder als Unterschlupf für die Überwinterung zurückziehen. Irrelevant ist, ob die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten natürlich sind oder künstlich geschaffen wurden, wie das etwa bei Nisthilfen, Fledermauskästen etc. der Fall ist (Lau, in: Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 21).
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Dass es sich bei den Winterlinden um Fortpflanzungsstätten handeln würde, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Der bloße Einwand, der Umweltbericht hinterfrage nicht, wo sich die Quartiere der Fledermäuse befinden, ist von vornherein ungeeignet, um von Fortpflanzungsstätten in den Linden auszugehen. Auch die weitere Behauptung, die Fledermäuse nutzten die Linden als Ruhe- und Tagesquartier, ist zu vage und unbestimmt. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Fällen der Bäume gegen die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen werden könnte und deshalb – losgelöst von der Frage, ob dann nicht § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG einschlägig ist, wonach ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Umfang weiterhin erfüllt wird – eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder Befreiung nach § 67 BNatSchG erforderlich werden könnte. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniert, der Umweltbericht gehe nicht hinreichend auf die Bedeutung des Plangebiets als Jagdgebiet für die Fledermausarten und damit auch nicht auf die Bedeutung der Linden als Nahrungshabitat für die Fledermausarten ein, ist lediglich anzumerken, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausschließlich Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten erfasst, aber keine Nahrungshabitate (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, NVwZ-RR 2015, 205). Schließlich ist auch der Einwand, die Bedeutung der Linden für Singvögel sei möglicherweise verkannt worden, vollkommen unsubstantiiert.
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2.2.3. Unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG fallende umweltbezogene Rechtsvorschrift kommt darüber hinaus § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Betracht. Danach ist für einen (naturschutzrechtlichen) Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
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Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die Fällung der Winterlinden am J-Platz den Eingriffsbegriff des § 14 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Allerdings hält die Kammer ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG hier nicht für erforderlich.
- 51
2.2.3.1. Die Beseitigung des Baumbestands dürfte eine Eingriffshandlung darstellen, denn sie bewirkt zumindest eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG, worunter auch die Beseitigung von Pflanzenbeständen, sowohl von Wald als auch von Einzelbäumen, fällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18.OVG –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 M 114/18 –, BeckRS 2019, 117).
- 52
§ 14 Abs. 1 BNatSchG setzt weiter voraus, dass durch die Veränderung die Schutzgüter des „Landschaftsbilds“ oder der „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ erheblich beeinträchtigt werden können. Da schon die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ausreicht, um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 M 114/18 –, BeckRS 2019, 117), dürfte hier unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Umweltbericht der Pröll-Miltner GmbH vom 27. März 2019 (s. dort Seite 13 ff.) auch von einer Eingriffswirkung in dem Sinne auszugehen sein, dass die Fällung der Winterlinden am J-Platz die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen kann.
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2.2.3.2. Ein gesondertes Zulassungsverfahren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist hier nach Auffassung der Kammer aber nicht durchzuführen.
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Da die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat, es gehe ihr nicht um die Fällung der Linden als Selbstzweck, vielmehr werde die Fällung erst nach Schließung des Erschließungsvertrags und Übereignung der Grundstücke erfolgen, wird der mit der Fällung der Linden verbundene (mutmaßliche) naturschutzrechtliche Eingriff ausschließlich Folge der Realisierung des Bebauungsplans „J-Platz“ sein. Folglich ist die Frage der naturschutzrechtlichen Folgenbewältigung der Baumfällung hier allein Gegenstand des die Bebauung der betreffenden Flächen zulassenden Bebauungsplanverfahrens. Zum Verhältnis des Naturschutzrechts zum Baurecht bestimmt § 18 Abs. 1 BNatSchG, dass über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist, wenn u.a. auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Damit werden die für die Bearbeitung des eingriffsbezogenen Folgenbewältigungsprogramms notwendigen Entscheidungen auf die Ebene der Bauleitplanung gehoben und nachfolgende Zulassungsentscheidungen hiervon entlastet. Die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll grundsätzlich nur noch auf der Stufe der Bauleitplanung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 – 4 CN 6.99 –, NVwZ 2001, 560; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 3). Die Rechtsfolge des § 18 Abs. 1 BNatSchG wird aktiviert, wenn z.B. die Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lässt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Plan ein Eingriffsvorhaben zulässt, sondern genügend, wenn er Eingriffe planerisch vorbereitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 – 4 B 7.06 –, NVwZ 2006, 821).
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Als Konsequenz der Vorverlagerung der Eingriffsregelung auf die Planungsebene ordnet § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG die Freistellung der Vollzugsebene und damit der Vorhaben-Genehmigungsebene von der Eingriffsregelung an. Danach sind die §§ 14–17 BNatSchG auf Außenbereichsvorhaben (§ 35 BauGB) und planfeststellungsersetzende Bebauungspläne, nicht aber auf Vorhaben – d.h. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (s. z.B. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 A 881/11 –, juris) – in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) und im Innenbereich (§ 34 BauGB) anzuwenden. Ein zuvor beschlossener Bebauungsplan, ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan und die Regelungslage des unbeplanten Innenbereichs stellen daher die Vorhaben-Genehmigungsebene von der Anwendung der Eingriffsregelung frei (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2019, § 1a Rn. 88).
- 56
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich jener des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, zu denen die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das zwischen ihnen bestehende Wirkungsgefüge sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zählen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Da diese Faktoren des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes entsprechend ihrem konkret gegebenem Gewicht in die planerischen Überlegungen einzubeziehen sind, hat sich die Gemeinde zunächst Rechenschaft darüber abzulegen, ob sich die planungsbedingte Beeinträchtigung dieser Belange und die mit der Überplanung des jeweiligen Gebietes einhergehende Zurückstellung der „Integritätsinteressen“ des Naturschutzes und der Landschaftspflege überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 8). Überdies hat sie – soweit kein Fall des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB vorliegt – das Folgenbewältigungsprogramm der städtebaulichen Eingriffsregelung abzuarbeiten, bestimmt § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB doch ausdrücklich, dass die Vermeidung und der Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Aus der sich mit dem Klammerzusatz verbindenden ausdrücklichen Inbezugnahme ist zu folgern, dass die Begrifflichkeiten des Naturschutzrechts – vorbehaltlich bauplanungsrechtlicher Modifikationen – weiterhin maßgeblich sind. Was unter einem Eingriff zu verstehen ist, bemisst sich daher anhand der Vorschrift des § 18 Abs. 1 BNatSchG (vgl. Gellermann, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 1a Rn. 51).
- 57
Sind durch den Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, müssen nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Anliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung berücksichtigt werden. Im Rahmen der Abwägung hat die Gemeinde zu prüfen, inwieweit zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BNatSchG).
- 58
Hiernach ist ein gesondertes Zulassungsverfahren nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG nicht erforderlich. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „J-Platz“ die städtebauliche Eingriffsregelung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ausreichend gewürdigt hat, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Die Beantwortung dieser Frage bleibt gegebenenfalls allein dem vom Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig gemachten Normenkontrollverfahren vorbehalten.
- 59
Im Ergebnis fehlt es daher an dem Erfordernis einer Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Hat die Antragsgegnerin aber in nicht zu beanstandener Weise keine solche Entscheidung unterlassen (s. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), kann das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers keine n Erfolg haben.
- 60
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die ausdrücklich einen Ablehnungsantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.
- 61
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG in Verbindung mit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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