Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (1. Kammer) - 1 L 567/20.NW
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum 31. Oktober 2020, als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz weiter zu beschäftigen und ihm zur Wiederholung der Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ je einen neuen Termin zu benennen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.923,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz unter Anberaumung je eines neuen Termins zu den Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“.
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Der am 10. Juli 1995 geborene Antragsteller war Polizeikommissar-Anwärter und besuchte den 20. Bachelorstudiengang/Studiengruppe 5 an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, an die er seit seiner Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Bachelorstudium zugewiesen war.
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Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz haben die Studierenden Leistungsnachweise zu erbringen, u. a. den Leistungsnachweis „Sport“ mit den Wertungsbereichen „3000 m-Lauf“, „100 m-Sprint“ und „Hindernisparcours“. Gemäß der für den Antragsteller geltenden Studienordnung für den Bachelorstudiengang Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz – StO15Pol-E3 – vom 16. Mai 2017 haben die Studierenden die Sportleistungen „100 m-Sprint“, „3000 m-Lauf“ und „Hindernisparcours“ grundsätzlich bis zum Ende des Moduls 3 (Grundlagen polizeilichen Handelns) zu erbringen. Nach der Anlage I StOPol-E3 hat die Gruppe der 18- bis 29-jährigen männlichen Studenten, zu denen auch der Antragsteller zählt, den 100 m-Sprint in 13,6 Sekunden und den 3000 m-Lauf in 13:30 Minuten zu absolvieren.
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Im Fall des Antragstellers lief für den 20. Bachelorstudiengang das Modul 3 bis zum 4. September 2019. Am 19. Februar 2019 absolvierte der Antragsteller den 3000 m-Lauf in 15:36,0 Minuten und am 9. September 2019 in 15:15,0 Minuten. Die nach Anlage 1 StOPol-E3 vorgeschriebene Zeit war damit nicht erfüllt. Den 100 m-Sprint absolvierte er am 11. Februar 2019 in 15,3 Sekunden und am 9. September 2019 in 15,5 Sekunden. Auch hier wurde von ihm die nach Anlage 1 StOPol-E3 vorgeschriebene Zeit nicht erfüllt. Den Hindernisparcours brach der Antragsteller am 15. Februar 2019 aus Krankheitsgründen ab. Die am 26. März 2019 und 13. Juni 2019 festgesetzten weiteren Termine für den Hindernisparcours konnten vom Antragsteller in Folge von Erkrankungen nicht wahrgenommen werden.
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Mit Schreiben der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2019 wurde dem Antragsteller zur ersten Wiederholung der Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint, 3000 m-Lauf und Hindernisparcours“ gemäß § 19 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum 3. Einstiegsamt im Polizeidienst – APOPol-E3 – vom 4. Mai 2016 i. V. m. § 33 Abs. 1 StOPol-E3 eine erste Nachfrist bis einschließlich 28. Januar 2020 gesetzt. In diesem Schreiben wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei Nichtteilnahme oder Abbruch einer Leistungsüberprüfung diese gemäß § 33 Abs. 3 StOPol-E3 als nicht erbracht gelte, es sei denn, das Verhalten werde hinreichend entschuldigt. Nach § 33 Abs. 4 StOPol-E3 seien Entschuldigungsgründe unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung sei grundsätzlich ein ärztliches Attest oder auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes beim Prüfungsamt vorzulegen. Weiterhin wurde ausgeführt, dass für die Teilnahme an regelmäßig angebotenen Abnahmeterminen der Antragsteller selbst verantwortlich sei. Falls eine Leistungsüberprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, werde gebeten, das Prüfungsamt unverzüglich hierüber zu informieren und die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Attestpflicht gelte im Falle der Pflichttermine ausnahmslos. Dem Kläger wurden in dem Schreiben für den 100 m-Sprint, den 3000 m-Lauf sowie den Hindernisparcours jeweils Pflichttermine benannt. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass außerdem grundsätzlich jeden Montag von 15:00 Uhr bis 16.00 Uhr am Standort der Hochschule der Polizei, ...-..., Abnahmetermine für die Laufdisziplin 3000 m, für die Sprintdisziplin 100 m und für den Hindernisparcours angeboten würden. Diese Gelegenheiten solle der Kläger ebenfalls nutzen. Pflichttermine und die üblichen montäglichen Termine seien rechtzeitig mit dem Prüfungsamt abzustimmen.
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In der Folgezeit absolvierte der Antragsteller am 20. Januar 2020 den 100 m-Sprint in 15,0 Sekunden und den 3000 m-Lauf in 15:57 Minuten und erfüllte damit die vorgeschriebenen Zeiten erneut nicht. Für den auf den 9. Dezember 2019 anberaumten Abnahmetermin für den Hindernisparcours legte der Antragsteller ein ärztliches Attest vor, wonach er vom 9. Dezember 2019 bis 13. Dezember 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sport teilnehmen dürfe.
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Da der Antragsteller bis zum 28. Januar 2020 die geforderten Leistungsnachweise im 100 m-Sprint und im 3000 m-Lauf noch nicht erbracht hatte, wurde ihm mit Schreiben der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2020 eine zweite Nachfrist bis einschließlich 5. Mai 2020 zur Absolvierung des 100 m-Sprints und des 3000 m-Laufs gesetzt. In diesem Schreiben wurde ihm in Bezug auf die Disziplin „Hindernisparcours“ mitgeteilt, dass die Termine insoweit mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt würden. Im Schreiben vom 30. Januar 2020 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichtteilnahme oder Abbruch einer Leistungsüberprüfung betreffend den 100 m-Sprint oder den 3000 m-Lauf diese nach § 33 Abs. 3 StOPol-E3 als nicht erbracht gelten, es sei denn, das Verhalten werde hinreichend entschuldigt. Ebenso enthielt das Schreiben vom 30. Januar 2020 den Hinweis auf § 33 Abs. 4 StOPol-E3, wonach Entschuldigungsgründe unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen seien. Im Falle der Erkrankung sei grundsätzlich ein ärztliches Attest oder auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches oder das Attest einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes beim Prüfungsamt vorzulegen. Des Weiteren wurde in dem Schreiben vom 30. Januar 2020 ergänzend darauf hingewiesen, dass die Leistungsprüfung gemäß § 33 Abs. 2 StOPol-E3 nicht bestanden sei, wenn Leistungsnachweise innerhalb der zweiten Frist (hier: bis einschließlich 5. Mai 2010) nicht erbracht würden. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führe zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
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Aufgrund der im Februar/März 2020 durch das Auftreten des Corona-Virus entstandenen besonderen Situation wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz vom 8. April 2020 die mit Schreiben vom 30. Januar 2020 gesetzte zweite Nachfrist zur Wiederholung der Leistungsüberprüfung im 100 m-Sprint und 3000 m-Lauf bis einschließlich 25. Mai 2020 verlängert. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben vom 8. April 2020 darauf hingewiesen, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden sei, wenn der Leistungsnachweis jeweils innerhalb der zweiten Nachfrist (hier: bis zum 25. Mai 2020) nicht erbracht werde. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung führe gemäß § 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. In Bezug auf die Disziplin „Hindernisparcours“ würden dem Antragsteller eine Fristverlängerung sowie die Nennung der Pflichttermine mit einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Auch das Schreiben vom 8. April 2020 enthielt den Hinweis, dass bei Nichtteilnahme oder Abbruch einer Leistungsüberprüfung diese gemäß § 33 Abs. 3 StOPol-E3 als nicht erbracht gelte, es sei denn, dass das Verhalten hinreichend entschuldigt werde. Entschuldigungsgründe seien unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung sei grundsätzlich ein ärztliches Attest oder auf Verlangen des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes beim Prüfungsamt vorzulegen. Sei eine Leistungsüberprüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, werde gebeten, das Prüfungsamt unverzüglich hierüber zu informieren und die gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Die Attestpflicht gelte für die Pflichttermine 20. April 2020, 11:30 Uhr und 18. Mai 2020 betreffend die Disziplinen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ ausnahmslos.
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In der Folgezeit absolvierte der Antragsteller am 20. April 2020 den 100 m-Lauf in 15,9 Sekunden und den 3000 m-Lauf in 14:48,0 Minuten und erfüllte somit die jeweils vorgeschriebenen Zeiten nicht. Am Montag, den 4. Mai 2020, absolvierte der Antragsteller den 100 m-Lauf in 14,6 Sekunden und den 3000 m-Lauf in 16:09,0 Minuten. Auch hier erreichte er die vorgeschriebenen Zeiten nicht. Am Montag den 18. Mai 2020 absolvierte der Antragsteller den 3000 m-Lauf in 16:09,0 Minuten und den 100 m-Sprint in 14,4 Sekunden und erreichte erneut die vorgeschriebenen Zeiten nicht.
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Für den am Montag, den 25. Mai 2020, zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr avisierten Termin zur Abnahme des 100 m-Sprints und 3000 m-Laufs übermittelte der Antragsteller dem Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz am Morgen des 25. Mai 2020 um 10:04 Uhr per E-Mail ein ärztliches Schreiben seines Orthopäden Dr. R... vom 25. Mai 2020 an seine Hausärztin, Dr. K... und gab in dieser E-Mail dazu an, er könne aufgrund gesundheitlicher Probleme den Zusatztermin am 25. Mai 2020 nicht wahrnehmen. In dem übermittelten ärztlichen Schreiben des Dr. R... vom 25. Mai 2020 führte dieser aus, dass sich der Antragsteller bei ihm vorgestellt habe und über Schmerzen im rechten Oberschenkel beim Sport aufgrund einer Mehrbelastung durch Training für die Sportprüfung geklagt habe. Ein Hinweis für einen Muskelfaserriss habe sich nicht ergeben. Als Diagnose führte Dr. R... eine Myalgie im rechten Oberschenkel an. Therapeutisch sei dem Antragsteller ein Zinkleimverband angelegt worden und eine Trainingspause von zehn Tagen sei notwendig.
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Auf die E-Mail des Antragstellers vom 25. Mai 2020, 10:04 Uhr, antwortete das Prüfungsamt bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, Herr B..., am 25. Mai 2020 um 10:25 Uhr mit dem Wort „Gruß“.
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Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz wurde gegenüber dem Antragsteller die Laufbahnprüfung wegen der fehlenden Leistungsnachweise „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ für nicht bestanden erklärt. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass gemäß § 33 Abs. 2 StOPol-E3 i. V. m. § 20 Abs. 1 APol-E3 die Laufbahnprüfung nicht bestanden sei, wenn ein Studierender auch nach den gewährten Wiederholungsversuchen einen Leistungsnachweis nicht erbringe. Der Antragsteller habe mithin die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 LBG ende sein Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben werde. Mit dem Zeitpunkt der Entlassung endeten alle Rechte und Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis. Auch die Dienstbezeichnung Kommissar-Anwärter dürfe er nicht weiterführen.
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2020 ausgehändigt.
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Gegen den Bescheid vom 26. Mai 2020 erhob der Antragsteller am 8. Juni 2020 durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
- 15
Am 1. Juli 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beim Verwaltungsgericht Koblenz gestellt, welches das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 2020 an das erkennende Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße als das für den Wohnsitz des Antragstellers (K...) örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat.
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Der Antragsteller macht geltend, die mit Bescheid vom 26. Mai 2020 erfolgte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei rechtswidrig und er habe für seinen Eilantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Wiederholung der Prüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch. Der Anordnungsgrund sei darin zu sehen, dass eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig sei und er daher im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO erlangen könne. Der Anordnungsanspruch sei darin zu sehen, dass er einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Beamter auf Widerruf und auf Nachholung der beiden Prüfungen habe. Der Entlassungsbescheid vom 26. Mai 2020 sei rechtswidrig. In der Vorbereitungszeit für die beiden Prüfungen sei es bei ihm zu einer unabsichtlich herbeigeführten Überbelastung im rechten Oberschenkel mit immer stärkeren Schmerzen gekommen. Am Montag, den 25. Mai 2020, seien die Schmerzen dergestalt gewesen, dass er kaum habe auftreten können, weshalb er unmittelbar den Orthopäden Dr. R... aufgesucht habe. Dieser habe ihm am Morgen des 25. Mai 2020 das dem Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2020, 10:04 Uhr, per E-Mail übermittelte Attest nach der erfolgten Untersuchung ausgestellt, worin bei ihm eine Myalgie im rechten Oberschenkel diagnostiziert sowie eine Trainingspause von zehn Tagen als notwendig erachtet wurden. Durch die am Morgen des 25. Mai 2020 beim Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz erfolgte Vorlage dieses ärztlichen Attestes des Dr. R... vom 25. Mai 2020 sei er für den nachmittäglichen Prüfungstermin am 25. Mai 2020 hinreichend entschuldigt gewesen. Am 28. Mai 2020 sei er in das Büro des Herrn S... beim Prüfungsamt der Hochschule der Polizei gebeten worden. Dort habe Herr S... mitgeteilt, dass kein Weg an einer Entlassung vorbeiführe. Auf seinen Einwand, dass er durch die Vorlage des ärztlichen Attestes vom 25. Mai 2020 für den Prüfungstermin am 25. Mai 2020 entschuldigt gewesen sei, habe ihm Herr S... entgegnet, er glaube nicht, dass er die erforderlichen Zeiten geschafft hätte, wenn er den Termin am 25. Mai 2020 noch wahrgenommen hätte.
Er sei für den Prüfungstermin am 25. Mai 2020 durch die Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. R... ausreichend entschuldigt gewesen. Dieses Attest habe er rechtzeitig am Morgen des 25. Mai 2020 vorgelegt. Der Studienordnung sei nicht zu entnehmen, dass eine durch ein ärztliches Attest belegte Erkrankung gegen Ende der zweiten Nachfrist nicht als Entschuldigungsgrund gelten solle. Der Antragsgegner müsse sich daher an die von ihm selbst gesetzte Nachfrist halten, die er als Prüfling auch voll ausnützen dürfe. Da er für den Prüfungstermin am 25. Mai 2020 durch das ärztliche Attest entschuldigt gewesen sei, sei ihm gemäß § 33 Abs. 3 StOPol-E3 ein weiterer Termin zur Abnahme der beiden Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ anzuberaumen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig, bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu unveränderten Konditionen als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang bei der Landespolizei Rheinland-Pfalz zu beschäftigen und ihn die Laufbahnprüfung wiederholen zu lassen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe an den von ihm absolvierten Prüfungen betreffend den 100 m-Sprint und den 3000 m-Lauf die erforderlichen Zeiten nicht erreicht. Sportuntauglichkeitszeiten hätten bei ihm am 25. Mai 2020, aber auch schon vom 11. November bis 15. November 2019, vom 9. Dezember bis 13. Dezember 2019 und vom 2. März bis 3. März 2020 vorgelegen. Es sei unzutreffend, dass dem Antragsteller wegen seiner Erkrankung am 25. Mai 2020 ein weiterer Termin zur Leistungsüberprüfung im 100 m-Sprint und 3000 m-Lauf hätte eingeräumt werden müssen. Bei dem Termin am 25. Mai 2020 habe es sich im Übrigen nicht um einen festgelegten Pflichttermin nach § 33 Abs. 3 StOPol-E3 gehandelt, sondern um einen zusätzlichen freiwilligen Termin. Die Grundsätze des § 33 StOPol-E3 könnten aber nur für Pflichttermine gelten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO).
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Vorliegend war das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 123 VwGO aufgrund des Vortrags seiner Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 122, 88 VwGO derart auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz weiter zu beschäftigen und für ihn zur Wiederholung der Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ je einen neuen Termin anzuberaumen. Das Gericht sieht dabei eine zeitliche Beschränkung der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz bis längstens zum 31. Oktober 2020 zur Nachholung der beiden Leistungsprüfungen als ausreichend zur Verwirklichung seines einstweiligen Rechtschutzzieles an.
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Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, zur Seite.
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Zwar ist eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 4 BeamtStG unzulässig. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 – die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gegen die Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnissen bei Nichtbestehen einer Prüfung im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als zulässig erachtet. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 – (juris, Rn. 25) ausgeführt:
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„Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/oder auf Wiederholung einer Prüfung kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 – 1 BvR 355/99 –, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 – 1 BvR 584/05 –, Rn. 13). Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rn. 21).“
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Mithin kann der Antragsteller hier seine vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen.
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Es liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da es sich bei der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung um eine nur vorläufige Regelung handelt. Anders als z. B. bei einem Beamten auf Probe ist bei einem Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG die Entlassung grundsätzlich jederzeit möglich (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 12 B 75/19 –, juris, Rn. 48).
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Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch.
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So hat er einen Anspruch darauf, vorläufig – das Gericht sieht insoweit eine zeitliche Beschränkung bis zum 31. Oktober 2020 als sachgerecht an – als Polizeikommissar-Anwärter im Bachelorstudiengang bei der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz weiter beschäftigt zu werden und unter Setzung jeweils eines neuen Termins die Leistungsüberprüfungen im 100 m-Sprint und 3000 m-Lauf zu wiederholen. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Entlassungsverfügung vom 26. Mai 2020 rechtswidrig ist und das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wegen der fehlenden Leistungsnachweise „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ nicht hätte festgestellt werden dürfen. Vielmehr hätte ihm aufgrund der von ihm am 25. Mai 2020 nachgewiesenen Erkrankung je ein weiterer Termin zur Wiederholung der Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m Lauf“ durch das Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz gesetzt werden müssen.
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Ob der Entlassungsbescheid vom 26. Mai 2020 bereits wegen der nicht erfolgten vorherigen Anhörung (siehe § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –, wonach vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern) aus formellen Gründen rechtswidrig ist, weil nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren er erst nach dem am 27. Mai 2020 erfolgten Erhalt des Entlassungsbescheides am 28. Mai 2020 vom Prüfungsamt (Herr S...) zu einem Gespräch wegen der Entlassung gebeten wurde, und ob der Anhörmangel im vorliegenden Antragsverfahren durch die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 möglicherweise geheilt wurde, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil jedenfalls der Entlassungsbescheid vom 26. Mai 2020 materiell rechtswidrig ist.
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Nach § 20 der hier anzuwendenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst – APOPol-E3 – vom 4. Mai 2016 setzt die Laufbahnprüfung (u. a.) die Erbringung sportlicher Leistungsnachweise voraus. Zu diesen Leistungsnachweisen gehört gemäß § 7 APOPol-E3 i. V. m. § 13 der hier ebenfalls anzuwendenden Studienordnung für den Bachelorstudiengang Polizeidienst an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz – StOPol-E3 – vom 16. Mai 2017 i. V. m. der dazu ergangenen Anlage 1 StOPol-E3 sowohl der 100 m-Sprint als auch der 3000 m-Lauf. Diese sind während der Lerneinheit „Grundlagen polizeilichen Handelns“ (Modul 3) von den männlichen Studierenden im Alter zwischen 18 und 29 Jahren – zu dieser Altersgruppe zählt der Antragsteller – in Bezug auf den 100 m-Sprint in 13,6 Sekunden und in Bezug auf den 3000 m-Lauf in 13:30 Minuten zu absolvieren. Erbringt ein Studierender einen geforderten Leistungsnachweis auch nach den gewährten beiden Nachfristen (s. § 33 Abs. 1 StOPol-E3) nicht, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 33 Abs. 2 StOPol-E3).
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§ 33 Abs. 1 StOPol- E3 regelt die Wiederholung von Leistungsnachweisen. Danach ist, sofern ein Leistungsnachweis nach mindestens zwei Versuchen innerhalb des festgelegten Zeitraumes (hier Modul 3: Bis zum 4. September 2019) nicht erbracht ist, eine angemessene Frist zur Wiederholung der Leistungsüberprüfung durch das Prüfungsamt zu setzen. Wird der Leistungsnachweis auch in dem Wiederholungsversuch nicht erbracht, setzt das Prüfungsamt erneut eine angemessene Frist für einen weiteren Prüfungsversuch. Das Setzen von zwei Nachfristen ist hier durch das Prüfungsamt gegenüber dem Antragsteller erfolgt, wobei die zweite Nachfrist am 25. Mai 2020 ablief.
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§ 33 Abs. 3 StOPol-E3 sieht allerdings einen weiteren Termin zur Leistungsüberprüfung vor, wenn die Nichtteilnahme hinreichend entschuldigt wird. Gemäß § 33 Abs. 4 StOPol-E3 sind Entschuldigungsgründe unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches oder auf Verlangen ein amtsärztliches oder das Attest einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes vorzulegen. Diese Regelungen greifen vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ein.
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Vorliegend hatte der Antragsteller trotz Setzung zweier Nachfristen bezüglich der beiden Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ jeweils noch einen Versuch frei, weil er wirksam für die am Nachmittag des 25. Mai 2020 stattfindenden Leistungsabnahmen in diesen beiden Disziplinen wegen Erkrankung entschuldigt war. So hat der Antragsteller am Morgen des 25. Mai 2020 um 10:04 Uhr dem Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz per E-Mail das ärztliche Schreiben des Orthopäden Dr. R... vom 25. Mai 2020 übermittelt, worin dieser am 25. Mai 2020 beim Antragsteller eine Myalgie im rechten Oberschenkel diagnostizierte sowie eine Trainingspause von zehn Tagen als notwendig erachtete. Das vom Antragsteller per E-Mail am 25. Mai 2020 um 10:04 Uhr vorgelegte ärztliche Schreiben des Orthopäden Dr. R... vom 25. Mai 2020 ist als ärztliches Attest zu werten, auch wenn es nicht als solches bezeichnet ist. Damit war der Antragsteller durch die hier erfolgte rechtzeitige Vorlage dieses ärztlichen Schreibens vom 25. Mai 2020 für die am Nachmittag des 25. Mai 2020 stattfindenden Leistungsabnahmetermine „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ wegen Erkrankung entschuldigt.
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Unerheblich ist, dass es sich bei dem 25. Mai 2020, an dem der Antragsteller am Morgen das ärztliche Schreiben des Dr. R... vom 25. Mai 2020 dem Prüfungsamt der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz per E-Mail übermittelte, um den letzten Tag der ihm gesetzten zweiten Nachfrist handelte. Entsprechend der Praxis des Antragsgegners, neben den ausdrücklich festgesetzten Prüfungsterminen auch weitere Abnahmetermine u. a. für die hier in Rede stehenden Disziplinen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“, die grundsätzlich jeden Montag von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden, anzubieten und damit die Vereinbarung von Abnahmeterminen in die Verantwortung des Antragstellers zu legen, stand dem Antragsteller innerhalb der ihm bis zum 25. Mai 2020 gesetzten zweiten Nachfrist der 25. Mai 2020 zur Absolvierung der beiden Disziplinen noch zur Verfügung. Für diesen letzten Abnahmetermin am Nachmittag des 25. Mai 2020 war der Antragsteller jedoch durch das als ärztliche Attest zu wertende ärztliche Schreiben des Dr. R... vom 25. Mai 2020, das der Antragsteller dem Prüfungsamt noch am Morgen des 25. Mai 2020 um 10:04 Uhr per E-Mail vorlegte, und das vom Antragsgegner auch nicht in Zweifel gezogen wurde, entschuldigt. Davon musste der Antragsteller am 25. Mai 2020 auch ausgehen, da auf seine per E-Mail erfolgte Übermittlung des ärztlichen Schreibens des Dr. R... vom 25. Mai 2020 durch das Prüfungsamt, Herr B..., per E-Mail um 10:25 Uhr die Rückantwort mit dem Inhalt „Gruß“ erfolgte. Falls das Prüfungsamt Zweifel an einer ausreichenden Entschuldigung des Antragstellers durch dieses ärztliche Schreiben vom 25. Mai 2020 gehabt hätte, hätte dies dem Antragsteller in dieser E-Mail umgehend mitgeteilt werden müssen, damit er noch Gelegenheit gehabt hätte, weitere Nachweise für seinen krankheitsbedingten Ausfall beizubringen. Soweit der Antragsgegner nämlich einen Missbrauch befürchten sollte, kann er dem begegnen, indem er dem Studierenden aufgibt, sich (unverzüglich) amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nimmt das Prüfungsamt ein ärztliches Attest – wie hier erfolgt – zur Kenntnis, ohne Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit zu äußern, ist der Prüfling nicht nur ausreichend entschuldigt, sondern auch in seinem Vertrauen auf einen entschuldigten Rücktritt zu schützen (OVG RP, Beschluss vom 11. März 2019 – 2 A 11502/18.OVG –).
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Auch ist weder der StOPol-E3 noch der APOPol-E3 auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass eine durch ein ärztliches Attest belegte Erkrankung gegen Ende der zweiten Nachfrist nicht mehr als Entschuldigungsgrund gelten soll. Der Antragsgegner muss sich an der von ihm selbst gesetzten (hier: zweiten) Nachfrist festhalten lassen. Für den Studierenden bedeutet dies, dass er die Frist voll ausnutzen darf (OVG RP, Beschluss vom 11. März 2019 – 2 A 11502/18.OVG –). So steht es dem Studierenden z. B. frei, sein Training so aufzubauen, dass er die Abnahme für den letzten möglichen Termin, hier Montag, den 25. Mai 2020, – plant. Dieser letzte mögliche Termin entspricht dann tatsächlich einem festgesetzten Termin, da danach wegen des Fristablaufs kein regulärer Termin mehr zur Verfügung steht. Ist der Studierende zu diesem Termin durch ein ärztliches Attest entschuldigt, ist für ihn gemäß § 33 Abs. 3 StOPol-E3 ein neuer Termin zur Wiederholung der Leistungsprüfung anzuberaumen (OVG RP, Beschluss vom 11. März 2019 – 2 A 11502/18.OVG –). Dies hat der Antragsgegner im Fall des Antragstellers nunmehr für die beiden Disziplinen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ nachzuholen.
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Ebenso findet die Ansicht des Antragsgegners, die nach § 33 Abs. 3 StOPol-E3 für die Fälle einer hinreichend entschuldigten Nichtteilnahme oder eines hinreichend entschuldigten Abbruchs einer Leistungsüberprüfung dem Studierenden einzuräumende Wiederholungsmöglichkeit durch Benennung eines neuen Termins gelte nur für die Fälle der Pflichttermine, weder im Wortlaut des § 33 Abs. 3 StOPol-E3 noch in der StOPol-E3 im Übrigen noch in der APOPol-E3 eine Stütze.
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Keinesfalls durfte daher der Antragsgegner die Anberaumung eines weiteren Leistungsüberprüfungstermins für die beiden Disziplinen unterlassen und stattdessen die Entlassung des Antragstellers wegen nicht erbrachter Leistungsnachweise aussprechen mit der Begründung, der Studierende hätte die erforderlichen Zeiten im 100 m-Sprint und im 3000 m-Lauf selbst bei Wahrnehmung des Termins am 25. Mai 2020 voraussichtlich nicht geschafft. Eine solche Vorwegnahme eines offenen Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig.
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Das Gericht geht davon aus, dass bis zum 31. Oktober 2020 dem Antragsgegner die Anberaumung eines neuen Termins zur Wiederholung der Leistungsüberprüfungen „100 m-Sprint“ und „3000 m-Lauf“ möglich ist. Ansonsten stünde es dem Antragsteller frei, über diesen Zeitraum hinaus erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage 58) auf 3.923,55 € festzusetzen gewesen (Polizeikommissar-Anwärter-Grundbetrag A 9 ab 1. Juli 2020: 1.307,85 € x 12 : 2 : 2 = 3.923,55 €).
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Referenzen
- LBG § 30 1x
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 1x
- 12 B 75/19 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 8 Ernennung 2x
- 1 BvR 584/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 355/99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 6x
- 2 BvR 469/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 356/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 11502/18 3x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes 1x
- VwGO § 122 1x
- 1 BvR 638/96 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x