Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 7 A 6244/25

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2025 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Das Urteil ist bezüglich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungsstätte nach § 9 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).

Der Kläger ist Inhaber der 2008 gegründeten Weiterbildungsstätte Akademie der Berufskraftfahrer, die in zahlreichen Bundesländern, u. a. auch in Niedersachsen, anerkannt wurde. In den einzelnen Bundesländern wurden für die Inhouse-Weiterbildungen zahlreiche Räumlichkeiten anerkannt. Kunden der Akademie sind nicht die Führerscheininhaber, sondern Unternehmen, die ihre Mitarbeiter/Fahrer in Bereich des BKrFQG auf eigene Kosten weiterbilden lassen. Der Kläger beantragte am 22. November 2024 für die Weiterbildung bei seinem Kunden C. GmbH, die Anerkennung der Räumlichkeiten in der D. in E. und fügte u.a. Anerkennungen der Akademie als Ausbildungsstätte der zuständigen Behörden aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen bei, die Nutzungsberechtigung und Fotos der Räumlichkeiten sowie mehrere Teilnahmebescheinigungen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) bzgl. Seminaren über Verkehrssicherheit und Logistik u. ä.. Bezüglich der Einzelheiten der Seminarinhalte wird auf die Bescheinigungen (Beiakte 001, Bl. 27-33) Bezug genommen. Der Beklagte forderte den Kläger wiederholt auf, Fortbildungen nach § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) nachzuweisen. Nach unerquicklichem Schriftwechsel lehnte der Beklagte den Antrag nach erfolgter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 24. Juli 2025 letztlich ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, gem. § 7 Abs. 1 BKrFQV ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen hätten. Die Fortbildung solle alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung müsse einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten haben und sei spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Weiterhin sei zu beachten, dass Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung gem. § 7 Abs. 3 BKrFQV nur von Ausbildern durchgeführt werden dürfe, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.

Die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen seien der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft, zum Teil nach Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und die vom Kläger genannten Kenntnisbereiche aus Anlage 1 der BKrFQV seien nicht ausreichend, um die Teilnahme an einer Fortbildung gem. § 7 Abs. 1 BKrFQV zu belegen. Eine andere Entscheidung als den Antrag auf amtliche Anerkennung als Ausbildungsstätte vom 22. November 2024 abzulehnen, habe daher nicht getroffen werden können. Für die Bearbeitung des Antrags setzte der Beklagte Gebühren in Höhe von 200,00 € gegen den Kläger fest.

Der Kläger hat hiergegen am 13. August 2025 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 9 Abs. 1 BKrFQG lägen vor. Selbst wenn man annähme, dass die Weiterbildung von Dozenten Grundvoraussetzung für die Anerkennung sei, sei dieser Nachweis erbracht. Die vorliegenden Weiterbildungsbescheinigungen, die im Übrigen weit über den geforderten 24 Stunden lägen, würden den geforderten Themen entsprechen. Eine Berufsgenossenschaft sei sicherlich in der Lage die Themen, wie z.B. Ladungssicherung oder Arbeitssicherheit, bzw. betriebliche Verkehrssicherheit Lkw und Gesundheit fachlich zu vermitteln. Denn es gäbe z.B. nur eine Ladungssicherung und nicht für jedes Gewerbe eine separate. Anstatt der geforderten drei Tage - insgesamt 24 Stunden, seien sogar zwölf Tage nachgewiesen. Mit EMail vom 24. März 2025 sei detailliert eine Zuordnung der Themen zum BKrFQG übermittelt worden. Die jeweiligen Weiterbildungsinstitute würden selbst entscheiden, welche Zusätze in den Teilnahmebescheinigungen stehen. Der Inhalt sei entscheidend und in den o.g. Bescheinigungen nachgewiesen, obwohl für eine Raumanerkennung so etwas nach dem BKrFQG gar nicht erforderlich sei. Der vom Beklagten bemühte Gesetzestext aus dem BKrFQG bzw. der BKrFQV sehe keine Vorlage/Nachweise von Weiterbildungen der Dozenten vor. Es werde nur in § 9 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG ausgeführt, dass eine fortlaufende Fortbildung zu gewährleisten ist. Dies könne nicht vor (Hervorhebung im Original) einer Anerkennung gemeint sein. Es träfe auch nicht zu, dass die Fortbildungen meist von Sachverständigen im Kfz/Lkw-Gewerbe angeboten würden. Es seien vielmehr Personen, die aus dem Transportgewerbe kämen, bzw. im zweiten Bildungsweg einen Kraftfahrzeugmeister erlangt hätten, um der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Die in der vorgelegten Musterbescheinigung des Sachverständigen Rennie enthaltene Überschrift - Kenntnisbereich 1, 2 und 3, sei nach dem Gesetz nicht gefordert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Räumlichkeiten in der D. in E. als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 BKrFQG anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte als nach Landesrecht zuständige Behörde habe den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Der Kläger sei gemäß § 9 Abs. 1, 2 Nr. 3 BKrFQG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4 BKrFQV verpflichtet gewesen, die Fortbildungsnachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Anerkennung der Ausbildungsstätte beim Beklagten vorzulegen. Aufgrund des Anerkennungsbescheides der Region Hannover vom 28. Januar 2020 sei der Kläger bis spätestens 31. Dezember 2024 sowohl durch den Bescheid (Auflagen/Bedingungen) als auch durch die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 BKrFQV verpflichtet gewesen, Fortbildungsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQV vorzulegen. Dem habe er nach telefonischer Rücksprache des Beklagten am 03. März 2025 mit der Region Hannover als Anerkennungsbehörde nicht entsprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQV müssten Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung auffrischen. Die Fortbildung solle alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung müsse einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten haben und sei spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Dabei handele es sich um eine Dozentenfortbildung, die speziell an den Fahrer- bzw. Betroffenenkreis im operativen Betrieb adressiert und explizit als solche gekennzeichnet sei. Diese Fortbildung orientiere sich thematisch an den Inhalten des § 2 Abs. 2 BKrFQV i.V.m. der Anlage 1 BKrFQV und werde meist von Sachverständigen im Kfz/Lkw-Gewerbe mit spezialisierten Fachkenntnissen angeboten, wie beispielsweise der Teilnahmebescheinigung des Sachverständigen Rennie zu entnehmen sei (GA Bl. 64). Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft, zum Teil nach Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, würden nicht genügen, da die Bescheinigungen nicht die Kenntnisbereiche nach BKrFQG/BKrFQV umfassen würden, wie der Kläger selbst mit e-mail vom 22. Mai 2025 (Beiakte 001, Bl. 52) eingeräumt habe. Für den Beklagten sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger als Inhaber weiterer Anerkennungen als Ausbildungsstätte nicht über den geforderten Fortbildungsnachweis verfüge. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben diene dem übergeordneten Ziel, der Sicherheit des Straßenverkehrs. Da der Kläger den Nachweis nicht erbracht habe, habe die beantragte Anerkennung nicht ausgesprochen werden können. Ein Ermessensspielraum habe nicht bestanden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.

II. Der Klageantrag ist dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, die Räumlichkeiten in der D. in E. als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung gemäß § 9 Abs. 1 BKrFQG anzuerkennen. Die damit als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2025 zu verpflichten ist, erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden. Denn der Bescheid vom 24. Juli 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung, die genannte Ausbildungsstätte anzuerkennen, kann jedoch (noch) nicht ausgesprochen werden, weil die allein auf fehlende Fortbildungsnachweise gestützte Ablehnung eine weitergehende Befassung des Beklagten mit den Anerkennungsvoraussetzungen verhinderte und der Beklagte die etwaige Anerkennung möglicherweise näher (Nebenbestimmungen/Auflagen) zu bestimmen gedenkt. In einem solchen Fall kann nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergehen (W.-R. Schenke / R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 113 Rn. 201).

Nach § 9 Abs. 1 BKrFQG müssen Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. § 9 Abs. 2 BKrFQG bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Ausbildungsstätte auf Antrag anerkennt, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, was der Fall ist, wenn 1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt, 2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind, 3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und 4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BKrFQG die Ausbildungsstätte anzuerkennen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung ist demnach nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BKrFQG kumulativ erfüllt sind. Der aufgrund § 27 Abs. 1 BKrFQG erlassene § 5 der Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2020 (BKrFQV) (BGBl. I S. 2905) bestimmt, dass der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen ist. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind, 2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, 3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und 4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum. § 7 BKrFQV regelt sodann, dass (Abs. 1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen haben. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Nach § 7 Abs. 3 BKrFQV darf der Unterricht im Sinne dieser Verordnung nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV fortbilden. Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 7 Abs. 4 BKrFQV von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Der zwischen den Beteiligten im Kern allein streitige vorausgesetzte Nachweis einer mindestens dreitägigen Fortbildung des Klägers in einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten, die spätestens alle vier Jahre zu absolvieren ist, ist vom Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten erbracht. § 7 BKrFQV wurde nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Drs. 598/20, S. 36) sprachlich überarbeitet und neu gegliedert. Ihrem wesentlichen materiellen Inhalt nach entspricht die Regelung dem ursprünglichen § 8 in der bis zum Erlass dieser Verordnung gültigen Fassung mit Ausnahme der Erweiterung des Tatbestandes auch auf den Unterricht zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger und Umsteiger. Auch für Ausbilder in dem Bereich besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung. Ferner wird klargestellt, dass die Unterrichtseinheit für die Fortbildung der Ausbilder ebenfalls einen Umfang von 60 Minuten aufweisen muss. Der Grund für die Klarstellung lag in den missverständlichen Ausführungen in der BR-Drs. 593/16, S. 24, die darauf hinweist, dass der Umfang der Fortbildung der für Fahrlehrer entspreche, und den Ausführungen in BR-Drs. 417/17, S. 46, wonach die Fortbildung einen Umfang von 24 Stunden aufweisen müsse. Da die Unterrichtseinheit im Fahrlehrerrecht jedoch lediglich 45 Minuten beträgt (vgl. § 53 Absatz 8 Fahrlehrergesetz) und auf dem Markt Fortbildungsangebote vorhanden sind, die damit werben, die Anforderungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht und dem Fahrlehrerrecht zu erfüllen, sei eine Klarstellung erforderlich geworden. Absatz 2 erfasst in Anlehnung an das Fahrlehrerrecht nun die Pflicht zur Aushändigung der Teilnahmebescheinigung an die Ausbildungsstätte, die den Ausbilder einsetzt. Diese trifft die Pflicht, die Teilnahmebescheinigung bis zu acht Jahre aufzubewahren. In den Fällen, in denen z. B. der Ausbilder Unterricht an mehreren Ausbildungsstätten durchführt, genügt die Vorlage einer Ablichtung der Teilnahmebescheinigung. Die Norm wurde im Übrigen in Absatz 4 an die Änderung der Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung der Ausbildungsstätten angepasst (BR-Drs. 598/20, S. 36).

Weitere Anforderungen an den Nachweis der Fortbildung der Ausbilder sind dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen, insbesondere nicht eine Musterbescheinigung wie dies etwa in den Anlagen 3 bis 5 der BKrFQV vorgesehen ist für die Teilnahme eines Berufskraftfahrers an einer Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 BKrFQG, über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 und § 29 BKrFQG in Verbindung mit § 4 und § 11 BKrFQV und dem Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV). Auch die dem BKrFQG zugrundeliegende Richtline 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. L 226, 4) über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr sowie deren nachfolgende Richtline vom 14. Dezember 2022 (EU) 2022/2561 enthalten diesbezüglich keine "Muster"-Vorgaben. Auch enthält die Verordnung keine Angaben dazu, welche (berufliche) Qualifikationen an die die Fortbildung der Ausbilder durchführenden Dozenten zu stellen sind, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Ausbilder Sachverständige sind, wenn sie ihre Qualifikation und Tätigkeitsbereiche anderweitig nachgewiesen haben. Die Unterrichtsinhalte haben sich aber im Interesse der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, der Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers sowie der Förderung von Emissionsreduktion und der Energieeffizienz und der Wahrung des diesbezüglichen Qualitätsstandards an der Liste der Kenntnisbereiche (Anlage 1 zur BKrFQV) zu orientieren und sollen alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Qualifikation des Ausbildungspersonals wird insoweit lediglich im Rahmen der Überwachung geprüft (vgl. Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht, abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder, Vierte Aufl., Dez. 2021).

Hiervon ausgehend belegen die vom Kläger vorgelegten Teilnahmebescheinigungen der BGHW dessen vorgeschriebene dreitägige Fortbildung binnen vier Jahren (auch wenn dort nicht explizit Kenntnisbereiche beziffert werden). So hat der Kläger an der dreitägigen Fortbildung vom 26. April 2023 bis 28. April 2023 teilgenommen, an der ersichtlich Themen aus den Kenntnisbereichen 3.1 und 3.5 behandelt wurden, auch wenn die Beschreibung in der Teilnahmebescheinigung sprachlich anders gefasst ist, als in der Anlage 1 zu BKrFQV. Entsprechendes gilt für die Seminare vom 28. August 2023 bis 30. August 2023 (Kenntnisbereiche 3.1 und 3.5), vom 13. November 2023 bis 15. November 2023 (Kenntnisbereiche 3.3 und 3.4), vom 21. August 2024 bis 23. August 2024 (Kenntnisbereich 1.4) und auch für die Fachveranstaltung Verkehrssicherheit am 08./09. Mai 2023 (Kenntnisbereich 3), wobei es - anders als der Beklagte zu meinen scheint - wahrlich keine Rolle spielt, ob die Tagung mit namenhaften Referenten u. a. aus der Verkehrspolitik, der Wissenschaft und der Verkehrspsychologie in Räumlichkeiten des Mercedes-Benz Museums in Stuttgart stattfand. Dass die dort und die in den aufgeführten Drei-Tage-Seminaren von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik eingesetzten Ausbilder nicht qualifiziert für die entsprechende Ausbildung wären, erscheint dem Gericht wahrlich abwegig.

III. Die gegen den Kläger erfolgte Festsetzung der Gebühren ist demzufolge ebenfalls aufzuheben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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