Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 7 A 6449/25
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1962 geborene Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2025, mit dem ihm die Fahrerlaubnis u. a. der Klassen B und C 1 entzogen wurde.
Am 26. August 2024 gegen 19.00 Uhr stürzte der Kläger in der G. Straße in Brake mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,10 ‰, wobei er sich Verletzungen (Lippe) zuzog. Nach dem polizeilichen Einsatzbericht gab der Kläger nach erfolgter Belehrung gegenüber dem von Zeugen gerufenen Polizeibeamten an, dass er nach der Arbeit als Hausmeister bei H. mit dem Fahrrad nach Hause gefahren und an der Unfallstelle gestürzt sei. Hieran anknüpfend forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. März 2025 gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c (Alt. 1) FeV auf, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Dies lehnt der Kläger ab. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte ein gegen den Kläger wegen Trunkenheit im Straßenverkehr geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung der angebotenen Geldauflage in Höhe von 300,00 € endgültig ein.
Mit Bescheid vom 18. August 2025 entzog der Beklagte dem Kläger dessen Fahrerlaubnis, weil er wegen Nichtbeibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schloss.
Dagegen hat der Kläger am 25. August 2025 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (7 B 6451/25) gestellt, der mit Beschluss vom 10. September 2025 abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 zurückgewiesen (12 ME 105/25). Der Kläger ist der Ansicht, er sei zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verpflichtet, sodass der Beklagte aus der Nichtvorlage nicht auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Der Kläger trägt vor, er sei nach Ende des Betriebsfests seines Arbeitgebers gegen 18.00 Uhr u.a. auch aufgrund seines Zustands nach übermäßigem Alkoholkonsum auf Am Weserdeich entlang bzw. nachfolgend G. Straße zu Fuß mit seinem Fahrrad schiebend nach Hause gegangen. An eine informatorische Anhörung durch Polizeibeamte an der Unfallstelle könne sich der Kläger nicht erinnern, weil sein Erinnerungsvermögen nach dem Sturz für ihn nur sehr eingeschränkt sei. Er könne sich weder an eine Belehrung durch die ermittelnden Polizeibeamten noch an eine Aussage erinnern, die zum Inhalt hat, er sei vor dem Sturz mit dem Fahrrad gefahren. Bei der Begründung des Beklagten zur Anordnung der Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, der Kläger sei im Straßenverkehr unter besonders hoher Alkoholeinwirkung aufgefallen, denn er habe mit einem Fahrrad in der G. Straße in Brake öffentlichen Verkehrsraum befahren, wobei es zu einem Unfall gekommen sei, handele es sich um eine Unterstellung. Für diese Unterstellung gebe es keine Beweise, sondern allenfalls eine kurze Andeutung seitens der ermittelnden Polizeibeamten, wonach der Kläger selbst ausgesagt habe, mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Tatsächlich sei diese Aussage vom Kläger nicht getätigt worden. Auch die Zeugen könnten diesen Vorgang nicht bestätigen. Der Kläger sei vor seiner Aussage - auch dies gehe aus der Ermittlungsakte hervor - nicht ausreichend belehrt worden. Bereits vor diesem Hintergrund sei eine für ihn belastende Aussage weder im strafrechtlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertbar. Zudem dürften erhebliche Zweifel bestehen, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten noch heute an diesen Vorgang erinnern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2025 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei dem Vortrag des Klägers, sein Fahrrad lediglich geschoben zu haben, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 153a Abs. 1 StPO einstellte. Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, der Kläger habe sein Fahrzeug geschoben, hätte das Verfahren nicht nach dieser Vorschrift eingestellt werden dürfen. Aus dem Umkehrschluss folge deswegen eindeutig, dass der Kläger sein Fahrrad gefahren sei. Außerdem habe der Kläger gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten auch erklärt, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei. Weiterhin sei der Kläger trotz einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille in der Lage gewesen ein strukturiertes Gespräch mit den Polizeibeamten zu führen. Seine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung, er trinke kaum regelmäßig, allenfalls mal ein Bier zum Abendessen, sei unglaubwürdig (gemeint unglaubhaft), weil seine Konstitution trotz der hohen Alkoholintoxikation auf einen regelmäßigen und hohen Alkoholkonsum hindeute. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei deswegen rechtmäßig erfolgt. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei der Beklagte berechtigt, auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte () Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen I. und J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 18. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung erfolgt. Bereits mit dem die Begutachtung anordnenden Schreiben vom 04. März 2025 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er für den Fall, dass sich der Kläger nicht mit der Gutachtenerstellung einverstanden erkläre oder das Gutachten nicht rechtzeitig beibringe, beabsichtigte, die Fahrerlaubnis zu entziehen und gab dem Kläger hierzu im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte der Kläger, anwaltlich vertreten, auch Gebrauch und der Beklagte setzte sich mit dessen Einwendungen auch auseinander (Korrespondenz zwischen dem 04. April 2025 und 26. Juni 2025).
2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel nach der Anlage 4 zur FeV gegeben sind. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 13). Der Beklagte nimmt hier zu Recht an, dass er den Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen darf.
Nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich auf die Fahreignung untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wenn dieser - wie vorliegend in dem Anschreiben des Beklagten mit Datum vom 04. März 2025 - auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die mit Bescheid vom 18. August 2025 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig, weil die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV mit Datum vom 04. März 2025 ihrerseits rechtmäßig erfolgt und der Kläger dieser nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde.
Die Anordnung der Untersuchung war rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt im Regelfall, wenn der Betroffene das Führen eines Fahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein (Alkoholmissbrauch), Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 ist von einem Alkoholmissbrauch insbesondere dann auszugehen, wenn ein Fahrzeug unter hoher Alkoholkonzentration geführt wurde. Ein Eignungsmangel in Form des Alkoholmissbrauchs kann ausweislich des Wortlauts der Vorschrift unabhängig davon vorliegen, ob fehlendes Trennungsvermögen im Hinblick auf ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 B 102/12 -, juris Rn. 7). Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, juris Rn. 19).
Da es sich beim Fahrerlaubnisrecht um Gefahrenabwehrrecht handelt, welches darauf gerichtet ist, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten, ist zur Beantwortung der Frage, ob durchgreifende und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Zweifel an der Fahreignung bestehen, anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betroffenen und sonstiger fahreignungsrelevanter Umstände eine Prognose anzustellen, ob Wiederholungsgefahr besteht, ob also künftig mit weiteren für die Beurteilung der Fahreignung relevanten Zuwiderhandlungen zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 9/18 -, juris Rn. 24). Dementsprechend ist auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV geregelt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Dabei begründet nach der Wertung des Verordnungsgebers auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -, juris Rn. 15 ff.)
Der Beklagte durfte bei seiner Beurteilung zugrunde legen, dass der Kläger am 26. August 2024 gegen 19.00 Uhr unter Einfluss alkoholischer Getränke (Blutalkoholkonzentration von 2,10 ‰) ein Fahrzeug (Fahrrad) in der G. Straße in Brake und damit im öffentlichen Verkehrsraum führte. Aufgrund mehrerer Indizien und schließlich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I. und J. stellt sich zur Überzeugung des Einzelrichters die Behauptung des Klägers, er habe das Fahrrad geschoben, sei also nicht damit gefahren, als unrichtig dar.
Der Einzelrichter folgt dem Beklagten indes nicht darin, dass sich dies bereits daraus ergäbe, dass das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen eines Vergehens nach § 316 StGB mit dessen Zustimmung nach § 153a StPO durch Zahlung der Geldauflage in Höhe von 300,00 € letztendlich endgültig eingestellt wurde. Die Ansicht des Beklagten, dass aufgrund des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2024 im Umkehrschluss eindeutig festgestellt sei, dass der Kläger sein Fahrrad gefahren sei - und nicht, wie der Kläger vorträgt, sein Rad geschoben habe - teilt der Einzelrichter nicht. Denn die Unschuldsvermutung bleibt von der Einstellung nach § 153a StPO unberührt (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, MDR 1991, 891; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 BvR 1731/95 -, NStZ-RR 1996, 168 [BVerfG 06.12.1995 - 2 BvR 1732/95]). Für sonstige Nebenfolgen, etwa wie hier im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, entfaltet die Einstellung nach § 153a StPO gerade keine Bindungswirkung und die Zustimmung zur Einstellung stellt kein Schuldeingeständnis des Betroffenen dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. März 2008 - 5 Ss 42/07 -, juris Rn. 5). Der in der Einstellungsverfügung dargelegte Sachverhalt kann nicht als erwiesen erachtet werden oder, wie sich der Beklagte ausdrückt, als "eindeutig festgestellt" gelten. In der ganz vorherrschenden Rechtsprechung (BVerfG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 - 1 D 68/98 -, juris Rn. 9; LG Bonn, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 27 AR 2/01 -, juris; SächsVerfGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Vf. 123-IV-08-, BeckRS 2012, 60400; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Mai 2012 - 8 ME 218/11 -, BeckRS 2012, 50320) und Literatur (vgl. die Nachweise bei Rettenmeier, NJW 2013, 123, Fn. 24 bis 27) wird die Auffassung vertreten, dass mit einer Einstellung gem. § 153a StPO keine Feststellungen verbunden sind, die Verwaltungsbehörden (und Gerichten) als Nachweis für die Tat im strafprozessualen Sinne genügen dürfen. Im Falle des § 153a Abs. 1 StPO ergibt sich dies bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip, wonach der Staatsanwaltschaft eine rechtliche Deutungshoheit der Tat nur bis zum "hinreichenden Tatverdacht" zusteht. Zudem unterwirft sich der Beschuldigte im Rahmen einer Einstellung gem. § 153a StPO ausschließlich den gegen ihn verhängten Weisungen und Auflagen; nur mit ihnen erklärt er sich durch seine Zustimmung einverstanden. Ein Schuldeingeständnis, geschweige denn ein Nachweis der Schuld, ist damit aber keineswegs verbunden. Dies gilt sogar auch in den Fällen, in denen gegen einen - prozessual urteilsgleichen - Strafbefehl Einspruch erhoben und das Verfahren anschließend gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Anders liegt es nur, wenn ein Gericht rechtskräftig Tatsachen festgestellt hat. Nur in diesem Fall können die gerichtlich festgestellten Tatsachen auf ein Verwaltungsverfahren "übertragen" und zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. In allen anderen Fällen sind Verwaltungsbehörden (und Gerichte) gehalten, den gesamten Sachverhalt, der dem Strafverfahren zu Grunde lag, zu ermitteln und eigenständig zu bewerten. Dabei sind insbesondere auch die Argumente, die gegen das Vorliegen des Tatverdachts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sprechen, umfassend und nachvollziehbar zu würdigen. Anderenfalls ist in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von einer unvollständigen und damit fehlerhaften Beweiswürdigung auszugehen. Soweit das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 04. Mai 2012 (8 ME 218/11) im Zusammenhang mit dem Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" darauf hingewiesen hat, dass "allein" aus einer Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands geschlossen werden dürfe, zeigt dies lediglich, dass diese Rechtsprechung (so auch BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - I B 93/99 -, BeckRS 2000, 25005541) eine "Indizwirkung" der im Rahmen einer Einstellung gem. § 153a StPO festgestellten Tatsachen nicht ausschließt, als erwiesen werden die dahinterstehenden Tatsachen indes auch danach nicht erachtet.
Jedoch liegen hier mehrere Indizien vor, die dafürsprechen, dass der Kläger das Rad fuhr, und schließlich wird dies durch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I. und J. zur Überzeugung des Einzelrichters bestätigt.
Zwar haben die beiden am Unfallort anwesenden Zeugen K. und J. in ihren Zeugenfragebögen nur angeben können, hinter sich ein Scheppern bzw. einen lauten Knall gehört und als sie sich umsahen, den Kläger auf dem Boden liegend gesehen zu haben. Zu dem konkreten Sturz des Klägers konnten sie indes keine Angaben machen, so dass es sich demzufolge um typische "Knallzeugen" handelte, deren Aufmerksamkeit erst durch das entstandene Geräusch geweckt wird, sie das eigentliche Unfallgeschehen jedoch nicht beobachteten. Dies hat der hierzu vom Gericht vernommene Zeuge D. letztlich auch noch einmal bestätigt, auch wenn sich der Zeuge einen Hergang "zusammengereimt" und diesen vor Gericht auch zunächst dargestellt hat, wonach er davon ausging, dass er an dem stehenden Kläger ja vorbeigelaufen sein müsse, auch wenn er ihn nicht gesehen habe. Dies, weil er aufgrund der nach seiner Schilderung aufgefundenen Endstellung des Klägers, der auf dem Rad gelegen habe, davon ausgegangen sei, der Kläger habe gestanden, als er mit dem Rad umgefallen sei. Der Zeuge ging hiervon aus, weil er annimmt, dass eine radfahrende stürzende Person, ein Bein links und ein Bein rechts vom Rad haben müsse und demnach das Rad nach einem Sturz in der Endlage zwischen den Beinen haben müsse. Letztlich musste der Zeuge aber einräumen, dass dies lediglich seine eigene Schlussfolgerung ist, die auch unzutreffend sein könne und jedenfalls, dass er bis zu dem Moment, als er sich nach dem Knallgeräusch umdrehte, den Kläger gar nicht gesehen hat. Die Vernehmung des Zeugen führte danach gegenüber seiner schriftlichen Zeugenaussage zu keinem weitergehenden Erkenntnisgewinn mit Ausnahme davon, dass er angab, etwa so schnell gelaufen zu sein, wie ein normal langsam fahrender Radfahrer fährt.
Demgegenüber hat der Zeuge L. zweifelsfrei bekundet, dass der Kläger ihm gegenüber bestätigt habe, mit dem Rad gefahren zu sein. Bei Eintreffen des Zeugen L. und dessen Kollegin sei der Kläger wegen einer blutenden Verletzung im Gesicht bereits im Rettungswagen versorgt worden. Nachdem L. zunächst mit den anwesenden Zeugen gesprochen habe, die ihm gegenüber geäußert hätten, den Eindruck zu haben, dass der Kläger betrunken gewesen sei, sei der Zeuge POK M. zu dem Kläger in den Rettungswagen gegangen. Wegen der Aussage der Zeugen habe er den Kläger darüber belehrt, dass ihm der Vorwurf gemacht werde, er sei Rad unter dem Einfluss von Alkohol gefahren. Er habe den Kläger dann gefragt, woher er denn gekommen sei, woraufhin dieser erklärt habe, in einem Maschinenbaubetrieb zu arbeiten und auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein. Auf die Frage von L., ob er mit dem Fahrrad gefahren sei, habe der Kläger dies bestätigt, habe aber nicht erklären können, wie es zu dem Sturz gekommen sei. Der Zeuge L. konnte auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bestätigen, dass der Kläger lediglich davon gesprochen habe, das Rad bewegt zu haben bzw. mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein. Vielmehr hat der Zeuge nochmals bekundet, sich zu erinnern, dass der Kläger gesagt habe, gefahren zu sein.
In diesem Zusammenhang trifft auch das Vorbringen des Klägers nicht zu, wonach aus der Ermittlungsakte hervorgehe, der Kläger sei vor seiner Befragung nicht ausreichend belehrt worden. Das Gegenteil ist der Fall, denn ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichtes machte der Kläger seine Angaben "nach erfolgter Belehrung". Dies hat der Zeuge L. gegenüber dem Gericht auch noch einmal bestätigt. Dort hat er erklärt, sich an den konkreten Wortlaut der Belehrung zwar nicht mehr erinnern zu können. Üblicherweise belehre er in einer solchen Situation aber wie folgt: Er sage dem Betroffenen zunächst, dass er Beschuldigter eines Strafverfahrens sei und sage ihm den Tatvorwurf, in diesem Fall eben Trunkenheit im Straßenverkehr. Er sage dem Betroffenen dann weiterhin, dass dieser als Beschuldigter im Strafverfahren sich nicht äußern müsse und bereits jetzt oder auch später einen Rechtsanwalt hinzuziehen könne und dass er entlastende Beweisanträge jederzeit stellen könne. Der Zeuge L. erklärte weiterhin, davon auszugehen, dass er das in diesem Fall in der beschriebenen Art und Weise ebenfalls getan habe. Zweifel daran bestehen für den Einzelrichter nicht, zumal es einerseits nachvollziehbar ist, dass der Zeuge nach ca. eineinhalb Jahren sich nicht mehr an den konkreten Wortlaut erinnert; andererseits handelt es sich für einen Polizeibeamten um einen standardisierten und routinemäßig ablaufenden Vorgang, so dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Zeuge L. in diesem Fall davon abgewichen ist, zumal er in dem Polizeibericht angab, den Kläger belehrt zu haben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers gegenüber dem Polizeibeamten unabhängig davon, ob er zuvor hinsichtlich einer Trunkenheitsfahrt belehrt wurde, verwertet werden können. Ein eventuelles strafrechtliches Beweisverwertungsverbot wegen unzureichender Belehrung führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung können nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Ziele verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit - wie im Fahrerlaubnisrecht - ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (zum Vorstehenden insgesamt: OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 -, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 12 ME 234/09 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10 -, juris Rn. 6).
Aus den von L. in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 27. August 2025 aufgezeichneten eigenen Angaben des Klägers, dass er Hausmeister bei H. in Brake und nach der Arbeit mit dem Fahrrad in Richtung seiner Wohnanschrift in N. gefahren sei, als er an der Unfallstelle alleinbedingt gestürzt sei und sich die Ursache für den Sturz nicht erklären könne, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen L. vor Gericht, dass der Kläger mit seinem Fahrrad gefahren ist und nicht, wie der Kläger behauptet, er sich mit dem Rad nach Hause bewegt, sprich das Rad geschoben habe. Polizeiliche Einsatzberichte stellen öffentliche Urkunden im Sinne von §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO dar. In ihnen werden diejenigen polizeilich relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht, die den zuständigen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen und die Anlass zu polizeilichen Maßnahmen geben, deren Art, Verlauf und Ergebnis wiederum in Kurzform beschrieben werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2004 - 11 LA 380/03 -, juris Rn. 4 ff.). Dies bedeutet, dass die Urkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, hier demzufolge, dass der Kläger mit dem Fahrrad gefahren ist. Zwar kann der Gegenbeweis geführt werden. Dies ist dem Kläger hier indes nach Würdigung der Aussagen der Zeugen nicht gelungen.
Die bloße Angabe des Klägers, er könne sich nicht daran erinnern, dies in der vom Zeugen L. niedergeschriebenen und von ihm bekundeten Art und Weise gesagt zu haben, erklärt insbesondere auch nicht, warum die übrigen Angaben des Klägers gegenüber L. ersichtlich zutreffend sind, nämlich die Angabe seiner Arbeitsstelle und seiner Wohnanschrift und die zeitliche Einordnung (nach der Arbeit), aber ausgerechnet der Umstand, dass er mit dem Rad gefahren sei, unzutreffend sein soll. Auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vermochte der Kläger nicht überzeugend zu erklären, wie es zu der nach seinem Vorbringen inhaltlich unzutreffenden Wiedergabe seiner Angaben in dem Einsatzbericht gekommen sein soll. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht schließlich, dass jedenfalls seine in der eidesstattlichen Versicherung enthaltenen Angaben zu seinem Trinkverhalten falsch sind. Die Behauptung, "regelmäßig kaum Alkohol, allenfalls mal ein Bier zum Abendessen" zu trinken, gleichwohl aber mit 2,10 ‰ BAK noch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, widerspricht der wissenschaftlich anerkannten Erkenntnis (vgl. nur Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl., S. 249 f.), dass von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung schon Werte von 1,6 ‰ BAK und mehr nicht ohne Weiteres erreicht werden und daher das - wie hier - erhebliche Überschreiten dieser Schwelle bereits ohne Verkehrsteilnahme "einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen" Umgang mit Alkohol belegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 12 ME 105/25 -, Seite 5).
Soweit der Prozessbevollmächtigte in der Klageschrift vorbrachte, es dürften erhebliche Zweifel bestehen, dass sich die ermittelnden Polizeibeamten noch heute an diesen Vorgang erinnern können und der Prozessbevollmächtigte des Klägers (wohl) daran anknüpfend den Zeugen L. in dessen Vernehmung befragte, ob dieser vor der Vernehmung sich noch einmal seinen Bericht durchgelesen habe, was dieser bejahte, hat der Zeuge damit lediglich eine Selbstverständlichkeit bekundet. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen von Berufs wegen als Polzeibeamter im Dienst erlangt und sich auf die Durchführung der Beweisaufnahme vorbereitet und noch einmal Einsicht in die Vorgänge genommen, was von Berufs wegen heranzuziehenden Zeugen auch so erwartet werden kann und die Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen untermauert (LG Aurich, Urteil vom 5. Juni 2023 - 19 KLs 510Js 12088/22 (6/23) -, juris Rn. 55).
Hinzu kommt ein weiteres Indiz: Ausweislich der in der Ermittlungsakte enthaltenen Fotos trug der Kläger selbst bei Eintreffen des Rettungswagens noch seinen Fahrradhelm auf dem Kopf. Dies, obgleich er auf dem Sommerfest seines Arbeitgebers war, wo er den Helm kaum getragen haben wird, und (angeblich) sein Rad nach Hause schieben wollte. Warum er dann nach dem Fest seinen Fahrradhelm ordnungsgemäß verschlossen kilometerlang gehend auf dem Kopf trägt, obgleich er eine große weiße Fahrradtasche an seinem Fahrrad angebracht hat, in die ersichtlich ein Fahrradhelm noch ohne weiteres hineingepasst hätte, erklärt er nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger in dem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht dazu behauptet hat, das Helmtragen würde sich nur aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern im Krankenhaus ergeben, trifft dies bereits nach Aktenlage nicht zu. Denn die Fotos zeigen einen Rettungswagen (Beiakte Bl. 82 f.). Wenn der Kläger im Übrigen geltend macht, bei älteren Verkehrsteilnehmern sei es nicht unüblich, dass diese den Fahrradhelm auch außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr als aktiver Fahrender, z. B. beim Einkaufen oder dergleichen tragen würden, blieb er bereits vor dem Oberverwaltungsgericht den erforderlichen Beleg für diese Behauptung schuldig und hat diesen auch im Hauptsacheverfahren nicht erbracht. Die Behauptung mag unabhängig vom Alter des Radfahrers für das kurzzeitige Tragen eines solchen Helms vor oder nach dem jeweiligen Radfahren zutreffen, nicht aber für das hier vom Kläger behauptete Schieben eines schweren Pedelecs im Sommer im Stadtgebiet über mindestens sechs Kilometer trotz vorhandener Möglichkeiten, einen Helm abzunehmen und anderweitig zu befestigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - 12 ME 105/25 -, Seite 4).
Auch die von der Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 festgelegte Anordnung, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung, sowie die Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen (§ 11 Abs. 6 FeV), sind nicht zu beanstanden. Denn die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Kläger künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird oder bei ihm als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen auf der Grundlage des in der Anordnung geschilderten Sachverhaltes, geht nicht über den vorliegenden Anlass hinaus.
Auch die dem Kläger eingeräumte Frist zur Beibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV war ausreichend bemessen. Eine angemessene Frist setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist (Thüringer OVG, Beschluss vom 19. September 2011 - 2 EO 487/11 -, juris Rn. 11). Dementsprechend ist die für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens einzuräumende Frist bei Zweifeln an der Fahreignung lediglich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigen wird. Für die Beibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens mit der Gutachtenanforderung vom 04. März 2025 zunächst gesetzte zweimonatige und sodann mehrfach bis zum 30. Juni 2025 verlängerte Frist ist grundsätzlich ausreichend. Ein vom Kläger benannter ausreichender und nicht zu vertretener Grund für diese Fristversäumung (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 -, Eufach0000000010E 71, 93-99, Rn. 16) ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV.
Die der Durchsetzung der Verpflichtung dienende Zwangsgeldandrohung beruht rechtmäßig auf § 70 NVwVG i. V. m. §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 NPOG.
Auch die Kostenfestsetzung für die vorgenommene Amtshandlung ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Ziff. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anl. 1 zu § 1 GebOSt) ist für die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Gebühr von 33,20 € bis 256,00 € festzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens ist die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem in § 9 VwKG aufgestellten Kriterium des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung zu bestimmen. Insoweit bedarf es allerdings nicht einer bis ins Einzelne gehenden Kostenberechnung (VG Braunschweig, Urteil vom 16. August 2004 - 6 A 477/03 -, juris; VG Braunschweig, Urteile vom 2. April 2003 - 6 A 83/02 und 6 A 602/02 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 79/92 -, Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 6; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 8. September 2009 - 7 A 2000/09 -). Wenn die Behörde bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr bis zur Mitte des Rahmens, die hier rechnerisch bei 144,60 € liegt, festsetzt, genügt es regelmäßig, den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden Bemessungsgesichtspunkte zu nennen (VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, juris; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 8. September 2009 - 7 A 2000/09 -). Dies ist hier hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat die festgesetzte Gebühr in Höhe von 147,10 € mit einer Mittelgebühr in Höhe von 144,00 € zzgl. 3,10 € Postzustellungskosten begründet.
3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 11x
- § 11 Abs. 8 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 6451/25 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 105/25 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 NVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- § 46 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 3.13 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 20.15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 102/12 1x
- 3 C 32/07 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 3 C 9/18 1x
- StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr 1x
- 1 BvR 1326/90 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1991, 891 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1731/95 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1996, 168 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1732/95 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ss 42/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 68/98 1x (nicht zugeordnet)
- 27 AR 2/01 1x (nicht zugeordnet)
- 8 ME 218/11 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2013, 123 1x (nicht zugeordnet)
- I B 93/99 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 648/15 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 234/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 37/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 98 1x
- 11 LA 380/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 6 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 487/11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 26/83 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 70 NVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Satz 1 StVG, §§ 1, 3, 4 der Gebührenordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 VwKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 477/03 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 83/02 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (6. Kammer) - 6 A 602/02 1x
- 11 B 79/92 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 6a Gebühren 1x
- 7 A 2000/09 2x (nicht zugeordnet)
- 2 K 1526/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x