Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 315/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Versorgungsbezügen.
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Der am …1951 geborene Kläger war Polizeivollzugsbeamter bei der Bundespolizei, zuletzt im Rang eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A9). Das Beamtenverhältnis wurde am 04. April 1972 begründet und bestand zunächst bis zum 31. März 1974. Vom 01. April 1974 bis zum 30. Januar 1976 absolvierte der Kläger eine für seine nachfolgende Verwendung als Geräteverwalter W/T/ABC laut Dienstpostenbeschreibung notwendige Ausbildung zum Werkzeugmacher und schloss diese erfolgreich ab. Am 02. Februar 1976 trat er wieder in das Beamtenverhältnis ein, welches bis zum 31. August 2011 fortbestand. Mit Erreichen der Altersgrenze ist der Kläger seit dem 01. September 2011 Beamter im Ruhestand.
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Mit Bescheid vom 11. August 2011 setzte die Bundesfinanzdirektion Nord (BFD) die Versorgungsbezüge des Klägers, ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 67,61%, fest. Die vom 01. April 1974 bis zum 30. Januar 1976 absolvierte Ausbildung zum Werkzeugmacher wurde bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt. Für die Berechnung wurde u.a. die Personalakte des Klägers an die BFD übermittelt. Diese enthält bereits seit 1976 als Nachweis für die abgeschlossene Ausbildung einen entsprechenden Facharbeiterbrief.
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Nachdem er im Jahr 2014 von der Möglichkeit der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes erfahren hatte, stellte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2014 bei der BFD den Antrag, seine Ausbildungszeit vom 01. April 1974 bis zum 30. Januar 1976 bei der Berechnung des Ruhegehalts nachträglich zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 gab die BFD dem Antrag des Klägers statt, erkannte seine Ausbildungszeit vom 01. April 1974 bis zum 30. Januar 1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an und setzte seine Versorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 70,69 % mit Wirkung ab dem 01. August 2014 neu fest. Eine nachträgliche Berücksichtigung der Vordienstzeit für die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand des Klägers am 01. September 2011 bis zum 31. Juli 2014 erfolgte nicht. Zur Begründung verwies die BFD auf Tz. 12.0.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG, wonach Vordienstzeiten grundsätzlich nur auf Antrag und - wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand beantragt - erst ab dem Ersten des Antragsmonats berücksichtigt würden. Mit Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führte sie weiter aus: Die Verwaltung könne durch Verwaltungsvorschriften ihr Tätigwerden von einem Antrag des Versorgungsempfängers abhängig machen und den Beginn der Leistung zeitlich beschränken, da der Gesetzgeber ihr in § 12 BeamtVG ein Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes eingeräumt habe und sie bei Kann-Leistungen insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität, aber auch aus haushaltsrechtlichen Gründen davon Abstand nehmen könne, die durch die Ermächtigungsnorm Begünstigten zu ermitteln. Stattdessen könne sie es dem einzelnen überlassen, sich für seine Rechte selbst zu interessieren und seine Ansprüche anzumelden.
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In seinem dagegen unter dem 26. November 2014 eingelegten Widerspruch wendete sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung seiner Vordienstzeiten für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 31. Juli 2014. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Bei der Erstberechnung seiner Versorgungsbezüge sei es für den geschulten und berufserfahrenen Sachbearbeiter zumutbar gewesen, ihm im Rahmen des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses sowie der Fürsorgepflicht zeitgerecht den Hinweis zu geben, einen Antrag für die Anrechnung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG zu stellen. Hierfür spreche auch, dass bereits für die Erstberechnung seine Personalakte mit allen erforderlichen Daten zur Berechnung des Ruhegehalts vorgelegen habe.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 05. November 2015 wies die BFD den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen aus: Allein der Umstand, dass dem Kläger eine Antragstellung hinsichtlich einer möglichen Anrechnung seiner Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG nicht empfohlen worden sei, stelle noch keine Fürsorgepflichtverletzung dar. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gehe nicht so weit, dass der Dienstherr verpflichtet sei, alle Berechtigten von sich aus auf die begünstigende Regelung und auf das Antragserfordernis hinzuweisen und sämtliche Versorgungsakten daraufhin überprüfen zu lassen. Eine solche Belehrungspflicht würde nur durch besondere Gründe entstehen, etwa dann, wenn sich der Berechtigte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befinde oder er den Dienstherrn um Auskunft bitte. Solche Gründe lägen hier jedoch nicht vor.
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Am 19. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf seinen Widerspruch vor: Die Beschränkungen in den von der BFD zur Begründung herangezogenen Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG seien rechtswidrig. Ein Antragserfordernis sei den Bestimmungen zum Ruhegehalt fremd. Der Dienstherr habe vielmehr von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden, in welcher Höhe dem in den Ruhestand tretenden Beamten Dienstbezüge zu zahlen seien. Von diesem Grundsatz mache auch § 12 BeamtVG keine Ausnahme, da die Vorschrift ihrem Wortlaut nach selbst kein Antragserfordernis enthalte. Die Berücksichtigung eines durch Verwaltungsvorschrift geregelten Antragserfordernisses verstoße im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens daher jedenfalls gegen § 22 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Die Ruhegehaltfähigkeit sei zudem nicht zeitlich teilbar, sie sei entweder von Anfang an begründet oder eben von Anfang an nicht begründet. Dies folge auch aus § 3 Abs. 3 BeamtVG. Das der Behörde in § 12 BeamtVG eingeräumte Ermessen beziehe sich außerdem nicht auf eine sich ergebende Leistungsbeschränkung nach Anerkennung, sondern nur auf die Fragestellung, ob Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden sollten oder nicht. Hierfür spreche auch, dass es sich bei der Anerkennungsentscheidung um einen Dauerverwaltungsakt handele und dass das Beamtenversorgungsgesetz selbst festlege, ab welchem Zeitpunkt Versorgungsbezüge zu zahlen seien. Eine Verwaltungsvorschrift, die das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten zeitlich beschränke, verstoße daher auch gegen § 4 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 BeamtVG. Eine auf ihr beruhende Ermessensausübung verstoße zudem auch gegen § 40 VwVfG, da sie dem in § 12 BeamtVG zugrundegelegten Ermessenszweck widerspreche. In diesem Fall sei das Ermessen der Beklagten auf null reduziert gewesen, weil alle vergleichbaren Fälle zu einer Anerkennung als Vordienstzeit geführt hätten. Die Postulation des Antragserfordernisses und die daran geknüpfte Rechtsfolge erwiesen sich daher als Ermessensfehlgebrauch. Schließlich werde bestritten, dass es der von der Beklagten geübten gleichbleibenden Verwaltungspraxis entspreche, Vordienstzeiten nachträglich nur für die Zukunft ab Antragstellung anzuerkennen. Zudem sei die in den Urteilen aus den Jahren 1967 und 1980 geäußerte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche die Beklagte ihr Vorbringen im Wesentlichen stütze, wegen der zwischenzeitlichen Einführung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr vertretbar. Unabhängig von Verstößen gegen § 22 Nr. 1 Var. 1 und § 40 VwVfG widerspreche die Regelung eines Antragserfordernisses durch Verwaltungsvorschriften schon dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Gesetzgeber selbst in seiner Ermächtigungsgrundlage alle wesentlichen Vorgaben für die Rechtsanwendung auf der Grundlage untergesetzlicher Rechtsnormen selbst vorgeben müsse. Die bestandskräftige Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in dem Bescheid vom 11. August 2011 stehe seinem Klagebegehren nicht entgegen, weil die zu berücksichtigende Zeit nicht erwähnt werde. Die Beklagte sei auch gerade nicht über §§ 48f VwVfG gegangen. Hilfsweise mache er einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch seinen Dienstherrn geltend. Die Entscheidung über die Anerkennung der Vordienstzeiten hätte schon mit seinem Eintritt in den Ruhestand getroffen werden müssen, da bereits zu diesem Zeitpunkt seine Personalakte mit allen für die Entscheidung wesentlichen Unterlagen vorgelegen habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der BFD vom 28. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 05. November 2015 insoweit aufzuheben, als der Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 31. Juli 2014 ausgenommen ist,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01. September 2011 bis 31. Juli 2015 die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 70,69 % nachzuzahlen, soweit noch keine Zahlung bewirkt ist, und
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die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den nachzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 08. März 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger die mit seinen Anträgen begehrte Nachzahlung von Versorgungsbezügen für den Zeitraum vom 01. September 2011 bis zum 31. Juli 2014 auf einen Anspruch aus § 12 Abs. 2 BeamtVG stützt, ist die statthafte Rechtsschutzform die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, da die für die begehrte Nachzahlung notwendige Entscheidung über die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG einen Verwaltungsakt darstellt und der zu dieser Frage bereits ergangene Festsetzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 den streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht erfasst. Soweit der Kläger die begehrte Nachzahlung hilfsweise auf einen sich aus der Verletzung der Fürsorgepflicht ergebenden Schadensersatzanspruch stützt, ist die statthafte Rechtsschutzform hingegen die allgemeine Leistungsklage, da die Auszahlung eines solchen Anspruchs den Erlass eines Verwaltungsakts nicht voraussetzt.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat zunächst weder einen Anspruch aus § 12 Abs. 2 BeamtVG auf nachträgliche Anrechnung seiner Ausbildungszeiten auf sein Ruhegehalt für den streitgegenständlichen Zeitraum noch einen Anspruch auf eine in der Sache neue Bescheidung durch die Beklagte. Der bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum ablehnende Bescheid vom 28. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG können für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Ausbildungszeiten des Klägers (vom 01.04.1974 bis zum 30.01.1976) nach dieser Vorschrift unstreitig vor. Die Beklagte hat jedoch das ihr in § 12 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie die Anrechnung der Ausbildungszeiten des Klägers auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit erst mit Wirkung ab dem 01. August 2014 vornahm. Einer rückwirkenden Berücksichtigung der anrechenbaren Ausbildungszeit ab Eintritt in den Ruhestand standen die Verwaltungsvorschriften zu § 12 BeamtVG entgegen. Nach Tz. 12.0.1 in Verb. mit Tz. 11.0.1 S. 1, 11.0.2 BeamtVGVwV kann die Behörde Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG nur auf Antrag berücksichtigen. Eine nachträgliche Berücksichtigung für die Zeit vor dem Antragsmonat ist danach lediglich dann möglich, wenn der Versorgungsempfänger seinen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand stellt. Dies hat der Kläger nicht getan. Im Übrigen können Vordienstzeiten frühestens mit Beginn des Antragsmonats berücksichtigt werden. Dieselben Richtlinien ergeben sich außerdem auch allgemein für die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften aus Tz. 49.2.1 S. 1 BeamtVGVwV.
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Die durch diese Verwaltungsvorschriften bezweckte Ermessensbindung der Verwaltung ist sowohl hinsichtlich des Antragserfordernisses als auch hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Berücksichtigung der Anrechnung rechtmäßig. Denn durch das ihr in § 12 Abs. 2 BeamtVG eingeräumte Ermessen hat der Gesetzgeber der Verwaltung einen Handlungsspielraum eingeräumt, der ihr u.a. auch gestattet, ihr Tätigwerden von einem Antrag des Versorgungsempfängers abhängig zu machen und den Beginn ihrer Leistung zeitlich zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 14.01.1980 - 6 C 34/78 - zitiert nach juris Rn. 22ff). Kann nämlich die Verwaltung eine im Gesetz vorgesehene, aber nicht vorgeschriebene Leistung rechtsfehlerfrei ganz versagen, so ist es ihr grundsätzlich auch gestattet, die Leistung nur auf Antrag zu gewähren, sofern sie sich hierbei von sachlichen Erwägungen leiten lässt. Bei sog. Kann-Leistungen kann die Verwaltung insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität, aber auch aus haushaltsrechtlichen Gründen davon Abstand nehmen, von sich aus nach dem Untersuchungsgrundsatz die durch die Ermächtigungsnorm Begünstigten zu ermitteln und es dem einzelnen überlassen, sich für seine Rechte selbst zu interessieren und seine Ansprüche anzumelden (BVerwG, a.a.O.). Dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass der Wortlaut des § 12 BeamtVG selbst kein Antragserfordernis vorsieht.
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Auch der Umstand, dass die Ermessensbindung lediglich durch Verwaltungsvorschriften geregelt ist, ändert nichts an ihrer Rechtmäßigkeit. Zum einen sieht das BeamtVG in § 107 S.2 ausdrücklich vor, dass die Bundesregierung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt. Zum anderen gebiete weder der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes noch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie, dass eine Ermessensbindung wie die vorliegende nur durch ein materielles oder gar formelles Gesetz erfolgen kann. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt uneingeschränkt nur für die Eingriffsverwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1958 - VII C 6.57 - zitiert nach juris Rn. 21). § 12 BeamtVG betrifft jedoch die Versorgung der Bundesbeamten und somit die Leistungsverwaltung. Die Wesentlichkeitstheorie hingegen beschränkt den geforderten Parlamentsvorbehalt auf solche Fragen, die für die Ausübung von Grundrechten wesentlich sind. § 12 BeamtVG betrifft nicht die für den Beamten wesentliche Grundversorgung, sondern lediglich die Festsetzung zusätzlicher Leistungen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung (BVerwG, Urteil vom 14.05.1964 - II C 133.60 - zitiert nach juris Rn. 20). Dieser verlangt eine gesetzliche Regelung nämlich nur hinsichtlich der Hauptverpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung der Besoldung und Versorgung (BVerwG, Urteil vom 25.06.1964 - VIII C 23.63 - zitiert nach juris Rn. 15). § 12 BeamtVG regelt jedoch lediglich die Möglichkeit der Gewährung freiwilliger zusätzlicher Leistungen, die der Gesetzgeber überhaupt nicht hätte vorsehen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.01.1980, a.a.O. Rn. 27).
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Das Antragserfordernis verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen § 22 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Nach § 22 S. 1 VwVfG entscheidet die Behörde nämlich grundsätzlich selbst nach pflichtgemäßem Ermessen, wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt gemäß § 22 S. 2 Nr. 1 Var. 1 zwar dann nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen tätig werden muss. Diese Verpflichtung ergibt sich im Hinblick auf § 12 BeamtVG jedoch weder aus der Norm selbst noch aus anderen Rechtsvorschriften. Auch gilt der vom Kläger angeführte Grundsatz der Amtsermittlung im Versorgungsrecht gerade nicht für sog. Kann-Leistungen wie der nach § 12 Abs. 2 BeamtVG, sondern nur für die Grundversorgung.
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Soweit der Kläger einwendet, dass Antragserfordernisse den Bestimmungen zum Ruhegehalt grundsätzlich fremd seien, übersieht er, dass etwa auch § 14a Abs. 4 BeamtVG eine unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von einem Antrag des Beamten abhängig macht. Dass der Gesetzgeber ein solches Erfordernis in diesem Fall im Gesetz selbst geregelt hat, schließt nicht aus, dass die Verwaltung sich in ihrer Ermessensausübung im Rahmen anderer Vorschriften durch die ihr übertragende Ermächtigung in § 107 BeamtVG in ähnlicher Art durch Verwaltungsvorschriften binden kann. Soweit der Kläger einwendet, dass die Ermessensbindung rechtswidrig sei, weil das Beamtenversorgungsgesetz in § 4 Abs. 2 und § 49 Abs. 4 selbst festlege, ab welchem Zeitpunkt Versorgungsbezüge zu zahlen seien und die Verwaltungsvorschriften hiervon nicht abweichen dürften, verkennt er, dass sowohl § 4 Abs. 2 als auch § 49 Abs. 4 BeamtVG dies nur für die von Amts wegen zu leistenden Regelleistungen bestimmen. Die nach dem BeamtVG ebenfalls vorgesehenen sog. Kann-Leistungen wie z.B. nach § 12 BeamtVG werden von diesen Bestimmungen gerade nicht erfasst. Vielmehr spricht auch der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wonach die oberste Dienstbehörde die Versorgungsbezüge festsetzt und u.a. über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften entscheidet, dafür, dass sog. Kann-Leistungen nur aufgrund eines Antrages gewährt werden, denn bewilligen kann eine Behörde in der Regel nur etwas, was zuvor beantragt wurde.
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Auch führt die Ermessensbindung entgegen der Auffassung des Klägers nicht etwa zu einer unzulässigen zeitlichen Aufspaltung der Ruhegehaltfähigkeit. Vielmehr regeln die Verwaltungsvorschriften nur, dass erst ab Stellung des Antrags die ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten berücksichtigt werden. Es obliegt dem Versorgungsempfänger, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Versäumt er dies, so ist es ein berechtigtes Interesse der Verwaltung, nicht mit hohen Nachzahlungsforderungen konfrontiert zu werden. Hierin ist auch kein Verstoß gegen die Wertung von § 3 Abs. 3 BeamtVG zu sehen, wonach ein Verzicht oder Teilverzicht des Versorgungsempfängers auf Versorgungsleistungen nicht möglich ist. Diese Vorschrift soll den Versorgungsempfänger z.B. davor schützen, dass auf ihn seitens des Dienstherrn Druck ausgeübt wird, so dass er auf Versorgungsansprüche verzichtet. Kann-Leistungen wie die nach § 12 BeamtVG sind von dieser Regelung jedoch dann nicht erfasst, wenn sie - wie hier - von einem Antrag des Versorgungsempfängers abhängen und dieser den Antrag noch nicht gestellt hat. Insoweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Versorgungsempfängers, ob er diese Leistungen in Anspruch nehmen möchte.
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Soweit der Kläger schließlich einwendet, die Beklagte verstoße gegen § 40 VwVfG, wenn sie sich bei ihrer Ermessensausübung auf eine Ermessensbindung berufe, da sie nicht den Zweck des in § 12 BeamtVG eröffneten Ermessens verfolge, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dem Antragserfordernis die bereits oben genannten legitimen Zwecke der Entlastung der Verwaltungspraxis und des Haushalts verfolgt werden und der mit § 12 BeamtVG verfolgte Zweck dahinter nicht zurücktritt. § 12 BeamtVG verfolgt den Zweck, Beamte, die wegen vorheriger Ausbildungszeiten erst später in das Beamtenverhältnis eintreten und damit eine kürzere ruhegehaltfähige Dienstzeit aufweisen, denjenigen Beamten annähernd gleichzustellen, die gleich nach ihrer Schulausbildung in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, im Rahmen des Dienstverhältnisses Ausbildungen abgeleistet haben und somit eine längere ruhegehaltfähige Dienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 38/03 - zitiert nach juris Rn. 19). Dieser Zweck ist durch das Antragserfordernis und die zeitliche Beschränkung aber nicht gefährdet. Der Versorgungsempfänger hat es nach wie vor selbst in der Hand, diese Gleichstellung durch Stellung eines Antrages herbeizuführen. Dabei ist ihm insoweit zuzumuten, sich selbst über seine Rechte zu informieren. Dass seine in der Zeit vom 01. April 1974 bis zum 30. Januar 1976 absolvierte Ausbildung nicht in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eingeflossen ist, konnte der Kläger im Übrigen eindeutig Blatt 3 des Festsetzungsbescheides vom 11. August 2011 entnehmen.
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Schließlich ist eine solche generelle Ermessensbindung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur zulässig, sondern zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sogar geboten, weil die Verwaltung alle in den Richtlinien angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muss und nur dann davon abweichen darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1980, a.a.O. Rn. 27). Ein die Abweichung rechtfertigender sachlicher Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Fürsorgepflicht aus § 78 BBG.
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Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung der ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewilligten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Fürsorgepflichten besteht nicht, da die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers weder dazu verpflichtet war, die Prüfung der Anrechenbarkeit seiner Ausbildungszeiten ohne vorherigen Antrag vorzunehmen, noch dazu, ihn auf die ihn begünstigende Regelung des § 12 Abs. 2 BeamtVG sowie auf das gemäß Tz. 12.0.1 in Verb. mit Tz. 11.0.1 S. 1, 11.0.2 BeamtVGVwV bestehende Antragserfordernis und den Ausschluss der rückwirkenden Geltendmachung aufmerksam zu machen. Zwar hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr grundsätzlich die Pflicht, dem Versorgungsberechtigten zu seinem Recht zu verhelfen und im Rahmen des Zumutbaren dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitert. Diese Pflicht geht aber grundsätzlich nicht so weit, dass der Dienstherr verpflichtet wäre, alle Versorgungsberechtigten von sich aus auf die Notwendigkeit der Antragstellung hinzuweisen und sämtliche Versorgungsakten daraufhin überprüfen zu lassen. Andernfalls würde der vom Gesetz verfolgte Zweck des Antragserfordernisses weitgehend hinfällig werden (BVerwG, Urteil vom 14.01.1980, a.a.O. Rn. 28). Im vorliegenden Fall sind zudem auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine solche Belehrungspflicht ausnahmsweise auslösen könnten. Der Kläger hat die Beklagte in der Angelegenheit weder um Auskunft gebeten, noch befand er sich für die Beklagte erkennbar in einem Irrtum (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1980, a.a.O.). Dass er von der Möglichkeit der Anrechenbarkeit seiner Ausbildungszeiten zunächst nichts wusste und davon erst später erfuhr, ist unerheblich, da es ihm oblegen hätte, sich hierüber durch Nachfrage bei seinem Dienstherrn oder bei entsprechenden Interessenverbänden zu informieren. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Auch der Umstand, dass dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Berechnung der Versorgungsbezüge die Personalakte des Klägers mit allen für die Anrechenbarkeit erforderlichen Unterlagen vorlag, führte weder zu einer Pflicht der Beklagten, hierüber ohne Antrag zu entscheiden, noch zu einer Pflicht, den Kläger über das Antragserfordernis zu belehren, weil andernfalls wieder der Zweck des Antragserfordernisses hinfällig werden würde. Die Personalakte des Versorgungsempfängers wird nämlich regelmäßig zur Berechnung des Ruhegehalts übersendet und enthält dabei auch stets die Unterlagen über solche Ausbildungszeiten, die nach § 12 BeamtVG anrechenbar sind, da diese Unterlagen in der Regel mit der entsprechenden Bewerbung für den Beamtendienst eingereicht werden.
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Angesichts der Unbegründetheit des Hauptantrags besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 78 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 22 Beginn des Verfahrens 3x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 42 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BeamtVG § 3 Regelung durch Gesetz 2x
- 2 C 38/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 40 Ermessen 3x
- BeamtVG § 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BeamtVG § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften 1x
- BeamtVG § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 1x
- BeamtVG § 12 Ausbildungszeiten 29x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 6 C 34/78 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48f VwVfG 1x (nicht zugeordnet)