Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (3. Kammer) - 3 B 1/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg, da er sowohl unzulässig, als auch unbegründet ist.
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- <p>Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Antrag ist bereits unzulässig, da vorläufiger Rechtsschutz gegen die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Diese Entziehung ist indes noch nicht erfolgt.
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Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, ist eine auf § 15 Abs. 2 StVZO a.F. gestützte Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO, die nicht selbstständig anfechtbar ist und die jedenfalls in aller Regel erst im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens nach Erlass einer Fahrerlaubnisentziehung 52;berprüft werden kann. (vgl. BVerwG, Urteil v. 27.9.1995, Az.: 11 C 34/94; Beschluss v. 17.5.1994, Az.: 11 B 157/93 jeweils zu § 15 Abs. 2 StVZO a.F.) Für eine auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1, § 13 Nr. 2 b) FeV ergangene Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gilt nichts anderes. (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2002, Az.: 3 Bs 71/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.6.2002, Az.: 10 S 985/02). Wegen des Grundsatzes, dass im Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren, scheidet diesbezüglich auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel aus. Ansonsten würde der Grundsatz der Unanfechtbarkeit vorbereitender Verfahrenshandlungen aufgrund der in dem Falle erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Ergebnis umgangen.
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In Anwendung dieser Maßst8;be ergibt sich, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO scheidet mangels Vorliegen eines Verwaltungsaktes aus. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO steht entgegen, dass die Anordnung vom 05.10.2016 nicht als solche, sondern erst im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens nach dem Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als Vorfrage überprüft werden kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2002, Az.: 3 Bs 71/02). Insoweit fehlt dem Begehren des Antragsstellers das Rechtsschutzbedürfnis.
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Lediglich im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz sind gegebenenfalls Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen zu machen, und zwar dann, wenn es für den Antragsteller auf Grund besonderer Umst28;nde unzumutbar ist, sich auf den in aller Regel angemessenen und als ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt verweisen zu lassen (vgl für die gerichtliche Überprüfung von Verfahrenshandlungen BVerfG, Kammerbeschluss v. 24.10.1990, Az.: 1 BvR 1028/90), insbesondere dann, wenn für den Antragsteller irreversible Schäden drohen.
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Unabhängig von der Frage, wann ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis in Fällen der vorliegenden Art (nämlich wenn die Verkehrsbehörde gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens angeordnet hat) überhaupt denkbar ist, liegen die Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vor. Effektiver Rechtsschutz ist auch noch nach der Fahrerlaubnisentziehung zu erlangen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die von ihm für rechtswidrig gehaltene Anordnung zur Gutachtensbeibringung inzident im Rahmen des gegen die Entziehungsverfügung zu gewährenden Rechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen, da die auf die unterlassene Vorlage des Gutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben kann, falls die Weigerung, ein Gutachten beizubringen, wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Anordnung berechtigt ist.
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Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Entziehungsverfügung in der Regel sofort vollziehbar ist und demgemäß das Recht ein Kraftfahrzeug zu führen umgehend beschränkt wird. Denn in einem solchen Fall kann bei Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit gerichtlicher Rechtsschutz sehr schnell gewährt werden, da in dringenden Fällen gemäß § 80 Abs. 8 VwGO auch der Vorsitzende allein entscheiden kann oder das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Möglichkeit hat, in einem „Hängebeschluss“ die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag wiederherzustellen, um vollendete Tatsachen zu verhindern (Kopp/Schenke, VwGO § 80 Rn. 170).
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Der Antrag ist daher bereits unzulässig.
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Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet.
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Es kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller in der Hauptsache für den Fall der Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens keinen Anspruch auf Unterlassung der Fahrerlaubnisentziehung.
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Denn aus seinem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell oder materiell rechtswidrig ist, sodass der in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Schluss von der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unanwendbar wäre.
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Insbesondere liegen hier nach der summarischen Prüfung die materiellen Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 b) FeV vor. Der Antragsteller hat wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Dabei ist letztlich irrelevant, dass der Antragsgegner zunächst irrtümlicherweise von einer anderen, also höheren Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist, als rechtskräftig festgestellt worden ist. Denn für eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinn des § 13 Nr. 2 b) FeV ist es ausreichend, dass dem Betroffenen nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB wegen Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholkonsums (§ 316 StGB) die Fahrerlaubnis nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten neuerteilt wird (§ 13 Nr. 2 d) FeV) und er daraufhin wieder mit mehr als 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug geführt (vgl. Gehrmann in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts 36. EL Dezember 2016, Rn. 17).
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So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat ein Kraftfahrzeug mit einer Mindestblutalkoholkonzentration von 0,76 Promille im Straßenverkehr geführt und damit wiederholt eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, nämlich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1 und 3 StVG. Eine strafbare Handlung erfordert die Vorschrift des § 13 Nr. 2 b) FeV weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war nach alledem abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- § 11 Abs. 8 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 157/93 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr 1x
- VwGO § 80 3x
- 3 Bs 71/02 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 985/02 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 24a 0,5 Promille-Grenze 1x
- 11 C 34/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 4x
- 1 BvR 1028/90 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- § 15 Abs. 2 StVZO 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)