Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 122/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten.
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Er ist Eigentümer zweier Buchgrundstücke mit den postalischen Anschriften Alte Dorfstraße xxx (Flurstücke xxx und xxx) und Alte Dorfstraße xxx (Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx) in der Gemeinde A-Stadt. Diese sind belegen im Gebiet der Bebauungspläne Nr. 3 (von 1984/2005) bzw. Nr. 3, 1. Änderung (2001) bzw. Nr. 21 (2005). Das Grundstück Alte Dorfstraße xxx hat eine Größe von 2.078 m² und ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das Grundstück Dorfstraße xxx hat eine Größe von 9.098 m² und ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut.
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Bei der Alten Dorfstraße handelt es sich um die ehemalige Privatstraße „xxx“, welche Mitte der 50er Jahre als landwirtschaftlicher Privatweg „xxx“ existierte. Etwa 1970 wurde ein Teil des Weges (ca. 200 m) erstmals asphaltiert, der Rest wassergebunden befestigt (ca. 70 m). In den 70er Jahren verkaufte der Eigentümer xxx die Flächen an den Erwerber xxx.
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Am 23.02.1999 beschloss die amtsangehörige Gemeinde A-Stadt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung vom 26.02.1999).
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Nachfolgend beschloss die Gemeindevertretung Ende 2000 auf Grundlage der Entwurfsplanung des Ing.-Büros xxx D-Stadt das Bauprogramm über die Erschließung der Alten Dorfstraße im Bebauungsplangebiet Nr. 3, mit nachfolgender Auftragsvergabe. Die Erschließungsplanung umfasste die Fahrbahn, den Gehweg, Randsteine, die Oberflächenentwässerung mit Straßenabläufen, die Beleuchtung und Begrünung sowie den Regenwasserkanal (Regenrückhaltebecken).
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Am 26.06.2001 beschloss die Gemeindevertretung einen sogenannten „echten Erschließungsvertrag“ betreffend die von der Alten Dorfstraße - im Erschließungsgebiet - abzweigenden Sackgasse „An der H.“, belegen in dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3, 1. Änderung. Diese Sackgasse wurde in der Folgezeit durch einen privaten Erschließungsträger erschlossen, die Abnahme der Maßnahme erfolgte am 16.10.2002.
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In der Zeit vom 30.07.2001 bis zum 06.05.2003 fanden die Herstellungsarbeiten an der Alten Dorfstraße statt. Am 06.05.2003 erfolgte die Schlussabnahme und am 11.08.2003 ging die letzte Unternehmerrechnung ein.
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Durch Verfügung vom 23.12.2003 wurden neben den Straßen „Seestücken“ und „Seeblick“ sowohl ein Teilstück der Straße „Alte Dorfstraße“ (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx, Flurstück xxx teilweise, Flurstück xxx teilweise und Flurstück xxx) sowie die Straße „An der H.“ (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx und xxx sowie Flur xxx, Flurstück xxx teilweise) für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen (Ortsstraße) gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 a) StrWG gewidmet.
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Zugleich wurde der Verbindungsweg von der Alten Dorfstraße zur Straße Seeblick (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx teilweise, Flurstück xxx, xxx, xxx und xxx teilweise) für den öffentlichen Verkehr als sonstige öffentliche Straße (beschränkt öffentliche Straße) gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 4 b) StrWG gewidmet. Die Benutzungsart wurde auf den Rad- und Fußgängerverkehr beschränkt.
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Am 03.05.2005 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Erschließungsbeitragsbescheid betreffend das Grundstück Dorfstraße xxx, den dieser nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens mit der Klage 9 A 246/05 anfocht. Mit Urteil vom 18.06.2007 hob das Verwaltungsgericht Schleswig diesen Bescheid wegen Nichtigkeit der Widmung aufgrund fehlender Bestimmtheit auf.
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Die Gemeindevertretung A-Stadt beschloss am 15.06.2009 die (erneute) Widmung mit Ausnahme eines Teilstücks (Wendehammer: Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx), das nicht im Eigentum der Gemeinde stand. Die Bekanntmachung der Widmungsverfügung von 29.06.2010 erfolgte am 02.07.2010. Am 13.03.2012 schloss die Gemeinde A-Stadt mit dem Eigentümer einen Notarvertrag über den Erwerb dieses Teilstücks durch Grundstückstausch. Es folgte die entsprechende Eintragung in das Grundbuch. Durch Verfügung vom 07.11.2012 wurde nach entsprechendem Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.09.2012 und Veröffentlichung am 13.11.2012 auch das getauschte Teilstück gewidmet. Eine (erneute) Widmung des Verbindungsweges erfolgte nicht.
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Nach einem Informationsschreiben an alle Anlieger erließ der Beklagte am 19.08.2013 gegenüber dem Kläger für seine beiden Grundstücke Erschließungsbeitragsbescheide in Höhe von 20.819,71 € (Alte Dorfstraße xxx - Gegenstand dieses Klagverfahrens) und in Höhe von 70.118,36 € (Alte Dorfstraße xxx - Gegenstand des Parallelverfahrens 9 A 123/14) für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsstraße Alte Dorfstraße im Bereich der ehemaligen Privatstraße xxx.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und hat nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 am 10.04.2014 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, dass § 133 Abs. 2 BauGB und § 20 KAG i.V.m. §§ 8 ff KAG verfassungswidrig und daher im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen seien. Hintergrund sei, dass die Vorschriften gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit verstoßen würden und zwar in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013, wonach es einer normierten absoluten zeitlichen Obergrenze bedürfe, bis wann eine in tatsächlicher Hinsicht bereits abgeschlossene Baumaßnahme abgerechnet werden dürfe. Diese Erwägungen seien auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragbar. Es komme insoweit nicht darauf an, ob der Kläger noch mit einer Inanspruchnahme mit Erschließungsbeiträgen habe rechnen müssen.
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Im Falle einer verfassungskonformen Auslegung der zitierten Vorschriften sei der Abgabenanspruch jedenfalls verjährt, da auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils zur Nichtigkeit der Widmung abzustellen sei.
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Zudem sei die Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahre 1999 unwirksam, weshalb ebenfalls eine Beitragserhebung ausscheide. Die Unwirksamkeit beruhe auf den Gesichtspunkten, dass die Satzung keine Eckgrundstücksermäßigung enthalte, gegen den Gleichheitssatz verstoße, indem bei der Tiefenbegrenzungsregelung zwischen Grundstücken im Bebauungsplangebiet und Grundstücken von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen unterschieden werde, Sammelstraßen und Parkflächen als Erschließungsanlagen aufgeführt seien, der Umfang der räumlichen Ausdehnung nicht als abstrakt-generelle Höchstgrenze geregelt sei und sie keine Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht enthalte. Sofern die Gemeinde A-Stadt am 12.07.2016 eine Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung beschlossen habe, mit der eine Vorschrift über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (§ 7a) eingefügt worden und diese rückwirkend zum 24.03.1999 in Kraft gesetzt worden sei, sei diese Änderung ebenfalls unwirksam. Denn sie sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen (sowohl im Hinblick auf das Thema der Beschlussfassung als auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bekanntmachung) und die Rückwirkung verstoße zudem gegen das Schlechterstellungsverbot.
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Im Übrigen sei die Beitragshöhe fehlerhaft, da nicht alle bevorteilten Grundstücke gleichermaßen einbezogen worden seien. Zum einen betreffe das zunächst die Grundstücke an der Sackgasse An der H., die nach den anzuwendenden Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere wegen der Länge von nur ca. 65 m und dem gradlinigen Verlauf, der am Ende in einen Wendehammer münde, sowie der einheitlichen Pflasterung unselbständig und mithin Teil der Erschließungsanlage sei. Sie stelle auch nicht aus rechtlichen Gründen eine selbständige Erschließungsanlage dar; insoweit sei die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zum sog. „Regimewechsel“ eindeutig. Zum anderen seien die Grundstücke Alte Dorfstraße xxx, xxx, xxx (wird näher ausgeführt) und insbesondere die Hamburger Straße xxx nicht bzw. nicht vollumfänglich in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Hinsichtlich des Grundstücks Hamburger Straße xxx sei der Zugang von der Alten Dorfstraße über den Verbindungsweg der einzig unbeschränkt gesicherte Zugang; auf dessen fehlende Widmung könne sich die Gemeinde nicht berufen, dieser „Mangel“ könne noch behoben werden. Das Grundstück werde auch nicht durch die Hamburger Straße erschlossen: es bestehe keine Eigentümeridentität zum Grundstück Hamburger Straße xxx und es existiere keine rechtlich durch Baulast gesicherte und unbeschränkte Zufahrt. Die im Baulastenverzeichnis vorgesehene Zufahrt (gemäß Lageplan) sei aufgrund der heute bestehenden Ausdehnung der Lagerhalle auf den Flurstücken xxx und xxx gar nicht mehr vorhanden.
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Der Kläger beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 19.08.2013 für das Grundstück Alte Dorfstraße xxx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 05.03.2013 vorliegend nicht zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen im BauGB oder KAG führen könne. Dieser Rechtsprechung sei vielmehr zu entnehmen, dass, wenn es an einer gesetzlichen Regelung über eine absolute zeitliche Obergrenze fehle, die Verwaltungsgerichte zur verfassungskonformen Auslegung berufen seien. Im Übrigen sei im konkreten Fall nach dem Geschehensablauf kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz gegeben. Verjährung sei ebenfalls nicht eingetreten, da auf die letzte wirksame Widmung aus dem Jahre 2012 abzustellen sei.
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Die gerügten Satzungsregelungen entsprächen allesamt der Gesetzeslage und seien auch ausreichend bestimmt. Tatsächlich hätte es der Satzungsänderung im Jahr 2016 zur sachlichen Beitragspflicht (Einfügung des § 7a) mangels Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung gar nicht bedurft. Insoweit komme es auch nicht auf die vom Kläger vorgebrachten Unwirksamkeitsgesichtspunkte an, welche im Übrigen nicht gegeben seien.
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Die Sackgasse An der H. sei zutreffend nach einer natürlichen Betrachtungsweise auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als selbständige Erschließungsanlage angesehen und nicht einbezogen worden, was sich trotz der Länge von unter 100 m aus einer Bebauungsmassierung im Vergleich mit den übrigen Grundstücken der Alten Dorfstraße ergebe. Zudem handele es sich nicht lediglich um eine geradlinig verlaufende Stichstraße mit einer Sackgasse an ihrem Ende, sondern sie knicke nach ca. 70 m nach links ab und bilde insoweit nicht lediglich einen Wendehammer, sondern verlaufe in dieser Richtung auf einer Länge von weiteren 20 m. Außerdem sei entgegen der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit anderen Oberverwaltungsgerichten davon auszugehen, dass die Straße An der H. aufgrund der Erschließung durch einen sog. echten Erschließungsvertrag und der damit einhergehenden Änderung des Rechtsregimes eine selbständige Einrichtung darstelle.
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Konkret gerügte Grundstücke seien entsprechend den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes gewichtet bzw. nicht einbezogen worden, was näher ausgeführt wird. Es bestehe von der Alten Dorfstraße zum Grundstück Hamburger Straße xxx keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit; die Wegeparzelle (Verbindungsweg) sei nicht gewidmet. Vielmehr sei die Erschließung dieses Grundstücks über die Hamburger Straße durch Baulast gesichert.
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Ein erster Kammertermin am 24.09.2016 endete mit dem Beschluss, dass die Örtlichkeiten durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen werden sollen zu den Tatsachen, ob die Straße An der H. den Charakter einer Zufahrt aufweist und ob das Grundstück Hamburger Straße xxx über die Alte Dorfstraße ausreichend für die Wohnbebauung erreichbar ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.01.2017 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gefertigten Lichtbilder in dem Ortstermin am 11.01.2017, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid des Beklagten sind die §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 132 BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde A-Stadt vom 26.02.1999 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Ob die 1. Änderungssatzung vom 15.07.2016, welche rückwirkend zum 24.03.1999 in Kraft getreten ist, wirksam ist, kann vorliegend offen bleiben, da es auf diese Änderungsfassung rechtlich nicht ankommt (siehe unten zur Wirksamkeit der EBS).
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Nach den zitierten Vorschriften erhebt die Gemeinde A-Stadt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Zu den Erschließungsanlagen zählen u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Diese Vorschriften, einschließlich der im Übrigen anwendbaren Vorschriften zum Erschließungsbeitragsrecht im BauGB und ergänzend im Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und im Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Bedenken des Klägers hiergegen greifen nicht, weshalb es keiner Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG bedarf - unabhängig von der Frage, ob eine solche Vorlage bei einer Untätigkeit des Gesetzgebers, wie sie vorliegend gerügt wird, überhaupt zulässig ist.
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Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Rüge ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - (zitiert nach juris). Darin hat es entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen verlange, die sicherstellten, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten. Dem Gesetzgeber obliege es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden könne. Dabei stehe ihm ein weiter Gestaltungspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setze (Rn. 45 ff). Das Bundesverfassungsgericht hatte deshalb die dort streitige Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des bayerischen KAG für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und eine Aussetzung laufender Gerichts- und Verwaltungsverfahren bis zum 01.04.2014 erklärt, denn durch diese Bestimmung wurde im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festgelegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht wurde, was den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner löste. Es führte sodann weiter aus, dass, wenn der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist verzichte, zum 01.04.2014 Nichtigkeit (der o. g. streitigen Vorschrift) eintrete. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (Rn. 52).
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Diese Grundsätze gelten jedoch nicht nur für die dort entschiedene „Satzungskonstellation“, sondern in vergleichbarer Weise für alle Fallgestaltungen, in denen die abzugeltende Vorteilslage in der Sache eintritt, die daran anknüpfenden Beitragsansprüche aber wegen des Fehlens einer sonstigen rechtlicher Voraussetzung (z. B. wirksame Satzung, Grunderwerb, Widmung) nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können. Denn auch in solchen Fällen würde der Beitragsschuldner hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden tatsächlichen Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss (vgl. Bay. VGH, U. v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris). Zudem gelten diese verfassungsrechtlichen Grundsätze für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 -, juris, Rn. 9, m.w.N.).
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Vorliegend enthalten weder die §§ 127 ff. BauGB noch das KAG bzw. in entsprechender Anwendung die AO (über § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 KAG) eine ausdrückliche Regelung zu einer abschließenden Zeitgrenze, bis zu der Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Insbesondere ist der erhebungsberechtigten Gemeinde nicht vorgegeben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können. Diese Regelungslücke kann nach Auffassung des Gerichts jedoch in verfassungskonformer Weise im Wege der Analogie (vgl. zu Erschließungsbeiträgen: Bay. VGH, a.a.O., Rn. 22) bzw. unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben geschlossen werden (vgl. zu Sanierungsausgleichsbeträgen: BVerwG, U. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris, Rn. 16). Denn der Landesgesetzgeber hat in § 120a Abs. 2 LVwG eine ihrer Zielrichtung nach vergleichbare und damit übertragbare allgemeine Höchstfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche normiert.
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Da der Erschließungsbeitrag eine kommunale Abgabe i.S.v. § 1 Abs. 1 KAG ist, richtet sich das Schicksal der im BauGB vorgesehenen Ansprüche im Übrigen grundsätzlich nach dem Kommunalabgabengesetz (vgl. § 20 KAG), das seinerseits hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens - darunter fallen insbesondere Vorschriften über die Verjährung und Verwirkung, den Grundsatz von Treu und Glauben, die Aufrechnung - in erster Linie auf Vorschriften der Abgabenordnung verweist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 2 Rn. 15 ff.). Anders jedoch als in allen anderen Bundesländern im Bereich des Kommunalabgabenrechts, hat das Land Schleswig Holstein für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren über die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben das Landesverwaltungsgesetz zur direkten Anwendung gebracht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KAG) und nicht die Abgabenordnung, welche im Übrigen nur sinngemäß anzuwenden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG) (vgl. Latendorf in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabenrecht Schleswig Holstein, Stand: 01/2016, § 11, Ziffer 2.2). Das LVwG ist damit unmittelbar anwendbares Landesrecht. Nach § 120a Abs. 2 S. 1 LVwG beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung eines Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Die Wertung des Gesetzes, die Durchsetzbarkeit eines durch Verwaltungsakt festsetzbaren Anspruchs auf die längstens im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) zeitlich zu beschränken, kann auch für den vorstehenden Fall Anwendung finden (vgl. zum Sanierungsausgleichsbetrag: BVerwG, a.a.O., Rn. 33; ähnlich für das bayerische und sächsische Kommunalabgabenrecht: Bay. VGH, a.a.O., Rn. 22; VG Dresden, U. v. 14.05.2013 - 2 K 742.11 -, juris, Rn. 42; im Übrigen: Driehaus: Zeitliche Grenzen für die Erhebung kommunaler Abgaben, KStZ 2014, 182 (184,188)). Damit existiert in Schleswig-Holstein die vom Bundesverfassungsgericht geforderte zeitliche Grenze für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.
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Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht zwingend das o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2015 (9 C 19/14) über die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag im Land Mecklenburg-Vorpommern unter Anwendung des KAG M-V entgegen, wonach ein Rückgriff auf eine entsprechende Verjährungsregel im dortigen Landesverwaltungsverfahrensgesetz unzulässig ist. Zum einen widerspricht es der zitierten Entscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht nach obigen Ausführungen anschließt. Zum anderen hat - anders als in dem beim 9. Senat zur Entscheidung stehenden Fall - weder der Bundesgesetzgeber in § 127 ff. BauGB noch der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber tatsächlich eine dem KAG M-V vergleichbare Regelung nur über Mindest-, aber nicht über Höchstfristen geschaffen. Zudem ist die rechtliche Ausgangslage deshalb nicht vergleichbar, weil das KAG M-V auf die Abgabenordnung verweist und die vergleichbare Norm zur Verjährungshöchstfrist im Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V nicht für Verfahren gilt, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind. Weiterhin bezieht sich der 9. Senat ausdrücklich auf „Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden“. In Schleswig Holstein werden die Erschließungsbeiträge weiterhin nach Bundesrecht gemäß §§ 127 ff. BauGB erhoben, da der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 18, 125a Abs. 1 Satz 2 GG keinen Gebrauch gemacht hat. Nach Auffassung des Gerichts hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 05.03.2013 auch nicht abschließend über etwaige Lösungsmöglichkeiten, die allein in Betracht zu ziehen wären, entschieden. Vielmehr hat es den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont (Rn. 46) und später ausgeführt (Rn. 50):
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„Es bleibt ihm (dem Gesetzgeber) überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128
).“
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Die direkte Anwendung des LVwG über §§ 20, 11 Abs. 1 Satz 1 KAG im (Erschließungs-)Beitragsrecht entspricht der angesprochenen Lösungsmöglichkeit einer „Verjährungshöchstfrist …, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt“. Im Übrigen hat der 9. Senat erst in einer jüngeren Entscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht (U. v. 22.11.2016 - 9 C 25/15 -, juris, Rn. 23) die Vorschriften des BauGB angewandt und nicht wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 per se als verfassungswidrig angesehen. Insofern überzeugt auch nicht die in der Literatur vertretene Auffassung (Dr. Schmitt, Aktuelle Entwicklungen zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, KommJur 2016, 86).
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Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass das Gericht auch aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes in dem konkreten Sachverhalt keinen Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sehen kann. Denn nach endgültiger technischer Herstellung der Alten Dorfstraße im Jahre 2003 (Entstehung der Vorteilslage) erfolgte im Dezember 2003 die Widmung als letzte Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Im Anschluss daran ergingen dann auch entsprechende Erschließungsbeitragsbescheide, gegenüber dem Kläger am 03.05.2005. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage (9 A 246/05) stellte das damalige Gericht die Nichtigkeit der Widmung wegen fehlender Bestimmtheit fest und hob den Beitragsbescheid auf (Urteil vom 18.06.2007). Im Juni 2009 beschloss die Gemeindevertretung die (erneute) Widmung der Alten Dorfstraße mit Ausnahme eines Teilstücks (Flurstück xxx, Flur xxx), welches nicht im Eigentum der Gemeinde stand. Die Widmungsverfügung vom 29.06.2009 wurde am 02.07.2009 bekannt gemacht. Am 13.03.2012 schloss die Gemeinde mit den Eigentümern des Flurstücks xxx einen notariellen Vertrag über den Erwerb dieses Teilstücks durch Grundstückstausch. Am 24.09.2012 beschloss sodann die Gemeindevertretung die Widmung betreffend das getauschte Teilstück. Die Widmungsverfügung vom 07.11.2012 wurde am 13.11.2012 öffentlich bekannt gemacht. Am 19.08.2013 erging sodann der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid. Es liegt damit gerade keine Fallkonstellation vor, in der Jahrzehnte zwischen Fertigstellung und Beitragspflicht durch unterlassene Handlungen der Gemeinde (Eigentumserwerb, Widmung, wirksames Satzungsrecht) liegen.
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Die damit anwendbare 30-jährige Höchstfrist für die Festsetzung des Erschließungsbeitrages ist noch nicht abgelaufen, denn sie beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der endgültigen technischen Herstellung im Jahre 2003.
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Die Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger hierzu vorgebrachten Argumente greifen nicht.
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Der Umstand, dass die EBS in ihrer Ursprungsfassung vom 26.02.1999 keine Regelung über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht enthielt, führt nicht zur Nichtigkeit der Beitragssatzung. Gem. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung
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1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
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2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
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3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
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4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
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Nur bei den Nrn. 1 (Art der Erschließungsanlage), 2 und 4 handelt es sich um unbedingt erforderliche Satzungsbestimmungen, da sie insbesondere für die Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht notwendige Voraussetzungen sind (vgl. Driehaus, a.a.O., § 11, Rn. 31 ff. Grziwotz, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: 01/2013, § 132, Rn. 9 ff.). Bei den Übrigen handelt es sich nur um bedingt erforderliche Bestimmungen (vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 35 ff.; Grziwotz, a.a.O., Rn. 22 ff.). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht selbst nicht zwingender Bestandteil der Ortssatzung sein muss. § 133 Abs. 2 BauGB regelt explizit, dass die Beitragspflicht - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsteht. Aufgrund dieser (bundes)gesetzlichen Regelung bedarf es keiner eigenständigen Regelung durch den Ortsgesetzgeber. Eine solche könnte allenfalls ergänzend in das Satzungsrecht aufgenommen werden; es wäre wegen der bloßen Wiederholung des bindenden Gesetzeswortlauts jedoch überflüssig.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach in einer kommunalen Abgabensatzung u. a. der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe angegeben werden muss. Soweit er hierzu obergerichtliche Rechtsprechung zitiert, behandelt diese das Abwasser- bzw. Entsorgungsgebührenrecht und ist bereits deshalb für diesen erschließungsbeitragsrechtlichen Fall ohne Aussagewert. § 132 BauGB bildet als vorrangiges Bundesrecht - der Landesgesetzgeber hat wie oben ausgeführt von seiner Gesetzgebungsbefugnis gem. Art. 70, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG keinen Gebrauch gemacht, so dass das Bundesrecht gem. 125a Abs. 1 Satz 2 GG fort gilt - die abschließende Rechtsgrundlage für den (Mindest-)Inhalt einer Erschließungsbeitragssatzung. Eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 1 KAG bedarf es daher nicht (vgl. Habermann, in: Habermann/Arndt, Kommunalabgabenrecht Schleswig-Holstein, Stand: 01/2016, § 20, Rn. 2), erst Recht ist er nicht zwingend geboten. Dass die Gemeinde A-Stadt mit der 1. Änderungssatzung vom 15.07.2016 rückwirkend zum 24.03.1999 einen neuen § 7a in die EBS aufgenommen hat, in dem das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geregelt ist, ist danach unschädlich, aber auch irrelevant. Insofern bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers im Hinblick auf das fehlerhafte Zustandekommen der 1. Änderungssatzung oder eines Verstoßes gegen das Schlechterstellungsverbot.
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Die Satzung ist nicht deshalb unwirksam, weil es an einer Eckgrundstücksermäßigung fehlt. Eine solche Vergünstigungsregelung als Billigkeitserwägung ist nicht erforderlich. Denn es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Bundesrecht es dem Ortsgesetzgeber freistellt, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden, in der Satzung zu bestimmen, dass ihnen eine Vergünstigung zu gewähren ist. Aber auch die Erhebung des vollen Erschließungsbeitrags für beide Erschließungsanlagen ist mit Bundesrecht vereinbar (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.1998 - 8 B 5/98 -, juris, Rn. 12 m. w. N.).
- 49
Die Nichtigkeit der EBS ergibt sich auch nicht über Art. 3 Abs. 1 GG aus einer fehlenden Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke innerhalb eines Bebauungsplangebietes im Gegensatz zu Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 EBS). Dass bei überplanten Gebieten für eine durch Satzung erfolgende Tiefenbegrenzung kein Raum ist, rechtfertigt sich am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass in diesen Gebieten bereits eine Prüfung der Nutzungsmöglichkeit stattgefunden hat, sich die Grenzen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke dort in aller Regel aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben und grundsätzlich von der Grundstücksgröße abhängig sind (vgl. BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 29 m. w. N.).
- 50
Dass der Kläger mit seinem Einwand, die Satzung sei deshalb nichtig, weil sie in § 2 Nr. 4 und 5 EBS Sammelstraßen und Parkflächen anführe, obwohl diese regelmäßig nicht beitragsfähig seien, nicht durchdringen kann, ergibt sich bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB, in denen Sammelstraßen und Parkflächen explizit als Erschließungsanlagen aufgeführt werden. Die Satzung wiederholt insoweit lediglich den Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift, eine - ggf. wirksamkeitsrelevante - Abweichung wurde nicht normiert.
- 51
Letztlich hat der Kläger auch keinen Erfolg mit dem Argument, die Satzung sei wegen Unbestimmtheit im Hinblick auf eine fehlende generell-abstrakte Höchstgrenzenregelung von § 2 EBS unwirksam. In § 2 EBS werden die einzelnen Erschließungsanlagen genannt und jeweils angeführt, bis zu welcher Breite sie beitragsfähig sind. Damit ist entsprechend der Vorgabe in § 132 Nr. 1 BauGB der Umfang der jeweiligen Anlage festgelegt. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass „breitere“ Anlagen nicht beitragsfähig sind, d. h. der auf die überschießende Breite entfallende Aufwand nicht auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden kann. Einer klarstellenden Regelung bedarf es nicht; sie hätte keinen eigenständigen Regelungsinhalt.
- 52
Danach bestehen keine rechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen. Deren materielle Voraussetzungen zur Erhebung eines Erschließungsbeitrages sind ebenfalls erfüllt.
- 53
Die Erschließungsanlage Alte Dorfstraße erstreckt sich von der nahezu rechtwinkligen Einmündung in die gleichnamige Straße im Südwesten bis zu dem abknickenden Wendehammer im Nordosten, und zwar ohne Berücksichtigung der von ihr rechtwinklig ca. auf halber Strecke in nordwestlicher Richtung abzweigenden Stichstraße An der H..
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Zu den Erschließungsanlagen zählen u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS), da sie den von ihr erschlossenen Grundstücken Zufahrt bietet. Die Anbaubestimmung ergibt sich für eine Straße dann, wenn an ihr (tatsächlich) gebaut werden kann und (rechtlich) gebaut werden darf, oder genauer: wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1973 - IV C 19/72 -, juris). Dies ist von den anliegenden Grundstücken gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 (einschließlich der 1., 2. Änderung) sowie des Bebauungsplanes Nr. 21 der Fall.
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Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf eine Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1979 - 4 C 55.76 -, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 25; B. v. 10.06.2009 - 9 C 2/08 -, juris; st. Rspr.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage - Stichstraße - als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, grundsätzlich auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion („Sackgasse“) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie darin einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt. Grundsätzlich sind alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei (vgl. BVerwG, U. v. 09.11.1984, BVerwGE 70, 247; U. v. 25.01.1985, NVwZ 1985, 753; U. v. 23.06.1995, NVwZ-RR 1995, 695; U. v. 16.09.1998, NVwZ 1999, 997). Die in dieser Rechtsprechung genannte Länge von 100 m ist nicht als starre Grenze, sondern nur als Regel anzusehen, die vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles gilt und insoweit Raum für Ausnahmen lässt, z. B. bei einer „Bebauungsmassierung“ (vgl. BVerwG, B. v. 25.04.2000 - 11 B 46/99 - juris und U. v. 26.09.2001, NVwZ 2002, 607).
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Gemessen an diesen Maßstäben und den Ergebnissen der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu der Auffassung, dass es sich bei der abzweigenden Stichstraße An der H. um eine selbständige Erschließungsanlage handelt und nicht lediglich um eine Zufahrt zu der Alten Dorfstraße. Sie hat zwar unstreitig eine geringere Länge als die oben zitierten 100 m. Denn in der zunächst gradlinig verlaufenden Längsachse hat sie nach dem vorliegenden Kartenmaterial (Liegenschaftskataster) eine Länge von 65 m. Auch vom Erscheinungsbild der Pflasterung unterscheidet sie sich nicht von der Alten Dorfstraße. Allerdings endet sie nicht nach den 65 m, sondern es schließen sich rechtwinklig dazu zwei Abzweigungen in südlicher und nördlicher Richtung an. Der südliche Abzweiger hat nach dem Liegenschaftskataster eine Länge von ca. 18 m. Dieser ist durch vorhandene Bebauung (Doppelhaus Nr. xxx, xxx), Knicks und Baumbestand von der Alten Dorfstraße aus nicht einsehbar. Dieses „Sackgassenende“ ist in seinem Erscheinungsbild und der Lage im Ort nicht vergleichbar mit einem typischen „Wendehammer“, wie er sich zum Beispiel vorliegend bei der Alten Dorfstraße (Flurstücken xxx, xxx) wiederfindet. Vielmehr stellt er sich als ein Abknicken der Fahrbahn dar, die dann in ihrem weiteren Verlauf von ca. 18 m als Zufahrt zum Grundstück Nr. xxx, xxx dient. Darüber hinaus befindet sich auf ca. halber Höhe der Straße (gegenüber den Hausnummern xxx, xxx) auf der Straßenseite der Hausnummern xxx, xxx eine 68 m² große Parkplatzfläche (Flurstück xxx), die für mindestens sechs Pkw ausreicht. Vergleichbares findet sich auf der Alten Dorfstraße nicht. Die Straße öffnet sich an dieser Stelle, dadurch dass sie trotz des vorhandenen Kantsteins zwischen Fahrbahn und Parkfläche an dieser Stelle erheblich breiter erscheint und ihr damit etwas Eigenständiges vermittelt. Darauf, dass es sich um private Parkplätze handelt, kommt es nicht an, denn maßgeblich ist hier der äußere Eindruck des Stichweges. Durch die zuvor genannten Aspekte hebt sich die Stichstraße deutlich von dem Erscheinungsbild der Alten Dorfstraße ab.
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Zudem bestätigte sich in der Beweisaufnahme der bereits nach dem Kartenmaterial gewonnene Eindruck der Bebauungsmassierung. Die Bebauung An der H. stellt sich als eine solche mit eigenständiger Siedlungsstruktur im Vergleich zur Alten Dorfstraße dar, und zwar nicht nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Bebauung und der späteren Entstehung, sondern auch aufgrund der Bebauungsdichte im Verhältnis zur Grundstücksgröße. Mit Ausnahme des Doppelhausgrundstücks Nr. xxx, xxx handelt es sich bei den bebauten Grundstücken an der Alten Dorfstraße um flächenmäßig erheblich größere Grundstücke mit jeweils Einzelhausbebauung (auch größeren Ausmaßes). Ob es sich teilweise, wie z. B. bei dem Haus Nr. xxx, um ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten handelt, ist dabei nachrangig. Denn bei dem Aspekt der Bebauungsmassierung kommt es vorrangig darauf an, wie sich der äußere Eindruck der Bebauungsdichte des auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes zu dem Grundstück im Verhältnis zu der Bebauung auf anderen Grundstücken darstellt und nicht auf die Nutzungsintensität. Danach ergibt sich bereits aufgrund der Betrachtung der Grundstücksgrößen der sechs mit Doppelhäusern bebauten Grundstücke An der H. (Nr. xxx bis xxx) von 597 m², 635 m², 688 m², 725 m², 851 m², 1001 m², 1.172 m² und 1.403 m² im Vergleich zu neun (von 10) mit Einzelgebäuden bebauten Grundstücken an der Alten Dorfstraße mit ab ca. 2.000 m² bis zu knapp 11.000 m² Größe die beschriebene Bebauungsmassierung. Hieran ändert sich auch nichts durch das einzelne (einbezogene) Grundstück Alte Dorfstraße Nr. xxx, xxx, welches den Grundstücken An der H. ähnelt.
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Die Stichstraße vermittelt dadurch insgesamt nicht den Eindruck „nur“ einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken, sondern den einer Erschließungsstraße zu einem selbständigen Wohngebiet.
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Danach bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob auch aus Rechtsgründen die Straße An der H. als selbständig anzusehen ist. Dies verneint das OVG Schleswig (U. v. 18.12.2002 - 2 L 246/01 -; U. v. 18.12.2014 - 4 LB 35/14 -, juris) entgegen der Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Saarland, B. v. 02.11.2012 - 1 B 245/12 -; Bay. VGH, U. v. 18.11.2011 - 6 B 10.2079 -; Hess. VGH, B. v. 12.07.2007 - 5 TG 771/07 -; OVG Lüneburg, B. v. 27.04.2000 - 9 M 4297/99 -; OVG NRW, U. v. 24.11.1998 - 3 A 706/91 -, jeweils zitiert nach juris) damit, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages nicht dazu führe, dass die von einem Erschließungsunternehmer erstellte Strecke generell einem anderen Rechtsregime unterfalle. Aus dem bloßen Abschluss eines Erschließungsvertrages folge nicht, dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könnten.
- 60
Hier handelt sich um eine erstmalige Herstellung der Alten Dorfstraße i. S. v. § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB und damit um eine Erschließungsmaßnahme. Denn seit 1961 bis zum Grunderwerb durch die Gemeinde A-Stadt und entsprechender Eintragung ins Grundbuch im Jahre 1999 war die Alte Dorfstraße eine nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße („xxx“), bestehend aus einer 200 m asphaltierten und 70 m wassergebundenen Fahrbahn, nach den vorliegenden Unterlagen jeweils ohne kunstmäßigen Ausbau (Auskofferung, Packlage, Pflasterung oder Teer- und Asphaltdecke, Regenrinne, Bordsteine, befestigte Fußwege, Kanalisation). Auch eine Straßenbeleuchtung fehlte. Dies wird von dem Kläger nicht bestritten.
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Es handelte sich weder um eine „vorhandene Erschließungsanlage“ i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB noch um eine nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches bereits endgültig hergestellte Straße. Der Begriff der „vorhandenen Erschließungsanlage“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ausgehend vom Urteil vom 25.02.1964, BVerwGE 18, 80) lediglich eine andere Bezeichnung für die bereits hergestellte Erschließungsanlage i.S.d. (nicht in das Baugesetzbuch übernommenen) § 133 Abs. 4 BBauG. Zu den bereits hergestellten Erschließungsanlagen i.S.d. § 133 Abs. 4 BBauG gehören in den Ländern, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das Preußische Anliegerbeitragsrecht galt, zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertig gestellten Straßen und zum anderen die „vorhandenen“ Straßen im Sinne des ehemaligen Anliegerbeitragsrechts sowie des § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (vgl. OVG Schleswig, U. v. 08.11.1995 - 2 L 175/95 -, Die Gemeinde 1996, 295 m.w.N.). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Straße „hergestellt“ oder „vorhanden“ ist, kommt es auf rechtliche Kriterien und nicht allein auf die tatsächliche Existenz der Straße als eine zu Verkehrszwecken nutzbare Fläche an (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1974, BRS 37, 248). Eine Anbaustraße kann nicht erstmalig hergestellt sein, solange die Gemeinde mangels rechtlicher Einwirkungsmöglichkeit ihren Ausbauwillen nicht zum Tragen bringen konnte. Auch unter der Geltung des alten Rechts konnte von einer Ortsstraße, also einer örtlichen Erschließungsanlage, nur dann gesprochen werden, wenn die Gemeinde wenigstens teilweise Trägerin der Straßenbaulast war. Wo die Gemeinde beim Bau und der Unterhaltung der Straße nicht entscheidend mitgewirkt hat, kann eine vorhandene Ortsstraße schon deshalb nicht angenommen werden, weil es an dem Willen der Gemeinde, diese Straße in einem bestimmten Ausbauzustand als fertige Anlage zu akzeptieren, fehlte. Privatstraßen, die im Eigentum eines Dritten stehen, können deshalb im Regelfall keine vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB bzw. des bis zum 30.06.1987 geltenden § 180 Abs. 2 BBauG und somit auch keine bereits vor Inkrafttreten des neuen Erschließungsbeitragsrechts hergestellte Erschließungsanlagen sein (vgl. BayVGH, B. v. 03.02.2004 - 6 CS 03.2254 -, juris m. w. N.; OVG Schleswig, B. v. 17.10.2006 - 2 MB 19/08; U. v. 21.11.1996 - 2 L 229/95 -, juris, Rn. 54).
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Die Beitragspflicht ist entstanden. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies beinhaltet das Vorliegen sämtlicher in der Satzung vorgesehener Herstellungsmerkmale des § 7 EBS, die Erfüllung des Bauprogramms, die Abnahme der Bauarbeiten und den Eingang der letzten Unternehmerrechnung, um - so die h.M. - die Ermittlungsfähigkeit des umlagefähigen Aufwands sicherzustellen. Darüber hinaus bedarf es der Existenz einer rechtswirksamen Erschließungsbeitragssatzung und die Straße muss gewidmet sein (vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 2 ff., Rd. 15 und 16 m.w.N.).
- 63
Die Maßnahme findet ihre Grundlage in dem Bauprogramm der Erschließungsmaßnahme zum Bebauungsplan Nr.3 gemäß der Planung des Büros xxx vom 15.12.2000 in der Fassung vom 14.06.2002. Die entsprechende Auftragsvergabe wurde durch die Gemeindevertretung am 03.07.2001 beschlossen. Danach sollte die ehemalige Privatstraße xxx nach erfolgtem Eigentumserwerb durch die Gemeinde A-Stadt erstmalig mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, unselbständiger Parkplatz und Grünstreifen, Straßenentwässerung und Beleuchtung ausgestattet werden, die dort im Detail näher beschrieben waren.
- 64
Nach § 7 Abs. 1 EBS sind Straßen endgültig hergestellt, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. § 7 Abs. 2 EBS beschreibt, dass die flächenmäßigen Bestandteile endgültig hergestellt sind, wenn a) Fahrbahnen und Gehwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. Diese Merkmale sind vorliegend unstreitig erfüllt. Insbesondere hat die Gemeinde A-Stadt das im Wendehammer belegene und noch nicht in ihrem Eigentum stehende Flurstück xxx der Flur xxx (ehemals Teil des Flurstücks xxx) erst im Jahre 2012 durch Grundstückstausch erworben, so dass erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der endgültigen Herstellung i.S.v. § 7 Abs. 1 a) EBS gegeben war. Die flächenmäßigen Bestandteile waren technisch bereits 2003 entsprechend den genannten Vorgaben des § 7 Abs. 2 a) bis c) EBS ausgestattet. Die Schlussabnahme erfolgte am 06.05.2003, die letzte Unternehmerrechnung ging am 11.08.2003 ein.
- 65
Die endgültige Widmung der Alten Dorfstraße erfolgte - nachdem die erste Widmung gemäß Urteil vom 18.06.2007 als nichtig angesehen wurde - einschließlich des erworbenen Teilstücks Flurstück xxx gemäß Widmungsverfügung vom 07.11.2012 aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 24.09.2012. Diese wurde am 13.11.2012 veröffentlicht.
- 66
Der Erfüllung des Bauprogramms steht auch nicht entgegen, dass der Wendehammer nunmehr einen anderen Zuschnitt hat, als er ihn noch auf Basis des dem Bauprogramm zugrunde liegenden Bebauungsplans Nr. 3, 1. Änderung vom 14.02.2001 hatte. Der Wendehammer verlief dort am Ende bogenförmig und hatte die Flurstücksbezeichnung xxx. Dieser stand - wie bereits ausgeführt - nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde, weshalb es zu dem besagten Grundstückstausch und zur Umbezeichnung in die Flurstücke xxx, xxx und xxx kam. Danach erhielt der Hauptteil die Bezeichnung Flurstück xxx - von je her gemeindliches Eigentum. Ein weiterer Teil (ebenfalls im Eigentum der Gemeinde) wurde von einem anderen anliegenden Grundstückseigentümer (Eheleute xxx) genutzt, nunmehr Flurstück xxx. Wiederum ein anderer Teil, der allerdings über die ursprüngliche Grenze des Flurstückes xxx hinausgeht und damit nach dem Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung nicht Teil der Erschließungsanlage war und im Eigentum der Eheleute xxx stand (nunmehr Flurstück xxx), wurde von der Gemeinde im Rahmen der Erschließungsmaßnahme überbaut. Es handelt sich mithin einerseits um eine Planunterschreitung, da das Flurstück xxx entgegen dem Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung, tatsächlich nicht von der Erschließungsmaßnahme umfasst wurde und andererseits um eine Planüberschreitung, da das Flurstück xxx entgegen dem Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung, tatsächlich mit erschlossen wurde.
- 67
Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, ist ein gleichwohl ergehender Heranziehungsbescheid (insgesamt) mangels Entstehens der (sachlichen) Beitragspflicht rechtswidrig (vgl. Driehaus, a.a.O., § 7, Rn. 54). Das trifft dann nicht zu, wenn die Herstellung ungeachtet der Planabweichung planungsrechtlich rechtmäßig ist. Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und 1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder 2. die Erschließungsbeitragspflichten nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen der Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
- 68
Handelt es sich um eine Planunterschreitung, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob bei einer der satzungsmäßigen Merkmalsregelung entsprechenden Herstellung der einzelnen Teilanlagen und Vorliegen der sonstigen einschlägigen Voraussetzungen die sachlichen Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB kraft Gesetz mit der endgültigen Herstellung entstehen, danach, ob durch die Anlegung der flächenmäßigen Teilanlagen das in diesem Zeitpunkt maßgebende Bauprogramm für diese Straße erfüllt ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 7, Rn. 55). Das ist vorliegend der Fall, da die Straße und der Gehweg mit weiteren Teileinrichtungen und flächenmäßigen Bestandteilen auf Grundlage des oben genannten Bauprogramms vollständig hergestellt wurden. Bei einer Planüberschreitung hängt deren Rechtmäßigkeit - wie ausgeführt - unter anderem davon ab, dass die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen. Beides ist vorliegend der Fall, da der Wendehammer in seiner veränderten Form gleichermaßen die Nutzungsmöglichkeiten bietet wie in der Gestalt des Flurstücks xxx entsprechend des Bebauungsplans Nr. 3, 1. Änderung. Darüber hinaus dürfen die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer planmäßigen Herstellung belastet werden. Mit diesem Wortlaut stellt das Gesetz für den Fall, dass der Ausbau Mehrkosten verursacht hat, auf eine konstitutive Entscheidung der Gemeinde dahingehend ab, sie werde die Mehrkosten nicht geltend machen (ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung, vgl. Driehaus, a.a.O. § 7, Rn. 57). Liegt die Planabweichung z. B. lediglich in einer (geringfügigen) Trassenverschiebung bei (annähernd) gleichbleibendem flächenmäßigen Umfang, hat ein planüberschreitender Ausbau also zwangsläufig einen damit korrespondierenden planunterschreitenden Ausbau zur Folge, dürfte in einer solchen Konstellation in der Sache von einem einzigen Planverstoß auszugehen sein und dürften etwaige Mehrkosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln sein, die gegebenenfalls zu einer Kostenneutralität führen kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 7, Rn. 58 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Gemäß des notariellen Kaufvertrages vom 13.03.2012 hat das Flurstück xxx eine Größe von ca. 13 m² und das Flurstück xxx eine Größe von ca. 30 m², woraus sich ergibt, dass der Wendehammer kleiner ausgeführt wurde, als in dem Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung vorgesehen. Daraus ergibt sich aber gleichermaßen, dass auch die Kosten für die Herstellung des Wendehammers geringer ausgefallen sind. Der Beklagte hat in einem Vermerk hierzu ausgeführt, dass durch die Verschiebung des planmäßigen Wendekreises mit Radius 6m (Wendeanlagentyp 3-achsiges Müllfahrzeug) um ca. 3 m nach West-Südwest die Straße gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung, um ca. 3 m verkürzt und die insgesamt zu befestigende Fläche hätte reduziert werden können, ohne Einschränkung der Nutzbarkeit und bei gleichzeitiger Kostenreduzierung für die Beitragspflichtigen. Neben den Baukosten seien im Jahre 2012 weitere Grunderwerbskosten angefallen für den Erwerb des Flurstücks xxx, Flur xxx. Diese zusätzlichen Kosten seien bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes unberücksichtigt geblieben, damit sichergestellt sei, dass die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet würden. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar und wird von dem Kläger auch nicht angegriffen.
- 69
Daraus folgt im Ergebnis, dass sowohl die Planunter- wie auch die Planüberschreitung rechtmäßig erfolgt sind, so dass die sachliche Beitragspflicht mit dem letzten Akt der veröffentlichten Widmung am 13.11.2012 entstanden ist.
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Die persönliche Beitragspflicht entsteht nach § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB mit Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Eigentümer. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger unstreitig Alleineigentümer der beiden Buchgrundstücke Alte Dorfstraße xxx (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, xxx, Flurstücke xxx und xxx; Grundbuchblatt xxx) und Alte Dorfstraße xxx (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Grundbuchblatt xxx).
- 71
Der Beklagte hat zutreffend in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand alle tatsächlich entstandenen Kosten einbezogen, die zur Erschließung der e. g. Erschließungsanlage in seiner Gesamtheit notwendig waren. Der eingestellte beitragsfähige Aufwand in Höhe von 449.443,61 € wird von dem Kläger weder substantiiert bestritten noch sind für das Gericht Fehler bei der Ermittlung ersichtlich. Der Beklagte hat hiervon gem. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB i.V.m. § 4 EBS zutreffend einen Eigenanteil der Gemeinde A-Stadt von 10 % (44.944,36 €) abgezogen, so dass der umlagefähige Aufwand bei 404.499,25 € liegt.
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Diesen Aufwand hat der Beklagte ebenfalls beanstandungslos auf die gem. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB durch die Anlage erschlossener Grundstücke umgelegt. Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Festlegung des Abrechnungsgebietes.
- 73
Der Begriff des „Erschlossenseins" ist dazu bestimmt, diejenigen Grundstücke, die von einer Erschließungsanlage einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil haben, von den Grundstücken abzugrenzen, denen ein solcher Vorteil nicht zuwächst. Dabei ist die Frage des Vorteils rein objektiv zu betrachten. Ob der jeweilige Eigentümer die Erschließung wünscht, zu nutzen gedenkt oder wegen einer anderweitig schon vorhandenen Erschließung ersichtlich kein Interesse daran hat, ist unerheblich (Driehaus, a.a.O., § 9 Rn. 14 und 15 m.w.N.). Dies vorausgeschickt besteht der beitragsrechtliche Erschließungsvorteil in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks objektiv hergibt. Die Erschließung ist Voraussetzung für die nach dem Bebauungsrecht zulässige bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit eines Grundstückes. Durch die Herstellung einer Erschließungsanlage schafft die Gemeinde die Voraussetzungen für die zulässige Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die ihrerseits auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten Anlage beruht. Ein Grundstück ist deshalb durch eine Anbaustraße erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB, wenn ihm durch diese Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird. Erschlossen ist es nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, U. v. 10.12.2008 - 2 LB 53/07). Hieraus folgt, dass die Erschließung nicht gleichbedeutend ist mit einer Zugänglichkeit, sondern dass sie stets von der Erreichbarkeit der Anbaustraße je nach baulicher oder gewerblicher Nutzbarkeit des einzelnen Grundstücks abhängt. Während es in Wohngebieten i.d.R. ausreicht, dass man mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranfahren und das Grundstück von dort betreten kann, erfordert das Erschlossensein von Grundstücken im Gewerbegebiet regelmäßig ein „Herauffahrenkönnen“ (vgl. BVerwG, U. v. 17.06.1994 - 8 C 24/92 -, juris, Rn. 14; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 -, juris, Rn. 22, 20).
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Eine solche Erschließung ist für beide Grundstücke des Klägers unstreitig gegeben. Denn beide Grundstücke liegen unmittelbar an der Alten Dorfstraße an; an sie kann von dort herangefahren (tatsächlich auch heraufgefahren) und betreten werden, weshalb sie zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen wurden.
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Dieses - sowie die weiteren Grundstücke des Abrechnungsgebietes - wurden darüber hinaus auch zutreffend gewichtet.
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Zunächst hat der Beklagte die Grundstücke des Klägers mit jeweils der gesamten Grundstücksfläche zutreffend einbezogen, nämlich die Alte Dorfstraße xxx als einheitliches Buchgrundstück entsprechend der zweigeschossigen Festsetzung der Bebauungspläne Nr. 3, 1. Änderung (Flurstück xxx) und Nr. 21 (Flurstück xxx) und die Alte Dorfstraße xxx als einheitliches Buchgrundstück entsprechend der Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 3, 1. Änderung (Flurstück xxx) und Nr. 21 (Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx und xxx). Dies ist eine eingeschossige bauliche Nutzung sowie private Grünflächen (Parkanlage) sowie ein denkmalgeschützter Bereich (xxx und xxx) und Flächen, die als extensive Grünlandflächen auszubilden sind. Zudem liegt es teilweise in einem Landschaftsschutzgebiet.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. B. v. 29.11.1994 - 8 B 171/94 -, juris) ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten grundsätzlich die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der sog. Vollgeschoß-Maßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt (vgl. u.a. Urt. v. 3.02.1989 - BVerwG 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 <253>). Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertige sich, obgleich so gut wie niemals diese gesamte Fläche der baulichen (oder sonst wie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden dürfe, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen" behandelt würden. Denn der Erschließungsbegriff in § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB könne nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulasse, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetze, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen müsse, als für die bauliche Anlage als solche benötigt werde (im Einzelnen §§ 16 ff. BauNVO). Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht sei es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks z.B. durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften etwa gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG beschränkt sei. Regelungen dieser Art sollten nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlagen Einfluss nehmen (vgl. u.a. Urt. v. 25.01.1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <81 f.>). Im Ergebnis gelte nichts anderes für eine etwa gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässige Festsetzung der Teilfläche eines Grundstücks als „private Grünfläche" (vgl. insoweit u.a. B. v. 24.04.1991 - BVerwG 4 NB 24.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 49 S. 51 <52>) jedenfalls insoweit, als sich ihre Wirkung auf den Standort der auf dem betreffenden Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen baulichen Anlagen beschränke. Zwar liege eine als „private Grünfläche" ausgewiesene Fläche nicht „im Bauland" im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Doch rechtfertige das angesichts des dargestellten Zusammenhangs zwischen dem Bau- und dem Erschließungsbeitragsrecht nicht, diese Fläche hinsichtlich der Frage des Erschlossenseins anders zu behandeln als die Flächen, die - etwa infolge von Baulinien, Baugrenzen, Abstandsgeboten usw. - von einer Bebauung freizuhalten seien.
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Dieselben Gründe gelten hinsichtlich des Grundstücksteils, der als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. Gem. § 26 BNatSchG vom 29.07.2009, welches zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht galt, sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs.1 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 26 Abs. 2 BNatSchG). Nach § 5 Abs. 1 BNatSchG ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Aus der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes ist nicht erkennbar, dass dadurch die bauliche Nutzung anders eingeschränkt ist, als bei einer privaten Grünfläche, wie eben dargestellt.
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Soweit der Kläger die (teilweise) Nichtberücksichtigung der Grundstücke Alte Dorfstraße xxx, xxx und xxx sowie Hamburger Str. xxx rügt, ist dem nicht zu folgen:
- 80
Das Buchgrundstück Alte Dorfstraße xxx (Flurstück xxx) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 und ist zutreffend mit seiner gesamten Grundstücksfläche einbezogen worden. Dort ist eine eingeschossige Bebauung festgesetzt. Im hinteren Bereich ist eine private Grünfläche ausgewiesen. Hier gilt das zum klägerischen Grundstück gesagte; die Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche unterliegt damit keinen rechtlichen Bedenken. Zu dem dahinter liegenden Flurstück xx, welches unter einer eigenen Nummer xxx im Grundbuchblatt eingetragen ist, besteht Eigentümeridentität. Dieses Grundstück befindet sich nahezu vollständig in dem eben dargestellten Landschaftsschutzgebiet. Dieses Flurstück ist jedoch zutreffend nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, da für dieses nach den geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3, 1. Änderung, keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wie es aber § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB für eine Beitragspflicht fordert. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass es gemeinsam mit dem Flurstück xxx als Hausgarten genutzt wird. Insbesondere kann hieraus nicht eine Abweichung vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Grundstückseinheit hergeleitet werden, denn diese Korrektur setzt gerade voraus, dass es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17, Rn. 7 m.w.N.). Zum einen handelt es sich schon nicht um ein solches „Handtuchgrundstück“ und zum anderen wird das Grundstück auch nicht durch die gemeinsame Gartennutzung „bebaubar“, da - wie ausgeführt - nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans gar keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.
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Gleiches gilt für das Buchgrundstück Flurstück xxx, weil dieses ebenfalls nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 als nicht baulich oder gewerblich nutzbare Fläche festgesetzt ist.
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Die beiden Flurstücke des Grundstücks Alte Dorfstraße xxx (Flurstücke xxx und ehemals xxx - jetzt xxx -) bilden ein einheitliches Buchgrundstück. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3., und teilweise Nr. 3, 1. Änderung. Dort befinden sich tatsächlich zwei Gebäude. Der Bebauungsplan Nr. 3 setzt diese als „künftig fortfallende bauliche Anlagen“ fest. Der Bestandsschutz für diese Gebäude vermittelt dem Grundstück jedoch nicht eine Bebaubarkeit im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB und reicht deshalb zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.2002 - 9 C 5/01 - und U. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 -, jeweils zitiert nach juris). Maßgebend ist vielmehr, ob für das Grundstück - unabhängig von einem etwaigen Bestandsschutz für eine bereits erfolgte Bebauung - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße „aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Dies war hier nicht der Fall.
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Bei der Alten Dorfstraße xxx handelt es sich um drei Buchgrundstücke, die zusammenhängend genutzt werden. Das Buchgrundstück mit den Flurstücke xxx und xxx (Grundbuchblatt xxx, Nr. xxx) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3. Darauf sind eine eingeschossige baulichen Nutzung und teilweise private Grünflächen festgesetzt. Es wurde nach obigen Ausführungen zutreffend in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Das Buchgrundstück mit den Flurstücken xxx, xxx, xxx und xxx (Grundbuchblatt xxx, Nr. xxx) liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 und teilweise Nr. 3, 1. Änderung. Das Flurstück xxx wurde als sog. Handtuchgrundstück als wirtschaftliche Einheit (vgl. hierzu oben) mit dem Grundstück Flurstücke xxx und xxx in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Das an die Erschließungsanlage angrenzende Flurstück xxx teilt das bebaubare Flurstück xxx in einem ca. 1,50 m breiten Streifen in zwei nicht miteinander verbundene Teilstücke. Das Flurstück xxx ist wegen seiner Größe nicht bebaubar; zusammen mit dem Grundstück Flurstücke xxx und xxx jedoch ohne weiteres baulich nutzbar. Für die übrigen Flurstücke gilt dieser Gesichtspunkt nicht, da auf ihnen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 und teilweise Nr. 3, 1. Änderung keine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist (sondern Privatflächen, Wasserflächen), bei denen damit eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit gegeben ist - allerdings keine bauliche oder gewerbliche. Das dritte Buchgrundstück mit den Flurstücken xxx, xxx (xxx), xxx und xxx (Grundbuchblatt xxx, Nr. xxx) liegt wiederum im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 und teilweise Nr. 3, 1. Änderung. Da es jedoch nicht an der Erschließungsanlage anliegt und in dem Bebauungsplan keine überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen ist, fällt es aus dem Abrechnungsgebiet heraus.
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Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend auch das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung xxx unberücksichtigt gelassen. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 und Nr. 3, 1. Änderung, und ist dort als Fläche für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser - Regenrückhaltebecken - und damit nicht als baulich oder gewerblich nutzbare Fläche i.S.v. § 133 Abs. 1 S. 1 BauGB festgesetzt.
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Letztlich hat der Beklagte zutreffend das Buchgrundstück Hamburger Straße xxx (Flurstück xxx, Grundbuchblatt xxx, lfd. Nr. xxx) nicht mit in das Abrechnungsgebiet einbezogen. In Anknüpfung an die obigen Ausführgen zum „Erschlossensein“ im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dies für das streitige Grundstück Hamburger Straße xxx von der Alten Dorfstraße aus nicht der Fall. Dies wäre nur dann anders, wenn ihm durch die hergestellte Straße entweder eine Bebaubarkeit oder eine der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung vermittelt wird (vgl. BVerwG, U. v. 01.09.2004 - 9 C 15/03 -, juris). Dies setzt nach § 4 Abs. 2 LBO voraus, dass das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt (1. Alt.) oder dass es eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat (2. Alt.). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Alte Dorfstraße nicht erfüllt. Das Grundstück Hamburger Straße xxx liegt bereits nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der 1. Alternative an. Denn es grenzt nicht direkt an die Erschließungsanlage, sondern liegt an dem ungewidmeten (nicht öffentlichen) Verbindungsweg zwischen den Straßen Alte Dorfstraße und Seeblick. Der Verbindungsweg steht, soweit er sich aus den Flurstücken xxx, xxx, xxx und xxx zusammensetzt - also insbesondere mit der an die Alte Dorfstraße angrenzenden Fläche - im Privateigentum der Gemeinde A-Stadt (Grundbuchblatt xxx, lfd. Nr. xxx, xxx). Er wurde nicht einbezogen in die erneuten Widmungen ab dem Jahr 2009, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.06.2007 (9 A 209/06) die erste Widmungsverfügung, in die dieser Verbindungsweg noch eingebunden war, für nichtig erklärt hat. Die damalige Widmung wies die beschränkte Benutzungsart „Rad- und Fußgängerverkehr“ aus. Aber auch die 2. Alternative, dass das Grundstück eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat, ist im Hinblick auf die Alte Dorfstraße nicht gegeben. Denn es bestehen unstreitig zu Gunsten des Grundstücks Hamburger Straße xxx keine öffentlich-rechtlich gesicherten (z. B. durch Baulast) Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte über den Verbindungsweg zu der befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche Alte Dorfstraße.
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel des gefangenen Hinterliegergrundstückes und der damit zusammenhängenden (in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht kontrovers behandelten) Frage eines möglichen Notwegerechts gem. § 917 BGB über den Verbindungsweg zur Alten Dorfstraße hin, da das Grundstück über die Hamburger Straße erschlossen ist. Zwar handelt es sich bei dem Grundstück Hamburger Str. xxx um ein gefangenes Hinterliegergrundstück ohne eigene Zufahrt zu einer öffentlichen Straße. Es besteht auch keine Eigentümeridentität zu dem an der Hamburger Straße angrenzenden Grundstück Hamburger Str. xxx (Gemarkung A-Stadt, Flur xxx, Flurstück xxx, Grundbuch Blatt xxx, lfd. Nr. xxx). Allerdings ist im Baulastenverzeichnis (Bl. Nr. xxx, Seite xxx, lfd. Nr. xxx bzw. Bl. Nr. xxx, Seite xxx, lfd. Nr. xxx, Stand: 27.12.2010) auf dem Flurstück xxx die Verpflichtung eingetragen, auf der im Lageplan grün schraffierten Fläche die Herstellung und Benutzung einer Zufahrt in dem nach der Landesverordnung erforderlichen Umfang zu dulden (eingetragen am 18.05.1993 bzw. 01.07.2005). Die grün schraffierte Zufahrt befindet sich auf dem Flurstück xxx und endet an der Grundstücksgrenze zum Flurstück xxx, welches im selben Eigentum steht wie das streitige Grundstück Flurstück xxx. Die Eintragung einer Baulast als öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt im Sinne des Baurechts ist ausreichend (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17, Rn. 88, 91 f.). Daraus folgt, dass die Erschließung (Erreichbarkeit) des Flurstücks xxx über die Eigentümeridentität zu dem vorliegenden Grundstück Flurstück xxx und der für diese Fläche bis heute existierenden Baulast gesichert vermittelt wird. Insofern ist es auch irrelevant, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geringfügig durch eine vorhandene Bebauung verändert haben, da die Baulast gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 LBO unbeschadet privater Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam wird und erst durch schriftlichen Verzicht der Baulastenbehörde untergeht (§ 80 Abs. 3 Satz 1 LBO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dass tatsächlich Zufahrt zum Grundstück Hamburger Straße xxx über das Grundstück Hamburger Straße xxx (und teilweise Hamburger Straße xxx) genommen wird, hat sich im Ortstermin gezeigt.
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Damit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück Hamburger Straße xxx keine rechtlich gesicherte Zufahrt. Darauf, dass eine Widmung des Verbindungsweges eventuell nach nachgeholt werden könnte oder - wie der Kläger meint - müsste, kommt es nicht an.
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Fehler bei der Gewichtung der einzelnen Grundstücksflächen sind nicht ersichtlich; solche werden auch nicht vorgetragen.
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Daraus folgt, dass der Beklagte zutreffend eine Gesamtabrechnungsfläche von 52.484,60 m² berücksichtigt hat, so dass der Beitragssatz bei 7,70701 €/m² liegt (404.499,25 € ./. 52.484,60 m²).
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Entsprechend hat der Beklagte für die Alte Dorfstraße xxx bei einer Grundstücksfläche von 2.078 m² und einer zweigeschossigen Wohnbebauung (Faktor 1,3) eine gewichtete Beitragsfläche von 2.701,40 m² ermittelt, die, multipliziert mit dem Beitragssatz von 7,70701 €, zutreffend den angefochtenen Beitrag in Höhe von 20.819,71 € ergibt. Gleiches gilt hinsichtlich der Alten Dorfstraße xxx bei einer Grundstücksfläche von 9.098 m² und eingeschossiger Wohnbebauung (9.098 m² x 7,70701 € = 70.118,36 €).
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Auch eine Festsetzungsverjährung nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 13.12.2012 ist nicht eingetreten; dies wäre gem. §§ 15 S. 1, 11 Abs. 1 S. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO erst am 31.12.2016 der Fall, da die vollumfängliche Widmung der Alten Dorfstraße einschließlich des Wendehammers erst am 13.11.2012 veröffentlicht wurde. Der angefochtene Bescheid datiert vom 19.08.2013.
- 92
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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