Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 190/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 93% und der Beklagte zu 7%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten.
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Der Beklagte erließ unter dem 27.08.2015 die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung (vgl. Bl. 17 ff Beiakte A, die Ausfertigung für den Drittschuldner datiert vom 27.07.2015, vgl. Bl. 5 ff Beiakte A). Der Pfändungs- und Überweisungsverfügung liegen Verwaltungsgebühren, Mahngebühren, Versäumniszuschläge, Vollstreckungsgebühren und Vollstreckungsauslagen zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung (Bl. 18 ff Beiakte A) Bezug genommen.
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 05.10.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung er unter anderem geltend machte, dass die Kostenbescheide des Fachdienstes Bau, Naturschutz- und Regionalentwicklung weder fällig noch vollstreckbar seien. Die Festsetzungen von Widerspruchsgebühren vom 26. und 27.05.2014 seien unwirksam, da er insoweit überhaupt kein Widerspruch eingelegt habe. Hinsichtlich der Mahngebühren, Versäumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren sei aus der Verfügung nicht ersichtlich, worauf diese sich beziehen sollten bzw. auf Basis welcher Rechtsgrundlagen sie erhoben werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch (Bl. 27 ff Beiakte A) Bezug genommen.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015 (Bl. 33 ff Beiakte A) als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Baugebühren bzw. der damit verbundenen Widerspruchsgebühren wurde ausgeführt, dass diese dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfielen. Die Widerspruchsbescheide hinsichtlich der Mahnungen bzw. Festsetzung von Mahngebühren seien nicht angefochten worden und daher bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 33 ff Beiakte A) Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen den am 22.10.2015 zugestellten Widerspruchsbescheid am 23.11.2015 (einen Montag) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich der Vollstreckungsgebühren in Höhe von insgesamt 87,50 € (20,00€ + 31,00€ + 36,50€, vgl. Bl. 20 Beiakte A) aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Baugebühren bzw. Widerspruchsgebühren in Höhe von 225,00€, 112,00€, 300,00€, 150,00€ und 28,00€ (vgl. Bl. 18 ff Beiakte A) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
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Er beantragt,
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den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015 in verbleibenden Umfang aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.
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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO (in unmittelbarer bzw. analoge Anwendung) mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
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Im aufrechterhaltenen Umfang ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 findet seine Rechtsgrundlage in § 300 LVwG. Er genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 108 Abs. 1 LVwG). Aus Gründen des Schutzes des Vollstreckungsschuldners und der Rechtssicherheit muss der Schuldner anhand der Angaben in der Pfändungs- und Überweisungsverfügung erkennen können, welche Forderungen aus welchen Verwaltungsakten (bzw. welche Nebenforderung) gegen ihn vollstreckt wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss demzufolge klarstellen auf welchen Bescheid bzw. welchen Bescheiden die Festsetzung der Abgabe beruht und um welche Art von Abgabe es sich handelt (vgl. Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23.03.2017, 4 B 38/17, zitiert nach Juris). Den vorgenannten Anforderung genügt der angefochtene Bescheid vom 27.08.2015 i.V.m. den Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015. Soweit die Verfügung Verwaltungsgebühren, Widerspruchsgebühren und Mahngebühren betrifft, waren die zugrundeliegenden Verwaltungsakte dem Kläger aus den vorangegangenen Verwaltungsverfahren bekannt. Die entsprechenden Bescheide sind ihm unstreitig zugegangen und wirksam geworden. Soweit wird ergänzend auf dem vom Beklagten nachträglich übersandten Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen. Die festgesetzten Säumniszuschläge beziehen sich auf die Verwaltungsgebühren für die Baustilllegung (i.H.v. 225€) den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid (i.H.v. 112€) den Ablehnungsantrag vom 10.04.2013 (i.H.v. 100€) und die Beseitigungsanordnung im Bescheid vom 05.08.2013 (i.H.v. 300€). Der Beklagte hat diese Säumniszuschläge ergänzend in seinem Schreiben vom 20.06.2017 (Anlage 2, vgl. Bl. 117 Gerichtsakte) zusammenfassend dargestellt. Fehler hinsichtlich der konkreten Berechnung sind weder geltend gemacht worden noch für das Gericht ersichtlich.
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Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass die entsprechenden Gebührenbescheide noch nicht vollziehbar waren, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO erfasst nicht nur selbstständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbstständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO, der die Anforderung von öffentlichen Abgaben insgesamt - und damit auch von allen Gebühren, die per Definition dem Abgabenbegriff unterfallen - erfasst. Hätte der Gesetzgeber insoweit eine Einschränkung gewollt, hätte er dies klargestellt. Auch aus der Regelung des § 22 Abs. 1 HS 2 VwKostG lässt sich nichts anderes herleiten. Aus der damit angesprochenen Verknüpfung der Kostenentscheidung mit dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung lässt sich nicht auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO schließen. Die gesetzliche Regelung, wonach ein Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung auch die Kostenentscheidung erfasst, sagt als solche über dem mit dem Rechtsbehelf verbundene Wirkung nichts aus (ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2003 – 12 B 10792/03, NVwZ - RR 2004 157; OVG Weimar, Beschluss vom 18.11.2003 – 3 EO 381/02, NVwZ - RR 2004, 393).
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Soweit der Beklagte hinsichtlich der Säumniszuschläge im Widerspruchsbescheid irrtümlich eine falsche Rechtsgrundlage (§ 240 AO) angegeben hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Erhebung von Säumniszuschlägen ist auf § 18 Abs. 1 VwKostG zu stützen. Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage berührt nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere kann dies nicht die Bedeutung eines Ermessensfehlers haben, da § 18 Abs. 1 VwKostG keine Ermessensnorm darstellt, sondern mit dem Wort „kann“ lediglich eine Befugnis der Behörde begründet.
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Bescheide mit welchen Widerspruchsgebühren für die Entscheidung über Widersprüche gegen Mahngebühren festgesetzt worden sind, jedenfalls nicht unwirksam. Insoweit folgt das erkennende Gericht der Ausführung des Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2015. Da die Bescheide nicht angefochten worden sind, sind sie bestandskräftig geworden.
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Hinsichtlich der Auflagen für die Vollstreckung i.H.v. 3,09€ findet der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.08.2015 seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 161 2x
- VwGO § 155 2x
- VwGO § 154 1x
- § 300 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 80 4x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- § 108 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 VwKostG 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Nr. 1 VVKVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 38/17 1x
- 12 B 10792/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 EO 381/02 1x (nicht zugeordnet)