Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 137/18

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend aus, dass dieser sowohl einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2018 als auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in demselben Bescheid stellen möchte. Darüber hinaus legt die Kammer den Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebt, ihn vorläufig nicht abzuschieben und ihm auch weiterhin eine Duldung zu erteilen.

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Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, Rn. 23, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 2. Aufl., § 88, Rn. 3). Neben dem Antrag und der Begründung ist auch die Interessenlage zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, Rn. 7, juris). Ist der Rechtsschutzsuchende bei der Fassung des Antrages anwaltlich vertreten worden, kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, Rn. 8, juris).

3

Das Rechtsschutzziel des Antragstellers liegt hier erkennbar darin, während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie auf mögliche krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse von Vollzugsmaßnahmen der Antragsgegnerin, nämlich letztlich einer Abschiebung, verschont zu bleiben. Die Antragsschrift ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 7. November 2018 begehrt. Dies soll offenbar durch Ziffer 1 des Antrages in der Antragsschrift, der nach dem Wortlaut auf eine im Eilverfahren nicht mögliche Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zielt, zum Ausdruck gebracht werden. Wenn in Ziffer 2 der Antragsschrift hilfsweise beantragt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid von 7. November 2018 anzuordnen, so lässt sich daraus der Wille entnehmen, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Darüber hinaus lässt sich der Antragsschrift das Begehren entnehmen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch aus krankheitsbedingten Gründen und wegen der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verschont zu bleiben. Das Gericht legt deshalb den Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller auch die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebt, die Abschiebung auszusetzen und dem Antragsteller weiterhin eine Duldung zu erteilen.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 7. November 2018 wäre zwar grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, da der Widerspruch hiergegen nach §§ 248 Abs. 1 S. 2 LVwG, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Es fehlt dem Antragsteller jedoch insoweit an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse wird für jede gerichtliche Verfahrenshandlung verlangt, um den Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen insbesondere solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist (BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2009 – 8 C 4/09 –, Rn. 24, juris). So liegt der Fall hier.

5

Der Antragsteller könnte mit der erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 7. November 2018 seine Rechtsstellung nicht verbessern. Denn es liegt gegen den Antragsteller bereits mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017 eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung vor, auf deren Grundlage grundsätzlich eine Abschiebung durchgeführt werden könnte. Diese Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist nicht unwirksam geworden. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG des Bundes bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist nicht erfolgt, sie hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Dem Antragsteller ist nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes durch die Antragsgegnerin lediglich eine Duldung, jedoch gerade keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, wodurch sich die Abschiebungsandrohung erledigt hätte. Die Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung lässt die Ausreisepflicht gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG grundsätzlich unberührt. Nach Erlöschen der Duldung wird gemäß § 60a Abs. 5 Satz 3 AufenthG der Ausländer unverzüglich ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung der Abschiebung wird erneuert. Es bedarf daher grundsätzlich nach Erlöschen einer Duldung keiner erneuten Abschiebungsandrohung und Fristsetzung, wie es in dem Bescheid vom 07. November 2018 geschehen ist. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf der Duldung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für als ein Jahr erneuert wird (§ 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist auch durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung weiterhin vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung stehen ohnehin nach § 59 Abs. 3 AufenthG Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid vom 7. November 2018 ist nicht statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt insoweit voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt eine den Antragsteller selbständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Das ist bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2007 – 11 S 2364/07 –, InfAuslR 2008, 81 m. w. Nachw.). Nur in der Situation des Verlusts einer aufgrund der Antragstellung entstandenen Rechtsposition ist die Rechtsschutzmöglichkeit des § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise auch im Rahmen einer Versagungsgegenklage bzw. eines Versagensgegenwiderspruchs gegeben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung der Fiktionswirkungen zur Folge, allerdings würde in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 -, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung).

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Mit der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AufenthG nur dann eintreten, wenn sich der Ausländer ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die dem Antragsteller erteilten Duldungen begründeten jedoch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG; vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. September 2005 – 24 C 05.1851 –, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 Bs 40.05 –, InfAuslR 2005, 306; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. September 1994 – 1 C 3.97 –, BVerwGE 105, 232 [235]). Von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfasst werden andere Fälle, insbesondere die des § 81 Abs. 2 AufenthG sowie die Fälle, in denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gegeben war (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.02.2003, BT-Drucks. 15/420, S. 96). Eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG konnte mit der Antragstellung nicht eintreten. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt nach dieser Vorschrift der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dem Antragsteller ist jedoch zuvor noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.

8

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Abschiebung des Antragstellers weiterhin auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, hat keinen Erfolg.

9

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

10

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu.

11

Die Abschiebung des Antragstellers, der nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig ist, wäre nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung in diesem Sinne ist nicht anzunehmen.

12

Insoweit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass insbesondere aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung als rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers resultiert. In diesem Zusammenhang sind im vorliegenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (z. B nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), etwa eine mögliche drohende Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Antragstellers durch die im Zielstaat der Abschiebung (Türkei) bestehenden Verhältnisse in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Nach § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Insoweit ist bestandskräftig festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 1 B 90/17 –, Rn. 4, juris); ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nicht gestellt worden.

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Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).

14

Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben. Dabei bedarf es im Falle der Geltendmachung einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wegen psychischer Erkrankung einer Abgrenzung zur Fallgruppe des sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festgestellt worden ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, Rn. 3, juris m.w.Nw.).

15

Gem. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 3). Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprach es der Rechtsprechung, dass vom Ausländer selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsachen) sowie gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung zu benennen hatten. Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, Rn. 6, juris m.w.Nw.). Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung seiner Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Die vorgelegten Unterlagen lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Die fachärztliche Stellungnahme des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 8. September 2017 diagnostiziert zwar eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode, benennt jedoch nicht vollständig und nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist.

17

Es wird ausgeführt, dass bei dem Antragsteller ab dem 6. September 2017 die morgendliche Gabe eines Antidepressivums und wie bereits zuvor zur antidepressiven und schlafanstoßende Behandlung eine Sedierung mit Mirtazapin (Bescheinigung vom 29. November 2016) erfolgt. Die in dem Attest enthaltenen Tatsachendarstellungen, die eine Ursache für die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung und die Depression sein könnten, finden sich auf Seite 2 der Bescheinigung vom 8. September 2017. Es heißt dort, dass bei dem Antragsteller prognostisch bei ohnehin bestehenden suizidalen Gedanken mit jedoch gegenwärtiger Absprachefähigkeit und Rundumbetreuung durch seinen Cousin eine konkrete und auch geäußerte Suizidgefahr bei konkretisierter Ausreise bestehe. Da der Patient politisch verfolgt sei (unter der gegenwärtigen Regierung würde er sowohl als Levit als auch als Kurde unmittelbar inhaftiert), würde dem Patienten statt einer adäquaten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung im Herkunftsland auch der Tod drohen, insbesondere in dem Fall aber Gewaltmaßnahmen, die gegen die Menschenwürde verstießen. Der Patient sei aus psychiatrischer Sicht nicht reisefähig, wobei von einer konkreten Suizidgefahr ausgegangen werden müsse.

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Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.01.2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 1 B 180/17 –, Rn. 14, juris). Die fachärztliche Bescheinigung beschreibt insoweit nicht konkret, aufgrund welcher Ereignisse in der Vergangenheit sich bei dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Depression habe entwickeln können. Die Bescheinigung bezieht sich bei der Prognose auf einen Sachverhalt (Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei), der so bei der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht festgestellt werden konnte. Der Antragsteller hatte zwar bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 9. August 2016 ausgeführt, er habe im Winter 2013 an Protesten teilgenommen und sei insgesamt ca. 15 mal kurzfristig festgenommen worden. Bei den meist eintägigen Inhaftierungen sei er beleidigt worden. Nach der letzten Festnahme im November 2013 seien noch 3 Monate vergangen, bis er seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers habe organisieren können. Er habe die Türkei im Februar 2014 legal über den Flughafen Istanbul verlassen. Das Bundesamt hat dann in seinem Bescheid vom 2. Mai 2017 den Sachvortrag des Antragstellers als nicht glaubhaft angesehen, weil die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen arm an Details, vage und oberflächlich geblieben seien. Mit einem abgebrochenen Hochschulstudium sollte der Antragsteller in der Lage sein, das eigenständig Erlebte im richtigen zeitlichen Ablauf wiederzugeben. Darüber hinaus widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Antragsteller, obwohl er gesucht würde, noch legal habe ausreisen können. Der Antragsteller hat den auf diese Begründung gestützten ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig werden lassen.

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Auch die amtsärztliche Stellungnahme vom 28. November 2017 konnte sich mit diesen Umständen nicht auseinandersetzen, da sie bei der Untersuchung des Antragstellers der Amtsärztin nicht bekannt waren. Die Bewertung, dass es im Rahmen des Rückführungstransports und der damit verbundenen Belastung durch die drohende politische Verfolgung im Heimatland zu einer deutlichen Verschlechterung des Befindens kommen könnte, unterstellt bei der medizinischen Diagnose und Prognose einen Sachverhalt, nämlich eine drohende politische Verfolgung, der so in dem Asylverfahren gerade nicht festgestellt werden konnte. Nach der Bewertung der Amtsärztin mache es die mögliche Zuspitzung der gesundheitlichen Problematik während bzw. durch die Reisebelastung erforderlich, dass am Zielort eine Übergabe an kompetente Betreuungspersonen sowie eine gegebenenfalls erforderliche Weiterleitung in eine geeignete medizinische Weiterbehandlung sichergestellt sei. Angesichts der drohenden politischen Verfolgung im Heimatland erscheine diese Voraussetzung nicht umsetzbar. Allein die situative Belastung durch die drohenden Maßnahmen im Heimatland beinhalteten eine massive Belastung, die die primär krankheitsbedingt eingeschränkte Kompensationsfähigkeit des Antragstellers überfordern könne. Im Hinblick auf die vorliegende schwere Erkrankung könne jede eingreifende Veränderung der äußeren Umstände zu einer Dekompensation führten. Auch in diesem Zusammenhang geht die Amtsärztin bei ihrer Prognose von einem Sachverhalt aus (drohende politische Verfolgung), der so in dem Asylverfahren gerade nicht festgestellt werden konnte.

20

Die Antragsgegnerin hat im Übrigen zugesichert, dass sie die vorgeschlagene medizinische Begleitung während einer Abschiebung einschließlich der erforderlichen Medikation und die Übergabe an eine fachlich geschulte Betreuungsperson berücksichtigen wird.

21

Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich auch nicht im Hinblick auf einen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder wegen Unzumutbarkeit einer vorübergehenden räumlichen Trennung der Eheleute als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In den Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG) nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt. Eine spezielle „Duldung“ für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10. August 2017 – 1 B 75/17 – mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 M 142/09 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 7 S 65.05 –; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 –; VG Trier vom 14. Dezember 2011 – 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach Juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).

22

Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz insoweit anerkannt, als sich einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben. Zum anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht.

23

Dem Antragsteller kann gegenwärtig im Hinblick auf die geschlossene Ehe vor seiner Ausreise kein Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob bereits deshalb gegenwärtig kein Anspruch besteht, weil das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin nach § 79 Abs. 2 AufenthG auszusetzen wäre. Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist nach dieser Vorschrift die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Es kann offen bleiben, ob angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens des Antragstellers wegen Computerbetrugs die letztgenannten Voraussetzungen vorliegen, da bereits aus anderen Gründen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausscheidet.

24

Nach § 10 Abs. 3 AufenthG kann nämlich einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5, also aus humanitären Gründen, erteilt werden. Nach Satz 3 der Vorschrift findet diese Bestimmung jedoch im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Als Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kommt nur ein strikter Rechtsanspruch in Betracht, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 –, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 B 22.11 –, juris Rn. 4).

25

Dem Antragsteller steht ein solcher strikter Rechtsanspruch nicht zu. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Ob eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau besteht, ist zwischen den Beteiligten streitig, konkreter Sachvortrag und gegebenenfalls eine Glaubhaftmachung durch die Beteiligten ist bislang nicht erfolgt. Die Kammer kann jedoch auch diese Frage offen lassen, da bei dem Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

26

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Von dieser Voraussetzung kann zwar im Ermessenswege bei der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, es handelt sich dann jedoch bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr um einen Rechtsanspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Es besteht bei dem Antragsteller ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9.94 –, BVerwGE 102, 63, 66 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2017 – 10 C 17.1434 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. April 2010 – 8 PA 27/10 –, juris Rn. 7; jeweils zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996, a.a.O., S. 66 f. zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.); OVG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2018 – 13 LB 160/17 –, Rn. 40, juris zu § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG).

27

Der Antragsteller hielt sich nach eigenen Angaben seit Ende 2014 unrechtmäßig in Deutschland auf und stellte erst am 9. August 2016 einen Asylantrag. Der Antragsteller erfüllt damit die Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten hat und er darüber hinaus gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 in das Bundesgebiet eingereist ist.

28

Der nicht nur geringfügige Verstoß gegen Rechtsvorschriften entfällt nicht wegen des später gestellten Asylantrages. Die Strafbarkeit wegen illegaler Einreise entfällt nur dann im Falle eines Asylantrags sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG), wenn die Antragstellung unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich daher nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, insbesondere kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – 9 C 35.96 –, BVerwGE 104, 262; Treiber, in: GK-AsylG, II - § 13 RdNr. 171, m.w.N.). Diesen Zeitrahmen hat der Antragsteller jedoch nicht eingehalten, er hat den Asylantrag erst mehr als anderthalb Jahre nach seiner Einreise gestellt, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war.

29

Der Antragsteller ist im Jahr 2014 ohne Visum nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der Visumpflicht für die Einreise und den Aufenthalt sowohl zum Zweck der Arbeitsaufnahme als auch zum Zweck der Familienzusammenführung nach §§ 4, 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABI EG Nr. L 81 S. 1) und deren Anhang I.

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Der Antragsteller war von der Visumpflicht nicht nach den Standstill-Regelungen des Assoziationsrechts EWG-Türkei befreit. Auf die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963 (BGBl 1972 II S. 385) - Zusatzprotokoll (ZP) - kann der Antragsteller sich nicht berufen, denn er beabsichtigte nicht, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er strebt allenfalls die Aufnahme einer unselbständigen Arbeit an; dies ist zwischenzeitlich auch geschehen. Die für türkische Arbeitnehmer geschaffenen Stillhalteregelungen des Art. 7 ARB 2/76 und des Art. 13 ARB 1/80 setzen jedoch einen ordnungsgemäßen Aufenthalt des Arbeitnehmers im Aufnahmestaat voraus, über den der Antragsteller nicht verfügt. Denn er ist illegal nach Deutschland eingereist, besitzt keine Aufenthaltserlaubnis und wird hier nur vorübergehend geduldet. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt liegt aber nur dann vor, wenn der türkische Staatsangehörige die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet hat, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist (so EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - Rs. C-225/12, Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35 m.w.N.). Der Antragsteller kann auch von seiner Ehefrau kein Recht auf Beachtung der Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76 oder des Art. 13 ARB 1/80 ableiten mit der Folge, dass es allein auf deren ordnungsgemäßen Aufenthalt ankäme (vgl. dazu Urteil vom 6. November 2014 - BVerwG 1 C 4.14 - Rn. 15). Denn die Ehefrau ist deutsche und nicht türkische Staatsangehörige und kann daher ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, Rn. 13 - 14, juris).

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Da es demnach an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (kein Ausweisungsinteresse) mangelt, kommt es nicht mehr darauf an, ob von dem grundsätzlichen Erfordernis des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen wäre, nach dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter anderem voraussetzt, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und ob sich der Antragsteller etwa auf die Ausnahmeregelung des § 39 Nr. 5 AufenthV stützen könnte, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht vorliegen, da der Antragsteller wegen des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses gerade keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Die Nachholung des Visumverfahrens wäre für ihn auch nicht unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

32

Der Antragsteller kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen. Dem steht zwar nicht das Verbot des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG um eine solche nach dem Fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes handelt.

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Der Antragsteller erfüllt aber weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

34

Eine rechtliche Unmöglichkeit in diesem Sinne kann sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, die aus Verfassungsrecht etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG herzuleiten sind. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9.95 –, BVerwGE 105, 35, 39 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 11 ME 110/09 –, juris Rn. 10; jeweils m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42). Er knüpft dabei nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 8 ME 305/10 –, InfAuslR 2011, 151 m.w.N.).

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Unterstellt man, dass der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau im Bundesgebiet bereits tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führt, ist nicht ersichtlich, dass es ihm oder seiner Ehefrau unzumutbar sein könnte, diese etwa für die Dauer der Nachholung des Visumverfahrens oder auch die Ableistung des Wehrdienstes des Antragstellers in der Türkei zu unterbrechen. Eine Trennung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau für die Dauer eines Visumverfahrens ist nicht unzumutbar. Die Eheleute waren bis vor kurzem noch unter verschiedenen Adressen gemeldet, offenbar hielt sich der Antragsteller auch noch zumindest häufig bei seinem Onkel auf, ohne dass sich hieraus erkennbar nachhaltige negative Einflüsse für die Ehe ergeben hätten. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers und seiner Ehefrau dahingehend, dass die Ausländerbehörde vom Visumerfordernis absehen und so eine durch die Nachholung des Visumverfahrens bedingte zeitweise Trennung der Eheleute vermieden würde, nicht entstanden ist. Die Eheleute mussten vielmehr bereits bei Eheschließung davon ausgehen, für die Dauer des nachzuholenden Visumverfahrens nicht zusammen leben zu können.

36

Entsprechendes gilt für eine durch die Ableistung des Wehrdienstes bedingte Trennung der Eheleute. Ob die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei für den Antragsteller eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bedeutet, ihm dadurch ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht oder deshalb nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, ist ausschließlich im Asylverfahren zu prüfen; dies ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 2. Mai 2017 geschehen.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2014 (1 C 15/14 –, Rn. 17, juris) zur Zumutbarkeit einer durch die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei bedingten Trennung von Eheleuten ausgeführt:

38

„Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es für den Kläger nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der verfahrensbedingten Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Zwar ist es möglich, dass es infolge der Nachholung des Visumverfahrens zu einer Trennung der Eheleute von 15 Monaten kommt, wenn der Kläger das Verfahren von der Türkei und nicht von einem Drittland zu betreiben hat und dann in der Türkei seiner Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nachkommen muss. Der Senat verkennt nicht, dass eine mögliche Trennungszeit von dieser Dauer einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte eheliche Lebensgemeinschaft darstellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht diesen Eingriff aber mit Recht als nicht unverhältnismäßig an. Denn der Kläger kommt mit der Wehrdienstleistung einer staatsbürgerlichen Pflicht nach, die auch bei Eheführung im Heimatland zu einer entsprechenden Trennung der Eheleute führen kann. Zudem war den Eheleuten bei Eingehung der Ehe bekannt, dass es wegen des noch nicht geleisteten Wehrdienstes in der Türkei zu einer hierdurch bedingten, zeitlich begrenzten Trennung kommen könnte - worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat.“

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Diese Erwägungen treffen auch auf den Antragsteller zu und führen deshalb nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung weder als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch als Voraussetzung für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.


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