Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 45/19

Tenor

Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 30.07.2019 und auf Verpflichtung des Antragsgegners dahingehend, die Baustelle auf dem Grundstück K., A-Stadt stillzulegen, werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des am 04.10.2019 erhobenen Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 30.07.2019 anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 34 Wohneinheiten auf dem Grundstück K. in A-Stadt, Flurstücke X, X und X der Flur X Gemarkung A-Stadt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30.07.2019 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

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Dabei ist allerdings ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt.

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Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung des Vorhabens der Bebauungsplan Nr. 5 – Weidkamp - der Stadt A-Stadt aus dem Jahre 1963 zugrunde zu legen ist oder ob die planungsrechtliche Zulässigkeit wegen der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans (allein) an § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zu messen ist. Relevante Nachbarrechtsverletzungen ergeben sich nämlich weder unter Anlegung des einen noch des anderen Maßstabes.

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Das Vorhaben verstößt nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 - Weidkamp - der Stadt A-Stadt, die auch den Antragstellern als Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dienen bestimmt sind.

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So können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebende Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 -, Rn. 1, beide juris). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem dem Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben jedoch offenkundig nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern kann daher auch nicht von benachbarten Grundstückseigentümern mit der Begründung abgewehrt werden, eine derartige Nutzung passe nicht in ihr Wohngebiet. Auch der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen von der Grundfläche, der Geschosszahl und (möglicherweise) auch der Höhe erheblich größer ausfallen wird als das auf dem Grundstück der Antragsteller befindliche Gebäude, begründet keinen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (OVG Schleswig, Beschl. v. 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -, Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 24.11.2017 - 2 B 56/17 -, Rn. 8, beide juris).

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Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern mit geringer Grundflächenzahl, nicht entspricht, erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an (z. B. Beschl. v. 25.07.2019 - 2 B 33/19 -, Rn. 9; v. 26.06.2019 - 2 B 29/19 -, Rn. 10; v. 24.11.2017 - 2 B 56/17 -, Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.07.2015 - 1 MB 16/15 -, Rn. 26 f.; Beschl. v. 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -, Rn. 6, alle juris). Daher kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben das Erscheinungsbild der näheren Umgebung, welches nach dem Vorbringen der Antragsteller durch (freistehende) max. zweigeschossige Einfamilien- und Reihenhäuser geprägt ist, beeinträchtigt wird. Dieses Erscheinungsbild der näheren Umgebung des Bauvorhabens resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -, Rn. 12, juris). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung - und auch der überbaubaren Grundstücksfläche - kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, Rn. 4, juris). Vorliegend lässt sich den Begründungserwägungen des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde A-Stadt nicht entnehmen, dass die hier maßgeblichen Festsetzungen, nämlich insbesondere die der Geschosszahlen und der Baugrenzen im streitgegenständlichen Bereich, in der planerischen Absicht erfolgten, neben der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung des Gebiets (auch) Nachbarschutz zu vermitteln. Insofern kann auch die Tatsache, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit dem nördlichen Wohnhaus die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze in nicht geringfügiger Weise überschreiten mag, kein für die Antragsteller günstiges Ergebnis nach sich ziehen.

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Auch für den Fall, dass sich tatsächlich, wie vom Antragsgegner der Sache nach angenommen, wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels des zugrundeliegenden Bebauungsplans Nr. 5 die Beurteilung des Vorhabens (allein) nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richten sollte, das Vorhaben mithin faktisch im unbeplanten Innenbereich läge, gilt nichts Anderes; insbesondere geht hier der Nachbarschutz nicht weiter als in Plangebieten. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern insbesondere hinsichtlich der Geschossigkeit und der Grundfläche des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, Rn. 12, juris). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall weder einer Prüfung, wie sich die nähere Umgebung im Einzelnen bestimmt, noch ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich - wie die Antragsteller meinen und der Antragsgegner verneint - über den in der näheren Umgebung vorzufindenden Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Maß-Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt.

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Entgegen der Annahme der Antragsteller erweist sich das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen aber auch nicht aus anderen Gründen als rücksichtslos.

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Das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht verletzt.

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Nach den vorgelegten Planunterlagen ist - auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war - das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, korrekt umgesetzt worden. So ist gegenüber der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Antragstellern durch das mit „I. BA“ gekennzeichnete Vorhaben gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO ein Abstand von 0,4 H, mindestens 3 m, einzuhalten. Bei einer vorgesehenen Firsthöhe von 8,70 m (Bl. 31 der Beiakte A) sind dies 3,48 m, welche mit den genehmigten 3,60 m vorliegend gewahrt werden. Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben aber - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN, juris).

15

Vorliegend ist indes von einer Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens des Beigeladenen hinsichtlich seiner Ausmaße nicht auszugehen. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, Rn. 38: sog. „Hochhaus-Fall“ eines 12-geschossigen Hochhauses neben einer 2-geschossigen Bebauung). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, beide juris; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -, n.v.). Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere das mit 13 Wohneinheiten genehmigte nördliche, an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller geplante Mehrfamilienhaus nicht. Zwar überschreitet das mit einer Länge von 32 m und einer Breite von 12 m genehmigte Gebäude die Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller um ein Vielfaches. Das mit einer Firsthöhe von ca. 8,70 m bzw. im südlichen Bereich von 9 m genehmigte Gebäude liegt aber zum Wohnhaus der Antragsteller in einem Abstand von insgesamt ca. 9,40 m. Zu beachten ist weiter, dass nach dem von den Antragsstellern vorgelegten Lichtbild, auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umgebung ihres Grundstücks von einer „Abriegelung“ bzw. „Einmauerung“ desselben nicht gesprochen werden kann. So verbleibt ihnen insbesondere in östlicher Blickrichtung die unverbaute Aussicht auf eine weiträumige Grünfläche (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Schleswig, Urt. v. 10.10.2019 - 2 A 281/18 -, n.v.).

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Auch der Umstand, dass durch das genehmigte Nachbarvorhaben des Beigeladenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller in einem zuvor nicht vorhandenen Maße geschaffen werden, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Einsichtsmöglichkeiten in Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden. Die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen vielmehr grundsätzlich hingenommen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -, Rn. 2, juris).Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nach der hier vorzunehmenden summarischen Betrachtung nicht gegeben. Dass Einsichtsmöglichkeiten bislang nicht oder nur in geringem Umfang bestanden, ist lediglich auf die zuvor zurückhaltende Ausnutzung des Nachbargrundstücks zurückzuführen. Auf einen - einer an sich zulässigen Nachbarbebauung entgegenstehenden - Fortbestand einer faktischen Ruhezone haben Grundstückseigentümer aber regelmäßig keinen Anspruch.

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Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung kann ein Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Auch hier besteht zwischen den Nachbarn innerhalb einer städtischen Wohnbebauung ein gegenseitiges Austauschverhältnis, innerhalb dessen ein Anspruch auf eine einmal gegebene Besonnung eines Grundstücks - über die Einhaltung der Abstandflächen hinaus - nicht aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleiten ist. Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer, ggf. zu bestimmten Tageszeiten, gewährleistet das Baurecht nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2019 - 1 MB 20/19 -, n.v. zur Beeinträchtigung einer auf dem Gebäude des Nachbarn angebrachten Photovoltaikanlage durch das Bauvorhaben).

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Es spricht schließlich auch nicht ansatzweise etwas dafür, dass von dem Bauvorhaben des Beigeladenen Belästigungen oder Störungen auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Dass mit dem Hinzutreten weiterer Wohneinheiten in einem Baugebiet eine Steigerung des Verkehrsaufkommens verbunden ist, liegt auf der Hand. Die sich bei einer Erhöhung des bisherigen Bestandes an Wohneinheiten im Quartier prognostisch ergebende Zunahme an Fahrzeugbewegungen wird die Antragsteller aber nicht unzumutbar belasten. Die durch eine Erweiterung eines Wohngebietes verursachten Verkehrsimmissionen sind von den bisherigen Bewohnern, die ihrerseits ebenfalls Verkehrsimmissionen verursachen, vielmehr hinzunehmen. Zudem sieht § 12 Abs. 1 BauNVO vor, dass Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig sind. Die hier vorgesehene Stellplatzanzahl genügt sogar den strengeren Anforderungen des § 12 Abs. 2 BauNVO. Danach ergibt sich, dass insbesondere in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Daraus folgt zugleich, dass die durch Stellplätze bzw. die zu ihnen führenden Zufahrten hervorgerufenen Immissionen auch im reinen bzw. im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit ihre Anzahl den für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nicht überschreitet (VG Schleswig, Urt. v. 17.04.2018 - 2 A 75/16 -, n.v.). Vorliegend stellt sich die Anzahl von 32 Stellplätzen für die 3 Wohnhäuser mit insgesamt 34 Wohneinheiten als offenkundig bedarfsgerecht dar. Auch die konkrete Anordnung von Stellplätzen im „innenliegenden“ Bereich der geplanten Wohngebäude erweist sich nicht als rücksichtslos.

19

Die schließlich geäußerten Bedenken der Antragsteller gegen das streitbefangene Bauvorhaben im Hinblick auf eine befürchtete Wertminderung ihres Grundstücks sind keine, die sie im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens rügen können, da dieser Aspekt keine Verletzung der Antragsteller in ihren geschützten Nachbarrechten zur Folge hat.

20

Aus alldem ergibt sich, dass mit Blick auf die Antragsteller die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht zu besorgen ist, so dass der neben dem Aussetzungsgesuch weiter geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baustilllegungsverfügung ebenfalls nicht besteht.

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

22

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt worden, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,- € für das betroffene Einfamilienhaus wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens um die Hälfte reduziert worden ist.


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