Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 172/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

2

Die Antragstellerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste 2015 ins Bundesgebiet ein und heiratete im Juli 2015 den deutschen Staatsangehörigen xx A.. Mit Bescheid vom 15.07.2015 drohte der Antragsgegner ihr die Abschiebung nach Serbien an. Daraufhin legte sie ein ärztliches Attest vor, wonach sie mindestens vier Wochen nicht reisefähig sei, da sich die vorliegende Angststörung und die Somatisierungsstörung im Heimatland erheblich verstärken würden, zumal es dort keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gebe. Im August 2015 erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung zur Reisefähigkeit. Die untersuchende Amtsärztin führte in dem Gutachten aus, die Antragstellerin habe berichtet, sie sei Anfang der neunziger Jahre in Frankfurt in psychologischer Behandlung gewesen. 2004 sei die Rückführung nach Serbien erfolgt. Dort gebe es keine ausreichende psychiatrische Behandlung. Die Amtsärztin führte weiter aus, bei der Antragstellerin liege eine schwere Angststörung bei Verdacht auf posttraumatischer Belastungsstörung vor. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe ein psychiatrischer Behandlungsbedarf. Die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Es wurde eine Nachuntersuchung nach sechs Monaten empfohlen. Am 17.09.2015 wurde der Antragstellerin eine Duldung bis zum 16.01.2016 erteilt. Am 16.01.2016 wurde der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Diese wurde 2017 verlängert und war bis zum 09.03.2019 gültig.

3

Die Ehe mit Herrn A. wurde am 08.08.2018 geschieden. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wurde ein ärztliches Gutachten zu der Frage der Verfahrensfähigkeit der Antragstellerin erstellt. Aufgrund dieses Gutachtens vom 08.03.2018 wurde eine gesetzliche Betreuerin bestellt. In dem Gutachten wird ausgeführt, die Antragstellerin leide unter einer wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) und es bestehe der Verdacht einer Demenz bei Alzheimer-Krankheit.

4

Vom 13.03.2018 bis zum 03.05.2018 befand sich die Antragstellerin in stationärer Behandlung im xxx Klinikum xxx. Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 03.05.2018 habe bei Aufnahme eine akute Eigen- und Fremdgefährdung aufgrund von Realitätsverkennung bestanden. Die Behandlung habe zu einer deutlichen Stabilisierung geführt, sodass die Antragstellerin in einem deutlich gebesserten Zustand ohne Hinweis auf akute Eigen- und Fremdgefährdung oder auf Realitätsverkennung entlassen wurde.

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Auf ihren zuletzt gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde der Antragstellerin zunächst am 23.04.2019 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ist vermerkt, dass die Ausstellung aufgrund einer unbilligen Härte erfolgt sei. Die Mutter der Antragstellerin habe einen Schlaganfall erlitten und die Antragstellerin habe befürchtet, dass ihre Mutter versterbe.

6

Mit Bescheid vom 18.10.2019 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ab. Die Antragstellerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Serbien aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Ehescheidung bestehe nicht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Eine Rückkehr nach Serbien sei auch nicht unzumutbar. Die Erkrankung der Antragstellerin sei in Serbien behandelbar.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch und hat am 12.11.2019 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

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Sie macht geltend, sie habe in Serbien im Vertrauen auf den Bestand der Ehe alles aufgegeben. Außer ihrer kranken Mutter habe sie dort keine Kontakte mehr. Sie habe dort keine Wohnung und keine finanziellen Mittel. Damit wäre auch die notwendige medizinische Behandlung nicht nahtlos sichergestellt. Der Antragstellerin stehe ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen wegen bestehender Abschiebehindernisse zu. Bereits 2015 sei aufgrund der Erkrankung ein Abschiebehindernis bejaht worden. Sie befinde sich derzeit in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung. Auch zeige die gerichtliche Anordnung der gesetzlichen Betreuung, dass der Antragstellerin ohne diese Betreuung eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Mit einer Abschiebung würde sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Letztlich bestünden krankheitsbedingte zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse. Zudem fügt die Antragstellerin ein fachärztliches Attest der xxx Klinik xxx bei. Danach befinde sich die Antragstellerin seit dem 12.08.2019 in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Es liege eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.3) vor. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, ihre Rechte und Pflichten selbständig wahrzunehmen. Sie sei im Alltag auf ihre Angehörigen angewiesen. Neben der medikamentösen Behandlung erfolge eine sozial-psychiatrische Betreuung.

9

Nachträglich legt die Antragstellerin ein weiteres fachärztliches Attest des xxx Klinikum xxx vom 29.11.2019 vor. Darin wird ausgeführt, dass ohne die gesetzliche Betreuung, die regelmäßige psychopharmakologische Medikation, die ambulant-psychiatrische Behandlung und die soziale psychiatrische Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein werde, eine selbständige Lebensführung zu bewältigen. Es drohe ein Absinken des Funktionsniveaus der schizophrenen Erkrankung, wobei auch krankheitsbedingte eigen- und fremdgefährdende Handlungen möglich seien. Ob die derzeitige Behandlung im Herkunftsland umzusetzen sei, entziehe sich der Kenntnis der behandelnden Ärzte.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2019 anzuordnen,

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hilfsweise,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen sie zu unterlassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er macht geltend, die beschriebene Erkrankung sei in Serbien behandelbar. Die Abschiebung könne mit ärztlicher Begleitung organisiert werden. Eine Reiseunfähigkeit ergebe sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Es liege auch keine besondere Härte wegen der Erkrankung vor.

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>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten.

II.

18>

Das Rubrum war von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass die Antragstellerin gemä3; §§ 1896, 1902 BGB durch ihre Betreuerin vertreten wird.

19

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegrü;ndet.

20

Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. Im vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren. Denn allein die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat für die Antragstellerin eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage suspendierbar ist. Wegen § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG führt die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu der belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

21

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

22

Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist unter Berücksichtigung der Umstä;nde des Einzelfalls eine Folgenabwägung durchzuführen.

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Gemessen daran ist der Hauptantrag unbegründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig.

24

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG. Nach erfolgter Ehescheidung kommt aus familiären Gründen lediglich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG in Betracht.

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25

Das eigenständige Aufenthaltsrecht (nur) nach § 31 Abs. 1 AufenthG scheidet aus, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der rechtmäßige Bestand setzt voraus, dass nicht nur die Ehe gültig war, sondern auch der Aufenthalt im Bundesgebiet in diesem Zeitraum rechtmäßig war. Eine Duldung ist dementsprechend nicht ausreichend (Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 31 AufenthG, Rn. 14; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition, Stand: 01.08.2019, § 31 AufenthG, Rn. 14). Gemessen daran hat die Antragstellerin den in § 31 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen Mindestzeitraum nicht erfüllt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Januar 2016 war sie lediglich im Besitz einer Duldung. Ab Januar 2016 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre lang.

26

Auch folgt kein Anspruch aus § 31 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

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27

Die besondere Härte ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 12. Auflage 2018, § 31, Rn 45). Sie ist zu bejahen, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die nach kurzen Aufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen (vgl. zu § 19 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 07. April 1997 – 1 B 118.96 – juris, Rn. 7). Die Ausreiseverpflichtung allein reicht nicht aus, um eine besondere Härte zu begründen. Vielmehr stellt die Ausreiseverpflichtung den gesetzlichen Regelfall dar.

28

Eine besondere Härte liegt nach der hier einzig in Betracht kommenden 2. Variante des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (zielstaatsbezogene Härte). Diese zielstaatsbezogene Härte erfasst jedoch nicht sämtliche Rückkehrgefährdungen, sondern nur solche, die mit der Ehe oder deren Aufl6;sung im Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009 – 1 C 11.08 – juris, Rn 23 ff. m.w.N. zum damaligen Streitstand in Rechtsprechung und Schrifttum).

29

Die von der Klägerin vorgetragenen Gefahren, die ihr bei einer Rückkehr nach Serbien drohen, stehen nicht im Zusammenhang mit der Ehe, sondern beziehen sich vollumf&#228;nglich auf ihren Gesundheitszustand. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht scheidet daher mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG aus.

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Nach Ablehnung des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden.

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Dieser ist zulässig, insbesondere statthaft als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, aber unbegründet.

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32

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

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34

Der Gesundheitszustand der Antragstellerin begr&#252;ndet kein Abschiebungshindernis.

35

Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 – juris, Rn. 3). Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG, ansonsten bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben.

36

Aus dem Attest des xxx Klinikums xxx vom 11.11.2019 ergibt sich keine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne. Es werden zwar psychische Erkrankungen diagnostiziert und es wird ausgeführt, dass neben der medikamentösen Behandlung auch weitere ambulante Maßnahmen und ggf. auch eine teilstationäre Wohnumgebung angedacht sind. Dass der Abschiebevorgang selbst und unabhängig von einer etwaigen Weiterbehandlung im Zielstaat eine erhebliche und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht, ist indes nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das weitere Attest vom 29.11.2019. Auch hierin wird auf den Behandlungsabbruch, also einen zielstaatsbezogenen Umstand, abgestellt.

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Solche gravierenden Folgen der Abschiebung selbst ergeben sich auch nicht aus dem ärztlichen Gutachten aus der Betreuungssache vom 08.03.2018. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin an psychischen Erkrankungen leidet, die ihr auch die Bewältigung alltäglicher Sachen erheblich erschweren. Dies steht allerdings nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Frage der Reisefähigkeit. Auch wird eine Reiseunfähigkeit nicht durch das amtsärztliche Gutachten vom 01.09.2015 belegt. Zunächst handelt es sich bei Abschiebungshindernissen aufgrund psychischer Krankheiten in der Regel um vor&#252;bergehende Zustände, die der Aktualisierung bedürfen. Dar&#252;ber hinaus wird in dem Gutachten aus 2015 lediglich auf einen Behandlungsbedarf und auf eine unzureichende psychiatrische Behandlung in Serbien verwiesen. Warum aufgrund dieses zielstaatsbezogenen Zustands eine Reiseunfähigkeit festgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

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Mangels rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.

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Soweit die Antragstellerin im Übrigen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geltend macht, so sind diese weder bei der Frage einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, noch bei der Frage eines inländischen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Falls sie damit materiell ein Asylbegehren verfolgt, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Prüfung nach § 13 Abs. 1 AsylG gemäß § 5 Abs. 1, 31 Abs. 3 AsylG zuständig. Falls kein materielles Asylbegehren verfolgt wird, müsste ein Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde gestellt werden, die gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nach Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge entscheidet. Ein solcher Antrag ist aber nicht in dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu sehen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

42

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.


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