Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 69/19

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragstellerin,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, sie gemäß ihrem Antrag in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu versetzen;

3

hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über ihren Antrag vom 26.03.2019 auf Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

4

haben keinen Erfolg.

5

Die eine länderübergreifende Versetzung begehrende Antragstellerin verfolgt ihr Rechtsschutzziel auch unter Beachtung des im Streitfall fehlenden Einverständnisses des beigeladenen Landes Nordrhein-Westfalen richtigerweise gegenüber ihrem Dienstherrn, dem Antragsgegner. Denn die Versetzung wird gem. § 15 Abs. 3 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) von dem abgebenden Dienstherrn (im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn) verfügt. Das im Streitfall fehlende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn (Land Nordrhein-Westfalen) ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht selbständig angegriffen werden kann. Die Verweigerung des Einverständnisses stellt eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr (Land Schleswig-Holstein). Nur diese Entscheidung besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt iSd § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2014 – 6 A 914/14 – juris, Rdnr. 4).

6

Die Antragstellerin hat bereits keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Freigabe im Rahmen der begehrten Wegversetzung nach § 15 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung können Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

7

Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial nichts ersichtlich. Die hier maßgebliche Versetzung auf Antrag steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. In die Entscheidung sind sowohl die dienstlichen als auch die persönlichen Belange der Beamtin einzustellen, um im Rahmen der Fürsorgepflicht gem. § 45 BeamtStG Härten für die Beamtin oder ihre Familie möglichst zu vermeiden, wobei dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang haben. Ein Anspruch auf die begehrte Versetzung besteht nur dann, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände allein die Möglichkeit verbleibt, die beantragte Versetzung vorzunehmen (sogenannte Ermessensreduktion auf null). Dabei können in der Regel nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall die Ablehnung der begehrten Versetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht rechtswidrig machen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16.11.2016 – 6 B 891/16 – juris, Rdnr. 9; VG Augsburg, Beschluss vom 16.09.2016 – Au 2 E 16.1235 – juris, Rdnr. 24 und VG Frankfurt/a.M., Urteil vom 19.04.2006 – 9 E 223/06 – juris, Rdnr. 19).

8

Für die Annahme eines solchen Falles ist vorliegend nichts ersichtlich, so dass der Hauptantrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

9

Der Hilfsantrag ist ebenfalls mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.

10

Dem Wortlaut des § 15 BeamtStG lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Ermessenserwägungen für die Erteilung bzw. Verweigerung des Einverständnisses maßgebend sein können. Da es sich im Falle einer Versetzung indes um die endgültige Übernahme in den Dienst eines anderen Landes handelt, sind jeweils die Grundsätze heranzuziehen, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 – 2 C 33.84 – juris, Rdnr.17; OVG Münster, Urteil vom 28.05.1985 – 6 A 66/84 – juris, Leitsatz 2).

11

Nach dem Kenntnisstand in diesem Eilverfahren, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässt, hat der Beigeladene sein gem. § 15 Abs. 3 S. 1 BeamtStG erforderliches Einverständnis mit der Übernahme der Antragstellerin im Wege der Versetzung in nicht zu beanstandender Weise versagt. Ermessensfehler des Beigeladenen sind nicht ersichtlich.

12

Der Beigeladene hat sein Einverständnis mit der Begründung verweigert, die Antragstellerin weise nicht die für die Übernahme in den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung auf. Er hat sich dazu auf eine polizeiärztliche Stellungnahme des Dr. Xxxxx vom 06.08.2019 bezogen, welche wiederum maßgeblich auf der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 (Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit, Ausgabe 2012) als Begutachtungsgrundlage basiert. Bei der PDV 300 handelt es sich um eine das Ermessen des Beigeladenen lenkende bzw. konkretisierende Verwaltungsvorschrift. Diese ist mit der Ermächtigung des Beigeladenen, bei der Einstellung bzw. Übernahme einer Beamtin nach Ermessen zu entscheiden, grundsätzlich vereinbar, wenn sie sich am Zweck der Ermächtigung orientiert und sachgerecht ist. Die in der PDV 300 enthaltenen Bestimmungen stellen eine Sammlung von Erfahrungssätzen dar, die auf der besonderen polizeimedizinischen Sachkunde der Verfasser der PDV 300 beruhen und insbesondere die speziellen Anforderungen des Polizeidienstes an die Leistungsfähigkeit des Einstellungs- bzw. Versetzungsbewerbers berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 - juris, Rdnr. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Mai 1994 - 4 S 533/93 - juris, Rdnr. 27).

13

Dem Akteninhalt bzw. dem eigenen Vortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass bei ihr (weiterhin) ein asymptomatischer Bandscheibenvorfall HWK 5/6 in unveränderter Ausdehnung seit mehreren Jahren besteht. Auch wenn der von der Antragstellerin konsultierte Neurochirurg in seiner Stellungnahme vom 25.06.2019 davon ausgeht, dass aktuell kein sensomotorisches Defizit nachzuweisen sei, ihr mithin Beschwerdefreiheit attestiert wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beigeladene bzw. dessen Polizeiarzt gemäß der Nummer 4.26 der PDV 300 von einer Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin ausgegangen sind bzw. ausgegangen wären. Dort ist nämlich ausdrücklich aufgeführt, dass auch bandscheibenbedingte Erkrankungen (in der Vorgeschichte) eine Einstellung bzw. Übernahme in den Polizeidienst ausschließen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) richtet sich die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Beamtendienstposten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

15

Geeignet ist in diesem Sinne nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die im besonderen Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass – wie ausgeführt – die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der einzelnen Bundesländer besondere Bestimmungen enthalten, die – als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungsätze – Beeinträchtigungen generalisieren und typisieren und zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftig gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen, wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an.

16

Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bereits seit Jahren Beamtin auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners ist und dort ihrer Tätigkeit ohne Beanstandungen nachgeht. Wie aus der in Art 33 Abs. 2 GG niedergelegten Differenzierung zwischen Eignung und Befähigung hervorgeht, ist grundsätzlich zwischen der Polizeidiensttauglichkeit im Sinne der Eignung und der Polizeidienstfähigkeit im Sinne der Befähigung zu unterscheiden. So ist bei der Polizeidiensttauglichkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand des Beamten maßgeblich. Die prognostische Beurteilung, ob der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Was Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung anbelangt, ergeben sich diese hier aus den in der obengenannten PDV 300 schriftlich fixierten Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.7.2014, 1 M 69/14 Rdnr. 9 m.w.N.).

17

Im Übrigen unterfällt nach der im Zuge der sogenannten Föderalismusreform durch Art. 1 Nr. 7 a des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) in das Grundgesetz eingefügten Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und der damit normierten Zurückverlagerung von Gesetzgebungszuständigkeiten vom Bund auf die einzelnen Bundesländer das Laufbahnrecht der Beamten grundsätzlich nicht mehr der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder, so dass jedes Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen, auch hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst festsetzen kann (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24.02.2015 – AN 1 K 13.00576 – juris, Rdnr. 59).

18

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Kammer eine unmittelbare eigenständige Betrachtung bzw. Bewertung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin anhand des polizeiärztlichen Gutachtens im Übrigen auch verwehrt gewesen ist. Denn die Antragstellerin hat keine mit Verfügung vom 03.01.2020 erbetene und notwendige Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich des Gutachtens des Polizeiarztes Dr. Xxxxx vom 06.08.2019 eingereicht.

19

Unbeschadet des fehlenden Anordnungsanspruchs wegen des zu Recht verweigerten Einverständnisses des Beigeladenen aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung der Antragstellerin, steht dieser auch kein Anordnungsgrund zur Seite. Nach der Mitteilung des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 09.01.2020 hat das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.08.2019 der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Tauschpartnerverfahren wegen ihrer fehlenden Polizeidiensttauglichkeit beendet worden ist und der – bisherige – Tauschpartner in ein neues Tauschverfahren gegeben und in der Zwischenzeit auch anderweitig zugeordnet worden ist, so dass aktuell für die Antragstellerin kein Tauschpartner mehr zur Verfügung steht. Eine Eilbedürftigkeit ist mithin nicht (mehr) zu erkennen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt worden.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen