Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 69/14

Gründe

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1. Der Antragstellerin war zunächst auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

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2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Juni 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Die Antragstellerin hat in dem für den Senat maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn wer sich - wie hier die Antragstellerin - der erforderlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung ohne sachliche Rechtfertigung entzieht, kann - was die Beschwerde mit Recht einwendet - den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit Erfolg geltend machen.

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Da die Antragstellerin ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf begehrt, bemisst sich der Einstellungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.]). Dies setzt gemäß §§ 4 Abs. 4 lit. a), 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 BeamtStG i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA die gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus, die aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen ist. Nach § 105 LBG LSA ist das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Dies ist vorliegend durch die PolLVO LSA vom 25. August 2010 (GVBl. LSA 2010, 468) erfolgt. Gemäß § 4 Nr. 3 PolLVO LSA kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist.

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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Dem Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch darin zuzustimmen, dass die bisherigen polizeiärztlichen Feststellungen die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin bislang nicht in dem gebotenen Maß zu rechtfertigen vermögen.

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Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt zwar der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 6). Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an (siehe: BVerwG, a. a. O.). Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244).

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Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung vom 3. Juni 2004 allerdings noch auf den Prognosemaßstab rekurriert, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, ist dieser Maßstab indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zwischenzeitlich überholt. Vielmehr kann die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung - wie hier im Fall der Antragstellerin - wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte, die in aller Regel ein Mediziner auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss, belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (so unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O.).

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Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit ist auch bei der Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) zu beachten, denn deren besondere Bestimmungen enthalten - wie bereits ausgeführt - Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. Stehen aber medizinisch-prognostische Tatsachfragen im Raum, bei deren Beantwortung es - wie im gegebenen Fall - auf den rechtlich zutreffenden Prognosemaßstab ankommt, darf nicht mehr auf den der PVD 300 teilweise zugrunde gelegten rechtsfehlerhaften Prognosemaßstab abgestellt werden (vgl. zur Überprüfungspflicht auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris [Rn. 9]). Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer weitergehenden individuellen medizinischen Begutachtung des Beamtenbewerbes, die den rechtsfehlerfreien Prognosemaßstab beachtet, worauf das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin für die vorliegende Fallgestaltung zutreffend hingewiesen haben.

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Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Januar 2014 in dem Verfahren 3 ZB 13.1074 (juris), denn diese Entscheidung beruht auf anderen tatsächlichen wie rechtlichen Kautelen. Zum Einen wendet sie einen anderen Prognosemaßstab an, „weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt“. Zum Anderen hat die Entscheidung eine andere Fehler-Nummer der PDV 300 zum Gegenstand, ohne dass die Beschwerde plausibel aufzeigt, dass sich insoweit die Frage eines divergierenden Prognosemaßstabes stellte.

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Ist nach alledem im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Fehler-Nummer der PVD 300 eine weitergehende medizinischen Untersuchung der Antragstellerin erforderlich, um ihre Polizeidiensttauglichkeit nach Maßgabe der vorgenannten Prognosemaßstabes feststellen zu können, bedarf es hierzu allerdings der Mitwirkung der Antragstellerin. Eine solche Nachuntersuchung hat die Antragsgegnerin nach Ergehen des hier angefochtenen Beschlusses zwischenzeitlich in die Wege geleitet. Dass diese erst geraume Zeit nach der ersten allgemeinen polizeiärztlichen Untersuchung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin veranlasst wurde, ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - als zutreffende Reaktion auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass das „Einladungsschreiben“ vom 13. Juni 2014 nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern vom polizeiärztlichen Dienst erstellt wurde. Die Antragstellerin hatte bereits eine entsprechende Aufforderung durch die Antragsgegnerin zur Ausgangsuntersuchung erhalten. Überdies bezieht sich das „Einladungsschreiben“ des polizeiärztlichen Dienstes auch ausdrücklich auf die hier streitgegenständliche Bewerbung der Antragstellerin sowie eine „zusätzliche Augenuntersuchung“. Die Antragstellerin blieb damit nicht im Unklaren, dass die Nachuntersuchung von der Antragsgegnerin veranlasst worden ist, wie auch das an diese gerichtete diesbezügliche Schreiben der Antragstellerin vom 25. Juni 2014 zeigt.

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Die erforderliche polizeiärztliche (Nach-)Untersuchung hat die Antragstellerin indes mit der nach den vorstehenden Ausführungen sachlich nicht gerechtfertigten Begründung, dieser „bedarf es nicht“, abgelehnt. Damit vereitelt sie selbst die erforderliche Feststellung ihrer Polizeidiensttauglichkeit und kann nicht mehr mit Erfolg gleichwohl ihre Zulassung zur Auswahl zum Vorbereitungsdienst geltend machen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 B 1166/12 -, juris [Rn. 51]).

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Dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes „keine Maßgaben“ enthält, stellt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keinen Weigerungsgrund dar. Denn die Rechtsfolge, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin nicht vollumfänglich lediglich auf der Grundlage der PDV 300, insbesondere wegen der hier streitgegenständlichen Disposition ihrer Augen nicht auf deren Ziffer 5.1.1, beurteilt werden kann, hat nicht die positive Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung, sondern vielmehr das Erfordernis einer individuellen Eignungsprognose auf der Grundlage spezifischer gesundheitlicher Einzelfallfeststellungen zur Folge. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes.

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Ohne Erfolg beruft die die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nunmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2013 in dem Verfahren 2 C 68.11 (BVerwGE 146, 347), denn dieses befasst sich ausschließlich mit den Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens über die vorzeitige Versetzung eines (Lebenszeit-)Beamten in den Ruhestand. Darum geht es hier im Fall der Antragstellerin, die ihre Verbeamtung überhaupt erst erstrebt, nicht. Die vorbezeichnete Entscheidung ist auch nicht ohne Weiteres auf die hier gegebene Fallgestaltung übertragbar (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 B 1249/13 -, juris [Rn. 17]). Denn anders als bei Beamten, denen gegenüber eine Weisung erteilt wird und deren gesundheitliche Eignung vom Dienstherrn bereits vormals festgestellt worden war, fehlt es gerade hieran, wenn die Einstellung, mithin die Begründung eines Beamtenverhältnisses überhaupt erst erstrebt wird. Die Untersuchungsaufforderung im Zurruhesetzungsverfahren knüpft nämlich daran, dass nach positiver Eignungsfeststellung, d. h. zwischenzeitlich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eingetreten sind, welche zu begründen sind.

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Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist vielmehr aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 betreffend einen Beamten auf Probe). Was Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung anbelangt, ergeben sich diese hier zwanglos wie offenkundig aus den in den PVD 300 schriftlich fixierten Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2014 auch nicht auf eine unzureichende Begründung der Nachuntersuchungsaufforderung berufen, sondern diese allgemein wie prinzipiell abgelehnt.

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Nach alledem war auch nicht der verwaltungsgerichtliche Beschluss mit der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragten Maßgabe aufrecht zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat mit dem Nachuntersuchungsauftrag sowie mit ihrem Beschwerdevorbringen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, in Ergänzung zu den nach der PVD 300 maßgeblichen Umständen nunmehr auch die erforderlichen medizinischen Tatsachengrundlagen für eine individuelle Prognoseentscheidung nach Maßgabe des richtigerweise anzuwendenden o. g. Prognosemaßstabes feststellen zu lassen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Betrag nicht weiter zu reduzieren.

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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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