Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 104/20
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die am 13.07.1976 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 31.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte einen mit dem Wunsch nach medizinischer Behandlung begründeten Asylantrag, der nach erfolglos gebliebener Rücküberstellung in die Tschechische Republik im Dublin-Verfahren letztendlich mit Bescheid vom 02.01.2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; es erging eine Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung nach Armenien. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
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Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 10.01.2020 Klage. Das Verfahren ist mit dem Aktenzeichen 4 A 9/20 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig. Zugleich beantragte sie einstweiligen Rechtsschutz, welcher mit den Beschlüssen vom 23.01.2020 sowie 30.03.2020 (Az. 4 B 3/20) und vom 14.02.2020 (Az. 4 B 8/20) abgelehnt wurde.
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Der Antragsgegner erteilte zunächst zwecks Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere der Beschaffung von Passersatzpapieren, eine Duldung, welche wiederholt verlängert wurde.
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Die Antragstellerin leidet an einer seit 2016 bekannten malignen Blutkrebserkrankung, die hier nach diversen in Armenien und Russland durchgeführten Behandlungen mit Chemotherapie und Stammzellen behandelt wurde. Durch die hiesige Behandlung ist nach ärztlicher Einschätzung eine Stabilisierung der als inkurabel einzuschätzenden Erkrankung eingetreten. Die Stabilisierungstherapie sollte dem Standard entsprechend noch bis 6/2020 durchgeführt werden. Anschließend sei eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch Onkologen erforderlich, um im früher oder später zu erwartenden Fall einer erneuten Myelom-Progredienz frühzeitig eine Zweitlinientherapie einleiten zu können (Bl. 193-196 BA).
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Am 24.06.2020 erging ein amtsärztliches Gutachten, in dem die Reisefähigkeit der Antragstellerin in Begleitung eines Arztes oder ggf. mit Medikation (Bl. 235-239 d. Beiakte) festgestellt wurde.
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Mit Schreiben vom 11.07.2020, eingegangen am 13.07.2020 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sowie hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Gleichzeitig stellte sie am 11.07.2020 einen einstweiligen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, über ihren Antrag vom 11.07.2020 zu entscheiden. Das Verfahren 1 B 102/20 ist durch Antragsrücknahme beendet worden.
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Mit Bescheid vom 24.07.2020, zugestellt am 28.07.2020, wurde die Zuerkennung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 sowie nach Abs. 5 AufenthG abgelehnt. Es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt, die Abschiebung angedroht sowie eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen.
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Der Antragsgegner begründet die Ablehnung damit, dass der Antrag auf Zuerkennung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG schon allein deshalb zurückgewiesen werden müsse, da aufgrund der Anhängigkeit eines Asylverfahrens das Abschiebeverbot nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens anerkannt werden könne. Ihm gegenüber sei der Antrag unzulässig.
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Das Krankheitsbild sei bereits vom Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge im negativen Asylbescheid vom 02.01.2020 berücksichtigt worden. Danach liege jedoch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vor; in Armenien sei eine flächendeckende medizinische Grundversorgung gewährleistet. Medikamente zur Behandlung der nachgewiesenen Krankheiten seien verfügbar, die Behandlung einer Krebserkrankung kostenfrei möglich.
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Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wiederum lägen weder die Tatbestandsvoraussetzungen einer dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor; die Antragstellerin sei nicht in Besitz eines armenischen Passes, gehe keiner Beschäftigung nach und beziehe laufend Sozialleistungen.
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Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 03.08.2020, eingegangen am 05.08.2020 Widerspruch (Bl. 6 d. A.) gegen den Bescheid ein.
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Für die von ihr vorgetragene maligne Blutkrebserkrankung gäbe es keine ausreichende medizinische Versorgung in Armenien. Nach einem Schreiben des Hämatologiezentrums im Gesundheitsministerium von Armenien vom 18.02.2020 werde ausgeführt, dass dort zwar einfache, nicht aber allogene Knochenmark- und Stammzellentransplantation, möglich seien. Da ihre Krebserkrankung nicht therapierbar sei und es keine Therapie gäbe, die regelhaft zur Heilung führe, sei davon auszugehen, dass es in den nächsten Monaten und wenigen Jahren sehr wahrscheinlich zu einem Rückfall der Erkrankung kommen werde. Es müsse bei einem Rückfall auch mit einer Verschlimmerung der Krankheitssymptome und in dessen Verlauf mit dem Tod der Patientin gerechnet werden (Bl. 8 f. d. GA.).
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Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte und der Trennung von ihrer Familie leide die Antragstellerin auch an Depressionen, aufgrund derer sie sich in regelmäßiger ambulanter Behandlung in der Psychiatrischen Ambulanz für Migranten des Zentrums für Psychosoziale Medizin des Klinikums A-Stadt befände (Bl. 10 f. d. GA.). Erneute Abschiebeandrohungen führten zu akuten Belastungsstörungen (ICD10: F43.0).
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Sie hat am 05.08.2020 „Klage auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ gegen den Antragsgegner erhoben und diesen Antrag im Wesentlichen mit ihrem Vorbingen aus dem Widerspruchsverfahren begründet.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03.08.2020 gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.07.2020 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ergänzt und vertieft seine Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten.
II.
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Im Hinblick auf das Begehren der Antragstellerin, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG verweigernden Bescheid vom 24.07.2020 anzuordnen, ist der Antrag unzulässig.
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Auch wenn Klage und Widerspruch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung der Erteilung nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller sein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 13 S 18/06 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 8 ME 162/13 -, juris, Rn. 17). Nur in der Situation des Verlusts einer aufgrund der Antragstellung entstandenen Rechtsposition ist die Rechtsschutzmöglichkeit des § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise auch im Rahmen einer Versagungsgegenklage bzw. eines Versagensgegenwiderspruchs gegeben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung der Fiktionswirkungen zur Folge, allerdings würde in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 -, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung).
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Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist indes nicht geeignet, die Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3,4 AufenthG auszulösen, da die Antragstellerin sich weder ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erlaubt aufhält noch ein zu verlängernder rechtmäßiger Aufenthaltstitel vorliegt. Sie ist vielmehr aufgrund des sofort vollziehbaren Ablehnungsbescheides im Asylverfahren vom 02.01.2020 vollziehbar ausreisepflichtig und derzeit nur geduldet.
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Indes kann das Antragsbegehren des § 80 Abs. 5 VwGO im Wege der Auslegung in den von §§ 122, 88 VwGO gesetzten Grenzen dahingehend auszulegen sein, dass stattdessen ein Antrag nach § 123 VwGO gewollt ist.
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Die Antragstellerin begehrt erkennbar ihrem bisherigen Vorbringen nach, den hierfür zuständigen Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zur abschließenden Entscheidung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung entsprechend § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen, damit sie vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont bleibt. Dass diese Auslegung gewollt ist, ergibt sich aus ihrem Antrag zu 4., welcher sich in dem Widerspruch vom 03.08.2020 findet.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sowie einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Der Anordnungsgrund liegt zwar – anders als der Antragsgegner meint - insoweit vor, als der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragstellerin abzuschieben. Die derzeitige Passlosigkeit, die zur kurzzeitigen Erteilung einer (verfahrensbedingten) Duldung führt, ist angesichts der bestehenden Rückführungsmöglichkeiten nicht geeignet, einen Anordnungsgrund zu verneinen. Auf Grundlage des bestehenden Rücknahmeabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien (Amtsblatt der Europäischen Union, L 289/13) ist eine zügige (zwangsweise) Rückführung von nicht mehr innerhalb der EU aufenthaltsberechtigten armenischen Staatsangehörigen sichergestellt. Gemäß Art. 3 Ziff. 4 des Abkommens stellt nach der Zustimmung Armeniens zum Rückübernahmeantrag die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus. Hat Armenien das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung anerkennt.
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An der armenischen Staatsangehörigkeit bestehen keine Zweifel, sodass durch die Vorlage der Geburtsurkunde mit der Einleitung des Amtshilfeersuchens an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten begonnen werden kann und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen können.
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Die Antragstellerin hat jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gemacht. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung (Duldung).
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Eine Abschiebung ist gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
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Es ist weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin anzunehmen. Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen würden (§ 60a Abs. 2 AufenthG), sind vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
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Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gem. § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Dies ist durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar, 3. Februar und 30. März 2020 im Verfahren 4 B 3/20 bestätigt worden. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung der körperlichen und der psychischen Erkrankung der Antragstellerin im Heimatland möglich und für sie zugänglich ist; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote.
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Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt nicht vor. Es besteht kein faktisches Hindernis für die Ausreise im Sinne beispielsweise einer unterbrochenen Verkehrsverbindung zum Beispiel im Sinne eines internationalen Flugverbotes. Tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht – bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, durchgesetzt werden kann. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist aber von Verzögerungen zu unterscheiden, die sich aus verwaltungsorganisatorischen Gründen bei der Vorbereitung der Abschiebung ergeben können (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach AufenthG § 60a Rn. 9). Insbesondere besteht trotz der derzeitigen COVID 19-Pandemie kein Einreiseverbot. Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich also nicht allein deshalb. Eine generelle Aussetzung von Abschiebungen in Drittstaaten nach § 60a Abs. 1 AufenthG ist nicht von der obersten Landesbehörde angeordnet worden (vgl. dazu den Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 06.04.2020 – IV 202-21440/2020 (COVID 19-Erlass Nr. 3), Ziffer 5: „Rückführungen im Wege der Abschiebung sind in Übereinstimmung mit den übrigen Bundesländern derzeit nicht generell ausgesetzt. Tatsächlich aber scheitern derzeit faktisch sämtliche Maßnahmen entweder aufgrund fehlender Flugverbindungen und/oder „Annahmeverweigerungen“ der Zielländer.“).
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„Die Einreise von Reisenden aus Deutschland ist zwar bis auf weiteres nicht erlaubt, armenische Staatsangehörige dürfen jedoch weiterhin einreisen. Alle Landesgrenzen sind für den Personenverkehr geschlossen und der Flugverkehr ist weitgehend eingestellt. Linienflüge zwischen Eriwan und Minsk erfolgen mehrmals pro Woche mit Belavia“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_0 - abgerufen am 18.08.2020). Verbindungen von Deutschland nach Eriwan sind weiterhin mit mehreren Zwischenstopps möglich.
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Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss auch unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 25. Ed. 1.3.2020, AufenthG § 60a Rn. 12-13).
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Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG spricht zunächst für die Reisefähigkeit eines Antragstellers (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 52).
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Die im Verwaltungsverfahren für die Antragstellerin vorgelegten medizinischen Unterlagenwiderlegen nicht die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit. Zwar erfüllen die eingereichten Atteste und Befundberichte bezüglich der Krebserkrankung die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG normierten Anforderungen an Inhalt und Güte der vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen. Danach soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Dazu sind Angaben darüber erforderlich, seit wann und wie häufig sich die Erkrankte in ambulanter oder stationärer ärztlicher Behandlung befunden hat, ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden sowie über die Schwere, die Behandlungsbedürftigkeit und den bisherigen Behandlungsverlauf einschließlich der verordneten Medikation und Therapie. Außerdem sind in der qualifizierten ärztlichen Bescheinigung die dem Erkrankten verabreichten Medikamente unter Angabe ihrer Wirkstoffe mit international gebräuchlichen Bezeichnungen nach § 60a Abs. 2c Satz 4 AufenthG zu benennen (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 53-54).
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Die Antragstellerin leidet an einer ernsthaften lebensbedrohlichen Erkrankung, die auch nach den Ausführungen des Oberarztes Dr. XXX (Bl. 206 f. d. Beiakte) nicht heilbar, wiederkehrend ist und eine kontinuierliche Therapie erfordert. Rechtlich von Bedeutung ist hier jedoch nur die Einschätzung der Erkrankung für die Reisefähigkeit. Erkenntnisse über die medizinische Versorgungslage sind Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und in diesem Verfahren nicht relevant.
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Die Antragstellerin zeigt indes derzeit klinisch keine Krankheitsaktivität auf (Bl. 8 d. A). Aus der ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (Bl. 8 d. A.) geht hervor, dass eine Erhaltungstherapie mit dem Medikament Revilimid 10 mg nicht vertragen worden sei und daher nicht stattfinde. Insgesamt erfolge derzeit keine Behandlung.
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Die 4. Kammer des Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 23.01.2020 im Asylverfahren ausgeführt: „Aus den aktuellen Berichten ergibt sich danach zwar weiterhin eine onkologische Erkrankung der Antragstellerin, welche operativ und mit einer – abgeschlossenen – Chemotherapie behandelt wurde. Eine Unterbrechung einer noch andauernden (z. B.) Bestrahlung oder Chemotherapie steht vorliegend mithin nicht in Rede. Die derzeitige „Behandlung“ der Antragstellerin beschränkt sich – wie dargestellt – auf eine Verlaufskontrolle und Hormontherapie. Es ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass deren Nichtdurchführung dazu führen wird, dass sich bei der Antragstellerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, auch nicht im Hinblick auf einen Abbruch der Bisphosphonatterapie. Allein der Umstand, dass die onkologische Erkrankung der Antragstellerin künftig rezidivieren kann, führt zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu einer solchen Annahme. Sowohl Schmerzmittel als auch Antihormone sind in Armenien kostenlos erhältlich (vgl. Scientific Centre of Drug and Medical Technology Expertise: List of Essential Medicines vom 14. September 2017 (engl.; 24 Sn.) = NEDL).“
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Darüber hinaus ist nicht mit der zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin unmittelbar durch die Abschiebung als solche (und losgelöst von den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).
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Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darf – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht erst wesentlich durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden; dies wäre – wie ausgeführt – vom Bundesamt im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots zu prüfen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 1 B 90/17 –, Rn. 8, juris).
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Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise – etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG SH) – begegnet werden kann oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf (VG Aachen, Beschl. v. 15.12.2016 – 4 L 742/16 –, juris Rn. 29 f. m. w. N.). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern. Eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH München, Beschluss vom 23.10.2007, – 24 CE 07.484 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 13.11.2017 – 10 L 839.17 –, juris Rn. 7; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2017 – 1 B 180/17 –, Rn. 10, juris)
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14).
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Aus der ärztlichen Stellungnahme des Zentrums für psychosoziale Medizin des Klinikums A-Stadt vom 22.07.2020 geht hervor, dass die Antragstellerin aktuell an einer akuten Belastungsstörung auf Grund einer erneuten Abschiebeandrohung leidet. Sie befinde sich seit dem 26.11.2017 in regelmäßiger ambulanter Behandlung in der psychiatrischen Ambulanz für Migranten im Klinikum in A-Stadt auf Grund deutlich depressiver Reaktion bei langanhaltender schwerer Belastung, die verursacht sei durch die lebensbedrohende Krebserkrankung und deren Behandlung sowie durch die Trennung von ihrer in Armenien lebenden Familie. Sie benötige dringend eine dauerhafte Beruhigung der psychosozialen Situation, um die bisherigen Therapieerfolge nicht zu gefährden. Auf Grund der erneuten Ausweisungsandrohung zeige sie erneut die Symptome einer schweren Depression mit Suizidgedanken, weshalb eine Ausweisung aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten sei.
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Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24.06.2020 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 06.07.2020 geht hervor, dass die Reisefähigkeit in Begleitung eines Arztes oder ggf. mit Medikation in Form von Sedierung (Bl. 235-239 d. Beiakte) gegeben ist.
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Aus diesen Stellungnahmen lässt sich nicht die Reiseunfähigkeit im oben dargelegten Sinn entnehmen. Die Annahme eines konkreten Suizids vor oder unmittelbar nach einer Abschiebung wird auch durch die ärztliche Stellungnahme des Klinikums A-Stadt vom 22.07.2020 nicht hinreichend unter Darlegung der medizinisch-psychologischen Diagnosegrundlagen belegt; es findet keine Auseinandersetzung mit der familiären Situation der im Heimatland lebenden Angehörigen (Ehemann/Tochter) statt, deren Beziehung zu der Antragstellerin indes ein erhebliches Gewicht hinsichtlich der Beurteilung einer tatsächlich konkreten Suizidalität haben dürften. Weiter ist nicht hinreichend belegt, dass auch durch Maßnahmen vor, während und in unmittelbarem Anschluss an eine Rückführung nach Armenien einer solchen Suizidabsicht nicht wirksam begegnet werden kann, etwa durch ärztliche Begleitung, psychosoziale Betreuung und Medikation. Dafür, dass eine psychologische/psychotherapeutische Erstbetreuung nach der Ankunft in Armenien nicht erlangbar wäre, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Hierzu ist in dem Beschluss vom 23.01.2020 im Verfahren 4 B 3/20 ausgeführt: „In Anlehnung an die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung in Armenien nach dem aktuellen Erkenntnisstand flächendeckend gewährleistet ist (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2019). Dies gilt gleichermaßen für psychische Erkrankungen, welche mit neurologischen Medikamenten behandelt werden. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Nach der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Armenien ist die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 17. April 2018; Auskunft des Internationalen Rehabilitationszentrums der armenischen Rotkreuzgesellschaft vom 3. August 2018 das VG Göttingen; vgl. hierzu VG Aachen, B. v. 25. Februar 2016 – 8 L 1065/15.A –, juris und VG Gelsenkirchen, U. v. 5. Mai 2015 – 6a K 4651/13.A –, juris m. w. N.; VG Köln, U. v. 1. Juni 2016 – 25 K 6956/14.A –, juris). Die Behandlung der verbreiteten psychischen und Verhaltensstörungen ist in Armenien vorhanden und grundsätzlich für alle armenischen Staatsbürger zugänglich (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Psychiatrische und psychologische Versorgung vom 4. Februar 2012; S. 5, 8, 11). Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen, insbesondere Neuroleptika, sind in Armenien vorhanden (vgl. Scientific Centre of Drug and Medical Technology Expertise: List of Essential Medicines vom 14. September 2017 (engl.; 24 Sn.)). Die wichtigsten Psychopharmaka stehen in den psychiatrischen Institutionen grundsätzlich zur Verfügung, das bestätigen unter anderem die WHO und der Europarat. Ein Psychopharmakon jeder therapeutischen Gruppe sollte vorhanden sein: jeweils ein Neuroleptikum, ein Antidepressivum, ein Phasenprophylaktikum (Stimmungs-Stabilisierer), ein Anxiolytikum (Tranquilanzen) und ein Antiepileptikum (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Psychiatrische und psychologische Versorgung vom 4. Februar 2012; S. 11).“
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Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 24. Juli 2020 ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden – dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung –, keine aufschiebende Wirkung hat.
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Indes fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag, denn sie ist bereits auf Grund der im Asylverfahren erlassenen Abschiebeandrohung vollziehbar ausreisepflichtig, sodass eine Verbesserung der Rechtsstellung im hiesigen Verfahren gegen die Abschiebeandrohung des Antragsgegners nicht erreicht werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.
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Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ungeachtet des Umstandes, dass bislang trotz gerichtlicher Aufforderung keine Unterlagen zur beantragten Prozesskostenhilfe vorgelegt worden sind, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Referenzen
- § 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 9x
- 8 ME 162/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg (1. Kammer) - 1 B 90/17 1x
- § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 180/17 1x
- VwGO § 123 7x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 13 S 18/06 1x
- 6a K 4651/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 1065/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- § 60a Abs. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- § 25 Abs. 3 sowie nach Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 3/20 3x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- § 25 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 8/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3,4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 102/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 40/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 742/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 732/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3, Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 25 K 6956/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 9/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x