Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 127/20

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, -- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 20. Oktober 2020 zulässig, jedoch nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris).

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Der Bescheid vom 20. Oktober 2020 ist offensichtlich rechtmäßig.

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Die streitgegenständliche Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 1 IfSG in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385). Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4).

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Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

7

Aus § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ergibt sich, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider einer Quarantänemaßnahme nach dieser Vorschrift unterzogen werden dürfen. Diese Adressatenkreise sind in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist ein „Krankheitsverdächtiger“ eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen; ein „Ausscheider“ ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. „Ansteckungsverdächtiger“ ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

8

Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 28 ff.).

9

Mit Blick auf COVID-19 gilt, dass Hauptübertragungsweg für den Erreger SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel (Aerosole und Tröpfchen) ist. Während insbesondere größere respiratorische Tröpfchen schnell zu Boden sinken, können Aerosole, die unter anderem beim Atmen, Sprechen oder Singen ausgestoßen werden, auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, unter anderem der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt und exponierte Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend (vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 16.10.2020).

10

Auf dieser Grundlage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes mit einer infizierten Person i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG aufgenommen hat und die Anordnung der häuslichen Absonderung („Quarantäne“) auf 12 Tage nach dem letzten Kontakt zum Indexfall, hier bis zum 1. November 2020, rechtens ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Testergebnis der Kontaktperson fehlerhaft sein könnte. Insbesondere fehlende äußere Symptome sind kein Anhaltspunkt dafür, dass keine Infektion stattgefunden hat.

11

Die Antragstellerin ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand als Kontaktperson der Kategorie I im Verständnis der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2 vom 19. Oktober 2020 anzusehen.

12

Kontaktpersonen werden in folgenden zwei Situationen in die Kategorie I eingruppiert: Enger Kontakt (<1,5m, Nahfeld) oder Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum). Die Antragstellerin hat Kontakt zu einer nach dem Testergebnis infizierten Person mit einem geringeren Abstand als 1,5 m über einen längeren Zeitraum (mit einer Wahrscheinlichkeit von 15 Minuten) gehabt.

13

Ist eine Kontaktperson der Kategorie I festgestellt, empfiehlt das RKI, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), in seiner Handreichung mit Stand vom 16.10.2020, die Anordnung einer häuslichen Quarantäne für 14 Tage.

14

Die Erkrankung weist eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen auf, während derer potentielle Infektiosität besteht, so dass ungeachtet früherer Negativtests auch noch am letzten Tag dieses Zeitraums ein Auftreten von Krankheitszeichen, ein (erstmaliger) positiver Nachweis des Corona-Virus und eine Ansteckung anderer Personen möglich sind (vgl. Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkte 1.1, 2.1; Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 16.10.2020, Punkt 5. (95. Perzentil der Inkubationszeit liegt bei 10 bis 14 Tagen) und Punkt 10., im Internet abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Eine negative Testung während der Inkubationszeit kann das Gesundheitsmonitoring nicht aufheben und die Quarantänezeit nicht ersetzen oder verkürzen (so auch RKI, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, a.a.O., Punkt 2.1.B.), so dass es eine sog. „Freitestung“ in diesem Zusammenhang nicht gibt. Denn ein negatives Testergebnis trägt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, die in Quarantäne genommene Person sei nicht mehr ansteckungsverdächtig (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 23. September - 6 L 1001/20 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 13 ME 386/20 –, Rn. 9, juris). Die Anordnung zur Absonderung der Antragstellerin stellt sich demnach als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Hinblick auf eine ansteckungsverdächtige Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dar.

15

Hinsichtlich der Anordnung einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist dem Antragsgegner Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner, soweit es der Überprüfung des Gerichts unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), ordnungsgemäß ausgeübt. Vom Gericht überprüfbare Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sowohl das ihm zustehende Ermessen als auch die mit der häuslichen Absonderung für die Antragstellerin bestehenden Einschränkungen erkannt. Er hat von dem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung – Infektionsschutz – entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin nunmehr geltend gemachten psychischen und körperlichen Erkrankungen auf die der Antragsgegner in seiner Gegenerklärung eingegangen ist – Anlass für anderweitige Ermessenserwägungen gegeben hätten. Die Antragstellerin hat ein Attest vom 5. Oktober 2020 vorgelegt, nach der bei ihr eine generelle Einschränkung des Leistungsvermögens für den Arbeitsmarkt aufgrund der bekannten psychischen und körperlichen Erkrankungen vorliegt. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 26. Oktober 2020 teilt die Antragstellerin mit, dass sie sich durch die Einsperrung und Isolierung zunehmend psychisch und physisch unter Druck, unruhig und unwohl fühle. Da sie aufgrund ihrer Knie, ihrer Essstörung, auch einen Bewegungsdrang, Depressionen, Panikattacken habe, müsse sie immer in Bewegung an der Luft für mindestens 1,5 bis 2 Stunden bleiben. Die noch bis Sonntag geltende Anordnung führt dazu, dass die Antragstellerin bei einem Bewegungsdrang lediglich Bewegung in der eigenen Wohnung mit nicht sehr großen Platzangebot finden kann. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, auch bei einem geringen Platzangebot Bewegungsübungen durchzuführen. Wenn der Antragsgegner darauf verweist, dass ein Spaziergang an der frischen Luft auch die Möglichkeit beinhalte, andere Personen zu treffen und mit diesen zu kommunizieren und zum anderen das Risiko bestehe, dass die vorerkrankte Antragstellerin während eines Spaziergangs Hilfe benötige und insoweit auf eine zusätzliche Gefährdung verweist, so ist dies nachvollziehbar, zumal innerhalb der Wohnung eine andere Gefährdungslage besteht und etwa benötigte Rettungskräfte über die Quarantäne und deren Grund informiert werden können, da diese Kräfte ja vorher gerufen werden müssen.

16

Die streitige Maßnahme stellt sich auch nicht deswegen als rechtswidrig dar, weil sie nicht richterlich angeordnet bzw. die behördlicherseits verfügte Entscheidung nicht unverzüglich einer richterlichen Entscheidung zugeführt worden wäre (vgl. Art. 104 Abs. 2 GG). Die Anordnung der häuslichen Absonderung zielt darauf, die Antragstellerin in räumlicher Sicht auf ihre Wohnung zu beschränken und die „Quarantäne“ umfasst einen nicht nur unerheblichen Zeitraum. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die häusliche Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG jedoch lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme ausgestaltet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 13 MN 195/20 –, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE – Rn. 41 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2020 10.6.2020 – 14 L 150/20 – juris Rn. 46; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 2020 – 6 L 1001/20 –, Rn. 24 - 30, juris). Denn die Maßnahme ergeht zwar in Gestalt eines imperativen Verwaltungsaktes, setzt nach der gesetzgeberischen Konzeption aber die „Freiwilligkeit des Betroffenen und damit seine Einsicht in das Notwendige“ (BT-Drs. 14/2530 S. 75) voraus. Die gegen die Antragstellerin verfügte Absonderung ist nicht im Wege des Verwaltungsvollzuges vollstreckbar. Erst wenn sich der Betroffene weigert, der Absonderung nachzukommen, ist die Anordnung nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 IfSG, der insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG berücksichtigt, durchsetzbar.

17

Selbst wenn man vorliegend den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte, führt eine allgemeine Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems gegenüber dem kurzfristigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Freiheit ihrer Person gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Würde der Vollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 20. Oktober 2020 ausgesetzt, erwiese diese sich aber als rechtmäßig, so könnten aufgrund der bekanntermaßen vorkommenden schweren Verläufe bis hin zu Todesfällen bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 erhebliche und möglicherweise irreversible Gesundheitsschäden eintreten. Erweist sich die Verfügung in der Hauptsache hingegen als rechtswidrig, ist die Freiheit der Antragstellerin zwar jetzt noch kurzfristig eingeschränkt und sie kann – wie sie geltend macht – nicht die nach der angekündigten neuen Landesverordnung ab Inkrafttreten dann untersagten Kulturveranstaltungen noch schnell am Wochenende besuchen und in Gaststätten speisen; der durch die Anordnung des Antragsgegners bezweckte Schutz der menschlichen Gesundheit ist im konkreten Fall jedoch als höherrangig einzustufen.

18

Die Anordnung zur Beobachtung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 IfSG.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.


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