Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 105/20

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sowie einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

2

Sie ist türkische Staatsangehörige und reiste am 17.01.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei war sie im Besitz eines bis zum 10.01.2019 gültigen Touristenvisums (C-Visum). Sie stellte am 27.04.2018 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 22.06.2018 abgelehnt wurde. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht.

3

Sodann erhielt die Antragstellerin mit Bescheid vom 12.10.2018 die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Reinigungskraft bei xy für den Zeitraum vom 08.10.2018 bis zum 07.10.2021, wo sie seither tätig ist. Mit Schreiben vom 16.05.2020 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ausübung der Tätigkeit als Reinigungskraft und aufgrund einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltsverfestigung nach Art. 6 ARB 1/80.

4

Mit Urteil vom 11.06.2020 (– 2 A 181/18 –) wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Asylbescheid gerichtete Klage ab. Seit dem 06.08.2020 ist die Antragstellerin in Besitz einer Duldung, welche fortlaufend verlängert wurde.

5

Mit Bescheid vom 27.08.2020 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Bei der Beschäftigung als Reinigungskraft handele es sich nicht um eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG. Daher komme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG in Betracht. Dem stehe die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 AufenthG entgegen. Demnach könne nur bei einem gesetzlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Vorliegend handele es sich aber um Ermessensnorm. Der vorsorglich ebenfalls geprüfte § 19d Abs. 1 Nr. 1c AufenthG sei mangels qualifizierter Beschäftigung nicht erfüllt. Für die Erteilung eines Titels nach Art. 6 ARB 1/80 fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung in diesem Sinne, da keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position vorliege. Die Antragstellerin werde nur geduldet und habe zuvor über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Darüber hinaus seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht gegeben, da sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Von dieser Regelerteilungsvoraussetzung könne nach Abwägung der Interessen nicht abgesehen werden, da das Interesse an der Steuerung der Zuwanderung durch das Visumsverfahren das Interesse der Antragstellerin am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland übersteige. Auch seien keine Duldungsgründe ersichtlich.

6

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.09.2020 Widerspruch. Es stelle sich die Frage, warum das Ermessen nicht zu ihren Gunsten ausfallen könne, da ihre Anwesenheit die Interessen der Bunderepublik nicht beeinträchtige. Sie beziehe keine öffentlichen Leistungen, sei nicht straffällig geworden und habe einen dauerhaften Arbeitsplatz. Daher bitte sie um nochmalige Prüfung, insbesondere der Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsduldung.

7

Am 09.11.2020 richtete die Antragsgegnerin ein Amtshilfeersuchen zur Durchführung der Passersatzbeschaffung und der Abschiebung an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge und teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 13.11.2020 mit, dass die Abschiebung eingeleitet worden sei.

8

Die Antragstellerin hat am 25.11.2020 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG wegen der Erteilungssperre sei nicht rechtmäßig. Aufgrund ihrer fast zweijährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber stehe ihr zudem ein Assoziationsrecht zu. Die Antragsgegnerin habe ihren Reisepass einbehalten und mitgeteilt, dass Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet seien. Eine Abschiebung müsse im Hinblick auf Art. 8 EMRK unterbleiben. Ihr drohe im Heimatland die Verfolgung durch ihre Familie, da sie entgegen deren Willen als arabischstämmige Frau einen kurdischstämmigen Mann geheiratet habe. Aufgrund des konkreten Abschiebungsdrucks habe sie sich bei ihrer Schwägerin informiert und erfahren, dass die Familie einen Ehrenmord an ihr plane. Die Abschiebung sei auch unverhältnismäßig, da ihr Aufenthalt keine öffentlichen Belange berühre und sie demnächst die Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung erfüllen werde.

9

Am 11.12.2020 stellte die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag, welchen das Bundesamt mit Bescheid vom 18.12.2020 als unzulässig ablehnte. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage, welche unter dem Aktenzeichen 2 A 1/21 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig ist.

10

Die Antragstellerin beantragt,

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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.08.2020 bis zur Rechtskraft des Verfahrens anzuordnen,

12

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge abzulehnen.

15

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin schon vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Daher habe ihr Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung ausgelöst. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Hierzu wiederholt sie die Begründung aus dem zugrundeliegenden Bescheid und führt darüber hinaus aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG bereits entgegen stehe, dass es keine entsprechende Erlaubnisnorm in der Beschäftigungsverordnung oder in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gebe. Auch die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung erfülle die Antragstellerin nicht, da sie erst seit dem 06.08.2020 in Besitz einer Duldung sei. Diese werde lediglich bis zur Durchführung der Abschiebung verlängert, da ein anderes tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis nicht ersichtlich sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

17

Der Antrag zu 1. ist bereits unzulässig (1.), der Antrag zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet (2.).

1.

18

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig, da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist.

19

Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).

20

Vorliegend mangelt es jedoch an einer Fiktionswirkung des Antrages der Antragstellerin. Der am 16.05.2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat kein vorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich die Antragstellerin als Asylbewerberin mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war zu diesem Zeitpunkt zwar rechtmäßig, gleichwohl hat der Antrag nicht die Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG begründet. Die Regelungen in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG werden durch die speziellen Vorschriften der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG verdrängt. § 55 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass mit der Stellung eines Asylantrages die Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG erlöschen (vgl. Satz 1). Etwas anderes gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann, wenn der Ausländer die Verlängerung eines ihm zuvor bereits erteilten längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt hat. Danach verliert der Ausländer, der zuerst einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, mit der späteren Asylantragstellung grundsätzlich das vorläufige Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Es wäre widersprüchlich, einem Ausländer, der den Aufenthaltstitel nach der Asylantragstellung beantragt, in dieser Hinsicht günstiger zu behandeln als einen Ausländer, der den Aufenthaltserlaubnisantrag vor dem Asylantrag gestellt hat. Dementsprechend stellt § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG klar, dass der Abschiebung eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers § 81 AufenthG nicht entgegensteht. Nach Satz 1 der Norm gilt etwas anderes nur dann, wenn die Verlängerung eines längerfristigen Aufenthaltstitels beantragt worden ist (vgl. zu alledem: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2009 – 18 E 311/09 –, juris Rn. 2 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2015 – 10 C 15.1470 –, juris Rn. 5; Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 08.12.2014 – W 7 K 13.1233 –, juris Rn. 35, m.w.N.; a.A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2012 – 11 S 1639/12 –, juris Rn. 6; Zeitler in: HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zur Abs. 3 und 4, Stand: 05.03.2020, Rn. 95 ff.).

21

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe konnte der Antrag vom 16.05.2020 keine Fiktionswirkung auslösen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Antragstellerin noch im Asylverfahren. Zwar wurde ihr Antrag bereits durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, allerdings wurde über die dagegen erhobene Klage erst etwa einen Monat nach Beantragung des Aufenthaltstitels entschieden. Ihr Asylverfahren war dementsprechend noch nicht beendet und aufgrund der Regelungen der §§ 55 und 43 AsylG galt der Aufenthalt der Antragstellerin nicht als erlaubt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG. Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheidet bereits mangels bestehendem Titel aus.

22

Darüber hinaus entfiele eine etwaige Fiktionswirkung aufgrund des nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gestellten Asylfolgeantrages der Antragstellerin. Denn auch dieser Folgeantrag stellt einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 55 AsylG Rn. 9), der die Folge der §§ 55 Abs. 2 und 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG auslöst.

2.

23

Der Antrag zu 2., die Antragsgegnerin zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

24

Statthaft ist ein Antrag nach § 123 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

25

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60d Abs. 1 AufenthG. Danach ist einem ausreisepflichtigen Ausländer in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für drei Monate zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 11 erfüllt sind. Nach § 60d Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist es erforderlich, dass der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht, da sie die Duldung erst im August 2020 erhielt und damit erst etwa sechs Monate im Besitz einer solchen ist. Dass sie diese Voraussetzung möglicherweise in einem halben Jahr verwirklicht, kann nicht bereits jetzt zur Erteilung der Duldung führen, sondern erst dann, wenn diese zeitliche Komponente tatsächlich erfüllt ist.

26

Auch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Antragstellerin nicht zu. Danach ist die Abschiebung auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch die Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden anderen Aufenthaltserlaubnisverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3, m.w.N.).

27

Darüber hinaus kommt ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen lässt, dass die Antragstellerin offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Hält die Ausländerbehörde in diesem Fall gleichwohl an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt fest und besteht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, kann das nicht dazu führen, dass der Ausländer für dessen Dauer das Bundesgebiet verlassen müsste. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 17; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.2017 – 13 ME 213/17 –, juris Rn. 3, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

28

Zunächst hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 19d Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Nummern 1 bis 7 erfüllt werden. Erforderlich ist dabei, dass die Beschäftigung, für deren Ausübung die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, eine qualifizierte ist (vgl. Dienelt/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 19d AufenthG Rn. 3). Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt nach § 2 Abs. 12b AufenthG immer dann vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Sie ist als Reinigungskraft tätig. Im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15.08.2020 ist weder die Beschäftigung als Reinigungskraft noch eine ähnlich bezeichnete Tätigkeit aufgeführt. Für die Ausübung dieser Tätigkeit ist auch keine akademische Berufsausbildung erforderlich, sodass es an einer qualifizierten Tätigkeit mangelt.

29

Weiterhin besteht auch kein Anspruch nach § 19c Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer unabhängig von seiner Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis steht § 10 AufenthG entgegen. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst ist die Norm vorliegend anwendbar, da die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag gestellt hat, der einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2015 – 2 L 18/14 –, juris Rn. 15; Zeitler in: HTK-AuslR / § 10 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 6, m.w.N.). Demnach kann ein Aufenthaltstitel der Antragstellerin nur im Falle eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Einen solchen gesetzlichen Anspruch hat sie nicht. Ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne besteht nur dann, wenn sich die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, eine Ermessensreduzierung auf Null genügt insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2008 – 1 C 37/07 –, juris Rn. 21, m.w.N.; Zeitler in: HTK-AuslR / § 10 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 18.11.2016, Rn. 11, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich des Wortlautes des § 19c Abs. 1 AufenthG („kann“) handelt es sich um eine Norm, die der Ausländerbehörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt und damit keinen gesetzlichen Anspruch darstellt.

30

Eine weitere Ausnahme gilt im Falle des § 10 Abs. 1 AufenthG dann, wenn die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt und wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfordern. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der weitere Aufenthalt bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin in diesem Fall für die Bundesrepublik Deutschland von wichtigem Interesse sein könnte. Eine entsprechende Zustimmung der obersten Landesbehörde liegt überdies auch nicht vor.

31

Auch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann sie keinen Anspruch herleiten. Nach dem ersten Spiegelstrich der Norm hat ein türkischer Arbeitnehmer - vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung -, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, die Antragstellerin erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der ordnungsgemäßen Beschäftigung. Der Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (Armbruster in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Ordnungsgemäße Beschäftigung, Stand: 04.07.2018, Rn. 2, m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Bundesgebiet setzt voraus, dass der türkische Staatsangehörige im Einklang mit den deutschen arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften steht und als Arbeitnehmer eine (verfahrensrechtlich) gesicherte und nicht nur vorläufige Aufenthaltsposition auf dem Arbeitsmarkt innehat (vgl. Armbruster in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Ordnungsgemäße Beschäftigung, Stand: 04.07.2018, Rn. 7, m.w.N.). Bei der Beurteilung der gesicherten, nicht nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt sind Zeiten eines ungesicherten Aufenthalts nicht anzurechnen. Dies gilt unter anderem für Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG hat und für Zeiten einer Duldung nach § 60a AufenthG. In diesen Zeiten zurückgelegte Beschäftigungszeiten zählen nicht als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (Armbruster in: HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 6 / Ordnungsgemäße Beschäftigung, Stand: 04.07.2018, Rn. 35 f.).

32

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beschäftigung der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß in diesem Sinne. Vorliegend hat die Antragstellerin ab dem 08.10.2018 die Erlaubnis gehabt, einer Beschäftigung nachzugehen. Zu jenem Zeitpunkt war sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, da das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielt die Antragstellerin ab dem 06.08.2020 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Damit liegen im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu berücksichtigende Zeiträume nicht vor, da die Antragstellerin während ihrer gesamten Erwerbstätigkeit in Besitz zuerst einer Aufenthaltsgestattung und sodann einer Duldung war. Wie oben gezeigt sind solche Zeiten jedoch nicht anzurechnen, sodass die Antragstellerin schon kein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung glaubhaft gemacht hat.

33

Zuletzt steht auch das noch anhängige Asylfolgeverfahren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Dementsprechend entfaltet die noch anhängige Klage keine aufschiebende Wirkung.

34

Auch § 71 Abs. 5 AsylG steht der Abschiebung nicht entgegen. Danach bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (Satz 1). Nach Satz 2 der Vorschrift darf die Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Ob eine solche Mitteilung an die Antragsgegnerin ergangen ist, lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Allerdings ist inzwischen ein ablehnender Bescheid ergangen, der auch der Antragsgegnerin übersandt wurde. Daher ist hier eine solche Mitteilung - spätestens - im angefochtenen Bescheid erfolgt (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 20.02.2020 – Au 6 S 20.30213 –, juris Rn. 27; wohl auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23.07.2019 – 6 L 865/19 –, juris Rn. 30).

35

Sofern die Antragstellerin in der Türkei drohende Gefahren und damit zielstaatsbezogene Umstände geltend macht, ist sie auf das Asylverfahren zu verweisen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.


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