Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 59/20
Tenor
Dem Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, es ab sofort zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
Die Antragstellerin habe eine lange Geschichte/Liste von Rechtsbrüchen;
die Antragstellerin verfüge in unmittelbarer Nähe zu ihrem bestehenden Betriebsgelände über ungenutzte Gewerbeflächen, mit denen sie Spekulation betreibe;
die Antragstellerin habe die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im xxx Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr die Erlaubnis erteilt werde, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des Landgerichts entstanden sind. Diese trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere rechtschutzbedürftig. Der Antragsgegner hat es trotz gegenteiliger vorgerichtlicher Aufforderung der Antragstellerin abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Hinsichtlich des begehrten vorläufigen Widerrufs ist ebenfalls kein leichterer Weg der Rechtsdurchsetzung für die Antragstellerin ersichtlich. Der Antragsgegner hat in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin deutlich gemacht, dass er seine Äußerungen für rechtmäßig hält. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sie in Zukunft von sich aus unterlassen bzw. widerrufen wird.
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Der Antrag hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.
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Soweit die Antragstellerin beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständlichen Äußerungen zu widerrufen, ist der Antrag unbegründet. Das Gericht könnte dem Antragsgegner im Verfahren nach § 123 VwGO nur aufgeben, die Äußerungen „vorläufig“, d. h. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zu widerrufen. Ein solcher „vorläufiger“ Widerruf scheidet aber aus, da hiermit die Hauptsache in vollem Umfang vorweggenommen würde (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2008 – xxx –, Rn. 6, juris, m.w.N.), ohne dass ersichtlich wird, inwieweit dies durch Art. 19 Abs. 4 GG zwecks einer effektiven Rechtsverfolgung in der Hauptsache geboten wäre.
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Soweit die Antragstellerin beantragt hat, dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständlichen Äußerungen vorläufig zu unterlassen, ist der Antrag dagegen begründet.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die hierfür erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegner eine Wiederholung seiner Äußerungen bis zu einer etwaigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren von sich aus unterlassen würde. Zum anderen ergibt sich die Eilbedürftigkeit aus dem Umstand, dass für die Antragstellerin bereits nachteilige Wirkungen aufgrund der Äußerungen eingetreten sind. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass infolge der Äußerungen mehrere ihrer Vertragspartner, unter anderem ein großes Bankhaus, mit irritierten Nachfragen auf sie zugekommen seien und um Stellungnahme und Sachverhaltsaufklärung gebeten hätten.
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Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Anspruchsgrundlage ist vorliegend der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung. Dieser setzt voraus, dass eine amtliche Äußerung rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – xxx –, Rn. 11, juris, m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um private, sondern um amtliche Äußerungen. Nach dem Gesamtzusammenhang und dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners hat er die streitgegenständlichen Äußerungen gerade nicht als Privatperson anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung getätigt. Vielmehr hat er sich in seiner Funktion als Gemeindevertreter (Ratsherr) und Ausschussvorsitzender geäußert.
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Es besteht auch eine konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner seine Äußerungen wiederholt.
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Die Äußerungen greifen in ein subjektives Recht der Antragstellerin, nämlich den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin, ein. Als juristische Person des Privatrechts kann sich die Antragstellerin, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen heraus dieses Rechtsschutzes bedarf, gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (BGH, Urteil vom 4. April 2017 – xxx –, Rn. 16, juris). So liegt es hier.
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Die Äußerung „Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste (Geschichte) von Rechtsbrüchen dieses Unternehmens zurückblicken“ suggeriert, dass sich die Antragstellerin wiederholt rechtswidrig verhalten habe. Dies beeinträchtigt den sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin in Form ihres Rufs als verlässliche Geschäftspartnerin. Denn wiederholt rechtswidriges Verhalten wird im allgemeinen Sprachgebrauch mit mangelnder Integrität bzw. Redlichkeit gleichgesetzt.
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Gleiches gilt auch für die Äußerung „Es gibt außerdem in unmittelbarer Nähe des Geländes ein seit Jahren ungenutztes Gewerbegrundstück im Besitz der xxx – das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und das trage ich dem Unternehmen auch an“. Auch diese Äußerung beeinträchtigt den Ruf der Antragstellerin als redlich handelndes Unternehmen. Anders als in der Wirtschaftswissenschaft wird der Begriff des „Spekulierens“ bzw. des „Spekulanten“ im allgemeinen Sprachgebrauch abwertend genutzt. Die Äußerung des Antragsgegners war auch in dieser negativ verstandenen Weise gemeint. Dies hat der Antragsgegner in seiner vorgerichtlichen Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin selbst eingeräumt und verteidigt.
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Schließlich greift auch die Äußerung, die Antragstellerin habe „die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im xxx Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr eine Erlaubnis erteilt wird, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen“ in den sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin in Form ihres Rufs als redliche Verhandlungspartnerin ein. Diese Äußerung beinhaltet nämlich den Vorwurf, die Antragstellerin habe sich in den Verhandlungen unlauter verhalten bzw. sich einen unlauteren Vorteil verschaffen wollen.
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Die in den Äußerungen des Antragsgegners liegenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sind rechtswidrig.
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Anders als der Antragsgegner meint, sind seine Äußerungen zunächst nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Zwar sind Gemeindevertretern von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen im Rahmen von Gemeindevertretungs- oder Ausschusssitzungen nicht von vornherein untersagt. Um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung handelt es sich aber nur dann, wenn und soweit sich der betreffende Gemeindevertreter als Privatmann und nicht als Gemeindevertreter äußert (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 – xxx –, Rn. 5, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat sich als Gemeindevertreter und nicht als Privatperson geäußert.
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Die Äußerungen des Antragsgegners sind auch nicht durch das Rederecht für Gemeindevertreter aus § 32 Abs. 1 GO geschützt. Als Ausfluss des Demokratieprinzips handelt es sich dabei zwar um ein hohes Gut (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1982 – xxx –, BVerfGE 60, 374-383, Rn. 20), trotzdem gilt auch das Rederecht nicht unbegrenzt. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Werturteile, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der angesprochenen Person im Vordergrund steht, sind nicht mehr vom Rederecht für Gemeindevertreter geschützt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2017 – xxxx –, Rn. 57, juris; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2018 – xxx–, Rn. 69-70, juris).
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So ist es hier. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung der Antragstellerin im Vordergrund steht. Sie sind daher nicht mehr vom Rederecht des Antragsgegners aus § 32 Abs. 1 GO geschützt und greifen mithin in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.
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Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei der ersten Äußerung des Antragsgegners „Ich kann mittlerweile auf eine lange Liste (Geschichte) von Rechtsbrüchen dieses Unternehmens zurückblicken“ um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt, kann dabei offenbleiben. Sieht man in der Äußerung eine Tatsachenbehauptung, wäre diese unwahr. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin wiederholt Rechtsbrüche begangen hat. Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Begriff „Rechtsbruch“ unbestimmt sei und es das Recht eines jeden, insbesondere eines Politikers, sei, bestimmte Verhaltensweisen subjektiv als „Rechtsbruch“ einzuordnen. Würde man dem folgen, würde es sich bei der Äußerung nicht mehr um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil bzw. eine untrennbare Verbindung aus Tatsachenbehauptung und Werturteil handeln.
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Doch auch wenn man die Äußerung mit dem Antragsgegner als Werturteil oder untrennbare Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil auffasst, überschreitet sie die Grenze des geschützten Rederechts von Gemeindevertretern. Die Äußerung, jemand habe sich wiederholt rechtswidrig verhalten, ist eine Herabsetzung der betreffenden Person. Dieser herabsetzende Gehalt steht auch im Vordergrund der Äußerung des Antragsgegners. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Äußerung nur einen formalen, aber keinen inhaltlichen Zusammenhang zur Diskussion im Ausschuss aufweist. Die Frage der allgemeinen Rechtstreue der Antragstellerin spielte für die konkrete Beratung im Ausschuss keine Rolle. Die allgemeine Rechtstreue einer Bauantragstellerin stellt weder bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens im Sinne von § 36 BauGB noch bei der Entscheidung, einen Bebauungsplan aufzustellen, eine zulässige Ermessenserwägung dar. Bei beiden Entscheidungen stellen nur städtebauliche Belange zulässige Ermessenserwägungen dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – xxx –, Rn. 3, juris; EZBK/Söfker, 139. EL August 2020, BauGB § 36 Rn. 30.)
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Auch die zweite Äußerung des Antragsgegners „Es gibt außerdem in unmittelbarer Nähe des Geländes ein seit Jahren ungenutztes Gewerbegrundstück im Besitz der xxx – das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und das trage ich dem Unternehmen auch an“ überschreitet die Grenzen des Rederechts aus § 32 Abs. 1 GO.
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Bei der Äußerung handelt es sich um eine untrennbare Verbindung von Tatsachenbehauptung und Werturteil. Während der erste Teil, die Antragstellerin sei im Besitz von ungenutzten Gewerbegrundstücken, eine Tatsachenbehauptung darstellt, handelt es sich bei dem Zusatz „das ist Spekulation mit Gewerbeflächen und das trage ich dem Unternehmen auch an“ um ein Werturteil, da er Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme enthält. Das hat zwar zur Folge, dass die Äußerung insgesamt nach den Grundsätzen für Werturteile zu beurteilen ist, doch auch nach diesem Maßstab überschreitet sie die Grenze des Rederechts für Gemeindevertreter. Der Vorwurf der Spekulation mit Gewerbeflächen beinhaltet ebenfalls eine erhebliche Herabsetzung und weist keinen inhaltlichen Bezug zur debattierten Sachfrage im Ausschuss auf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach vorläufiger Bewertung davon auszugehen ist, dass es sich bei dem ersten Teil der Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die gesamte Äußerung also eine Verknüpfung zwischen einer unwahren Tatsachenbehauptung und einem Werturteil darstellt. Die Antragstellerin hat nämlich eidesstattlich versichert, über keine ungenutzten Gewerbegrundstücke zu verfügen. Dem kann der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von ihm angesprochenen Flächen würden als Mitarbeiterparkplätze genutzt. Dadurch wird die Tatsachenbehauptung nicht wahr. Auch eine Nutzung als Parkplatz für Mitarbeiter stellt eine gewerbliche Grundstücksnutzung dar.
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Schließlich ist unter Berücksichtigung der beschränkten Sachaufklärungsmöglichkeiten für das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO davon auszugehen, dass auch die dritte Äußerung die Grenzen des Rederechts aus § 32 Abs. 1 GO überschreitet.
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Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage die Antragstellerin habe „die Weiterführung von Verhandlungen über die Modalitäten zur Erneuerung der Kaikante im xxx Hafen davon abhängig gemacht, dass ihr eine Erlaubnis erteilt wird, eine denkmalgeschützte Halle auf ihrem Betriebsgelände abzubrechen“ ist dem Beweis zugänglich, da sie entweder wahr oder unwahr ist.
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Ob diese Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, lässt sich im Wege der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren indessen nicht hinreichend eindeutig klären. Der Prokurist der Antragstellerin hat zwar eidesstattlich versichert, dass die Weiterführung der Gespräche zur Ertüchtigung/Erneuerung der Kaikante in A-Stadt nach seiner Erinnerung zu keinem Zeitpunkt von einer Erlaubnis zum Abbruch einer denkmalgeschützten Halle abhängig gemacht worden sei. Dem hält der Antragsgegner allerdings unwidersprochen entgegen, dass die eidesstattliche Versicherung des Prokuristen insoweit unergiebig sei, da dieser an den maßgeblichen Gesprächen gar nicht teilgenommen habe.
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Kann in einem auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Verfahren gem. § 123 VwGO nicht geklärt werden, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, sodass unklar ist, ob die angegriffene Äußerung gerechtfertigt ist oder nicht, ist die Anordnung gleichwohl zu erlassen, wenn eine Folgenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragsgegners an der Verbreitung seiner Äußerungen hinter dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Unterbindung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurücktritt (BeckOK VwGO/Kuhla, 55. Ed. 1.7.2020, VwGO § 123 Rn. 101a.4c).
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Dies ist hier der Fall. Sollte sich nach Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung herausstellen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, bestünde der Nachteil des Antragsgegners lediglich darin, dass er seine Äußerung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr wiederholen dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nichts vorgetragen hat, was darauf hindeutet, dass ihm ein zeitweises Unterlassen seiner Äußerung unmöglich oder unzumutbar wäre.
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Diesen Nachteilen des Antragsgegners stehen jedoch schwerwiegende Nachteile der Antragstellerin im umgekehrten Fall gegenüber. Würde die begehrte Anordnung nicht erlassen und würde sich später herausstellen, dass der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zusteht, würde über den gesamten Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eine rechtswidrige Belastung ihrer Persönlichkeitsrechte bestehen. Diese Belastung könnte sich beispielsweise dadurch realisieren, dass der Antragsgegner seine Äußerung wiederholt und sich infolgedessen weitere Kunden der Antragstellerin bei ihr melden und um Stellungnahme und Sachaufklärung bitten bzw. infolge der wiederholten Äußerungen ihre Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin einschränken. Ebenso erscheint es realistisch, dass potentielle Kunden wegen des durch die wiederholten Äußerungen ausgelösten „bösen Scheins“ erst gar keine Geschäftskontakte zur Antragstellerin aufnehmen.
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Die auf Antrag der Antragstellerin angeordnete Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 EUR hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 1 ZPO. Das Gericht folgt, auch mangels anderweitiger Anhaltspunkte, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 172 VwGO hinsichtlich der Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes dem Antrag der Antragstellerin.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Mehrkosten, die durch die zunächst erfolgte Anrufung des Landgerichts entstanden sind, trägt die Antragstellerin gemäß § 155 Abs. 4 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – xxx –).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 123 5x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Grundgesetz Artikel 5 3x
- § 32 Abs. 1 GO 4x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 60, 374 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- VwGO § 172 1x
- VwGO § 155 2x
- GVG § 17b 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)